GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.06.2020 bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2020 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2020: Der Kanton Solothurn ist nicht mehr im örtlichen Geltungsbereich und das Isoliergewerbe ist nicht mehr im betrieblichen Geltungsbereich
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Örtlicher Geltungsbereich
9865
Gilt für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn.

Artikel 3.1.1
Örtlicher Geltungsbereich
10127
Gilt für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn.

Artikel 3.1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11613
Gilt für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn.

Artikel 3.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9865
Gilt für alle Branchen, sofern und solange für die die jeweilige Branchen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt sind.
BL:
a) Gipsergewerbe
b) Schreinergewerbe
c) Malergewerbe
d) Metallgewerbe
e) Elektro-Installationsgewerbe
f) Dach- und Wandgewerbe
g) Gebäudetechnikbranche
h) Isoliergewerbe
BS:
a) Gebäudetechnikbranche;
b) Isoliergewerbe.
c) Metallgewerbe.
SO:
a) Isoliergewerbe

Artikel 3.2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10127
Gilt für alle Branchen, sofern und solange für die die jeweilige Branchen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt sind.
BL:
a) Gipsergewerbe
b) Schreinergewerbe
c) Malergewerbe
d) Metallgewerbe
e) Elektro-Installationsgewerbe
f) Dach- und Wandgewerbe
g) Gebäudetechnikbranche
h) Isoliergewerbe
BS:
a) Gebäudetechnikbranche;
b) Isoliergewerbe.
c) Metallgewerbe.
SO:
a) Isoliergewerbe

Artikel 3.2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11613
Gilt für alle Branchen, sofern und solange für die die jeweilige Branchen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt sind.
BL:
a) Gipsergewerbe
b) Schreinergewerbe
c) Malergewerbe
d) Metallgewerbe
e) Elektro-Installationsgewerbe
f) Dach- und Wandgewerbe
g) Gebäudetechnikbranche
h) Isoliergewerbe
BS:
a) Gebäudetechnikbranche;
b) Isoliergewerbe.
c) Metallgewerbe.
SO:
a) Isoliergewerbe

Artikel 3.2.1
Persönlicher Geltungsbereich
9865
Gilt für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemäss Beschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärungen durch Bund oder Kanton.

Artikel 3.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
10127
Gilt für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemäss Beschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärungen durch Bund oder Kanton.

Artikel 3.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
11613
Gilt für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemäss Beschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärungen durch Bund oder Kanton.

Artikel 3.2.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9865
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung Art. 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10127
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung Art. 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11613
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung Art. 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9865
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die folgenden Branchen, sofern und solange für die jeweiligen Branchen in den folgenden Kantonen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Lohnbedingungen allgemeinverbindlich erklärt sind:

Im Kanton Basel-Landschaft:
a) Maler- und Gipsergewerbe;
b) Schreinergewerbe;
c) Metallgewerbe;
d) Elektro-Installationsgewerbe;
e) Dach- und Wandgewerbe;
f) Gebäudetechnikbranche;
 
Im Kanton Basel-Stadt:
a) Gebäudetechnikbranche;
b) Metallgewerbe.

Allgemeinverbindlicherklärung Art. 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10127
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die folgenden Branchen, sofern und solange für die jeweiligen Branchen in den folgenden Kantonen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Lohnbedingungen allgemeinverbindlich erklärt sind:

Im Kanton Basel-Landschaft:
a) Maler- und Gipsergewerbe;
b) Schreinergewerbe;
c) Metallgewerbe;
d) Elektro-Installationsgewerbe;
e) Dach- und Wandgewerbe;
f) Gebäudetechnikbranche;
 
Im Kanton Basel-Stadt:
a) Gebäudetechnikbranche;
b) Metallgewerbe.

Allgemeinverbindlicherklärung Art. 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11613
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die folgenden Branchen, sofern und solange für die jeweiligen Branchen in den folgenden Kantonen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Lohnbedingungen allgemeinverbindlich erklärt sind:

Im Kanton Basel-Landschaft:
a) Maler- und Gipsergewerbe;
b) Schreinergewerbe;
c) Metallgewerbe;
d) Elektro-Installationsgewerbe;
e) Dach- und Wandgewerbe;
f) Gebäudetechnikbranche;
 
Im Kanton Basel-Stadt:
a) Gebäudetechnikbranche;
b) Metallgewerbe.

Allgemeinverbindlicherklärung Art. 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9865
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemäss betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich der Beschlüsse der Kantone bzw. des Bundesrates über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen der im Absatz 2 genannten Branchen.

