Örtlicher Geltungsbereich
Gilt im Kanton Zürich.
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe im Kanton Zürich, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.
Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.
Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechefs und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.
Sämtliche auf Personen bezogene Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten für Angehörige des männlichen und des weiblichen Geschlechts.
Dem vorliegenden GAV können auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vertragsschliessenden Verbänden nicht angehören, beitreten.
Artikel 2.1 und 2.2
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Zürich
Stauffacherstrasse 60
Volkshaus
8004 Zürich
Kontakt Arbeitgebervertretung
AGVS Sektion Zürich
RA Diego De Pedrini
Obstgartenstrasse 28
8006 Zürich
Tel. 044 361 48 00
Fax 044 361 19 91
Löhne / Mindestlöhne
Es gelten folgende monatliche Mindestlöhne ab 1. Januar 2024 (für den Personalverleih gültig ab 1. Januar 2024):
Kategorie | Mindestlohn |
---|---|
2-jährige Lehre (EBA) | CHF 4'050.– |
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'400.– |
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 5'000.– |
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre) | CHF 5'300.– |
Volljährige HilfsarbeiterIn | CHF 4'050.– |
Für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit oder nur beschränkter Tätigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind melde- und bewilligungspflichtig bzw. sind den zuständigen Vertragsparteien bekannt zu geben und genehmigen zu lassen.
Der Lohn richtet sich grundsätzlich nach der Leistung. Bei den nachgenannten Lohnansätzen handelt es sich nicht um Normal-, sondern um Mindestlöhne. Bei guten Leistungen und bei fortschreitender Leistungssteigerung kann der Lohn entsprechend erhöht werden.
Artikel 8.1; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2024
Lohnkategorien
Es werden folgende Kategorien von Mindestlöhnen vereinbart und jährlich durch ein Zusatzprotokoll festgelegt:
- Für Berufsarbeiter der nachgenannten Berufe: Automechaniker, Automobil-Mechatroniker, Automonteur, Automobil-Fachmann, Autodiagnostiker, Autoelektriker, Automobil-Assistent, Hilfsarbeiter (ohne autogewerbl. Berufslehre) sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
- im 1. Jahr nach der Lehre
- für qualifizierte, selbständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
- Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.
- für Hilfsarbeiter:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter
- Sonderfälle: Für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit oder nur beschränkter Tätigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind melde- und bewilligungspflichtig bzw. sind den zuständigen Vertragsparteien bekannt zu geben und genehmigen zu lassen.
Lohnerhöhung
2024
Auf den 1. Januar 2024 werden die Effektivlöhne der GAV-unterstellten Arbeitnehmer, welche unter CHF 5‘000.– /Monat liegen, generell um CHF 50.– angehoben. Für die Löhne ab CHF 5‘000.– /Monat wird den Unternehmen empfohlen, individuelle Lohnanpassungen im Rahmen von 0.5% der Gesamtlohnsumme vorzunehmen.
Zur Information
Die Vorstände der Vertragsparteien sind ermächtigt, Änderungen der effektiv ausbezahlten Löhne mit Verbindlichkeit für alle Vertragsunterstellten zu beschliessen, und zwar mindestens einmal pro Jahr, in der Regel per 1. Januar. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten. Die Verhandlungsgespräche werden auf folgenden branchenorientierten Grundlagen geführt:
- Wirtschaftslage
- Marktlage
- Arbeitsmarktlage
- Veränderungen im Sozialbereich und ähnlichen Kriterien
- Entwicklung des Konsumentenpreis-Indexes seit der letzten Lohnverhandlung
Anspruchsberechtigt auf eine solche Lohnänderung sind jene Arbeitnehmer, welche am Datum des Inkrafttretens der entsprechenden Lohnänderung bereits sechs Monate in den Diensten des betreffenden Arbeitgebers stehen. Reallohnerhöhungen sind Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Artikel 8.2; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2024
13. Monatslohn
Der Arbeitnehmer erhält eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes. Sie wird in der Regel im Dezember ausbezahlt.
