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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Neue Lohnvereinbarung per 1. Januar 2022Örtlicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle angeschlossenen Betriebe. Diese sind in der Montage von Gläsern innerhalb und ausserhalb von Gebäuden tätig.
Betriebe ausserhalb des Verbandes können sich ab Gültigkeit des Vertrages mit schriftlicher Zustimmung zu Vertragsbestimmungen bei den Vertragspartnern diesem GAV unterstellen.
Artikel 1.1 und 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser GAV tritt auf den 1.1.2021 in Kraft und ersetzt denjenigen aus dem Jahre 1994 bzw. 1.1.2020. Er gilt jeweils für ein Jahr. Jede vertragsschliessende Partei kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen. Wird er innert dieser Frist nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch für ein weiteres Jahr.
Artikel 18
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Stefan Wütherich
031 385 22 32
stefan.wuethrich@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2022
Mitarbeiterkategorie | Mindestlohn |
---|---|
VorarbeiterIn | CHF 5'700.– |
GlaserIn EFZ 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'400.– |
GlaserIn EFZ mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 5'250.– |
angelernteR GlaserIn | CHF 4'250.– |
angelernteR GlaserIn mit 4 Jahren Erfahrung | CHF 4'900.– |
Aushilfskraft | CHF 4'010.– |
Administrationspersonal | CHF 4'010.– |
Die Löhne für Lernende ab 1. Januar 2022
Lernende | |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 760.– |
2. Lehrjahr | CHF 940.– |
3. Lehrjahr | CHF 1'210.– |
4. Lehrjahr | CHF 1'440.– |
Artikel 4 und Lohnvereinbarung 2022
Lohnerhöhung
Zur Information
Die Lohnanpassungen werden in der Regel einmal im Jahr vorgenommen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise per Ende Oktober. Berücksichtigt werden zudem die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Arbeitsmarktsituation.
Artikel 4
13. Monatslohn
Der Arbeitgeber entrichtet den Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen oder beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis.
Artikel 4
Lohnauszahlung
Artikel 5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Tagesarbeit (6-20 Uhr) | kein Lohnzuschlag |
Abendarbeit (20-23 Uhr) | 25% Lohnzuschlag |
Nachtarbeit (23-6 Uhr) | 100% Lohnzuschlag |
Samstagsarbeit | 25% Lohnzuschlag |
Sonntage und Feiertage | 100% Lohnzuschlag |
Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen möglich.
Artikel 3 und 4
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigungsbetrag |
---|---|
Mittagsentschädigung (Rückkehr in den Betrieb nicht möglich) | CHF 17.– |
Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (ohne Rückkehr an den Betriebsort) | effektive Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft |
Benutzung des Autos von Arbeitnehmenden | CHF –.70 pro km |
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Die Wochenarbeitszeit beträgt netto 41.00h verteilt auf fünf Tagen. Damit gilt die 5-Tage-Woche. Die wöchentliche Höchstarbeitzeit kann auf 45h erhöht werden. Doch dann dürfen die jährlichen Sollstunden (für 2012 betragen diese 2104,2h) nicht überschritten werden.
Der Weg von und zur Baustelle gilt als Arbeitszeit. Das Aufräumen geschieht innerhalb der Arbeitszeit. Es ist eine unbezahlte Mittagspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Am Vormittag gibt es eine unbezahlte Pause von 15 Minuten.
Für das Büropersonal gilt gleitende Arbeitszeit mit entsprechender Jahresarbeitszeit (Blockstunden: 8.30 bis 11.30 und 13.30 bis 16 Uhr).
Artikel 3
Überstunden / Überzeit
Grundsätzlich sind Überstunden mit Freizeit (1:1) zu kompensieren. Bei Auszahlung in Ausnahmefällen wird kein Zuschlag bezahlt.
Artikel 3 und 4
Probezeit
Die Probezeit beträgt in der Regel 3 Monate. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage, jeweils auf Freitag.