Allgemeinverbindlicherklärung Art. 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10127
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemäss betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich der Beschlüsse der Kantone bzw. des Bundesrates über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen der im Absatz 2 genannten Branchen.

Allgemeinverbindlicherklärung Art. 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11613
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemäss betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich der Beschlüsse der Kantone bzw. des Bundesrates über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen der im Absatz 2 genannten Branchen.

Allgemeinverbindlicherklärung Art. 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9865
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der GAV jeweils für weitere drei Jahre.

Artikel 20.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10127
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der GAV jeweils für weitere drei Jahre.

Artikel 20.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11613
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der GAV jeweils für weitere drei Jahre.

Artikel 20.2
Kontakt paritätische Organe
9865
Zentrale Paritätische Kontrollstelle ZPK
GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Schlossstrasse 3
4133 Pratteln
061 575 10 20
info@zpkbl.org
www.zpkbl.org
 
Kontakt paritätische Organe
10127
Zentrale Paritätische Kontrollstelle ZPK
GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Schlossstrasse 3
4133 Pratteln
061 575 10 20
info@zpkbl.org
www.zpkbl.org
 
Kontakt paritätische Organe
11613
Zentrale Paritätische Kontrollstelle ZPK
GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Schlossstrasse 3
4133 Pratteln
061 575 10 20
info@zpkbl.org
www.zpkbl.org
 
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9865
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger-Schmid
061 695 93 37
andreas.giger-schmid@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10127
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger-Schmid
061 695 93 37
andreas.giger-schmid@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11613
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger-Schmid
061 695 93 37
andreas.giger-schmid@unia.ch
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9865

Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages wird von allen diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgenenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgene Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:
a) Vollzug und Durchsetzung dieses GAV;
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 16 GAV;
c) (...)
d) Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage. 

Wer Beitrag
Arbeitnehmende
(*1)
CHF 30.--/Jahr (dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Beitrag von CHF 2.50 zu entrichten)
Arbeitgebende Grundbeitrag CHF 200.--/Jahr und 0,2% der Lohnsumme (dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Grundbeitrag von CHF 20.-- (im Maximum CHF 200. -/Jahr) sowie ein Lohnsummenbeitrag von 0,2% zu entrichten)

(*1) Der Beitrag wird einmal jährlich vom Arbeitgeber in Abzug gebracht. (...) Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/ oder
abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgeber.


Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der ZPK eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Funktion, Wohnort und Brutto-Lohnsumme. Ist der Arbeitnehmer im abgelaufenen Jahr erst während des Jahres eingetreten oder vor Ablauf des Jahres ausgetreten, so ist zusätzlich das Eintritts- bzw. Austrittsdatum anzugeben. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber der ZPK die endgültige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen.

Die für die Vollzugskosten – und gegebenenfalls Weiterbildungskosten und Sicherstellungsleistungen von Lohnansprüchen –
massgebende Lohnsumme wird bei ausländischen Entsendebetrieben wie folgt berechnet: Summe der jeweiligen Mindestlöhne, welche den entsandten Arbeitnehmenden aufgrund ihrer jeweiligen Funktion geschuldet sind.

Artikel 17.1 – 17.5

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10127

Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages wird von allen diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgenenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgene Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:
a) Vollzug und Durchsetzung dieses GAV;
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 16 GAV;
c) (...)
d) Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage. 

Wer Beitrag
Arbeitnehmende
(*1)
CHF 30.--/Jahr (dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Beitrag von CHF 2.50 zu entrichten)
Arbeitgebende Grundbeitrag CHF 200.--/Jahr und 0,2% der Lohnsumme (dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Grundbeitrag von CHF 20.-- (im Maximum CHF 200. -/Jahr) sowie ein Lohnsummenbeitrag von 0,2% zu entrichten)

(*1) Der Beitrag wird einmal jährlich vom Arbeitgeber in Abzug gebracht. (...) Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/ oder
abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgeber.


Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der ZPK eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Funktion, Wohnort und Brutto-Lohnsumme. Ist der Arbeitnehmer im abgelaufenen Jahr erst während des Jahres eingetreten oder vor Ablauf des Jahres ausgetreten, so ist zusätzlich das Eintritts- bzw. Austrittsdatum anzugeben. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber der ZPK die endgültige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen.

