GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz

Vertragsdaten
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Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2020 bis 31.03.2023
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen und den RESOR-Beiträgen 2023 ergänzt. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2023: CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (23.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (17.12.2021) / Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen und den RESOR-Beiträgen 2021 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
9687
Gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura (ohne Maler/Gipser) sowie die Amtsbezirke des Berner Juras Courtelary, Moutier und La Neuveville. Der vorliegende GAV gilt auch für Private sowie für Arbeitgeber und Betriebe mit Sitz auserhalb der oben erwähnten Kantone, ausländische Arbeitgeber und Betriebe eingeschlossen, die hauptsächlich oder nebenbei die erwähnten Arbeiten ausführen oder ausführen lassen.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
9882
Gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura (ohne Maler/Gipser) sowie die Amtsbezirke des Berner Juras Courtelary, Moutier und La Neuveville. Der vorliegende GAV gilt auch für Private sowie für Arbeitgeber und Betriebe mit Sitz auserhalb der oben erwähnten Kantone, ausländische Arbeitgeber und Betriebe eingeschlossen, die hauptsächlich oder nebenbei die erwähnten Arbeiten ausführen oder ausführen lassen.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
10126
Gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura (ohne Maler/Gipser) sowie die Amtsbezirke des Berner Juras Courtelary, Moutier und La Neuveville. Der vorliegende GAV gilt auch für Private sowie für Arbeitgeber und Betriebe mit Sitz auserhalb der oben erwähnten Kantone, ausländische Arbeitgeber und Betriebe eingeschlossen, die hauptsächlich oder nebenbei die erwähnten Arbeiten ausführen oder ausführen lassen.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
10428
Gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura (ohne Maler/Gipser) sowie die Amtsbezirke des Berner Juras Courtelary, Moutier und La Neuveville. Der vorliegende GAV gilt auch für Private sowie für Arbeitgeber und Betriebe mit Sitz auserhalb der oben erwähnten Kantone, ausländische Arbeitgeber und Betriebe eingeschlossen, die hauptsächlich oder nebenbei die erwähnten Arbeiten ausführen oder ausführen lassen.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
10769
Gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura (ohne Maler/Gipser) sowie die Amtsbezirke des Berner Juras Courtelary, Moutier und La Neuveville. Der vorliegende GAV gilt auch für Private sowie für Arbeitgeber und Betriebe mit Sitz auserhalb der oben erwähnten Kantone, ausländische Arbeitgeber und Betriebe eingeschlossen, die hauptsächlich oder nebenbei die erwähnten Arbeiten ausführen oder ausführen lassen.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
10969
Gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura (ohne Maler/Gipser) sowie die Amtsbezirke des Berner Juras Courtelary, Moutier und La Neuveville. Der vorliegende GAV gilt auch für Private sowie für Arbeitgeber und Betriebe mit Sitz auserhalb der oben erwähnten Kantone, ausländische Arbeitgeber und Betriebe eingeschlossen, die hauptsächlich oder nebenbei die erwähnten Arbeiten ausführen oder ausführen lassen.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11069
Gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura (ohne Maler/Gipser) sowie die Amtsbezirke des Berner Juras Courtelary, Moutier und La Neuveville. Der vorliegende GAV gilt auch für Private sowie für Arbeitgeber und Betriebe mit Sitz auserhalb der oben erwähnten Kantone, ausländische Arbeitgeber und Betriebe eingeschlossen, die hauptsächlich oder nebenbei die erwähnten Arbeiten ausführen oder ausführen lassen.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11249
Gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura (ohne Maler/Gipser) sowie die Amtsbezirke des Berner Juras Courtelary, Moutier und La Neuveville. Der vorliegende GAV gilt auch für Private sowie für Arbeitgeber und Betriebe mit Sitz auserhalb der oben erwähnten Kantone, ausländische Arbeitgeber und Betriebe eingeschlossen, die hauptsächlich oder nebenbei die erwähnten Arbeiten ausführen oder ausführen lassen.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11354

Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:

in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
  1. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
  • Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
  • Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
  • Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
  • Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
  • Skiherstellung
  • Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
  • Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Abbundarbeiten
  • Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
  • Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  1. Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
  1. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
  • Staff und dekorative Elemente
  • Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
  • Anbringen von Tapeten
  • Aussenisolation
  • Holzimprägnierung und Verarbeitung
  • Sandstrahlarbeiten
  • Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
  1. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
  1. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
  1. Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
  • Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
  1. Innenverkleidungen
  2. Marmorarbeiten
  3. Bildhauerarbeiten
  4. Innendekorationsarbeiten
  5. Stoffnäharbeiten
  6. Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
  7. Asphaltierungsarbeiten
  8. Abdichtungsarbeiten
  9. Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
  1. Marmorarbeiten
  2. Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
  1. Asphaltierungsarbeiten
  2. Abdichtungsarbeiten
  3. Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 1

Örtlicher Geltungsbereich
11549

Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:

in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
  1. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
  • Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
  • Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
  • Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
  • Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
  • Skiherstellung
  • Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
  • Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Abbundarbeiten
  • Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
  • Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  1. Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
  1. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
  • Staff und dekorative Elemente
  • Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
  • Anbringen von Tapeten
  • Aussenisolation
  • Holzimprägnierung und Verarbeitung
  • Sandstrahlarbeiten
  • Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
  1. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
  1. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
  1. Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
  • Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
  1. Innenverkleidungen
  2. Marmorarbeiten
  3. Bildhauerarbeiten
  4. Innendekorationsarbeiten
  5. Stoffnäharbeiten
  6. Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
  7. Asphaltierungsarbeiten
  8. Abdichtungsarbeiten
  9. Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
  1. Marmorarbeiten
  2. Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
  1. Asphaltierungsarbeiten
  2. Abdichtungsarbeiten
  3. Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 1

Örtlicher Geltungsbereich
12069

Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:

in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
  1. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
  • Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
  • Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
  • Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
  • Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
  • Skiherstellung
  • Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
  • Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Abbundarbeiten
  • Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
  • Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  1. Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
  1. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
  • Staff und dekorative Elemente
  • Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
  • Anbringen von Tapeten
  • Aussenisolation
  • Holzimprägnierung und Verarbeitung
  • Sandstrahlarbeiten
  • Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
  1. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
  1. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
  1. Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
  • Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
  1. Innenverkleidungen
  2. Marmorarbeiten
  3. Bildhauerarbeiten
  4. Innendekorationsarbeiten
  5. Stoffnäharbeiten
  6. Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
  7. Asphaltierungsarbeiten
  8. Abdichtungsarbeiten
  9. Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
  1. Marmorarbeiten
  2. Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
  1. Asphaltierungsarbeiten
  2. Abdichtungsarbeiten
  3. Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich
9687
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
a) Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien, einschliesslich:
- Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz-Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln
- Parkettverlegung
- Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Montage von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung
- Abbundarbeiten
- Holz- und Holzelementbauten
b) Gipserei und Malerei, einschliesslich:
- Gips- und Faserbaustoff sowie dekorative Baueinheiten
- Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Tapezieren
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und -behandlung
c) Bodenbeläge und Parkettverlegung
d) Plattenlegergewerbe
e) Weitere Arbeiten im Kanton Genf:
- Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau
- Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Innendekorations- und Näharbeiten
f) Weitere Arbeiten im Kanton Waadt:
- Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz
g) Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten/Steinbildhauerei

