Merken
Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2022 bis 30.06.2023
Letzte Änderungen
Per 1. Januar 2022: Erhöhung der Mindestlöhne und Reallohnerhöhung von CHF 50.–/Monat (CHF 0.27/Stunde) sowie Umsetzung des Vaterschaftsurlaub. Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2022.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Der GAV und sein Anhang gelten für alle Unternehmen:
- welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen
- welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen
- welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren
- welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren
- welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen
- welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben
- welche eine Tankstelle betreiben
- welche eine Carrosserie betreiben, dessen Hauptaktivität jedoch eine der oben aufgeführten ist
unter Ausnahme der unabhängigen Karosseriewerkstätten, sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt;
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV und sein Anhang gelten:
für die Arbeitnehmer dieser Unternehmen gemäss folgendem Art. 4, ungeachtet ihrer Art der Lohnzahlung. Die Unternehmer (Eigentümer, Gesellschafter, Mehrheitsaktionäre) und die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt (...) für Arbeitsverhältnisse zwischen:
a) einerseits Arbeitgebern, Betrieben oder Betriebsteilen, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Ersatz- oder Einzelteile und/oder Zubehör verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, an diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, eine Karosseriewerkstatt betreiben, deren Haupttätigkeit jedoch eine der oben aufgeführten ist;
Ausgenommen sind selbstständige Karosseriewerkstätten sowie Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen und die Unternehmungen die sich vorwiegend mit dem Handel, der Montage und der Wartung von Reifen beschäftigen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1 und 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt (...) für Arbeitsverhältnisse zwischen:
b) und andererseits, allen Arbeitnehmern der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt werden, mit Ausnahme der Verantwortlichen von Unternehmen (Eigentümer, Gesellschafter, Mehrheitsaktionäre) und der Lehrlinge.
Ausgenommen sind selbstständige Karosseriewerkstätten, Industrie- und Handelsunternehmungen sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen und die Unternehmungen die sich vorwiegend mit dem Handel, der Montage und der Wartung von Reifen beschäftigen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1 und 2.2
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Wallis
Serge Aymon
027 602 60 61
serge.aymon@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
AGVS - Auto Gewerbe Verband Schweiz
Sektion Wallis
Sekretariat
Pierro Vianin
Place du Midi 36
Case postale 246
1951 Sion
027 327 22 64 (zwischen 9 und 11.30 Uhr am Morgen, 14 und 16 Uhr am Nachmittag)
079 607 81 80
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (per 1. Mai 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Für die Arbeitnehmer bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt
Berufskategorien | Monatslohn | Studenlohn |
---|---|---|
Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischer Ausbildung der Branche | Lohn hierunter je nach entsprechender technischer Ausbildung | Lohn hierunter je nach entsprechender technischer Ausbildung |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'860.– | CHF 26.40 |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'460.– | CHF 24.20 |
Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ |
CHF 4'360.– | CHF 23.65 |
Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA |
CHF 4'160.– | CHF 22.60 |
Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'260.– | CHF 23.15 |
Garagenarbeiter/-in | CHF 4'160.– | CHF 22.60 |
Für die Arbeitnehmer ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden Minimallöhne festgesetzt
Berufskategorien | Monatslohn | Studenlohn |
---|---|---|
Auto-Elektromechaniker/-in, Automobildiagnostiker/-in (Abschluss) | CHF 5'560.– | CHF 30.20 |
Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischer Ausbildung der Branche | Lohn hierunter je nach entsprechender technischer Ausbildung | Lohn hierunter je nach entsprechender technischer Ausbildung |
Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZ |
CHF 5'180.– | CHF 28.15 |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'310.– | CHF 28.85 |
Automechaniker/-in EFZ | CHF 5'180.– | CHF 28.15 |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'910.– | CHF 26.65 |
Autoreparateur/-in EFZ |
CHF 4'910.– | CHF 26.65 |
Detailhandelsangestellte, |
CHF 4'830.– | CHF 26.25 |
Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA |
CHF 4'510.– | CHF 24.50 |
Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'605.– | CHF 25.– |
Garagenarbeiter/-in | CHF 4'260.– | CHF 23.15 |
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrabschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 13.– angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 16; Zusatzvereinbarung 2024: Anhang: Artikel 7.3, 7.4 und 7.6 – 7.7
Lohnkategorien
Die Arbeitnehmer werden in die folgenden Berufskategorien eingeteilt:
- Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
- Auto-Elektromechaniker/-in, Automobildiagnostiker/-in (Abschluss)
- Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischer Ausbildung in der Branche
- Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZ
- Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
- Automechaniker/-in EFZ
- Automobil-Fachman/-frau EFZ
- Autoreparateur/-in EFZ
- Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
- Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA
- Automobil-Assistent/-in EBA
- Garagenarbeiter/-in
Artikel 4
Lohnerhöhung
2024 (per 1. mai 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Alle Reallöhne werden um 2.3% erhöht.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbietnehmern eine generelle Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die generelle Lohnerhöhung nach Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs zum Gesamtarbeitsvetrag anrechnen.