Die für die Vollzugskosten – und gegebenenfalls Weiterbildungskosten und Sicherstellungsleistungen von Lohnansprüchen –
massgebende Lohnsumme wird bei ausländischen Entsendebetrieben wie folgt berechnet: Summe der jeweiligen Mindestlöhne, welche den entsandten Arbeitnehmenden aufgrund ihrer jeweiligen Funktion geschuldet sind.

Artikel 17.1 – 17.5

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11613

Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages wird von allen diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgenenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgene Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:
a) Vollzug und Durchsetzung dieses GAV;
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 16 GAV;
c) (...)
d) Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage. 

Wer Beitrag
Arbeitnehmende
(*1)
CHF 30.--/Jahr (dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Beitrag von CHF 2.50 zu entrichten)
Arbeitgebende Grundbeitrag CHF 200.--/Jahr und 0,2% der Lohnsumme (dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Grundbeitrag von CHF 20.-- (im Maximum CHF 200. -/Jahr) sowie ein Lohnsummenbeitrag von 0,2% zu entrichten)

(*1) Der Beitrag wird einmal jährlich vom Arbeitgeber in Abzug gebracht. (...) Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/ oder
abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgeber.


Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der ZPK eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Funktion, Wohnort und Brutto-Lohnsumme. Ist der Arbeitnehmer im abgelaufenen Jahr erst während des Jahres eingetreten oder vor Ablauf des Jahres ausgetreten, so ist zusätzlich das Eintritts- bzw. Austrittsdatum anzugeben. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber der ZPK die endgültige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen.

Die für die Vollzugskosten – und gegebenenfalls Weiterbildungskosten und Sicherstellungsleistungen von Lohnansprüchen –
massgebende Lohnsumme wird bei ausländischen Entsendebetrieben wie folgt berechnet: Summe der jeweiligen Mindestlöhne, welche den entsandten Arbeitnehmenden aufgrund ihrer jeweiligen Funktion geschuldet sind.

Artikel 17.1 – 17.5

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9865


Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen

Artikel 13.2 und 16.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10127


Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen

Artikel 13.2 und 16.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11613


Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen

Artikel 13.2 und 16.2
Arbeitnehmervertretung
9865
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Grüne Berufe Schweiz (Sektion Nordwestschweiz)

Präambel
Arbeitnehmervertretung
10127
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Grüne Berufe Schweiz (Sektion Nordwestschweiz)

Präambel
Arbeitnehmervertretung
11613
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Grüne Berufe Schweiz (Sektion Nordwestschweiz)

Präambel
Arbeitgebervertretung
9865
Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland
Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)
Schreinermeister-Verband Baselland
Metall-Union Baselland
Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI)
Verband Basellandschaftlicher Elektro-Installationsfirmen
Verband Dach und Wand Baselland
Verband Gärtnermeister beider Basel
Schweizerische Plattenverband Sektion beider Basel
Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec)
Verband Schweizerischer Isolierfirmen (ISOLSUISSE)

Präambel
Arbeitgebervertretung
10127
Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland
Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)
Schreinermeister-Verband Baselland
Metall-Union Baselland
Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI)
Verband Basellandschaftlicher Elektro-Installationsfirmen
Verband Dach und Wand Baselland
Verband Gärtnermeister beider Basel
Schweizerische Plattenverband Sektion beider Basel
Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec)
Verband Schweizerischer Isolierfirmen (ISOLSUISSE)

Präambel
Arbeitgebervertretung
11613
Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland
Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)
Schreinermeister-Verband Baselland
Metall-Union Baselland
Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI)
Verband Basellandschaftlicher Elektro-Installationsfirmen
Verband Dach und Wand Baselland
Verband Gärtnermeister beider Basel
Schweizerische Plattenverband Sektion beider Basel
Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec)
Verband Schweizerischer Isolierfirmen (ISOLSUISSE)

Präambel
Kaution
9865

Zur Sicherung allfälliger in Art. 18a.3 GAV beschriebener gesamtarbeitsvertraglicher Ansprüche seitens der gemäss Art. 7 GAV
eingesetzten Zentralen Paritätischen Kontrollstelle, ZPK, hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der ZPK eine Kaution gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen: 

Auftragswert (*1) pro Kalenderjahr Höhe der Kaution
bis CHF 2'000.-- keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.-- CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.-- CHF 20'000.--

(*1) Als Auftragswert gilt das im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres kumulativ erzielte Auftragsvolumen, das dem Total aller fakturierten Leistungen entspricht und sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten sowie der Mehrwertsteuer zusammensetzt. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebenden wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen kumulierten Auftragswert von mindestens CHF 40'000.-- erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen kumulierten Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der ZPK mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten nachzuweisen.

