Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
GAV gilt nicht für Lernende.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
GAV gilt nicht für Lernende.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
GAV gilt nicht für Lernende.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
GAV gilt nicht für Lernende.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
GAV gilt nicht für Lernende.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
GAV gilt nicht für Lernende.
Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00
Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00
Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00
Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
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044 361 48 00
Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00
Unia Zürich:
Heiko Jacob
heiko.jacob@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00
Kontakt Arbeitgebervertretung
AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00
Kontakt Arbeitgebervertretung
AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00
Kontakt Arbeitgebervertretung
AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00
Kontakt Arbeitgebervertretung
AGVS / FAK
Sekretariat H. Knöpfel
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
044 361 48 00
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlohn |
---|---|
2-jährige Lehre (EBA) | CHF 3'900.-- |
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'225.-- |
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'600.-- |
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre) | CHF 4'900.-- |
Volljährige HilfsarbeiterIn | CHF 3'900.-- |
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlohn |
---|---|
2-jährige Lehre (EBA) | CHF 3'900.-- |
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'225.-- |
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'600.-- |
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre) | CHF 4'900.-- |
Volljährige HilfsarbeiterIn | CHF 3'900.-- |
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlohn |
---|---|
2-jährige Lehre (EBA) | CHF 3'900.-- |
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'225.-- |
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'600.-- |
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre) | CHF 4'900.-- |
Volljährige HilfsarbeiterIn | CHF 3'900.-- |
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlohn |
---|---|
2-jährige Lehre (EBA) | CHF 3'900.-- |
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'225.-- |
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'600.-- |
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre) | CHF 4'900.-- |
Volljährige HilfsarbeiterIn | CHF 3'900.-- |
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlohn |
---|---|
2-jährige Lehre (EBA) | CHF 3'900.-- |
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'225.-- |
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'600.-- |
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre) | CHF 4'900.-- |
Volljährige HilfsarbeiterIn | CHF 3'900.-- |
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlohn |
---|---|
2-jährige Lehre (EBA) | CHF 3'900.-- |
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'225.-- |
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'600.-- |
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre) | CHF 4'900.-- |
Volljährige HilfsarbeiterIn | CHF 3'900.-- |
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnkategorien
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.
Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter
Artikel 9
Lohnkategorien
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.
Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter
Artikel 9
Lohnkategorien
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.
Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter
Artikel 9
Lohnkategorien
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.
Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter
Artikel 9
Lohnkategorien
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.
Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter
Artikel 9
Lohnkategorien
Berufsarbeiter: Automechaniker, Automonteur, Autoelektriker, Mechaniker sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.
Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter
Artikel 9
Lohnerhöhung
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.
Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnerhöhung
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.
Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnerhöhung
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.
Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnerhöhung
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.
Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnerhöhung
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.
Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020
Lohnerhöhung
2021:
Es sind per 1. Januar 2021 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Die Verhandlungsdelegationen treffen sich im April 2021 zur Besprechung möglicher Anpassungen des GAV.
2020:
Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020 und 2021
13. Monatslohn
Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 12
Dienstaltersgeschenke
Artikel 12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.
Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.
Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.
Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.
Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.
Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Lohnzuschläge (oder Kompensation durch zusätzliche Freizeit):
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.
Artikel 14
Schichtarbeit
Artikel 13.6
Pikettdienst
Artikel 13.6
Pikettdienst
Artikel 13.6
Pikettdienst
Artikel 13.6
Pikettdienst
Artikel 13.6
Pikettdienst
Artikel 13.6
Pikettdienst
Artikel 13.6
Spesenentschädigung
Artikel 14
Spesenentschädigung
Artikel 14
Spesenentschädigung
Artikel 14
Spesenentschädigung
Artikel 14
Spesenentschädigung
Artikel 14
Spesenentschädigung
Artikel 14
Normalarbeitszeit
Artikel 13.2
Normalarbeitszeit
Artikel 13.2
Normalarbeitszeit
Artikel 13.2
Normalarbeitszeit
Artikel 13.2
Normalarbeitszeit
Artikel 13.2
Normalarbeitszeit
Artikel 13.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 14
Überstunden / Überzeit
Artikel 14
Überstunden / Überzeit
Artikel 14
Überstunden / Überzeit
Artikel 14
Überstunden / Überzeit
Artikel 14
Überstunden / Überzeit
Artikel 14
Ferien
Alter/Dienstjahre | Ferien |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Bis und mit 49. Altersjahr | 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Artikel 15.2
Ferien
Alter/Dienstjahre | Ferien |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Bis und mit 49. Altersjahr | 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Artikel 15.2
Ferien
Alter/Dienstjahre | Ferien |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Bis und mit 49. Altersjahr | 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Artikel 15.2
Ferien
Alter/Dienstjahre | Ferien |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Bis und mit 49. Altersjahr | 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Artikel 15.2
Ferien
Alter/Dienstjahre | Ferien |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Bis und mit 49. Altersjahr | 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Artikel 15.2
Ferien
Alter/Dienstjahre | Ferien |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Bis und mit 49. Altersjahr | 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Artikel 15.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben | 2-3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben | 1 Tag |
Umzug eines eigenen Haushalts | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Rekrutierung | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Heirat von Sohn oder Tochter | 1 Tag |
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben | 2-3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben | 1 Tag |
Umzug eines eigenen Haushalts | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Rekrutierung | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Heirat von Sohn oder Tochter | 1 Tag |
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben | 2-3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben | 1 Tag |
Umzug eines eigenen Haushalts | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Rekrutierung | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Heirat von Sohn oder Tochter | 1 Tag |
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben | 2-3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben | 1 Tag |
Umzug eines eigenen Haushalts | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Rekrutierung | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Heirat von Sohn oder Tochter | 1 Tag |
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben | 2-3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben | 1 Tag |
Umzug eines eigenen Haushalts | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Rekrutierung | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Heirat von Sohn oder Tochter | 1 Tag |
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben | 2-3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben | 1 Tag |
Umzug eines eigenen Haushalts | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Rekrutierung | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Heirat von Sohn oder Tochter | 1 Tag |
Artikel 17
Bezahlte Feiertage
Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
Artikel 17
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]
Artikel 5
Lernende
GAV gilt nicht für Lernende.
Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
Zusatzlehre | 1. Zusatzjahr | CHF 1'450.-- |
2. Zusatzjahr | CHF 2'150.-- | |
Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'450.-- | |
Detailhandels-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- |
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Lernende
GAV gilt nicht für Lernende.
Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
Zusatzlehre | 1. Zusatzjahr | CHF 1'450.-- |
2. Zusatzjahr | CHF 2'150.-- | |
Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'450.-- | |
Detailhandels-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- |
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Lernende
GAV gilt nicht für Lernende.
Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
Zusatzlehre | 1. Zusatzjahr | CHF 1'450.-- |
2. Zusatzjahr | CHF 2'150.-- | |
Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'450.-- | |
Detailhandels-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- |
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Lernende
GAV gilt nicht für Lernende.
Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
Zusatzlehre | 1. Zusatzjahr | CHF 1'450.-- |
2. Zusatzjahr | CHF 2'150.-- | |
Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'450.-- | |
Detailhandels-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- |
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Lernende
GAV gilt nicht für Lernende.
Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
Zusatzlehre | 1. Zusatzjahr | CHF 1'450.-- |
2. Zusatzjahr | CHF 2'150.-- | |
Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'450.-- | |
Detailhandels-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- |
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Lernende
GAV gilt nicht für Lernende.
Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
Zusatzlehre | 1. Zusatzjahr | CHF 1'450.-- |
2. Zusatzjahr | CHF 2'150.-- | |
Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'450.-- | |
Detailhandels-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- |
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Junge Arbeitnehmende
GAV gilt nicht für Lernende.
Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
Zusatzlehre | 1. Zusatzjahr | CHF 1'450.-- |
2. Zusatzjahr | CHF 2'150.-- | |
Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'450.-- | |
Detailhandels-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- |
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15
Kündigungsfrist
Dauer Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1-3 Monate) | 7 Tage |
Unterjährig | 1 Monat |
Überjährig | 2 Monate |
Artikel 20
Kündigungsfrist
Dauer Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1-3 Monate) | 7 Tage |
Unterjährig | 1 Monat |
Überjährig | 2 Monate |
Artikel 20
Kündigungsfrist
Dauer Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1-3 Monate) | 7 Tage |
Unterjährig | 1 Monat |
Überjährig | 2 Monate |
Artikel 20
Kündigungsfrist
Dauer Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1-3 Monate) | 7 Tage |
Unterjährig | 1 Monat |
Überjährig | 2 Monate |
Artikel 20
Kündigungsfrist
Dauer Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1-3 Monate) | 7 Tage |
Unterjährig | 1 Monat |
Überjährig | 2 Monate |
Artikel 20
Kündigungsfrist
Dauer Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1-3 Monate) | 7 Tage |
Unterjährig | 1 Monat |
Überjährig | 2 Monate |
Artikel 20
Kündigungsschutz
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.
Artikel 21
Kündigungsschutz
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.
Artikel 21
Kündigungsschutz
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.
Artikel 21
Kündigungsschutz
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.
Artikel 21
Kündigungsschutz
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.
Artikel 21
Kündigungsschutz
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.
Artikel 21
Arbeitnehmervertretung
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 4
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung) |
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung) |
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung) |
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung) |
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung) |
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung) |
Artikel 4
Friedenspflicht
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.
Artikel 3
Friedenspflicht
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.
Artikel 3
Friedenspflicht
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.
Artikel 3
Friedenspflicht
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.
Artikel 3
Friedenspflicht
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.
Artikel 3
Friedenspflicht
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.
Artikel 3
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