Hat das Arbeitsverhältnis wenigstens drei Monate aber nicht während des ganzen Jahres gedauert, wird die Zulage anteilmässig (pro rata temporis) bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Ist der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden vollen Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden. Die gleiche Regelung gilt für eine zeitweise Kurzarbeit.
Im Verlaufe des Jahres austretenden Mitarbeitern wird der Prorata-Anspruch mit der Schlussabrechnung ausbezahlt.
Artikel 11
Lohnauszahlung
Wo keine anderen Abmachungen bestehen, erfolgt die Lohnzahlung am Monatsende und zwar unabhängig von gemäss Art. 13 flexibel festgelegten Arbeitszeiten.
Die Lohnzahlung sollte so erfolgen, dass der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen rechtzeitig nachkommen kann; dies gilt auch für die bargeldlose Auszahlung.
Die Lohnzahlung muss vor Schluss der Arbeitszeit beendet sein. Die Auszahlung hat unter Aushändigung einer detaillierten schriftlichen Abrechnung, aus der auch die Abzüge einzeln ersichtlich sind, zu geschehen. Eventuelle Unstimmigkeiten der Lohnabrechnung sind nach Möglichkeit umgehend zu melden.
Bei Aussetzen auf Anordnung des Arbeitgebers ist ein angefangener Arbeitstag voll zu bezahlen.
Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nachtarbeit und Sonntagsarbeit:
Als Nachtarbeit gilt Arbeit an Werktagen in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr, als Sonntagsarbeit die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 00.00 und 24.00 Uhr.
- Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag von 50% entschädigt.
- Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 100 % entschädigt.
Der Lohnzuschlag ist auch auszurichten, wenn Nacht- oder Sonntagsarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Dieser Lohnzuschlag kann auch durch entsprechende zusätzliche Freizeit ausgeglichen werden. Eine Kumulation der Nacht- und Sonntagsarbeitszuschläge mit der Überstundenzulage ist ausgeschlossen.
Artikel 13.3
Pikettdienst
An freien Samstagen und an Sonntagen haben sich die Arbeitnehmer zum normalen Lohn abwechslungsweise für den Pikettdienst zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich dieses Pikettdienstes ist in der gleichen oder der darauffolgenden Woche entsprechend Freizeit einzuräumen, sofern durch die Leistung des Pikettdienstes die geltende Arbeitszeit überschritten wird. Dringende Arbeiten nach beendigtem Pikettdienst sind zu leisten und als Überstunden gemäss Art. 14 hiernach zu entschädigen, sofern eine solche vorliegt.
Artikel 12.4
Spesenentschädigung
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwerkstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder an ihrer Stelle eine angemessene Verpflegungsentschädigung pro Nacht und Arbeitnehmer gewährt.
Artikel 13.3
Normalarbeitszeit
Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Festsetzung kann auch teambezogen unterschiedlich erfolgen. Die Arbeitnehmer werden mindestens zwei Wochen im Voraus in die Entscheidungen miteinbezogen. In dringenden Fällen müssen Ausnahmeregelungen gemeinsam abgesprochen werden.
Die Einteilung der Arbeitszeiten ist in jeder Werkstatt gut sichtbar anzuschlagen und, soweit gemäss gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, von der Behörde genehmigen zu lassen.
Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben vorbehalten.
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (durchschnittlich 42 Stunden pro Woche bzw. 182 Stunden pro Monat).
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 Stunden (8 Stunden und 24 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.
Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bzw. Stellenantritt bis zum Austritt erstellt.
An freien Samstagen und an Sonntagen haben sich die Arbeitnehmer zum normalen Lohn abwechslungsweise für den Pikettdienst zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich dieses Pikettdienstes ist in der gleichen oder der darauffolgenden Woche entsprechend Freizeit einzuräumen, sofern durch die Leistung des Pikettdienstes die geltende Arbeitszeit überschritten wird. Dringende Arbeiten nach beendigtem Pikettdienst sind zu leisten und als Überstunden gemäss Art. 14 hiernach zu entschädigen, sofern eine solche vorliegt.