Ein nicht im Geltungsbereich des GAV ansässiger Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (nachstehend Entsendebetrieb genannt), hat der ZPK den massgebenden Auftragswert jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten (verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag o.ä.) solange nachzuweisen, als sein kumulierter Auftragswert gemäss Art. 18a.1.1 GAV unter CHF 40'000.-- liegt. Der massgebende Auftragswert entspricht dem Total aller fakturierten Leistungen und setzt sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten, der Schweizer Mehrwertsteuer sowie allfälligen Zöllen und Abgaben zusammen.

Von der Regelung gemäss Art. 18a.1.3 sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist (...) auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 18a.1.1 GAV noch nicht erreicht ist.

Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung in Schweizer Franken oder im gleichwertigen Betrag in Euro gestellt sein und den Erfordernissen von Art. 18a.2.1 bis 18a.2.6 GAV entsprechen. Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehenden Bank oder Versicherung erfolgen. Die ZPK kann (...) für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung zu den vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der ZPK auch in bar hinterlegt werden.

Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, die – auf (...) Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden – Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung gewährleistet. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Der Gerichtsstand ist am Sitz der ZPK. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss einem allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet. Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 18a.1.1 vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. (...) Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber.

Die Kaution kann in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen. Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen in den GAV gemäss Artikel 2 Absatz 2 dieses Bundesratsbeschlusses sowie die Regelungen gemäss dem vorliegenden GAV.

Stellt die ZPK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche gemäss Art. 18a.3 GAV die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die ZPK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die ZPK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die ZPK die Kaution in Anspruch nehmen. Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

Für den Geltungsbereich im Kanton Basel-Landschaft hat die ZPK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht gemäss Artikel 34 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung eingereicht werden kann.

Für den Geltungsbereich im Kanton Basel-Stadt (...) hat die ZPK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage bei dem im jeweiligen Kanton zuständigen Gericht eingereicht werden kann.

Wurde die Kaution von der ZPK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, innert 30 Tagen nach Inanspruchnahme, aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution erneut zu stellen.

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der ZPK eine Kaution gestellt haben, können bei der ZPK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
– wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit definitiv (rechtlich und
faktisch) eingestellt hat;
– wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (gemäss Art. 18a.1.3 GAV) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 17 GAV) sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Artikel 18a.1 – 18a.7

Kaution
10127

Zur Sicherung allfälliger in Art. 18a.3 GAV beschriebener gesamtarbeitsvertraglicher Ansprüche seitens der gemäss Art. 7 GAV
eingesetzten Zentralen Paritätischen Kontrollstelle, ZPK, hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der ZPK eine Kaution gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen: 

Auftragswert (*1) pro Kalenderjahr Höhe der Kaution
bis CHF 2'000.-- keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.-- CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.-- CHF 20'000.--

(*1) Als Auftragswert gilt das im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres kumulativ erzielte Auftragsvolumen, das dem Total aller fakturierten Leistungen entspricht und sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten sowie der Mehrwertsteuer zusammensetzt. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebenden wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen kumulierten Auftragswert von mindestens CHF 40'000.-- erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen kumulierten Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der ZPK mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten nachzuweisen.

Ein nicht im Geltungsbereich des GAV ansässiger Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (nachstehend Entsendebetrieb genannt), hat der ZPK den massgebenden Auftragswert jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten (verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag o.ä.) solange nachzuweisen, als sein kumulierter Auftragswert gemäss Art. 18a.1.1 GAV unter CHF 40'000.-- liegt. Der massgebende Auftragswert entspricht dem Total aller fakturierten Leistungen und setzt sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten, der Schweizer Mehrwertsteuer sowie allfälligen Zöllen und Abgaben zusammen.

Von der Regelung gemäss Art. 18a.1.3 sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist (...) auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 18a.1.1 GAV noch nicht erreicht ist.

Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung in Schweizer Franken oder im gleichwertigen Betrag in Euro gestellt sein und den Erfordernissen von Art. 18a.2.1 bis 18a.2.6 GAV entsprechen. Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehenden Bank oder Versicherung erfolgen. Die ZPK kann (...) für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung zu den vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der ZPK auch in bar hinterlegt werden.

Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, die – auf (...) Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden – Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung gewährleistet. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Der Gerichtsstand ist am Sitz der ZPK. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss einem allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet. Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 18a.1.1 vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. (...) Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber.

