GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau

Vertragsdaten
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Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2022 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Neue Lohnvereinbarung per 1. Januar 2022: Generelle Lohnerhöhung von CHF 60.– (brutto) per 01.01.2022. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
11449

Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
11449

Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich
11449

Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11449

Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12

Löhne / Mindestlöhne
11449
Mindestlöhne ab 1.1.2019
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis CHF 5'550.–
Automobilmechatroniker/-in CHF 4'650.–
Automobilfachmann/-frau CHF 4'150.–
Detailhandelsangestellte/-r CHF 4'050.–
Detailhandelsassistent/-in CHF 3'800.–
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit CHF 3'800.–
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr CHF 3'850.–
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr CHF 3'950.–
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe CHF 3'800.–


Artikel 18; Lohnvereinbarung 2022

Lohnerhöhung
11449
2022

Im AGVS, Sektion Aargau, wird per 1.1.2022 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 60.– (brutto) gewährt.

Die Teuerung bleibt auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

Zur Information

Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2022

13. Monatslohn
11449

Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11449
Art der Arbeit Lohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.– Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) 50%


Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17

Spesenentschädigung
11449

Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.–

Artikel 17.7

Normalarbeitszeit
11449

Normale Arbeitszeit: 42h/Woche

Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16

Überstunden / Überzeit
11449

Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.

Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.

Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.

Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17

Ferien
11449
Alterskategorie Anzahl Ferienwochen
Arbeitnehmende und Lernende unter 20 Jahre 5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre 4
ab 50. Altersjahr 5


Artikel 21

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11449
Anlass Bezahlte Tage
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt ehelicher Kinder 1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister bis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen 0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag/Jahr


Artikel 23

Bezahlte Feiertage
11449

Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22

Krankheit
11449

Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24

Unfall
11449
Unfallversicherung

Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11449

Rekrutenschule

  • Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
  • Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11449
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen
  • Arbeitnehmende: CHF 12.–/Monat
  • Arbeitgeber: CHF 50.–/Jahr plus CHF 20.–/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7

Lernende
11449
Unterstellung GAV

Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn

Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e

Junge Arbeitnehmende
11449

Ferien gemäss Gesetz

  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

OR 329a+e

Kündigungsfrist
11449
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 29

Arbeitnehmervertretung
11449

Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
11449

Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Aufgaben paritätische Organe
11449

Paritätische Berufskommission

  • Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8

Folge bei Vertragsverletzung
11449

Artikel 9

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11449

Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8

Schlichtungsverfahren
11449
Stufe Zuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Berufskommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht


Artikel 10 und 11

Friedenspflicht
11449

Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6

Keine Auskünfte vorhanden
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12655 30.11.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11939 02.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11449 19.11.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11051 01.01.2019 01.01.2019