Der vorliegende GAV gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
9882
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
a) Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien, einschliesslich:
- Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz-Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln
- Parkettverlegung
- Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Montage von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung
- Abbundarbeiten
- Holz- und Holzelementbauten
b) Gipserei und Malerei, einschliesslich:
- Gips- und Faserbaustoff sowie dekorative Baueinheiten
- Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Tapezieren
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und -behandlung
c) Bodenbeläge und Parkettverlegung
d) Plattenlegergewerbe
e) Weitere Arbeiten im Kanton Genf:
- Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau
- Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Innendekorations- und Näharbeiten
f) Weitere Arbeiten im Kanton Waadt:
- Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz
g) Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten/Steinbildhauerei

Der vorliegende GAV gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10126
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
a) Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien, einschliesslich:
- Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz-Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln
- Parkettverlegung
- Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Montage von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung
- Abbundarbeiten
- Holz- und Holzelementbauten
b) Gipserei und Malerei, einschliesslich:
- Gips- und Faserbaustoff sowie dekorative Baueinheiten
- Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Tapezieren
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und -behandlung
c) Bodenbeläge und Parkettverlegung
d) Plattenlegergewerbe
e) Weitere Arbeiten im Kanton Genf:
- Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau
- Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Innendekorations- und Näharbeiten
f) Weitere Arbeiten im Kanton Waadt:
- Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz
g) Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten/Steinbildhauerei

Der vorliegende GAV gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10428
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
a) Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien, einschliesslich:
- Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz-Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln
- Parkettverlegung
- Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Montage von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung
- Abbundarbeiten
- Holz- und Holzelementbauten
b) Gipserei und Malerei, einschliesslich:
- Gips- und Faserbaustoff sowie dekorative Baueinheiten
- Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Tapezieren
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und -behandlung
c) Bodenbeläge und Parkettverlegung
d) Plattenlegergewerbe
e) Weitere Arbeiten im Kanton Genf:
- Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau
- Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Innendekorations- und Näharbeiten
f) Weitere Arbeiten im Kanton Waadt:
- Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz
g) Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten/Steinbildhauerei

Der vorliegende GAV gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10769
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
a) Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien, einschliesslich:
- Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz-Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln
- Parkettverlegung
- Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Montage von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung
- Abbundarbeiten
- Holz- und Holzelementbauten
b) Gipserei und Malerei, einschliesslich:
- Gips- und Faserbaustoff sowie dekorative Baueinheiten
- Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Tapezieren
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und -behandlung
c) Bodenbeläge und Parkettverlegung
d) Plattenlegergewerbe
e) Weitere Arbeiten im Kanton Genf:
- Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau
- Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Innendekorations- und Näharbeiten
f) Weitere Arbeiten im Kanton Waadt:
- Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz
g) Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten/Steinbildhauerei

Der vorliegende GAV gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10969
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
a) Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien, einschliesslich:
- Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz-Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln
- Parkettverlegung
- Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Montage von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung
- Abbundarbeiten
- Holz- und Holzelementbauten
b) Gipserei und Malerei, einschliesslich:
- Gips- und Faserbaustoff sowie dekorative Baueinheiten
- Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Tapezieren
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und -behandlung
c) Bodenbeläge und Parkettverlegung
d) Plattenlegergewerbe
e) Weitere Arbeiten im Kanton Genf:
- Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau
- Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Innendekorations- und Näharbeiten
f) Weitere Arbeiten im Kanton Waadt:
- Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz
g) Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten/Steinbildhauerei

Der vorliegende GAV gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11069
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
a) Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien, einschliesslich:
- Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz-Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln
- Parkettverlegung
- Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Montage von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung
- Abbundarbeiten
- Holz- und Holzelementbauten
b) Gipserei und Malerei, einschliesslich:
- Gips- und Faserbaustoff sowie dekorative Baueinheiten
- Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Tapezieren
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und -behandlung
c) Bodenbeläge und Parkettverlegung
d) Plattenlegergewerbe
e) Weitere Arbeiten im Kanton Genf:
- Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau
- Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Innendekorations- und Näharbeiten
f) Weitere Arbeiten im Kanton Waadt:
- Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz
g) Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten/Steinbildhauerei

Der vorliegende GAV gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11249
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
a) Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien, einschliesslich:
- Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz-Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln
- Parkettverlegung
- Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Montage von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung
- Abbundarbeiten
- Holz- und Holzelementbauten
b) Gipserei und Malerei, einschliesslich:
- Gips- und Faserbaustoff sowie dekorative Baueinheiten
- Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Tapezieren
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und -behandlung
c) Bodenbeläge und Parkettverlegung
d) Plattenlegergewerbe
e) Weitere Arbeiten im Kanton Genf:
- Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau
- Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Innendekorations- und Näharbeiten
f) Weitere Arbeiten im Kanton Waadt:
- Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz
g) Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten/Steinbildhauerei

Der vorliegende GAV gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11354

Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:

in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
  1. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
  • Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
  • Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
  • Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
  • Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
  • Skiherstellung
  • Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
  • Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Abbundarbeiten
  • Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
  • Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  1. Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
  1. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
  • Staff und dekorative Elemente
  • Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
  • Anbringen von Tapeten
  • Aussenisolation
  • Holzimprägnierung und Verarbeitung
  • Sandstrahlarbeiten
  • Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
  1. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
  1. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
  1. Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
  • Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
  1. Innenverkleidungen
  2. Marmorarbeiten
  3. Bildhauerarbeiten
  4. Innendekorationsarbeiten
  5. Stoffnäharbeiten
  6. Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
  7. Asphaltierungsarbeiten
  8. Abdichtungsarbeiten
  9. Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
  1. Marmorarbeiten
  2. Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
  1. Asphaltierungsarbeiten
  2. Abdichtungsarbeiten
  3. Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Der KVP gilt auch für Leiharbeitsfirmen und Temporärunternehmen.

Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich
11549

Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:

in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
  1. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
  • Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
  • Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
  • Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
  • Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
  • Skiherstellung
  • Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
  • Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Abbundarbeiten
  • Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
  • Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  1. Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
  1. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
  • Staff und dekorative Elemente
  • Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
  • Anbringen von Tapeten
  • Aussenisolation
  • Holzimprägnierung und Verarbeitung
  • Sandstrahlarbeiten
  • Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
  1. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
  1. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
  1. Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
  • Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
  1. Innenverkleidungen
  2. Marmorarbeiten
  3. Bildhauerarbeiten
  4. Innendekorationsarbeiten
  5. Stoffnäharbeiten
  6. Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
  7. Asphaltierungsarbeiten
  8. Abdichtungsarbeiten
  9. Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
  1. Marmorarbeiten
  2. Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
  1. Asphaltierungsarbeiten
  2. Abdichtungsarbeiten
  3. Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Der KVP gilt auch für Leiharbeitsfirmen und Temporärunternehmen.

Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich
12069

Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:

in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
  1. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
  • Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
  • Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
  • Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
  • Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
  • Skiherstellung
  • Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
  • Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  • Abbundarbeiten
  • Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
  • Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
  1. Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
  1. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
  • Staff und dekorative Elemente
  • Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
  • Anbringen von Tapeten
  • Aussenisolation
  • Holzimprägnierung und Verarbeitung
  • Sandstrahlarbeiten
  • Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
  1. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
  1. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
  • Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
  1. Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
  • Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
  1. Innenverkleidungen
  2. Marmorarbeiten
  3. Bildhauerarbeiten
  4. Innendekorationsarbeiten
  5. Stoffnäharbeiten
  6. Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
  7. Asphaltierungsarbeiten
  8. Abdichtungsarbeiten
  9. Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
  1. Marmorarbeiten
  2. Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
  1. Asphaltierungsarbeiten
  2. Abdichtungsarbeiten
  3. Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Der KVP gilt auch für Leiharbeitsfirmen und Temporärunternehmen.

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich
9687
Gilt für alle angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 2 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.

Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

Artikel 3; Anhänge III und IV
Persönlicher Geltungsbereich
9882
Gilt für alle angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 2 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.

Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

Artikel 3; Anhänge III und IV
Persönlicher Geltungsbereich
10126
Gilt für alle angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 2 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.

Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

Artikel 3; Anhänge III und IV
Persönlicher Geltungsbereich
10428
Gilt für alle angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 2 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.

Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

Artikel 3; Anhänge III und IV
Persönlicher Geltungsbereich
10769
Gilt für alle angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 2 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.

Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

Artikel 3; Anhänge III und IV
Persönlicher Geltungsbereich
10969
Gilt für alle angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 2 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.

Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

Artikel 3; Anhänge III und IV
Persönlicher Geltungsbereich
11069
Gilt für alle angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 2 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.

Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

Artikel 3; Anhänge III und IV
Persönlicher Geltungsbereich
11249
Gilt für alle angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 2 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.

Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

Artikel 3; Anhänge III und IV
Persönlicher Geltungsbereich
11354

Gilt unabhängig von der Art der Entlohnung für die angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 1 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.

Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

In den Anhängen IV und V werden die Bestimmungen und Modalitäten definiert, die auf die Lehrlinge anwendbar sind.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich
11549

Gilt unabhängig von der Art der Entlohnung für die angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 1 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.

Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

In den Anhängen IV und V werden die Bestimmungen und Modalitäten definiert, die auf die Lehrlinge anwendbar sind.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich
12069

Gilt unabhängig von der Art der Entlohnung für die angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 1 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.

Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

In den Anhängen IV und V werden die Bestimmungen und Modalitäten definiert, die auf die Lehrlinge anwendbar sind.

Artikel 3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9687
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absätze 2 und 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9882
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absätze 2 und 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10126
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absätze 2 und 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10428
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absätze 2 und 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10769
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absätze 2 und 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10969
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absätze 2 und 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11069
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absätze 2 und 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11249
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absätze 2 und 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11354
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11549
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12069
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9687
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9882
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10126
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10428
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10769
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10969
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11069
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11249
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11354
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11549
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12069
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9687
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9882
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10126
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10428
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10769
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10969
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11069
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11249
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11354

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11549

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12069

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Löhne / Mindestlöhne
9687
Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.

Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V

Artikel 18; Anhang II und V
Löhne / Mindestlöhne
9882
Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.

Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V

Artikel 18; Anhang II und V
Löhne / Mindestlöhne
10126
Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.

Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V

Artikel 18; Anhang II und V
Löhne / Mindestlöhne
10428
Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.

Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V

Artikel 18; Anhang II und V
Löhne / Mindestlöhne
10769
Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.

Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V

Artikel 18; Anhang II und V
Löhne / Mindestlöhne
10969
Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.

Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V
 
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 18; Anhang II und V
Löhne / Mindestlöhne
11069
Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.

Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V
 
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 18; Anhänge II und V
Löhne / Mindestlöhne
11249
Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.

Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V
 
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 18; Anhänge II und V
Löhne / Mindestlöhne
11354
Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.

Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V
 
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 18; Anhänge II und V
Löhne / Mindestlöhne
11549

Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.

Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.-- /Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 18; Anhänge II und V

Löhne / Mindestlöhne
12069

Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.

Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn bestehtDer gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.-- /Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 18; Anhänge II und V

Lohnkategorien
9687
LohnklasseBeschreibungBemerkungen
W/WM Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.
AQualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen)Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
BArbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen)Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
CHilfsarbeiter und AushilfenNach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.

Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.

Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.

Artikel 18
Lohnkategorien
9882
LohnklasseBeschreibungBemerkungen
W/WM Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.
AQualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen)Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
BArbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen)Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
CHilfsarbeiter und AushilfenNach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.

Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.

Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.

Artikel 18
Lohnkategorien
10126
LohnklasseBeschreibungBemerkungen
W/WM Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.
AQualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen)Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
BArbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen)Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
CHilfsarbeiter und AushilfenNach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.

Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.

Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.

Artikel 18
Lohnkategorien
10428
LohnklasseBeschreibungBemerkungen
W/WM Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.
AQualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen)Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
BArbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen)Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
CHilfsarbeiter und AushilfenNach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.

Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.

Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.

Artikel 18
Lohnkategorien
10769
LohnklasseBeschreibungBemerkungen
W/WM Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.
AQualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen)Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
BArbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen)Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
CHilfsarbeiter und AushilfenNach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.

Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.

Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.

Artikel 18
Lohnkategorien
10969
Lohnklasse Beschreibung Bemerkungen
W/WM Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.  
A Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
B Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
C Hilfsarbeiter und Aushilfen Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.


Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.

Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.


Artikel 18

Lohnkategorien
11069
Lohnklasse Beschreibung Bemerkungen
W/WM Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.  
A Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
B Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
C Hilfsarbeiter und Aushilfen Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.


Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.

Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.


Artikel 18

Lohnkategorien
11249
Lohnklasse Beschreibung Bemerkungen
W/WM Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.  
A Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
B Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
C Hilfsarbeiter und Aushilfen Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.


Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.

Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.