Artikel 11
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Arbeitnehmende vor dem 20. Lebensjahr | 28 Tage |
Arbeitnehmende zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr | 25 Tage |
Arbeitnehmende nach dem 50. Lebensjahr | 28 Tage |
Für unterjährige Arbeitsverhältnisse kürzen sich die Ferien pro-rata-temporis. Die Ferien müssen während des Jahres bezogen werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt und nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmenden. Bei Arbeitsunterbrüchen von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres, die in der Person liegen, können die Ferien für jeden ganzen weiteren Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.
Artikel 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Militärische Aushebung u.Ä. | gemäss Marschbefehl |
Heirat | 2 Tage |
Vaterschaftsurlaub (10 Arbeitstage) bei 100% Lohn innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes | 2 Wochen |
Mutterschaftsurlaub nach Erwerbsersatzordnung | 14 Wochen |
Tod Ehegatte/PartnerIn, Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister | 3 Tage |
Tod von Grosseltern | 1 Tag |
Umzug (nur einmal im Jahr) | 1 Tag |
Arzt- und Zahnarztbesuch (notwendige Zeit wird eingeräumt) | max. 1h pro Besuch (Ausnahmen sind zu begründen und zu beantragen.) |
Der Arbeitgeber kann einen Karenztag zu lasten der Arbeitnehmenden festlegen, falls häufige Absenzen einen Missbrauch vermuten lassen und der/die Arbeitnehmer/in abgemahnt wurde. Angeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen.
Artikel 6
Bezahlte Feiertage
Der 1. Mai gehört nicht zu den 9 bezahlten Feiertagen, doch es besteht Anspruch darauf, an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.
Artikel 7
Bildungsurlaub
Artikel 6
Krankheit
Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert.
Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage. Die Prämien für Berufsunfall gehen zu lasten der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtbetriebsunfall zu lasten der Arbeitnehmenden; die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird hälftig aufgeteilt, kann aber den Arbeitnehmenden mit maximal 1.6% belastet werden.
Artikel 6
Unfall
Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert.
Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage. Die Prämien für Berufsunfall gehen zu lasten der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtbetriebsunfall zu lasten der Arbeitnehmenden; die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird hälftig aufgeteilt, kann aber den Arbeitnehmenden mit maximal 1.6% belastet werden.
Artikel 6
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 6
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Was | Wer | Lohnersatz |
---|---|---|
Rekrutenschule und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 75% |
mit Unterstützungspflichten | 100% | |
Sonstiger obligatorischer Dienst bis zu vier Wochen | Alle | 100% |
Artikel 6
Berufliche Vorsorge BVG
Arbeitnehmende sind obligatorisch bei einer BVG-Stiftung oder -Versicherung gegen Erwerbsaufall im Alter, Invalidität und Tod abgedeckt. Die Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je zur Hälfte.
Artikel 10
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 9
Sexuelle Belästigung
Artikel 9
Lernende
GAV Unterstellung:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert:
Lernende | |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 720.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'170.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Ferien:
- Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, Lohnvereinbarung 2018 und OR: Art. 329a+e
Junge Arbeitnehmende
GAV Unterstellung:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert:
Lernende | |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 720.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'170.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Ferien:
- Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, Lohnvereinbarung 2021 und OR: Art. 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (in der Regel 3 Monate) | 7 Tage, jeweils auf den Freitag |
1. Dienstjahr | 1 Monat, jeweils auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate, jeweils auf Monatsende |
ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate, jeweils auf Monatsende |
Die Lehrjahre werden, falls sie beim aktuellen Arbeitgeber geleistet worden sind, angerechnet.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann bei Krankheit oder Unfall gemäss OR erfolgen.
Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 12
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 7
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 15
Schlichtungsverfahren
Stufe | Instanz |
---|---|
1. Instanz | Berufskommission |
2. Instanz | Einigungsamt |
Artikel 12
Friedenspflicht
Artikel 12
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