GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.11.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2019 bis 31.12.2028
Letzte Änderungen
GAV per 1. November 2019 allgemeinverbindlich erklärt
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Örtlicher Geltungsbereich
12545
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
12545
Gilt für alle Walliser Betriebe bzw. Betriebsstellen, Subunternehmer sowie im weiteren Sinne für alle Betriebe, die im Wallis Arbeiten ausführen und in nachstehend erwähnten Bereichen tätig sind:
Hochbau; Tiefbau; Plattenlegergewerbe; Untertagbau; Strassenbau (inkl. Walz- und Gussasphaltarbeiten); Aushub; Abbruch; Deponien und Recycling, ausgenommen stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle; Steinbruch; Pflasterung; Fassadenbau; Fassadenisolation; Gerüstbau; Steinhauergewerbe; Betonarbeiten, Betoninjektion und Betonsanierung; Fräs- und Bohrarbeiten; Asphaltierungen; Unterlagsbödenerstellungen; Abdichtung und Isolation an Gebäudehüllen im weiteren Sinne des Wortes und sinnverwandte Arbeiten im Tiefbau und Untertagbau; Lagerung von Baustoffen; Bau und Unterhalt von Schienenwegen; Sand- und Kiesgewinnung; Handel mit diesen Materialien sowie deren Transporte.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
12545
Gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem in Art. 2 aufgeführten Betrieb und/oder auf Baustellen arbeiten, die auf Walliser Kantonsgebiet liegen, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung und der Dauer ihrer Anstellung insbesondere:
Poliere und Werkmeister; Vorarbeiter; Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer, Plattenleger, Gerüstbauer; Bauarbeiter oder Arbeiter von Plattenlegerunternehmungen (mit oder ohne Fachkenntnisse); Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12545
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12545
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die in den nachstehend erwähnten Bereichen Arbeiten ausführen: Hoch- und Tiefbau, Plattenlegergewerbe, Untertagbau, Strassenbau (inkl. Walz- und Gussasphaltarbeiten), Aushubarbeiten, Abbruch, Deponien und Recycling, mit Ausnahme der festen und dauerhaften Recyclinginstallationen ausserhalb von Baustellen, Steinbruch, Pflasterung, Fassadenbau, Fassadenisolation, Gerüstbau, Steinhauergewerbe, Betonarbeiten, Betoninjektion und Betonsanierung, Fräs- und Bohrarbeiten, Asphaltierung, Unterlagsbödenerstellung, Abdichtung und Isolation an Gebäudehüllen im weitesten Sinne und ähnliche Arbeiten im Hoch- und Tiefbau sowie Untertagbau, Lagerung von Baustoffen, Bau und Unterhalt von Geleisen, Handel mit diesen Materialien sowie deren Transport von und zu den Baustellen. Die in der Sand- und Kiesgewinnung tätigen Unternehmen sind, der Handel mit diesen Materialien sowie deren Transport von und zu den Baustellen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12545
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer, die in Werkstätten von Unternehmen des Bauhaupt- und Plattenlegergewerbes im Sinne von Artikel 3.1 arbeiten, ungeachtet ihrer Entlöhnung und der Dauer ihrer Anstellung, insbesondere: Werkmeister und Werkstattchefs, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer, Plattenleger, Gerüstbauer, Bauarbeiter oder Arbeiter von Plattenlegerunternehmen (mit oder ohne Fachkenntnisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12545

Der vorliegende Vertrag tritt auf das Datum des Beschlusses der Allgemeinverbindlichkeit des Staatsrats des Kantons Wallis in Kraft, mit Ausnahme des in Artikel 15 Absatz 1 erwähnten Beitragssatzes für das Jahr 2019, der rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Er ersetzt den Vertrag vom 23. September 2013, wird für eine Dauer von 10 Jahren abgeschlossen und endet am 31. Dezember 2028.

Die Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag auf das in Abs. 1 erwähnte Datum kündigen. 3 Die Kündigung muss mindestens sechs Monate vor dem Stichtag mittels eingeschriebenem Briefs erfolgen, erstmals vor dem 30. Juni 2028 für den 31. Dezember 2028. 4 Wird der Vertrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gekündigt, wird dieser stillschweigend um jeweils drei Jahre verlängert.

Artikel 19

Frühpensionierung
12545



Beitritt

Die Arbeitgeber müssen die dem GAV RETABAT unterstellten Arbeitnehmer bei der Stiftung RETABAT, der Frühpensionskasse des Bauhauptgewerbes und des Plattenlegergewerbes (im Folgenden RETABAT) versichern.


Beginn der Versicherung

Die Arbeitnehmer sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres der Frühpensionsversicherung unterstellt.
Die Arbeitnehmer sind ab dem Tag, an welchem sie ihre Arbeit in einem dem vorliegenden GAV unterstellten Betrieb bzw. Betriebsteil aufnehmen, dem vorliegenden GAV RETABAT unterstellt.