Artikel 12
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Als Überstunden gilt jede durch den Vorgesetzten angeordnete Mehrarbeit, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gemäss Art. 13 übersteigt, aber unter der
Maximalarbeitszeit des Arbeitsgesetztes bleibt. Die Regelungen zu den Überstunden finden sich im Obligationenrecht.
Überstunden sind innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist dies nicht möglich, müssen die Überstunden nach Ablauf der 6 Monate mit einem Überstundenzuschlag von 25 % ausbezahlt werden.
Überzeit
Als Überzeit gilt die Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschreitet. Die Regelungen zur Überzeit finden sich im Arbeitsgesetz.
Artikel 13.1 und 13.2
Probezeit
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt der erste Monat als Probezeit. Die Probezeit kann bis auf maximal drei Monate (90 Kalendertage, inkl. Unterbrüche) verlängert werden.
Artikel 19.1
Ferien
Der Ferienanspruch beträgt:
- wenigstens 21 Tage
- 26 Arbeitstage ab dem 50. Geburtstag bis zum Tag vor dem 60. Geburtstag
- 31 Arbeitstage ab dem 60. Geburtstag.
Bei einer 6-Tage-Woche erhält der Arbeitnehmer zusätzlich 4 Tage.
Für jugendliche Arbeitnehmer beträgt die Feriendauer bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, 25 Tage.
Während den Ferien erhält der Arbeitnehmer den Lohn, den er bezöge, wenn er in dieser Zeit normal arbeitete. Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend Ferienanspruch pro rata zu gewähren.
Neu eintretende und austretende Arbeitnehmer erhalten Ferien nach Massgabe der Zeit, während der das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr des Ein- oder Austrittes bestanden hat. Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, nachdem er seine Ferien bezogen hat, so kann das zuviel ausgerichtete Feriengeld zurückverlangt werden.
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Ferien erfolgt im gegenseitigen Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erfolgt hierüber keine Einigung, so entscheidet der Arbeitgeber; er berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der Arbeitnehmer. Mindestens zwei Wochen sind ohne Unterbruch zu gewähren. Die Ferien sind in der Regel im Kalenderjahr, für das sie gewährt werden, zu beziehen.
Bruchteile von weniger als einem halben Ferientag fallen ausser Betracht.
Artikel 14
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Den Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
bei persönlicher Heirat | 2 Tage |
bei Tod des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
bei Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
bei Umzug eines eigenen Haushaltes | 1 Tag |
bei Heirat von Sohn oder Tochter | 1 Tag |
Die Vergütung ist gleich geregelt wie die Feiertagsentschädigung, d.h. fällt ein Absenztag beispielsweise auf einen zufolge reiner 5-Tage-Woche arbeitsfreien Samstag oder auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag oder in die Ferien, so wird keine Absenzentschädigung ausgerichtet. Letzteres berührt jedoch den Anspruch auf die allfällige Feiertagsentschädigung nicht.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung:
- Neujahrstag
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- 1. Mai
- Ostermontag
- Auffahrt
- Pfingstmontag
- 1. August
- Weihnachtstag
- Stefanstag
Diese Feiertage sind, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, entsprechend der für den Betrieb geltenden täglichen Arbeitszeiteinteilung entschädigungspflichtig. In die Ferien fallende entschädigungspflichtige Feiertage werden ebenfalls bezahlt und gelten nicht als Ferientage. Am Vorabend der in Abs.1 aufgeführten Feiertage ist im Werkstatt- und Servicebetrieb um 17.00 Uhr Arbeitsschluss.
Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Die Arbeitnehmende hat nach Geburt des Kindes Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub.
- Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
Artikel 16.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Als Dienstleistungen im Sinne dieses Artikels gelten: Obligatorischer schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst.
