GAV für das bernische Glasergewerbe
Données contractuelles
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Derniers changements
Neue Lohnvereinbarung per 1. Januar 2023: Neue Mindestlöhne, generelle Lohnerhöhung sowie Reduktion der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden pro Woche etc.Champ d'application du point de vue territorial
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Gilt für alle angeschlossenen Betriebe. Diese sind in der Montage von Gläsern innerhalb und ausserhalb von Gebäuden tätig.
Betriebe ausserhalb des Verbandes können sich ab Gültigkeit des Vertrages mit schriftlicher Zustimmung zu Vertragsbestimmungen bei den Vertragspartnern diesem GAV unterstellen.
Artikel 1.1 und 1.3
Champ d'application du point de vue personnel
Artikel 1.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Dieser GAV tritt auf den 1.1.2021 in Kraft und ersetzt denjenigen aus dem Jahre 1994 bzw. 1.1.2020. Er gilt jeweils für ein Jahr. Jede vertragsschliessende Partei kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen. Wird er innert dieser Frist nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch für ein weiteres Jahr.
Artikel 18
Salaires / salaires minimums
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023
Mitarbeiterkategorie | Mindestlohn |
---|---|
VorarbeiterIn | CHF 5'700.-- |
GlaserIn EFZ 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'400.-- |
GlaserIn EFZ mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 5'250.-- |
angelernteR GlaserIn | CHF 4'250.-- |
angelernteR GlaserIn mit 4 Jahren Erfahrung | CHF 4'900.-- |
Aushilfskraft | CHF 4'060.-- |
Administrationspersonal | CHF 4'060.-- |
Die Löhne für Lernende ab 1. Januar 2023
Lernende | |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
2. Lehrjahr | CHF 940.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'210.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'440.-- |
Artikel 4 und Lohnvereinbarung 2023
Augmentation salariale
2023
Die effektiven Löhne sind per 01.01.2023 für alle Mitarbeitende in sämtlichen Lohnkategorien exkl. Lernende um generell CHF 80.– /Monat zu erhöhen. Inidviduell wird eine Lohnerhöhung von CHF 25.– im Durchschnitt pro Mitarbeiter:in gewährt.
Zur Information
Die Lohnanpassungen werden in der Regel einmal im Jahr vorgenommen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise per Ende Oktober. Berücksichtigt werden zudem die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Arbeitsmarktsituation.
Artikel 4 ; Lohnvereinbarung 2023
13e salaire
Der Arbeitgeber entrichtet den Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen oder beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis.
Artikel 4
Versement du salaire
Artikel 5
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Tagesarbeit (6-20 Uhr) | kein Lohnzuschlag |
Abendarbeit (20-23 Uhr) | 25% Lohnzuschlag |
Nachtarbeit (23-6 Uhr) | 100% Lohnzuschlag |
Samstagsarbeit | 25% Lohnzuschlag |
Sonntage und Feiertage | 100% Lohnzuschlag |
Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen möglich.
Artikel 3 und 4
Indemnisation des frais
Spesenart | Entschädigungsbetrag |
---|---|
Mittagsentschädigung (Rückkehr in den Betrieb nicht möglich) | CHF 17.– |
Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (ohne Rückkehr an den Betriebsort) | effektive Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft |
Benutzung des Autos von Arbeitnehmenden | CHF –.70 pro km |
Artikel 8
Durée normale du travail
Die Wochenarbeitszeit wird um 0.75h von bisher 41.75h auf 41.00h per 01.01.2023 reduziert.
(...) Damit gilt die 5-Tage-Woche. Die wöchentliche Höchstarbeitzeit kann auf 45h erhöht werden. Doch dann dürfen die jährlichen Sollstunden (für 2012 betragen diese 2104,2h) nicht überschritten werden.
Der Weg von und zur Baustelle gilt als Arbeitszeit. Das Aufräumen geschieht innerhalb der Arbeitszeit. Es ist eine unbezahlte Mittagspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Am Vormittag gibt es eine unbezahlte Pause von 15 Minuten.
Für das Büropersonal gilt gleitende Arbeitszeit mit entsprechender Jahresarbeitszeit (Blockstunden: 8.30 bis 11.30 und 13.30 bis 16 Uhr).
Artikel 3; Lohnvereinbarung 2023: Artikel 3
Heures supplémentaires
Grundsätzlich sind Überstunden mit Freizeit (1:1) zu kompensieren. Bei Auszahlung in Ausnahmefällen wird kein Zuschlag bezahlt.