Die Kaution kann in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen. Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen in den GAV gemäss Artikel 2 Absatz 2 dieses Bundesratsbeschlusses sowie die Regelungen gemäss dem vorliegenden GAV.

Stellt die ZPK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche gemäss Art. 18a.3 GAV die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die ZPK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die ZPK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die ZPK die Kaution in Anspruch nehmen. Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

Für den Geltungsbereich im Kanton Basel-Landschaft hat die ZPK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht gemäss Artikel 34 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung eingereicht werden kann.

Für den Geltungsbereich im Kanton Basel-Stadt (...) hat die ZPK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage bei dem im jeweiligen Kanton zuständigen Gericht eingereicht werden kann.

Wurde die Kaution von der ZPK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, innert 30 Tagen nach Inanspruchnahme, aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution erneut zu stellen.

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der ZPK eine Kaution gestellt haben, können bei der ZPK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
– wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit definitiv (rechtlich und
faktisch) eingestellt hat;
– wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (gemäss Art. 18a.1.3 GAV) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 17 GAV) sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Artikel 18a.1 – 18a.7

Kaution
11613

Zur Sicherung allfälliger in Art. 18a.3 GAV beschriebener gesamtarbeitsvertraglicher Ansprüche seitens der gemäss Art. 7 GAV
eingesetzten Zentralen Paritätischen Kontrollstelle, ZPK, hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der ZPK eine Kaution gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen: 

Auftragswert (*1) pro Kalenderjahr Höhe der Kaution
bis CHF 2'000.-- keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.-- CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.-- CHF 20'000.--

(*1) Als Auftragswert gilt das im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres kumulativ erzielte Auftragsvolumen, das dem Total aller fakturierten Leistungen entspricht und sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten sowie der Mehrwertsteuer zusammensetzt. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebenden wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen kumulierten Auftragswert von mindestens CHF 40'000.-- erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen kumulierten Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der ZPK mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten nachzuweisen.

Ein nicht im Geltungsbereich des GAV ansässiger Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (nachstehend Entsendebetrieb genannt), hat der ZPK den massgebenden Auftragswert jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten (verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag o.ä.) solange nachzuweisen, als sein kumulierter Auftragswert gemäss Art. 18a.1.1 GAV unter CHF 40'000.-- liegt. Der massgebende Auftragswert entspricht dem Total aller fakturierten Leistungen und setzt sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten, der Schweizer Mehrwertsteuer sowie allfälligen Zöllen und Abgaben zusammen.

Von der Regelung gemäss Art. 18a.1.3 sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist (...) auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 18a.1.1 GAV noch nicht erreicht ist.

Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung in Schweizer Franken oder im gleichwertigen Betrag in Euro gestellt sein und den Erfordernissen von Art. 18a.2.1 bis 18a.2.6 GAV entsprechen. Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehenden Bank oder Versicherung erfolgen. Die ZPK kann (...) für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung zu den vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der ZPK auch in bar hinterlegt werden.

Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, die – auf (...) Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden – Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung gewährleistet. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Der Gerichtsstand ist am Sitz der ZPK. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss einem allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet. Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 18a.1.1 vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. (...) Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber.

Die Kaution kann in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen. Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen in den GAV gemäss Artikel 2 Absatz 2 dieses Bundesratsbeschlusses sowie die Regelungen gemäss dem vorliegenden GAV.

Stellt die ZPK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche gemäss Art. 18a.3 GAV die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die ZPK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die ZPK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die ZPK die Kaution in Anspruch nehmen. Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

Für den Geltungsbereich im Kanton Basel-Landschaft hat die ZPK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht gemäss Artikel 34 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung eingereicht werden kann.

Für den Geltungsbereich im Kanton Basel-Stadt (...) hat die ZPK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage bei dem im jeweiligen Kanton zuständigen Gericht eingereicht werden kann.

Wurde die Kaution von der ZPK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, innert 30 Tagen nach Inanspruchnahme, aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution erneut zu stellen.

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der ZPK eine Kaution gestellt haben, können bei der ZPK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
– wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit definitiv (rechtlich und
faktisch) eingestellt hat;
– wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (gemäss Art. 18a.1.3 GAV) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 17 GAV) sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Artikel 18a.1 – 18a.7

Aufgaben paritätische Organe
9865
Zentrale Paritätische Kontrollstelle: Je 4 Vertreter Arbeitnehmer- / Arbeitgeberverbände.
 
