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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2017 bis 31.12.2018
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 34
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Artikel 34
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Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 34
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Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
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Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
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B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
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D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
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Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
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K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnkategorien
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
13. Monatslohn
Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Schichtarbeit
Artikel 7.3
Schichtarbeit
Artikel 7.3
Schichtarbeit
Artikel 7.3
Schichtarbeit
Artikel 7.3
Schichtarbeit
Artikel 7.3
Schichtarbeit
Artikel 7.3
Schichtarbeit
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Pikettdienst
Artikel 7.3
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Bildungsurlaub
Artikel 12
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Pensionsregelungen
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Pensionsregelungen
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Pensionsregelungen
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Pensionsregelungen
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Pensionsregelungen
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Pensionsregelungen
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Pensionsregelungen
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Kündigungsschutz
Artikel 15
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
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Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
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Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
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