Hinweis für den Personalverleih gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV)

Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:

  1. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und
  3. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Weiterführung der Versicherung

Die Versicherten, die während den letzten 5 Jahren vor dem Anspruch auf Leistungen im Sinne von Artikel 9 des vorliegenden GAV nicht mehr beitragspflichtig sind, können ihre Versicherung unter folgenden Bedingungen weiterführen:

  • sie melden sich am Ende der Beitragspflicht bei RETABAT
  • sie bezahlen sämtliche im Artikel 15 festgelegten Beiträge
  • sie haben vor dem Ende der Unterstellung an den GAV RETABAT und während 15 Jahren in einem dem GAV RETABAT unterstellten Betrieb beziehungsweise Betriebsteil gearbeitet.

Der Versicherte mit ½ Rente im Sinn des Artikels 11 Absatz 1bis muss seine Versicherung aufrechterhalten, damit der zulässige Verdienst, der nicht in der Branche des Bauhauptgewerbes erzielt worden ist, bei der Gewährung der vollständigen Rente berücksichtigt wird.


Anspruch auf Leistungen

Grundsatz:
Die Leistungen werden zugesprochen, damit sich die Arbeitnehmer 5 Jahre vor dem gesetzlichen AHV-Alter vorzeitig pensionieren lassen können.


Übergangsrente

Anrecht auf eine Übergangsrente haben:

  • Alle Versicherten 5 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, wenn sie vor dem obengenannten Alter während 20 Jahren, davon die letzten 10 Jahre, die zusammenhängend und unmittelbar dem oben bestimmten Alter vorausgehen, in einem dem GAV RETABAT unterstellten Betrieb bzw. Betriebsteil gearbeitet haben.
  • Das Anrecht auf die Rente beginnt mit dem Monat, der auf das in Buchstabe a. festgelegte Alter folgt, frühestens aber mit dem Monat, der auf die formelle Einreichung des Gesuchs folgt.
  • Das Gesuch gilt als eingereicht, wenn sämtliche Unterlagen, die zur Festlegung der Rente verlangt und benötigt werden, ordnungsgemäss übermittelt worden sind.
  • Es besteht ein monatliches Anrecht auf die Rente, das 1/12 des im Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Betrags entspricht.


Kein Anrecht auf eine Übergangsrente haben:

  • Versicherte, die (...) eine Invalidität von 70% oder mehr aufweisen und solange diese Invalidität besteht.
  • Versicherte, welche die in Artikel 15 vorgesehenen Beiträge nicht entrichtet haben.

Das ausschlaggebende Frühpensionsalter gemäss dem vorliegenden GAV RETABAT ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr des Versicherten.


Rentenbetrag

Die jährliche Frühpensionsrente entspricht 65% des vertraglich vereinbarten Jahreslohns, ohne Zulagen, Entschädigungen für zusätzliche Arbeitsstunden, usw, zu dem ein jährlicher Pauschalbetrag von CHF 4'000.– hinzugerechnet wird. Im ersten Jahr des Anrechts auf Leistungen gemäss Artikel 9 wird nur die Hälfte der im Absatz 1 festgelegten Rente ausbezahlt.


Verbotene Tätigkeit

Der zulässige Verdienst beträgt für das erste Jahr des Anrechts auf die Rente (Artikel 11 Absatz 1bis) die Hälfe des für die Rente berücksichtigen Grundlohns im Sinne des Artikel 11 Absatz 1; dieser zulässige Verdienst kann mit der Ausübung einer Tätigkeit zu 100% erzielt werden. Versicherte, die im Genuss einer Teilrente sind, können eine bezahlte Aktivität ausführen, die dem Satz von 100% abzüglich des Prozentsatzes der Teilrente entspricht; der Prozentsatz des zulässigen Verdienstes ist im Verlauf eines Kalenderjahres flexibel.


Rentenaufschub

Die Anspruchsberechtigten im Sinne des Artikels 9, welche ihr Anrecht 4 Jahre vor Erreichen des im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenversicherung vorgesehenen Alters geltend machen, haben Anrecht auf die in Artikel 11 festgelegte und um 8% erhöhte Rente.

Die Anspruchsberechtigten im Sinne des Artikels 9, welche ihr Anrecht 3 Jahre vor Erreichen des im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenversicherung vorgesehenen Alters geltend machen, haben Anrecht auf die in Artikel 11 festgelegte und um 16% erhöhte Rente.

Artikel 11 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

Wenn Artikel 10 anwendbar ist (Kürzung des Leistungsanspruchs bei fehlenden Jahren), werden die Verminderungen der Rentenkürzungen, welche durch Beiträge eines zusätzlichen Beschäftigungsjahres beziehungsweise zweier zusätzlicher Beschäftigungsjahre in einem dem GAV RETABAT unterstellten Betrieb beziehungsweise Betriebsteil entstehen, und die in Absätzen 1 und 2 erwähnten Erhöhungen nicht kumuliert; der höchste Satz wird angewandt.


Finanzierung

Die Ressourcen für die Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung stammen hauptsächlich aus den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Beiträgen von Dritten und aus Einnahmen aus dem Vermögen der Stiftung. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt gemäss dem System der Verteilung des Deckungskapitals; neben den angemessenen Reserven werden in der entsprechenden Periode durch die Beiträge nur die versprochenen Übergangsleistungen und die zu erwartenden Härtefälle finanziert. Das Stiftungsreglement regelt die Modalitäten der versicherungsmathematischen Überprüfungen (Controlling) und das Verfahren zur Sicherstellung der notwendigen finanziellen Mittel.

Artikel 1, 5, 6, 8, 9, 11, 13 und 15; AVV: Artikel 48c

Berufliche Vorsorge BVG
12545
Vergütung von BVG Altersguthaben
Der Rentner hat während der Dauer des vorzeitigen Bezugs des Altersguthabens im Sinne des vorliegenden GAV Anspruch auf die Bezahlung eines jährlichen Betrags in der Höhe von 8% des für die Rente massgebenden Lohns als Kompensation der BVG-Altersgutschriften. Im ersten Jahr des Anrechts auf Leistungen im Sinn des Artikels 11 Absatz 1bis ist nur die Hälfte des Betrags geschuldet, der im Absatz 1 festgehalten ist.

Der Anspruchsberechtigte hat der Stiftung RETABAT anzugeben, ob er in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben kann, oder ob er sich bei einer anderen geeigneten Einrichtung weiterversichert. Die Mitteilung über den Verbleib bei einer solchen Einrichtung ist Voraussetzung für den Erhalt von den im Abs. 1 vorgesehenen Beträgen.


Artikel 12
Beitrag Frühpensionierung
12545

Der gesamte Beitragssatz beläuft sich auf 7.75% und auf den 1. Januar 2020 auf 9% des in Artikel 14, Abs. 1 festgesetzten massgebenden Lohnes. Der Anteil der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer beläuft sich auf 2% und auf den 1. Januar 2020 auf 2.5%.

Bei individueller Arbeitslosigkeit von mehr als 6 Monaten im Sinne des AVIG können die Versicherten ihre Versicherung weiterführen, indem sie den gesamten Beitragssatz auf der Basis der Arbeitslosenentschädigung bezahlen.



Artikel 15 und 18bis

Arbeitnehmervertretung
12545
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Interprofessionellen christlichen Gewerkschaften des Wallis (ICG)
Arbeitgebervertretung
12545
Walliser Baumeisterverband (WBV)
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Aufgaben paritätische Organe
12545

Im Sinne des Art. 357b OR vereinbaren die Parteien eine gemeinsame Durchführung. Zu diesem Zweck wird die «Frühpensionskasse des Bauhauptgewerbes und des Plattenlegergewerbes des Kantons Wallis – RETABAT», im Folgenden RETABAT, gegründet. RETABAT hat den Auftrag, die Anwendung des GAV in seiner Gesamtheit zu gewährleisten. Sie ist insbesondere dazu berechtigt, bei den Parteien, die der Vereinbarung unterstehen, die geforderten Kontrollen durchzuführen sowie Betreibungen einzuleiten und in ihrem Namen, als Vertreterin der Vertragsparteien, Anzeige zu erstatten. Kompetenzen können delegiert werden. RETABAT beauftragt die paritätischen Berufskommissionen des Bauhauptgewerbes und des Plattenlegergewerbes des Kantons Wallis damit, die Einhaltung des vorliegenden GAV RETABAT zu gewährleisten.

Im Rahmen ihres Auftrags sind diese berechtigt:

  • die Unternehmen zu kontrollieren, die dem vorliegenden GAV unterstellt sind – insbesondere auch diejenigen mit gemischten Tätigkeitsbereichen –, um deren Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich in Bezug auf die Art des Unternehmens und das Personal zu prüfen,
  • das Lohnbuch zu kontrollieren,
  • die verschiedenen Arbeitsverträge zu kontrollieren,
  • über die Unterstellung zu entscheiden,
  • die im Artikel 16c vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.



Artikel 17

Schlichtungsverfahren
12545

  • die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der paritätischen Plenarversammlung und der Unterkommissionen,


Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.12545 25.10.2023 25.10.2023
3.11341 28.06.2021 28.06.2021
3.9409 01.11.2019 01.11.2019