(...) zur Sicherung der Durchführung dieses GAV wird die Zentrale paritätische Kommission, ZPK, genannt «Zentrale Paritätische Kontrollstelle, ZPK», bestellt. Die ZPK hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung des GAV (...);
b) der Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen;
c) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
d) die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.)
e) die Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
f) die Geltendmachung und das Inkasso von Kontroll- und Verfahrenskosten, (...) sowie von Konventionalstrafen;
g) (...)
h) (...)
i) (...)
j) die Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäss Artikel 13 GAV;
k) (...)
l) die Umsetzung von branchenspezifischen Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (...);
28.05.2020 6
m) (...)
n) (...)
o) die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
p) (...)
q) (...)
r) bei Bedarf die Beschreitung des Rechtsweges;
s) Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage.
 
Die ZPK koordiniert ihre Tätigkeit mit den Paritätischen Kommissionen der in diesem Bundesratsbeschluss in Artikel 2 Absatz 2
aufgeführten Gesamtarbeitsverträge bzw. mit den von diesen eingesetzten Kontrollorganen. (...)

Artikel 7.1, 7.5 und 7.6.1
Aufgaben paritätische Organe
10127
Zentrale Paritätische Kontrollstelle: Je 4 Vertreter Arbeitnehmer- / Arbeitgeberverbände.
 
(...) zur Sicherung der Durchführung dieses GAV wird die Zentrale paritätische Kommission, ZPK, genannt «Zentrale Paritätische Kontrollstelle, ZPK», bestellt. Die ZPK hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung des GAV (...);
b) der Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen;
c) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
d) die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.)
e) die Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
f) die Geltendmachung und das Inkasso von Kontroll- und Verfahrenskosten, (...) sowie von Konventionalstrafen;
g) (...)
h) (...)
i) (...)
j) die Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäss Artikel 13 GAV;
k) (...)
l) die Umsetzung von branchenspezifischen Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (...);
28.05.2020 6
m) (...)
n) (...)
o) die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
p) (...)
q) (...)
r) bei Bedarf die Beschreitung des Rechtsweges;
s) Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage.
 
Die ZPK koordiniert ihre Tätigkeit mit den Paritätischen Kommissionen der in diesem Bundesratsbeschluss in Artikel 2 Absatz 2
aufgeführten Gesamtarbeitsverträge bzw. mit den von diesen eingesetzten Kontrollorganen. (...)

Artikel 7.1, 7.5 und 7.6.1
Aufgaben paritätische Organe
11613
Zentrale Paritätische Kontrollstelle: Je 4 Vertreter Arbeitnehmer- / Arbeitgeberverbände.
 
(...) zur Sicherung der Durchführung dieses GAV wird die Zentrale paritätische Kommission, ZPK, genannt «Zentrale Paritätische Kontrollstelle, ZPK», bestellt. Die ZPK hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung des GAV (...);
b) der Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen;
c) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
d) die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.)
e) die Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
f) die Geltendmachung und das Inkasso von Kontroll- und Verfahrenskosten, (...) sowie von Konventionalstrafen;
g) (...)
h) (...)
i) (...)
j) die Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäss Artikel 13 GAV;
k) (...)
l) die Umsetzung von branchenspezifischen Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (...);
28.05.2020 6
m) (...)
n) (...)
o) die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
p) (...)
q) (...)
r) bei Bedarf die Beschreitung des Rechtsweges;
s) Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage.
 
Die ZPK koordiniert ihre Tätigkeit mit den Paritätischen Kommissionen der in diesem Bundesratsbeschluss in Artikel 2 Absatz 2
aufgeführten Gesamtarbeitsverträge bzw. mit den von diesen eingesetzten Kontrollorganen. (...)

Artikel 7.1, 7.5 und 7.6.1
Folge bei Vertragsverletzung
9865
Die ZPK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert 15 Tagen seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe (...) nach folgenden Kriterien:
1. die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen, ungeachtet allfälliger in der Zwischenzeit erfolgter Nachzahlungen, wie Lohn, 13. Monatslohn, Spesen etc., an die Arbeitnehmenden;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und der Vorschriften betreffend Arbeitsaufnahme gemäss Artikel 10.2 GAV;
3. einmalige oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Schwere der Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend gemacht haben;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Artikel 13 GAV gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden eine maximale Konventionalstrafe von CHF 100'000.-- bzw. CHF 25'000.--. In besonders gravierenden Fällen kann von diesen Ansätzen nach oben abgewichen werden.
 
Die ZPK hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu
verwenden. (...) 
 