Zusatzvereinbarung 2024: Anhang: Artikel 7.2 ; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn, der 8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage, entspricht. Der 13. Lohn ist ab dem ersten Tag der Probezeit geschuldet, ausser wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit kündigt. Der 13. Lohn wird Ende des Jahres ausbezahlt, und der pro rata-Anteil davon am Vertragsschluss.
Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Es werden folgende Lohnzuschläge ausgerichtet:
- 50% für an Werktagen zwischen 20 und 24 Uhr geleistete Arbeit,
- 50%, sowie zusätzlich eine Zwischenverpflegung für an Werktagen zwischen 0 und 6 Uhr geleistete Arbeit,
- 25% für an Samstagnachmittagen geleistete Arbeit,
Diese Zuschläge sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter die entsprechende Arbeit ausdrücklich befohlen oder stillschweigend angenommen hat.
Artikel 18
Pikettdienst
Die Arbeitnehmer stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird. Der Betrag, der für den Pikettdienst entschädigt wird, ist im Anhang festgelegt.
Der Pikettdienst zu Hause wird mit mindestens CHF 150.– / Woche entschädigt. Vorbehalten bleiben bereits erworbene günstigere Bedingungen.
Zusatzvereinbarung 2024: Artikel 7.3 und Anhang : Artikel 1.6
Normalarbeitszeit
Die Arbeitsdauer wird in einem Anhang geregelt.
Die Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr können die 4 Tage Woche oder eine ähnliche Situation wählen. In beiden Fällen, hat die Unternehmung, diese Mitarbeiter weiterhin für eine hundertprozentige Aktivität bei der Pensionskasse zu versichern.
Die Arbeitnehmer stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer setzen gemeinsam die wöchentliche Arbeitszeit fest, aber mindestens 10 Tage im Voraus.
Flexibilität der Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitsdauer gemäss Anhang kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Pausen
Die Arbeitnehmer haben Anrecht auf eine bezahlte tägliche Pause von ¼ Stunde, d.h. auf 5 bezahlte Pausen pro Woche.
Dauer und Flexibilität der Arbeitszeit (Anhang: Artikel 1)
- Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42 ½ Stunden.
- Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
- Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
- Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 7, 8 und 9; Anhang: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang: Artikel 1
Probezeit
Die 4 ersten Wochen nach Stellenantritt gelten als Probezeit.
Artikel 14
Ferien
Die für den Ferienanspruch massgebliche Anstellungsdauer wird vom ersten Arbeitstag im Betrieb an berechnet.
Das Anrecht auf Ferien (GAV Art. 10) ist wie folgt geregelt:
Alter | Ferien | Ferienentschädigung für im Stundenverhältnis entlohnte Arbeitnehmer |
---|---|---|
bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen und 4 Tage pro Jahr | 12.78% |
ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen und 4 Tage pro Jahr | 10.8% |
ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen und 4 Tage pro Jahr | 12.78% |
Ab 2025 wird für alle Kategorien 1 zusätzlicher Tag gewährt.
Alter | Ferien | Ferienentschädigung für im Stundenverhältnis entlohnte Arbeitnehmer |
---|---|---|
bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen und 5 Tage pro Jahr | 13.22% |
ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen und 5 Tage pro Jahr | 11% |
ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen und 5 Tage pro Jahr | 13.22% |
Artikel 10; Anhang: Artikel 2; Zusatzvereinbarung 2024: Anhang: Artikel 2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende bezahlte freie Tage:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Die Lohnausfallentschädigungen für diese bezahlten Urlaube entsprechen dem effektiven Lohnverlust.
Artikel 12.1 und 12.3
Bezahlte Feiertage
Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf neun bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.
Als bezahlte Feiertage gelten:
Neujahr | St-Josef | Auffahrt |
Fronleichnam | Bundesfeiertag | Mariä Himmelfahrt |
Allerheiligen Mariä | Unbefleckte Empfängnis | Weihnachten |
Artikel 11
Bildungsurlaub
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.
Artikel 12.2
Krankheit
Taggeldversicherung für Krankheit und Mutterschaft
Der Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab, und garantiert mindestens 90% des versicherten Bruttolohnes ab dem dritten Tag und für eine maximale Dauer von 720 Tagen.