Artikel 18

Lohnkategorien
11354
Lohnklasse Beschreibung Bemerkungen
W/WM Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.  
A Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
B Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
C Hilfsarbeiter und Aushilfen Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.


Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.

Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.


Artikel 18

Lohnkategorien
11549
Lohnklasse Beschreibung Bemerkungen
W/WM Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.  
A Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
B Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
C Hilfsarbeiter und Aushilfen Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.


Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.

Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.


Artikel 18

Lohnkategorien
12069
Lohnklasse Beschreibung Bemerkungen
W/WM Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.  
A Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
B Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
C Hilfsarbeiter und Aushilfen Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.


Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.

Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.


Artikel 18

Lohnerhöhung
9687
Ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin­nen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.



Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
9882
Ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin­nen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.



Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
10126
Ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin­nen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.



Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
10428
Ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin­nen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.



Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
10769
Ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin­nen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.



Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
10969
Ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin­nen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.



Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
11069
Ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin­nen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.



Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
11249
Ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin­nen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.



Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
11354
Ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin­nen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.



Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
11549
Ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin­nen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.



Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
12069
Ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin­nen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.



Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
13. Monatslohn
9687
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
13. Monatslohn
9882
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
13. Monatslohn
10126
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
13. Monatslohn
10428
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
13. Monatslohn
10769
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
13. Monatslohn
10969
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
13. Monatslohn
11069
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
13. Monatslohn
11249
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
13. Monatslohn
11354
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
13. Monatslohn
11549
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
13. Monatslohn
12069
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9687
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
9687
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes).

Artikel 19
Lohnauszahlung
9687
Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7. des Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.

Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
9882
Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7. des Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.

Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
10126
Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7. des Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.

Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
10428
Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7. des Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.

Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
10769
Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7. des Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.

Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
10969
Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7. des Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.

Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
11069
Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7. des Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.

Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
11249
Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7. des Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.

Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
11354
Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7. des Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.

Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
11549
Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7. des Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.

Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
12069
Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7. des Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.

Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

Artikel 31 Absätze 1–3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9687
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
ZeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (22h00 – 06h00)50%
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00)100%
vertraglich festgelegten Feiertage100%

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9882
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
ZeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (22h00 – 06h00)50%
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00)100%
vertraglich festgelegten Feiertage100%

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10126
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
ZeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (22h00 – 06h00)50%
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00)100%
vertraglich festgelegten Feiertage100%

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10428
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
ZeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (22h00 – 06h00)50%
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00)100%
vertraglich festgelegten Feiertage100%

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10769
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
ZeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (22h00 – 06h00)50%
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00)100%
vertraglich festgelegten Feiertage100%

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10969
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
ZeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (22h00 – 06h00)50%
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00)100%
vertraglich festgelegten Feiertage100%

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11069
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
ZeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (22h00 – 06h00)50%
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00)100%
vertraglich festgelegten Feiertage100%

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11249
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
ZeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (22h00 – 06h00)50%
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00)100%
vertraglich festgelegten Feiertage100%

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11354
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
ZeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (22h00 – 06h00)50%
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00)100%
vertraglich festgelegten Feiertage100%

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11549
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
ZeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (22h00 – 06h00)50%
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00)100%
vertraglich festgelegten Feiertage100%

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12069
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
ZeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (22h00 – 06h00)50%
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00)100%
vertraglich festgelegten Feiertage100%

Artikel 17
Schichtarbeit
9687
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Schichtarbeit
9882
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Schichtarbeit
10126
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Schichtarbeit
10428
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Schichtarbeit
10769
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Schichtarbeit
10969
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Schichtarbeit
11069
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Schichtarbeit
11249
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Schichtarbeit
11354
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Schichtarbeit
11549
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Schichtarbeit
12069
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Pikettdienst
9687
In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt.

Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

Artikel 16
Spesenentschädigung
9687
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
BedingungEntschädigung
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kannCHF 18.--
Wenn er sein privates Fahrzeug benutztRückerstattung der Transportkosten
Wenn er am Abend nicht heimkehren kannRückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
FahrzeugEntschädigung pro Kilometer
AutoCHF 0.65
Motorrad/KleinmotorradCHF 0.30
MotorfahrradCHF 0.15
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen.

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
SpesenartEntschädigung
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug CHF 18.-- pro Arbeitstag
Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt:
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.

Artikel 23
Spesenentschädigung
9882
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
BedingungEntschädigung
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kannCHF 18.--
Wenn er sein privates Fahrzeug benutztRückerstattung der Transportkosten
Wenn er am Abend nicht heimkehren kannRückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
FahrzeugEntschädigung pro Kilometer
AutoCHF 0.65
Motorrad/KleinmotorradCHF 0.30
MotorfahrradCHF 0.15
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen.

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
SpesenartEntschädigung
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug CHF 18.-- pro Arbeitstag
Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt:
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.

Artikel 23
Spesenentschädigung
10126
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
BedingungEntschädigung
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kannCHF 18.--
Wenn er sein privates Fahrzeug benutztRückerstattung der Transportkosten
Wenn er am Abend nicht heimkehren kannRückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
FahrzeugEntschädigung pro Kilometer
AutoCHF 0.65
Motorrad/KleinmotorradCHF 0.30
MotorfahrradCHF 0.15
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen.

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
SpesenartEntschädigung
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug CHF 18.-- pro Arbeitstag
Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt:
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.

Artikel 23
Spesenentschädigung
10428
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
BedingungEntschädigung
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kannCHF 18.--
Wenn er sein privates Fahrzeug benutztRückerstattung der Transportkosten
Wenn er am Abend nicht heimkehren kannRückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
FahrzeugEntschädigung pro Kilometer
AutoCHF 0.65
Motorrad/KleinmotorradCHF 0.30
MotorfahrradCHF 0.15
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen.

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
SpesenartEntschädigung
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug CHF 18.-- pro Arbeitstag
Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt:
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.

Artikel 23
Spesenentschädigung
10769
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
BedingungEntschädigung
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kannCHF 18.--
Wenn er sein privates Fahrzeug benutztRückerstattung der Transportkosten
Wenn er am Abend nicht heimkehren kannRückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
FahrzeugEntschädigung pro Kilometer
AutoCHF 0.65
Motorrad/KleinmotorradCHF 0.30
MotorfahrradCHF 0.15
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen.

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
SpesenartEntschädigung
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug CHF 18.-- pro Arbeitstag
Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt:
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.

Artikel 23
Spesenentschädigung
10969
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
BedingungEntschädigung
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kannCHF 18.--
Wenn er sein privates Fahrzeug benutztRückerstattung der Transportkosten
Wenn er am Abend nicht heimkehren kannRückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
FahrzeugEntschädigung pro Kilometer
AutoCHF 0.65
Motorrad/KleinmotorradCHF 0.30
MotorfahrradCHF 0.15
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen.

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
SpesenartEntschädigung
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug CHF 18.-- pro Arbeitstag
Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt:
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.