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer – entgeltlich oder unentgeltlich – keine Berufsarbeit für Dritte leisten; auch nicht während der Freizeit oder in den Ferien. Das Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte ausgeführt wird.

Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Arbeiten im Rahmen der nachfolgend definierten Scheinselbständigkeit ausführen zu lassen. Als scheinselbständig gelten erwerbstätige Personen, die aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages Arbeit auf Zeit bei rechtlicher Unterordnung leisten, jedoch als selbständigerwerbende auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, kann insbesondere auf folgende Kriterien abgestellt werden:
– Die betroffene Person beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit keine Arbeitnehmenden.
– Sie ist regelmässig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
– Der Arbeitgeber oder ein vergleichbarer Arbeitgeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmässig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmende verrichten.
– Die betroffene Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.
– Die Tätigkeit entspricht dem äusseren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die der Mitarbeitende für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeitnehmer ausgeübt hat.

Hat ein Arbeitnehmer auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung (massgebend sind die entsprechenden Bestimmungen in den Gesamtarbeitsverträgen gemäss Artikel 3.2.2 GAV10) Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmer rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmer dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.

Artikel 10.1 – 10.2 und 13
Folge bei Vertragsverletzung
10127
Die ZPK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert 15 Tagen seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe (...) nach folgenden Kriterien:
1. die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen, ungeachtet allfälliger in der Zwischenzeit erfolgter Nachzahlungen, wie Lohn, 13. Monatslohn, Spesen etc., an die Arbeitnehmenden;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und der Vorschriften betreffend Arbeitsaufnahme gemäss Artikel 10.2 GAV;
3. einmalige oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Schwere der Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend gemacht haben;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Artikel 13 GAV gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden eine maximale Konventionalstrafe von CHF 100'000.-- bzw. CHF 25'000.--. In besonders gravierenden Fällen kann von diesen Ansätzen nach oben abgewichen werden.
 
Die ZPK hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu
verwenden. (...) 
 
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer – entgeltlich oder unentgeltlich – keine Berufsarbeit für Dritte leisten; auch nicht während der Freizeit oder in den Ferien. Das Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte ausgeführt wird.

Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Arbeiten im Rahmen der nachfolgend definierten Scheinselbständigkeit ausführen zu lassen. Als scheinselbständig gelten erwerbstätige Personen, die aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages Arbeit auf Zeit bei rechtlicher Unterordnung leisten, jedoch als selbständigerwerbende auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, kann insbesondere auf folgende Kriterien abgestellt werden:
– Die betroffene Person beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit keine Arbeitnehmenden.
– Sie ist regelmässig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
– Der Arbeitgeber oder ein vergleichbarer Arbeitgeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmässig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmende verrichten.
– Die betroffene Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.
– Die Tätigkeit entspricht dem äusseren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die der Mitarbeitende für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeitnehmer ausgeübt hat.

Hat ein Arbeitnehmer auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung (massgebend sind die entsprechenden Bestimmungen in den Gesamtarbeitsverträgen gemäss Artikel 3.2.2 GAV10) Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmer rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmer dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.

Artikel 10.1 – 10.2 und 13
Folge bei Vertragsverletzung
11613
Die ZPK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert 15 Tagen seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe (...) nach folgenden Kriterien:
1. die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen, ungeachtet allfälliger in der Zwischenzeit erfolgter Nachzahlungen, wie Lohn, 13. Monatslohn, Spesen etc., an die Arbeitnehmenden;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und der Vorschriften betreffend Arbeitsaufnahme gemäss Artikel 10.2 GAV;
3. einmalige oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Schwere der Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend gemacht haben;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Artikel 13 GAV gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden eine maximale Konventionalstrafe von CHF 100'000.-- bzw. CHF 25'000.--. In besonders gravierenden Fällen kann von diesen Ansätzen nach oben abgewichen werden.
 
Die ZPK hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu
verwenden. (...) 
 
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer – entgeltlich oder unentgeltlich – keine Berufsarbeit für Dritte leisten; auch nicht während der Freizeit oder in den Ferien. Das Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte ausgeführt wird.

Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Arbeiten im Rahmen der nachfolgend definierten Scheinselbständigkeit ausführen zu lassen. Als scheinselbständig gelten erwerbstätige Personen, die aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages Arbeit auf Zeit bei rechtlicher Unterordnung leisten, jedoch als selbständigerwerbende auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, kann insbesondere auf folgende Kriterien abgestellt werden:
– Die betroffene Person beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit keine Arbeitnehmenden.
– Sie ist regelmässig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
– Der Arbeitgeber oder ein vergleichbarer Arbeitgeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmässig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmende verrichten.
– Die betroffene Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.
– Die Tätigkeit entspricht dem äusseren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die der Mitarbeitende für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeitnehmer ausgeübt hat.