Das Taggeld für die Mutterschaft wird für 16 Wochen zu 80% gezahlt, davon mindestens 14 nach der Entbindung. Die Leistungen werden zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen nach dem EOG gewährt.
Die Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeitnehmers abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitgebers, bis zum im Anhang bestimmten Betrag.
Teilnahme an die Versicherungsprämien für die Taggeldentschädigung (Krankheit und Mutterschaft / Unfall)
Der Anteil der Prämie für die Krankentaggeldversicherung (GAV Art. 21 Ziff. 4), den der Arbeitnehmer übernimmt, beträgt maximum 1,58% seines AHV-Bruttolohnes.
Der Anteil der Prämie für die Unfall-Zusatzversicherung (GAV Art. 20 Ziff. 2), den der Arbeitnehmer übernimmt, beträgt maximum 0,1% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 21; Anhang: Artikel 3; Zusatzvereinbarung 2024: Artikel 21.2
Unfall
Der effektive Lohnausfall, der durch die obligatorische Unfallversicherung nicht gedeckt ist, muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitgebers, bis zum im Anhang bestimmten Betrag.
Der Anteil der Prämie für die Unfall-Zusatzversicherung (GAV Art. 20 Ziff. 2), den der Arbeitnehmer übernimmt, beträgt maximum 0,1% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20; Anhang: Artikel 3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen gemäss Artikel 329g OR. Auch die Arbeitnehmer, die ein Kind adoptieren haben Anspruch auf diesem Urlaub. Dieser Urlaub muss zwingend in den 6 Monaten nach der Geburt oder der Aufnahme eines Adoptivkindes bezogen werden.
Die Lohnausfallentschädigung für diesen bezahlten Urlaub (100%) sowie der AHVArbeitgeberanteil werden vom Arbeitgeber übernommen, unter Abzug der Vaterschaftsentschädigung, die gemäss dem EOG überwiesen wird. Die Entschädigung wird dem Arbeitgeber entrichtet und dieser hat während dieser Periode den Lohn weiterzuzahlen.
Mutterschaft
Das Taggeld für die Mutterschaft wird für 16 Wochen zu 80% gezahlt, davon mindestens 14 nach der Entbindung. Die Leistungen werden zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen nach dem EOG gewährt.
Artikel 13 und 21; Zusatzvereinbarung 2024: Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Jeder Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine Lohnentschädigung gemäss EO hat, erhält in jedem Fall, inkl. die EO-Entschädigung:
- 100% seines Lohnes für einen obligatorischen Dienst in der Armee oder im Zivilschutz (zum Beispiel Wiederholungskurs), oder für einen Jugend + Sport Kurs,
- 50% seines Lohnes während der Rekrutenschule, einer Unteroffiziersschule oder eines Zivildienstes,
- 100% seines Lohnes in den obigen Fällen, wenn er Familienpflichten hat.
Für alle anderen Fälle gelangen die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Artikel 25
Frühpensionierung
Sofern sie an eine anerkannte Institution der beruflichen Vorsorge Beiträge leisten, das heisst ab dem 18. Altersjahr gemäss BVG, sollen die Arbeitnehmer ab dem ersten Arbeitstag bei der Stiftung CARAGE versichert sein, welche von der Aufsichtsbehörde der BVG und der Westschweizer Stiftungen anerkannt ist.
Die Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Beitragsansatz ist in einem Anhang bestimmt.
Das Anrecht auf eine Vorruhestandsrente beginnt 3 Jahre vor dem Anrecht auf eine ordentliche AHV-Altersrente und erlischt mit dem üblichen AHV-Alter oder beim Tod des Versicherten, unter der Bedingung, dass der Versicherte seine Beiträge an die Stiftung CARAGE während den letzten 10 Jahren vor Beginn des Anrechtes bezahlt hat. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, wird die Rente um 10% pro fehlendes Jahr gekürzt.
Die jährliche Höhe der Vorruhestandsrente entspricht für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten 80% des durchschnittlichen massgebenden Lohnes, höchstens jedoch CHF 54'000.-- pro Jahr, für Alleinstehende 75%, höchstens jedoch CHF 50’625.-- pro Jahr.
Während des Anrechtes auf eine Vorruhestandsrente übernimmt der Arbeitgeber, respektiv die Stiftung CARAGE, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an eine anerkannte BVG-Institution. Die übernommene Beitragsleistung beträgt maximal 9% des mittleren für die Festsetzung der Vorruhestandsrente massgebenden Lohnes gemäss Abs. 4. Sie wird bis zum AHV-Zeitalter auf ein BVG Konto ausbezahlt.