Artikel 23
Spesenentschädigung
11069
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
BedingungEntschädigung
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kannCHF 18.--
Wenn er sein privates Fahrzeug benutztRückerstattung der Transportkosten
Wenn er am Abend nicht heimkehren kannRückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
FahrzeugEntschädigung pro Kilometer
AutoCHF 0.65
Motorrad/KleinmotorradCHF 0.30
MotorfahrradCHF 0.15
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen.

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
SpesenartEntschädigung
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug CHF 18.-- pro Arbeitstag
Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt:
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.

Artikel 23
Spesenentschädigung
11249
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
BedingungEntschädigung
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kannCHF 18.--
Wenn er sein privates Fahrzeug benutztRückerstattung der Transportkosten
Wenn er am Abend nicht heimkehren kannRückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
FahrzeugEntschädigung pro Kilometer
AutoCHF 0.65
Motorrad/KleinmotorradCHF 0.30
MotorfahrradCHF 0.15
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen.

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
SpesenartEntschädigung
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug CHF 18.-- pro Arbeitstag
Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt:
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.

Artikel 23
Spesenentschädigung
11354
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
BedingungEntschädigung
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kannCHF 18.--
Wenn er sein privates Fahrzeug benutztRückerstattung der Transportkosten
Wenn er am Abend nicht heimkehren kannRückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
FahrzeugEntschädigung pro Kilometer
AutoCHF 0.65
Motorrad/KleinmotorradCHF 0.30
MotorfahrradCHF 0.15
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen.

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
SpesenartEntschädigung
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug CHF 18.-- pro Arbeitstag
Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt:
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.

Artikel 23
Spesenentschädigung
11549
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
BedingungEntschädigung
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kannCHF 18.--
Wenn er sein privates Fahrzeug benutztRückerstattung der Transportkosten
Wenn er am Abend nicht heimkehren kannRückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
FahrzeugEntschädigung pro Kilometer
AutoCHF 0.65
Motorrad/KleinmotorradCHF 0.30
MotorfahrradCHF 0.15
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen.

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
SpesenartEntschädigung
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug CHF 18.-- pro Arbeitstag
Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt:
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.

Artikel 23
Spesenentschädigung
12069
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
BedingungEntschädigung
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kannCHF 18.--
Wenn er sein privates Fahrzeug benutztRückerstattung der Transportkosten
Wenn er am Abend nicht heimkehren kannRückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
FahrzeugEntschädigung pro Kilometer
AutoCHF 0.65
Motorrad/KleinmotorradCHF 0.30
MotorfahrradCHF 0.15
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen.

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
SpesenartEntschädigung
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug CHF 18.-- pro Arbeitstag
Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt:
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.

Artikel 23
weitere Zuschläge
9687
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.

Artikel 23.2
weitere Zuschläge
9882
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.

Artikel 23.2
weitere Zuschläge
10126
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.

Artikel 23.2
weitere Zuschläge
10428
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.

Artikel 23.2
weitere Zuschläge
10769
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.

Artikel 23.2
weitere Zuschläge
10969
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.

Artikel 23.2
weitere Zuschläge
11069
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.

Artikel 23.2
weitere Zuschläge
11249
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.

Artikel 23.2
weitere Zuschläge
11354
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.

Artikel 23.2
weitere Zuschläge
11549
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.

Artikel 23.2
weitere Zuschläge
12069
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.

Artikel 23.2
Normalarbeitszeit
9687
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen.

Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».

Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.

Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
9882
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen.

Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».

Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.

Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
10126
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen.

Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».

Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.

Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
10428
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen.

Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».

Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.

Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
10769
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen.

Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».

Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.

Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
10969
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen.

Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».

Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.

Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
11069
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen.

Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».

Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.

Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
11249
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen.

Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».

Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.

Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
11354
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen.

Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».

Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.

Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
11549
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen.

Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».

Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.

Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
12069
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen.

Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».

Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.

Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Überstunden / Überzeit
9687
Standardarbeitszeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.

Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen25%
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der ÜberarbeitszeitLohnzuschlag
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden25%
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.

Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
9882
Standardarbeitszeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.

Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen25%
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der ÜberarbeitszeitLohnzuschlag
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden25%
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.

Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
10126
Standardarbeitszeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.

Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen25%
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der ÜberarbeitszeitLohnzuschlag
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden25%
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.

Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
10428
Standardarbeitszeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.

Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen25%
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der ÜberarbeitszeitLohnzuschlag
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden25%
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.

Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
10769
Standardarbeitszeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.

Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen25%
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der ÜberarbeitszeitLohnzuschlag
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden25%
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.

Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
10969
Standardarbeitszeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.

Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen25%
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der ÜberarbeitszeitLohnzuschlag
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden25%
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.

Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
11069
Standardarbeitszeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.

Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen25%
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der ÜberarbeitszeitLohnzuschlag
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden25%
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.

Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
11249
Standardarbeitszeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.

Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen25%
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der ÜberarbeitszeitLohnzuschlag
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden25%
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.

Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
11354
Standardarbeitszeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.

Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen25%
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der ÜberarbeitszeitLohnzuschlag
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden25%
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.

Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
11549
Standardarbeitszeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.

Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen25%
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der ÜberarbeitszeitLohnzuschlag
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden25%
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.

Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
12069
Standardarbeitszeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.

Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen25%
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet100%
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der ÜberarbeitszeitLohnzuschlag
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden25%
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr100%
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet100%

Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.

Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Ferien
9687
AlterFerienin % des Grundlohns (*1)
Bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.64% (5/47)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Arbeitstage13.04% (6/46)
Lehrlinge Kt. Genf6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres
(*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
9882
AlterFerienin % des Grundlohns (*1)
Bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.64% (5/47)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Arbeitstage13.04% (6/46)
Lehrlinge Kt. Genf6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres
(*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
10126
AlterFerienin % des Grundlohns (*1)
Bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.64% (5/47)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Arbeitstage13.04% (6/46)
Lehrlinge Kt. Genf6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres
(*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
10428
AlterFerienin % des Grundlohns (*1)
Bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.64% (5/47)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Arbeitstage13.04% (6/46)
Lehrlinge Kt. Genf6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres
(*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
10769
AlterFerienin % des Grundlohns (*1)
Bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.64% (5/47)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Arbeitstage13.04% (6/46)
Lehrlinge Kt. Genf6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres
(*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
10969
AlterFerienin % des Grundlohns (*1)
Bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.64% (5/47)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Arbeitstage13.04% (6/46)
Lehrlinge Kt. Genf6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres
(*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
11069
AlterFerienin % des Grundlohns (*1)
Bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.64% (5/47)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Arbeitstage13.04% (6/46)
Lehrlinge Kt. Genf6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres
(*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
11249
AlterFerienin % des Grundlohns (*1)
Bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.64% (5/47)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Arbeitstage13.04% (6/46)
Lehrlinge Kt. Genf6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres
(*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
11354
AlterFerienin % des Grundlohns (*1)
Bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.64% (5/47)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Arbeitstage13.04% (6/46)
Lehrlinge Kt. Genf6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres
(*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
11549
AlterFerienin % des Grundlohns (*1)
Bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.64% (5/47)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Arbeitstage13.04% (6/46)
Lehrlinge Kt. Genf6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres
(*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
12069
AlterFerienin % des Grundlohns (*1)
Bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.64% (5/47)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Arbeitstage13.04% (6/46)
Lehrlinge Kt. Genf6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres
(*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9687
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter2 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes3 Tage
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a)1 Tag
Entlassung aus dem Militärdienst½ Tag
Umzug1 Tag unbezahlt
Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet.

Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9882
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter2 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes3 Tage
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a)1 Tag
Entlassung aus dem Militärdienst½ Tag
Umzug1 Tag unbezahlt
Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet.

Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10126
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter2 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes3 Tage
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a)1 Tag
Entlassung aus dem Militärdienst½ Tag
Umzug1 Tag unbezahlt
Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet.

Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10428
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter2 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes3 Tage
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a)1 Tag
Entlassung aus dem Militärdienst½ Tag
Umzug1 Tag unbezahlt
Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet.

Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10769
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter2 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes3 Tage
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a)1 Tag
Entlassung aus dem Militärdienst½ Tag
Umzug1 Tag unbezahlt
Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet.

Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10969
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter2 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes3 Tage
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a)1 Tag
Entlassung aus dem Militärdienst½ Tag
Umzug1 Tag unbezahlt
Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet.

Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11069
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter2 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes3 Tage
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a)1 Tag
Entlassung aus dem Militärdienst½ Tag
Umzug1 Tag unbezahlt
Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet.

Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11249
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter2 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes3 Tage
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a)1 Tag
Entlassung aus dem Militärdienst½ Tag
Umzug1 Tag unbezahlt
Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet.

Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11354
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter2 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes3 Tage
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a)1 Tag
Entlassung aus dem Militärdienst½ Tag
Umzug1 Tag unbezahlt
Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet.

Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11549
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter2 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes3 Tage
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a)1 Tag
Entlassung aus dem Militärdienst½ Tag
Umzug1 Tag unbezahlt
Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet.

Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12069
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter2 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes3 Tage
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a)1 Tag
Entlassung aus dem Militärdienst½ Tag
Umzug1 Tag unbezahlt
Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet.

Artikel 25
Bezahlte Feiertage
9687
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht.

FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember

GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember

JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.

VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.

Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
9882
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht.

FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember

GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember

JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.

VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.

Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
10126
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht.

FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember

GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember

JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.

VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.

Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
10428
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht.

FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember

GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember

JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.

VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.

Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
10769
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht.

FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember

GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember

JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.

VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.

Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
10969
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht.

FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember

GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember

JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.

VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.

Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
11069
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht.

FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember

GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember

JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.

VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.

Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
11249
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht.

FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember

GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember

JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.

VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.

Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
11354
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht.

FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember

GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember

JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.

VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.

Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
11549
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht.

FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember

GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember

JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.

VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.

Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
12069
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht.

FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember

GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember

JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten

NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.

VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.

Artikel 21; Anhang III
Bildungsurlaub
9687
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der Gewerkschaften, (…).

Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)

Artikel 22
Bildungsurlaub
9882
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der Gewerkschaften, (…).

Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)

Artikel 22
Bildungsurlaub
10126
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der Gewerkschaften, (…).

Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)

Artikel 22
Bildungsurlaub
10428
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der Gewerkschaften, (…).

Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)

Artikel 22
Bildungsurlaub
10769
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der Gewerkschaften, (…).

Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)

Artikel 22
Bildungsurlaub
10969
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der Gewerkschaften, (…).

Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)

Artikel 22
Bildungsurlaub
11069
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der Gewerkschaften, (…).

Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)

Artikel 22
Bildungsurlaub
11249
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der Gewerkschaften, (…).

Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)

Artikel 22
Bildungsurlaub
11354
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der Gewerkschaften, (…).

Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)

Artikel 22
Bildungsurlaub
11549
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der Gewerkschaften, (…).

Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)

Artikel 22
Bildungsurlaub
12069
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der Gewerkschaften, (…).

Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)

Artikel 22
Krankheit
9687
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.



Artikel 34 und 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
9882
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.

Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
10126
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.

Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
10428
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.

Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
10769
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.

Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
10969
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.

Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
11069
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.

Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
11249
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.

Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
11354
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.

Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
11549
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.

Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
12069
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.

Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
9687
Krankheit:
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.

Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.



Artikel 34 und 35; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
9882


Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
10126


Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
10428


Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
10769


Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
10969


Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
11069


Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
11249


Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
11354


Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
11549


Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
12069


Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9687
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9882
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10126
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10428
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10769
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10969
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11069
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11249
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11354
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11549
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12069
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9687
Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt entschädigt:
DienstartBedingung% des Nettoerwerbsausfalles
Aushebungfür Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
RekrutenschuleVerheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Andere Dienstewährend 4 Dienstwochen100%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Durchdienerwährend 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht90%
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht75%
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41

Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9882
Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt entschädigt:
DienstartBedingung% des Nettoerwerbsausfalles
Aushebungfür Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
RekrutenschuleVerheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Andere Dienstewährend 4 Dienstwochen100%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Durchdienerwährend 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht90%
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht75%
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41

Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10126
Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt entschädigt:
DienstartBedingung% des Nettoerwerbsausfalles
Aushebungfür Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
RekrutenschuleVerheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Andere Dienstewährend 4 Dienstwochen100%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Durchdienerwährend 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht90%
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht75%
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41

Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10428
Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt entschädigt:
DienstartBedingung% des Nettoerwerbsausfalles
Aushebungfür Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
RekrutenschuleVerheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Andere Dienstewährend 4 Dienstwochen100%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Durchdienerwährend 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht90%
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht75%
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41

Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10769
Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt entschädigt:
DienstartBedingung% des Nettoerwerbsausfalles
Aushebungfür Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
RekrutenschuleVerheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Andere Dienstewährend 4 Dienstwochen100%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Durchdienerwährend 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht90%
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht75%
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41

Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10969
Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt entschädigt:
DienstartBedingung% des Nettoerwerbsausfalles
Aushebungfür Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
RekrutenschuleVerheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Andere Dienstewährend 4 Dienstwochen100%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Durchdienerwährend 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht90%
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht75%
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41

Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11069
Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt entschädigt:
DienstartBedingung% des Nettoerwerbsausfalles
Aushebungfür Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
RekrutenschuleVerheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Andere Dienstewährend 4 Dienstwochen100%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Durchdienerwährend 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht90%
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht75%
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41

Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11249
Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt entschädigt:
DienstartBedingung% des Nettoerwerbsausfalles
Aushebungfür Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
RekrutenschuleVerheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Andere Dienstewährend 4 Dienstwochen100%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Durchdienerwährend 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht90%
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht75%
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41

Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11354
Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt entschädigt:
DienstartBedingung% des Nettoerwerbsausfalles
Aushebungfür Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
RekrutenschuleVerheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Andere Dienstewährend 4 Dienstwochen100%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Durchdienerwährend 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht90%
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht75%
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41

Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11549
Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt entschädigt:
DienstartBedingung% des Nettoerwerbsausfalles
Aushebungfür Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
RekrutenschuleVerheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Andere Dienstewährend 4 Dienstwochen100%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Durchdienerwährend 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht90%
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht75%
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41

Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12069
Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt entschädigt:
DienstartBedingung% des Nettoerwerbsausfalles
Aushebungfür Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
RekrutenschuleVerheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Andere Dienstewährend 4 Dienstwochen100%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80%
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50%
Durchdienerwährend 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht90%
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht75%
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41

Artikel 41
Pensionsregelungen
9687
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Frühpensionierung
9687
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Frühpensionierung
9882
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Frühpensionierung
10126
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Frühpensionierung
10428
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Frühpensionierung
10769
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Frühpensionierung
10969
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Frühpensionierung
11069
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Frühpensionierung
11249
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Frühpensionierung
11354
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Frühpensionierung
11549
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Frühpensionierung
12069
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA)

Artikel 38
Berufliche Vorsorge BVG
9687
Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38

Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
9882
Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38

Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
10126
Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38

Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
10428
Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38

Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
10769
Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38

Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
10969
Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38

Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
11069
Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38

Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
11249
Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38

Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
11354
Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38

Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
11549
Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38

Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
12069
Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.

Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38

Artikel 38 Absatz 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9687
Jeder Arbeitnehmer hat folgende Beiträge zu leisten:
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.

Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.

Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9882
Jeder Arbeitnehmer hat folgende Beiträge zu leisten:
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.

Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.

Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10126
Jeder Arbeitnehmer hat folgende Beiträge zu leisten:
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.

Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.

Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10428
Jeder Arbeitnehmer hat folgende Beiträge zu leisten:
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.

Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.

Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10769
Jeder Arbeitnehmer hat folgende Beiträge zu leisten:
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.

Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.

Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10969
Jeder Arbeitnehmer hat folgende Beiträge zu leisten:
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.

Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.

Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11069
Jeder Arbeitnehmer hat folgende Beiträge zu leisten:
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.

Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.

Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11249
Jeder Arbeitnehmer hat folgende Beiträge zu leisten:
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.

Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.

Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11354
Jeder Arbeitnehmer hat folgende Beiträge zu leisten:
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.

Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.

Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11549
Jeder Arbeitnehmer hat folgende Beiträge zu leisten:
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.

Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.

Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12069
Jeder Arbeitnehmer hat folgende Beiträge zu leisten:
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.

Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.

Artikel 42
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9687
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9882
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10126
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10428
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10769
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10969
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11069
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11249
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11354
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11549
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12069
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 27
Lernende
9687
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Lernende
9882
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Lernende
10126
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Lernende
10428
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Lernende
10769
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
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10969
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
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Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Lernende
11249
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Lernende
11354
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Lernende
11549
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Lernende
12069
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Junge Arbeitnehmende
9687
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge (für Genf siehe Anhang V), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)

Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahrin % des Lohnes der Lohnklasse AStundenlohn
1. Lehrjahr20%CHF 5.85
2. Lehrjahr30% CHF 8.80
3. Lehrjahr50% CHF 14.65
4. Lehrjahr60% CHF 17.60

Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
LehrjahrInnendekorateurInnendekorationsnäher
1. LehrjahrCHF 300.--CHF 300.--
2. LehrjahrCHF 450.-- CHF 400.--
3. LehrjahrCHF 600.-- CHF 700.--
4. LehrjahrCHF 850.--

Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Kündigungsfrist
9687
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (30 Tage)7 Arbeitstage
1.-2. Dienstjahr1 Monat auf das Ende eines Monats
3.-9. Dienstjahr2 Monate auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate auf das Ende eines Monats

Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.

Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
9882
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (30 Tage)7 Arbeitstage
1.-2. Dienstjahr1 Monat auf das Ende eines Monats
3.-9. Dienstjahr2 Monate auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate auf das Ende eines Monats

Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.

Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
10126
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (30 Tage)7 Arbeitstage
1.-2. Dienstjahr1 Monat auf das Ende eines Monats
3.-9. Dienstjahr2 Monate auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate auf das Ende eines Monats

Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.

Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
10428
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (30 Tage)7 Arbeitstage
1.-2. Dienstjahr1 Monat auf das Ende eines Monats
3.-9. Dienstjahr2 Monate auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate auf das Ende eines Monats

Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.

Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
10769
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (30 Tage)7 Arbeitstage
1.-2. Dienstjahr1 Monat auf das Ende eines Monats
3.-9. Dienstjahr2 Monate auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate auf das Ende eines Monats

Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.

Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
10969
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (30 Tage)7 Arbeitstage
1.-2. Dienstjahr1 Monat auf das Ende eines Monats
3.-9. Dienstjahr2 Monate auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate auf das Ende eines Monats

Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.

Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
11069
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (30 Tage)7 Arbeitstage
1.-2. Dienstjahr1 Monat auf das Ende eines Monats
3.-9. Dienstjahr2 Monate auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate auf das Ende eines Monats

Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.

Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
11249
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (30 Tage)7 Arbeitstage
1.-2. Dienstjahr1 Monat auf das Ende eines Monats
3.-9. Dienstjahr2 Monate auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate auf das Ende eines Monats

Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.

Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
11354
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (30 Tage)7 Arbeitstage
1.-2. Dienstjahr1 Monat auf das Ende eines Monats
3.-9. Dienstjahr2 Monate auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate auf das Ende eines Monats

Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.

Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
11549
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (30 Tage)7 Arbeitstage
1.-2. Dienstjahr1 Monat auf das Ende eines Monats
3.-9. Dienstjahr2 Monate auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate auf das Ende eines Monats

Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.

Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
12069
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (30 Tage)7 Arbeitstage
1.-2. Dienstjahr1 Monat auf das Ende eines Monats
3.-9. Dienstjahr2 Monate auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate auf das Ende eines Monats

Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.

Artikel 7 und 8
Kündigungsschutz
9687
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.

So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.

Artikel 10
Kündigungsschutz
9882
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.

So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.

Artikel 10
Kündigungsschutz
10126
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.

So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.