Artikel 3 und 4
Temps d‘essai
Die Probezeit beträgt in der Regel 3 Monate. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage, jeweils auf Freitag.
Artikel 11
Vacances
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Arbeitnehmende vor dem 20. Lebensjahr | 28 Tage |
Arbeitnehmende zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr | 25 Tage |
Arbeitnehmende nach dem 50. Lebensjahr | 28 Tage |
Für unterjährige Arbeitsverhältnisse kürzen sich die Ferien pro-rata-temporis. Die Ferien müssen während des Jahres bezogen werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt und nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmenden. Bei Arbeitsunterbrüchen von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres, die in der Person liegen, können die Ferien für jeden ganzen weiteren Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.
Artikel 7
Jours de congé rémunérés (absences)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Militärische Aushebung u.Ä. | gemäss Marschbefehl |
Heirat | 2 Tage |
Vaterschaftsurlaub (10 Arbeitstage) bei 100% Lohn innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes | 2 Wochen |
Mutterschaftsurlaub nach Erwerbsersatzordnung | 14 Wochen |
Tod Ehegatte/PartnerIn, Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister | 3 Tage |
Tod von Grosseltern | 1 Tag |
Umzug (nur einmal im Jahr) | 1 Tag |
Arzt- und Zahnarztbesuch (notwendige Zeit wird eingeräumt) | max. 1h pro Besuch (Ausnahmen sind zu begründen und zu beantragen.) |
Der Arbeitgeber kann einen Karenztag zu lasten der Arbeitnehmenden festlegen, falls häufige Absenzen einen Missbrauch vermuten lassen und der/die Arbeitnehmer/in abgemahnt wurde. Angeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen.
Artikel 6
Jours fériés rémunérés
Der 1. Mai gehört nicht zu den 9 bezahlten Feiertagen, doch es besteht Anspruch darauf, an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.
Artikel 7
Congé de formation
Artikel 6
Maladie
Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert.
Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage. Die Prämien für Berufsunfall gehen zu lasten der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtbetriebsunfall zu lasten der Arbeitnehmenden; die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird hälftig aufgeteilt, kann aber den Arbeitnehmenden mit maximal 1.6% belastet werden.
Artikel 6
Accident
Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert.
Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage. Die Prämien für Berufsunfall gehen zu lasten der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtbetriebsunfall zu lasten der Arbeitnehmenden; die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird hälftig aufgeteilt, kann aber den Arbeitnehmenden mit maximal 1.6% belastet werden.
Artikel 6
Congé maternité / paternité / parental
Artikel 6
Service militaire / civil / de protection civile
Was | Wer | Lohnersatz |
---|---|---|
Rekrutenschule und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 75% |
mit Unterstützungspflichten | 100% | |
Sonstiger obligatorischer Dienst bis zu vier Wochen | Alle | 100% |
Artikel 6
Prévoyance professionnelle LPP
Arbeitnehmende sind obligatorisch bei einer BVG-Stiftung oder -Versicherung gegen Erwerbsaufall im Alter, Invalidität und Tod abgedeckt. Die Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je zur Hälfte.
Artikel 10
Dispositions antidiscrimination
Artikel 9
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
Artikel 9
Harcèlement sexuel
Artikel 9
Apprentis
GAV Unterstellung:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert:
Lernende | |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 720.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'170.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Ferien:
- Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, Lohnvereinbarung 2018 und OR: Art. 329a+e
Jeunes employés
GAV Unterstellung:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert:
Lernende | |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 720.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'170.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Ferien:
- Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, Lohnvereinbarung 2021 und OR: Art. 329a+e
Délai de congé
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (in der Regel 3 Monate) | 7 Tage, jeweils auf den Freitag |
1. Dienstjahr | 1 Monat, jeweils auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate, jeweils auf Monatsende |
ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate, jeweils auf Monatsende |
Die Lehrjahre werden, falls sie beim aktuellen Arbeitgeber geleistet worden sind, angerechnet.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann bei Krankheit oder Unfall gemäss OR erfolgen.
Artikel 11
Représentants des travailleurs
Représentants des employeurs
Tâches des organes paritaires
Artikel 12
Dispense de travail pour activité associative
Artikel 7
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
Artikel 15
Procédures de conciliation et d'arbitrage
Stufe | Instanz |
---|---|
1. Instanz | Berufskommission |
2. Instanz | Einigungsamt |
Artikel 12
Obligation de paix du travail
Artikel 12
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