Die obenerwähnten Vorruhestandsleistungen berechnen sich nach dem durchschnittlichen massgebenden Lohn, der dem Durchschnitt der in den letzten drei Jahren Erwerbstätigkeit vor Beginn der Anspruchsberechtigung bei einem Arbeitgeber der Branche erzielten Löhne entspricht.
Artikel 24
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Ein Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeitrag wird von den dem GAV unterstellten Arbeitgebern und Arbeitnehmern erhoben.
Der Arbeitnehmerbeitrag wird durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmerlohn abgezogen und an die Kasse der paritätischen Berufskommission ausbezahlt. Dieser Beitrag muss demzufolge auf der monatlichen Lohnabrechnung ausdrücklich stehen.
Der Ansatz der Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge ist im Anhang bestimmt.
Die Arbeitgeber leisten ihre Beiträge und diejenigen ihrer Mitarbeiter vierteljährlich, auf Grund von Akontorechnungen, welche durch den Kassenverwalter ausgestellt werden. Eine Jahresschlussabrechnung wird auf der Grundlage der deklarierten AHV-Löhne des betreffenden Jahres erstellt.
Ziel
Die Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge gehen den paritätischen Fonds über.
Er dient dazu:
- Die , die Ausführungskosten und die Kontrollkosten des GAV zu decken,
- Die Ausbildung und die berufliche Weiterbildung zu unterstützen und zu finanzieren,
Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge (GAV Art. 33)
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,1% der AHV-Bruttolohnmasse des Unternehmens, im Minimum aber Fr. 240.–.
Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0,6% ihrer AHV-Bruttolöhnen.
Artikel 33 und 34; Anhang: Artikel 6
Beitrag Frühpensionierung
Der Beitragsansatz (GAV Art. 24) beträgt 2,2% des AHV-Bruttolohnes, davon 1,1% zu Lasten des Arbeitgebers und 1,1% zu Lasten des Arbeitnehmers.
Anhang: Artikel 4
Junge Arbeitnehmende
Ferien
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages: 5 Wochen und 3 Tage (12.34%)
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar: 4 Wochen und 3 Tage (10.35%)
Artikel 10; Anhang: Artikel 2
Kündigungsfrist
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem bis und mit neuntem Dienstjahr während 180 Tagen, und ab zehntem Dienstjahr während 720 Tagen nicht kündigen.
Artikel 15
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitgebervertretung
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz (AGVS)
Paritätische Organe
Die paritätische Berufskommission der Automobilbranche des Kantons Wallis konstituiert sich in einen Verband.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission
2. Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung der Bestimmungen dieses GAV und seines Anhanges.
Kompetenzen der beschränkten paritätischen Berufskommission
2. Sie überwacht durch Delegation die Einhaltung der Bestimmungen dieses GAV und seines Anhanges, insbesondere durch Kontrollen in den Unternehmungen.
3. Sie beauftragt einen neutralen Kontrolleur, die jährlichen Beitragsabrechnungen (GAV Art. 33) bei den Arbeitgebern zu überprüfen. Die beschränkte paritätische Berufskommission wird ihrerseitsbeauftragt, die Beitragsabrechnungen auf der Grundlage des Kontrollberichtes zu korrigieren. Sie leitet ihren Kassebeschluss dem Arbeitgeber weiter.
4. Gemäss Art. 31, spricht sie die Konventionalstrafen aus.
5. Sie amtet als Schlichtungsstelle im Fall von Einzelkonflikten.
Artikel 27 und 28
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen des GAV zuwiderhandeln, vor allem im Rahmen der illegalen Arbeit, haben eine Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezahlen. Diese Konventionalstrafe wird von der beschränkten Berufskommission ausgesprochen. In geringfügigen Fällen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Die einkassierten Beträge gehen den paritätischen Fonds über.
Artikel 31
Schlichtungsverfahren
Verfahren
Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezüglich der Anwendung des GAV und der Arbeitsbedingungen im Allgemeinen werden der beschränkten paritätischen Berufskommission unterbreitet, welche eine Schlichtung anstrebt, auf persönlicher Grundlage
oder aber per Delegation.
Artikel 29
Friedenspflicht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.
Artikel 5
Ähnliche Verträge
GAV für den Autogewerbeverband der Schweiz Sektion SolothurnGAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden
GAV für das Autogewerbe des Kantons Bern
GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau
GAV für das Autogewerbe im Kanton Zürich
GAV für das Autogewerbe des Kantons Zug
GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland
GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
GAV für das Autogewerbe des Kantons Wallis
Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Sektors der industriellen Wartung und Reinigung VS
GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe