Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Kontakt paritätische Organe
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
AutomobildiagnostikerIn mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
AutomobilmechatronikerIn | CHF 4'650.-- |
Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
DetailhandelsangestellteR | CHF 4'050.-- |
DetailhandelsassistentIn | CHF 3'800.-- |
AutomobilassistentIn im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
AutomobilassistentIn ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
AutomobilassistentIn ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
HilfsarbeiterIn ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
Automobilmechatroniker/-in | CHF 4'650.-- |
Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
Detailhandelsangestellte/-r | CHF 4'050.-- |
Detailhandelsassistent/-in | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
Automobilmechatroniker/-in | CHF 4'650.-- |
Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
Detailhandelsangestellte/-r | CHF 4'050.-- |
Detailhandelsassistent/-in | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
Automobilmechatroniker/-in | CHF 4'650.-- |
Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
Detailhandelsangestellte/-r | CHF 4'050.-- |
Detailhandelsassistent/-in | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
Automobilmechatroniker/-in | CHF 4'650.-- |
Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
Detailhandelsangestellte/-r | CHF 4'050.-- |
Detailhandelsassistent/-in | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
Automobilmechatroniker/-in | CHF 4'650.-- |
Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
Detailhandelsangestellte/-r | CHF 4'050.-- |
Detailhandelsassistent/-in | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Lohnerhöhung
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Lohnerhöhung
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Lohnerhöhung
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Lohnerhöhung
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Spesenentschädigung
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Spesenentschädigung
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Spesenentschädigung
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Spesenentschädigung
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Spesenentschädigung
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Spesenentschädigung
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Bezahlte Feiertage
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezahlte Feiertage
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezahlte Feiertage
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezahlte Feiertage
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
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Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezahlte Feiertage
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezahlte Feiertage
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Unfall
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Unfall
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Unfall
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Unfall
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Unfall
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Unfall
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
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