Artikel 10
Kündigungsschutz
10428
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.

So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.

Artikel 10
Kündigungsschutz
10769
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.

So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.

Artikel 10
Kündigungsschutz
10969
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.

So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.

Artikel 10
Kündigungsschutz
11069
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.

So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.

Artikel 10
Kündigungsschutz
11249
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.

So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.

Artikel 10
Kündigungsschutz
11354
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.

So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.

Artikel 10
Kündigungsschutz
11549
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.

So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.

Artikel 10
Kündigungsschutz
12069
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.

So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.

Artikel 10
Arbeitnehmervertretung
9687
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
9882
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
10126
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
10428
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
10769
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
10969
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
11069
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
11249
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
11354
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
11549
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
12069
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitgebervertretung
9687
Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM; und alle Westschweizer Sektionen)
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
9882
Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM; und alle Westschweizer Sektionen)
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
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Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
10126
Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM; und alle Westschweizer Sektionen)
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
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Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
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Union genevoise des marbriers (UGM)
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Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
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Association des carreleurs de l’arc jurassien
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Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
10428
Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM; und alle Westschweizer Sektionen)
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
10769
Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM; und alle Westschweizer Sektionen)
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
10969
Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM; und alle Westschweizer Sektionen)
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
11069
Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM; und alle Westschweizer Sektionen)
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
11249
Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM; und alle Westschweizer Sektionen)
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
11354
Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM; und alle Westschweizer Sektionen)
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
11549
Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM; und alle Westschweizer Sektionen)
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
12069
Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM; und alle Westschweizer Sektionen)
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Paritätische Fonds
9687
Stiftung RESOR «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand», vgl. Anhang VI
Paritätische Fonds
9882
Stiftung RESOR «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand», vgl. Anhang VI
Paritätische Fonds
10126
Stiftung RESOR «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand», vgl. Anhang VI
Paritätische Fonds
10428
Stiftung RESOR «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand», vgl. Anhang VI
Paritätische Fonds
10769
Stiftung RESOR «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand», vgl. Anhang VI
Paritätische Fonds
10969
Stiftung RESOR «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand», vgl. Anhang VI
Paritätische Fonds
11069
Stiftung RESOR «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand», vgl. Anhang VI
Paritätische Fonds
11249
Stiftung RESOR «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand», vgl. Anhang VI
Paritätische Fonds
11354
Stiftung RESOR «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand», vgl. Anhang VI
Paritätische Fonds
11549
Stiftung RESOR «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand», vgl. Anhang VI
Paritätische Fonds
12069
Stiftung RESOR «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand», vgl. Anhang VI
Kaution
9687
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI festgelegt ist.alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI

Artikel 55
Kaution
9882
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI festgelegt ist.alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI

Artikel 55
Kaution
10126
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI festgelegt ist.alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI

Artikel 55
Kaution
10428
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI festgelegt ist.alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI

Artikel 55
Kaution
10769
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI festgelegt ist.alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI

Artikel 55
Kaution
10969
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI festgelegt ist.alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI

Artikel 55
Kaution
11069
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI festgelegt ist.alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI

Artikel 55
Kaution
11249
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI festgelegt ist.alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI

Artikel 55
Kaution
11354
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI festgelegt ist.alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI

Artikel 55
Kaution
11549
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI festgelegt ist.alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI

Artikel 55
Kaution
12069
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI festgelegt ist.alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI

Artikel 55
Aufgaben paritätische Organe
9687
Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;

Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)

Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.

Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
9882
Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;

Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)

Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.

Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
10126
Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;

Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)

Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.

Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
10428
Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;

Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)

Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.

Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
10769
Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;

Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)

Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.

Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
10969
Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;

Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)

Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.

Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
11069
Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;

Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)

Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.

Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
11249
Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;

Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)

Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.

Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
11354
Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;

Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)

Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.

Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
11549
Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;

Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)

Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.

Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
12069
Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;

Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)

Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.

Artikel 48 und 50
Folge bei Vertragsverletzung
9687
Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als CHF 30'000.-–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist die Schadenssumme höher als CHF 120'000.--, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.

Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
9882
Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als CHF 30'000.-–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist die Schadenssumme höher als CHF 120'000.--, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.

Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
10126
Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als CHF 30'000.-–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist die Schadenssumme höher als CHF 120'000.--, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.

Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
10428
Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als CHF 30'000.-–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist die Schadenssumme höher als CHF 120'000.--, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.

Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
10769
Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als CHF 30'000.-–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist die Schadenssumme höher als CHF 120'000.--, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.

Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
10969
Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als CHF 30'000.-–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist die Schadenssumme höher als CHF 120'000.--, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.

Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
11069
Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als CHF 30'000.-–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist die Schadenssumme höher als CHF 120'000.--, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.

Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
11249
Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als CHF 30'000.-–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist die Schadenssumme höher als CHF 120'000.--, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.

Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
11354
Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als CHF 30'000.-–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist die Schadenssumme höher als CHF 120'000.--, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.

Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
11549
Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als CHF 30'000.-–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist die Schadenssumme höher als CHF 120'000.--, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.

Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
12069
Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 30'000.-- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als CHF 30'000.-–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf CHF 120'000.-- erhöht werden. Ist die Schadenssumme höher als CHF 120'000.--, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.

Artikel 52
Schlichtungsverfahren
9687
Zwischen den Vertragsparteien:
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht

Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)


Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
9882
Zwischen den Vertragsparteien:
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht

Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)


Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
10126
Zwischen den Vertragsparteien:
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht

Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)


Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
10428
Zwischen den Vertragsparteien:
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht

Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)


Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
10769
Zwischen den Vertragsparteien:
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht

Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)


Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
10969
Zwischen den Vertragsparteien:
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht

Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)


Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
11069
Zwischen den Vertragsparteien:
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht

Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)


Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
11249
Zwischen den Vertragsparteien:
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht

Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)


Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
11354
Zwischen den Vertragsparteien:
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht

Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)


Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
11549
Zwischen den Vertragsparteien:
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht

Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)


Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
12069
Zwischen den Vertragsparteien:
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht

Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)


Artikel 47–51
Keine Auskünfte vorhanden
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.13390 18.06.2024 18.06.2024
12.13361 14.06.2024 14.06.2024
12.13360 14.06.2024 14.06.2024
12.13356 14.06.2024 14.06.2024
12.13097 14.06.2024 14.06.2024
12.12852 07.02.2024 07.02.2024
12.12845 31.01.2024 31.01.2024
12.12842 30.01.2024 30.01.2024
12.12837 29.01.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12704 08.12.2023 08.12.2023
11.12293 24.04.2023 24.04.2023
11.12225 24.03.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12069 23.12.2022 23.12.2022
10.11549 17.12.2021 17.12.2021
10.11354 08.07.2021 08.07.2021
10.11249 28.04.2021 28.04.2021
10.11069 01.01.2020 01.01.2020