Der Arbeitnehmer hat, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat, Anspruch auf folgende Lohnzahlung bei Dienstleistungen:
- während der Rekrutenschule als Rekrut:
- an Ledige ohne Unterstützungspflicht 50 Prozent des Lohnes
- an verheiratete und an ledige mit Unterstützungspflicht 80 Prozent des Lohnes
- für übrige Dienstleistungen bis zu einem Monat pro Jahr den vollen Lohn
- für die einen Monat übersteigenden Dienstleistungen:
- bei Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht 80 Prozent des Verdienstes
- bei Ledigen ohne Unterstützungspflicht 50 Prozent des Verdienstes
Der Arbeitgeber kann die Gewährung der Dienstleistungsentschädigung für Dienstleistungen von längerer Dauer als einem Monat im Jahr von der Verpflichtung des Arbeitnehmers abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis nach der Dienstleistung noch wenigstens sechs Monate weiterbesteht. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser sechs Monate, besteht für den Arbeitnehmer eine Rückzahlungspflicht in der Höhe der Differenz zwischen Erwerbsausfallentschädigung und ausbezahltem Bruttolohn pro rata der nicht eingehaltenen Verpflichtung.
Die Erwerbsausfallentschädigung ist in diesen Ansätzen eingerechnet und geht an den Arbeitgeber über, soweit sie die Lohnzahlungen während der Militärdienstzeit nicht übersteigt. Mit diesen hier geregelten Leistungen gilt die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324 a und b OR als vollständig erfüllt.
Für den Aktivdienst gilt diese Regelung der Lohnzahlung nicht. Diesbezüglich bleiben neue Besprechungen und Vereinbarungen der Vertragsparteien vorbehalten.
Artikel 16.2
Lernende
Unterstellung
GAV gilt nicht für Lernende.
Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.– |
2. Lehrjahr | CHF 850.– | |
Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.– |
2. Lehrjahr | CHF 850.– | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.– | |
Zusatzlehre | 1. Zusatzjahr | CHF 1'450.– |
2. Zusatzjahr | CHF 2'150.– | |
Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.– |
2. Lehrjahr | CHF 850.– | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.– | |
4. Lehrjahr | CHF 1'450.– | |
Detailhandels-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.– |
2. Lehrjahr | CHF 850.– | |
Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.– |
2. Lehrjahr | CHF 850.– | |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.– |
Ferien
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende
Kündigungsfrist
Kündigung
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden.
Nachher kann das unterjährige Arbeitsverhältnis auf das Ende des auf die Kündigung folgenden Monats gekündigt werden.
Beim überjährigen Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch schriftlich eine längere Kündigungsfrist vereinbaren.
Artikel 19.1
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab dem 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.
Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Artikel 20
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Autogewerbe-Verband der Schweiz Sektion Zürich
Schlichtungsverfahren
Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern sind den Vertragsparteien zur Schlichtung zu unterbreiten, doch steht es der klagenden Partei frei, den Streitfall direkt beim zuständigen Gericht anhängig zu machen.
Differenzen zwischen den Vertragsparteien sowie kollektive Streitigkeiten, die aus der Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen und durch die Vorstände der vertragsschliessenden Parteien nicht behoben werden können, sind der Paritätischen Landeskommission (LV, Art. 10) zu unterbreiten. Führt dieses Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung der Differenz, so ist die Streitsache vom Kläger dem Schiedsgericht gemäss Art. 11 LV oder der zuständigen staatlichen Stelle zu unterbreiten.
Die Kosten des Schlichtungs- und Schiedsspruchverfahrens werden von den Parteien im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens getragen. Die Zusprechung einer Umtriebs- und Prozessentschädigung an eine Partei kommt in keinem Verfahren in Frage.
Artikel 4
Friedenspflicht
Die Parteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Tritt eine solche Störung trotzdem ein und wird sie nicht auf Verlangen der Gegenpartei sofort behoben, so soll diejenige Vertragspartei, die sich geschädigt fühlt, der Gegenpartei eine angemessene Frist zur Behebung der Störung geben.
Innert dieser Frist soll eine Delegation der Parteien gemeinsam versuchen, die Störung zu beseitigen. Kann innert der festgesetzten Frist die Störung trotz beidseitiger Bemühungen nicht behoben werden, so ist diese durch einen Spruch der Paritätischen Landeskommission (LV, Art. 10) zu beseitigen.
Nichtmitglieder der Vertragsparteien unterstellen sich mit dem Beitritt zu diesem GAV ebenfalls der Friedenspflicht.
Artikel 3
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Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Sektors der industriellen Wartung und Reinigung VS
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