Hat ein Arbeitnehmer auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung (massgebend sind die entsprechenden Bestimmungen in den Gesamtarbeitsverträgen gemäss Artikel 3.2.2 GAV10) Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmer rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmer dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.

Artikel 10.1 – 10.2 und 13
Kontrollen
9865

Bei den Arbeitgebenden sind durch die ZPK bzw. durch die allenfalls ermächtigten Organe Kontrollen über die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. (...) Die durch die ZPK beauftragten Kontrolleure sind befugt, Betriebe bzw. Betriebsteile zu betreten, die unter den Geltungsbereich des GAV fallen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf (...) Aufforderung hin auszuweisen. (...) Der Arbeitsplatz ist so zu verlassen, dass die Sicherheit anderer Arbeitnehmender auf der Arbeitsstelle nicht beeinträchtigt wird und substantielle Schäden am Bauwerk vermieden werden. Die Kontrolleure halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Bericht fest. Fotografien zu Dokumentationszwecken und weitere massgebende Unterlagen sind dem Bericht beizulegen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.

Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwändungen seitens Beauftragter sowie seitens der ZPK) den fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 15 Tagen seit Zustellung des Entscheides, auf das Bankkonto der ZPK zu leisten.

Artikel 9.1 – 9.3 und 9.5 – 9.7

Kontrollen
10127

Bei den Arbeitgebenden sind durch die ZPK bzw. durch die allenfalls ermächtigten Organe Kontrollen über die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. (...) Die durch die ZPK beauftragten Kontrolleure sind befugt, Betriebe bzw. Betriebsteile zu betreten, die unter den Geltungsbereich des GAV fallen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf (...) Aufforderung hin auszuweisen. (...) Der Arbeitsplatz ist so zu verlassen, dass die Sicherheit anderer Arbeitnehmender auf der Arbeitsstelle nicht beeinträchtigt wird und substantielle Schäden am Bauwerk vermieden werden. Die Kontrolleure halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Bericht fest. Fotografien zu Dokumentationszwecken und weitere massgebende Unterlagen sind dem Bericht beizulegen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.

Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwändungen seitens Beauftragter sowie seitens der ZPK) den fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 15 Tagen seit Zustellung des Entscheides, auf das Bankkonto der ZPK zu leisten.

Artikel 9.1 – 9.3 und 9.5 – 9.7

Kontrollen
11613

Bei den Arbeitgebenden sind durch die ZPK bzw. durch die allenfalls ermächtigten Organe Kontrollen über die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. (...) Die durch die ZPK beauftragten Kontrolleure sind befugt, Betriebe bzw. Betriebsteile zu betreten, die unter den Geltungsbereich des GAV fallen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf (...) Aufforderung hin auszuweisen. (...) Der Arbeitsplatz ist so zu verlassen, dass die Sicherheit anderer Arbeitnehmender auf der Arbeitsstelle nicht beeinträchtigt wird und substantielle Schäden am Bauwerk vermieden werden. Die Kontrolleure halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Bericht fest. Fotografien zu Dokumentationszwecken und weitere massgebende Unterlagen sind dem Bericht beizulegen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.

Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwändungen seitens Beauftragter sowie seitens der ZPK) den fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 15 Tagen seit Zustellung des Entscheides, auf das Bankkonto der ZPK zu leisten.

Artikel 9.1 – 9.3 und 9.5 – 9.7

Sozialpläne
9865

 
Sozialpläne
10127

 
Sozialpläne
11613

 
Schlichtungsverfahren
9865
Vertragsparteien bestellen bei Streitigkeiten kantonales Einigungsamt des Kantons Basel-Landschaft als Vertragliches Schiedsgericht.

Artikel 18.1
Schlichtungsverfahren
10127
Vertragsparteien bestellen bei Streitigkeiten kantonales Einigungsamt des Kantons Basel-Landschaft als Vertragliches Schiedsgericht.

Artikel 18.1
Schlichtungsverfahren
11613
Vertragsparteien bestellen bei Streitigkeiten kantonales Einigungsamt des Kantons Basel-Landschaft als Vertragliches Schiedsgericht.

Artikel 18.1
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.11613 30.12.2021 30.12.2021
5.10127 01.06.2020 01.06.2020