GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt

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Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro: a partire dal 08.08.2019 fino al 31.12.2022
Conferimento dell’obbligatorietà generale: a partire dal 08.08.2019 fino al 31.12.2022
Ultime modifiche
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt.
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Campo d'applicazione geografico
9257
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
9885
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
10093
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
11015
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
11530
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
11557
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
11866
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione aziendale
9257
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
9885
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
10093
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
11015
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
11530
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
11557
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
11866
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione personale
9257
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
9885
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
10093
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
11015
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
11530
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
11557
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
11866
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
9257
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
9885
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
10093
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
11015
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
11530
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
11557
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
11866
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
9257
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
9885
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
10093
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
11015
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
11530
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
11557
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
11866
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
9257
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
9885
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
10093
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
11015
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
11530
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
11557
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
11866
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Informazioni organo paritetico
9257
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50

Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Informazioni organo paritetico
9885
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Informazioni organo paritetico
10093
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Informazioni organo paritetico
11015
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Informazioni organo paritetico
11530
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Informazioni organo paritetico
11557
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Informazioni organo paritetico
11866
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9257
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50

Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9885
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10093
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11015
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11530
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11557
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11866
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz

Manuel Käppler
061 695 93 35

manuel.kaeppler@unia.ch

Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
9257
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt:
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50

Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Salari / salari minimi
9257
Mindestlöhne ab 2018 (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
VorarbeiterCHF 5'728.50CHF 31.90
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren BerufserfahrungCHF 5'278.50CHF 29.40
Lehrabgänger im 1. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
Lehrabgänger im 2. JahrCHF 4'723.50CHF 26.30
Lehrabgänger im 3 JahrCHF 4'924.50CHF 27.45
BerufsarbeiterCHF 4'723.50CHF 26.30
Gipser mit Attest im 1. JahrCHF 4'238.30CHF 23.60
Gipser mit Attest im 2. JahrCHF 4'321.50CHF 24.10
Gipser mit Attest im 3. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
HilfsarbeiterCHF 4'238.30CHF 23.60
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60



Artikel 23.1, Nachtrag 2 und 4
Salari / salari minimi
9885
Mindestlöhne ab 2018 (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
VorarbeiterCHF 5'728.50CHF 31.90
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren BerufserfahrungCHF 5'278.50CHF 29.40
Lehrabgänger im 1. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
Lehrabgänger im 2. JahrCHF 4'723.50CHF 26.30
Lehrabgänger im 3 JahrCHF 4'924.50CHF 27.45
BerufsarbeiterCHF 4'723.50CHF 26.30
Gipser mit Attest im 1. JahrCHF 4'238.30CHF 23.60
Gipser mit Attest im 2. JahrCHF 4'321.50CHF 24.10
Gipser mit Attest im 3. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
HilfsarbeiterCHF 4'238.30CHF 23.60
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60



Artikel 23.1, Nachtrag 2 und 4
Salari / salari minimi
10093
Mindestlöhne ab 2018 (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
VorarbeiterCHF 5'728.50CHF 31.90
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren BerufserfahrungCHF 5'278.50CHF 29.40
Lehrabgänger im 1. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
Lehrabgänger im 2. JahrCHF 4'723.50CHF 26.30
Lehrabgänger im 3 JahrCHF 4'924.50CHF 27.45
BerufsarbeiterCHF 4'723.50CHF 26.30
Gipser mit Attest im 1. JahrCHF 4'238.30CHF 23.60
Gipser mit Attest im 2. JahrCHF 4'321.50CHF 24.10
Gipser mit Attest im 3. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
HilfsarbeiterCHF 4'238.30CHF 23.60
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60



Artikel 23.1, Nachtrag 2 und 4
Salari / salari minimi
11015
Mindestlöhne ab 2018 (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
VorarbeiterCHF 5'728.50CHF 31.90
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren BerufserfahrungCHF 5'278.50CHF 29.40
Lehrabgänger im 1. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
Lehrabgänger im 2. JahrCHF 4'723.50CHF 26.30
Lehrabgänger im 3 JahrCHF 4'924.50CHF 27.45
BerufsarbeiterCHF 4'723.50CHF 26.30
Gipser mit Attest im 1. JahrCHF 4'238.30CHF 23.60
Gipser mit Attest im 2. JahrCHF 4'321.50CHF 24.10
Gipser mit Attest im 3. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
HilfsarbeiterCHF 4'238.30CHF 23.60
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60



Artikel 23.1, Nachtrag 2 und 4
Salari / salari minimi
11530
Mindestlöhne ab 2018 (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
VorarbeiterCHF 5'728.50CHF 31.90
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren BerufserfahrungCHF 5'278.50CHF 29.40
Lehrabgänger im 1. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
Lehrabgänger im 2. JahrCHF 4'723.50CHF 26.30
Lehrabgänger im 3 JahrCHF 4'924.50CHF 27.45
BerufsarbeiterCHF 4'723.50CHF 26.30
Gipser mit Attest im 1. JahrCHF 4'238.30CHF 23.60
Gipser mit Attest im 2. JahrCHF 4'321.50CHF 24.10
Gipser mit Attest im 3. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
HilfsarbeiterCHF 4'238.30CHF 23.60
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60



Artikel 23.1, Nachtrag 2 und 4
Salari / salari minimi
11557
Mindestlöhne ab 2018 (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
VorarbeiterCHF 5'728.50CHF 31.90
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren BerufserfahrungCHF 5'278.50CHF 29.40
Lehrabgänger im 1. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
Lehrabgänger im 2. JahrCHF 4'723.50CHF 26.30
Lehrabgänger im 3 JahrCHF 4'924.50CHF 27.45
BerufsarbeiterCHF 4'723.50CHF 26.30
Gipser mit Attest im 1. JahrCHF 4'238.30CHF 23.60
Gipser mit Attest im 2. JahrCHF 4'321.50CHF 24.10
Gipser mit Attest im 3. JahrCHF 4'422.--CHF 24.65
HilfsarbeiterCHF 4'238.30CHF 23.60
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60



Artikel 23.1, Nachtrag 2 und 4
Salari / salari minimi
11866
Mindestlöhne ab 2018 (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie Monatslohn Stundenlohn
Vorarbeiter CHF 5'728.50 CHF 31.90
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung CHF 5'278.50 CHF 29.40
Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 4'422.-- CHF 24.65
Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 4'723.50 CHF 26.30
Lehrabgänger im 3 Jahr CHF 4'924.50 CHF 27.45
Berufsarbeiter CHF 4'723.50 CHF 26.30
Gipser mit Attest im 1. Jahr CHF 4'238.30 CHF 23.60
Gipser mit Attest im 2. Jahr CHF 4'321.50 CHF 24.10
Gipser mit Attest im 3. Jahr CHF 4'422.-- CHF 24.65
Hilfsarbeiter CHF 4'238.30 CHF 23.60
Lehrling im 1. Lehrjahr CHF 650.-- CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.-- CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.-- CHF 7.25
Attestlehrling im 1. Lehrjahr CHF 650.-- CHF 3.60
Attestlehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.-- CHF 4.60



Artikel 23.1, Nachtrag 2 und 4
Categorie salariali
9257
MitarbeiterkategorieBeschrieb
VorarbeiterInArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status.
gelernte BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen.
BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest.
GipserIn mit AttestArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben.
HilfsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden.
AttestlehrlingeLehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren.

Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Categorie salariali
9885
MitarbeiterkategorieBeschrieb
VorarbeiterInArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status.
gelernte BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen.
BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest.
GipserIn mit AttestArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben.
HilfsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden.
AttestlehrlingeLehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren.

Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Categorie salariali
10093
MitarbeiterkategorieBeschrieb
VorarbeiterInArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status.
gelernte BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen.
BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest.
GipserIn mit AttestArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben.
HilfsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden.
AttestlehrlingeLehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren.

Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Categorie salariali
11015
MitarbeiterkategorieBeschrieb
VorarbeiterInArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status.
gelernte BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen.
BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest.
GipserIn mit AttestArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben.
HilfsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden.
AttestlehrlingeLehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren.

Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Categorie salariali
11530
MitarbeiterkategorieBeschrieb
VorarbeiterInArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status.
gelernte BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen.
BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest.
GipserIn mit AttestArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben.
HilfsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden.
AttestlehrlingeLehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren.

Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Categorie salariali
11557
MitarbeiterkategorieBeschrieb
VorarbeiterInArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status.
gelernte BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen.
BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest.
GipserIn mit AttestArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben.
HilfsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden.
AttestlehrlingeLehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren.

Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Categorie salariali
11866
MitarbeiterkategorieBeschrieb
VorarbeiterInArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status.
gelernte BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen.
BerufsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest.
GipserIn mit AttestArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben.
HilfsarbeiterInArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden.
AttestlehrlingeLehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren.

Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Aumento salariale
9257


Artikel 10
Aumento salariale
9885


Artikel 10
Aumento salariale
10093


Artikel 10
Aumento salariale
11015


Artikel 10
Aumento salariale
11530


Artikel 10
Aumento salariale
11557


Artikel 10
Aumento salariale
11866


Artikel 10
Tredicesima mensilità
9257
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Tredicesima mensilità
9885
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Tredicesima mensilità
10093
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Tredicesima mensilità
11015
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Tredicesima mensilità
11530
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Tredicesima mensilità
11557
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Tredicesima mensilità
11866
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
9257
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Premio per anzianità di servizio
9257
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Premio per anzianità di servizio
9885
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Premio per anzianità di servizio
10093
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.

Artikel 23.2
Versamento del salario
9257
Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Abrechnung auszuhändigen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Lohnes auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeitnehmer.

Artikel 28.1
Versamento del salario
9885
Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Abrechnung auszuhändigen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Lohnes auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeitnehmer.

Artikel 28.1
Versamento del salario
10093
Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Abrechnung auszuhändigen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Lohnes auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeitnehmer.

Artikel 28.1
Versamento del salario
11015
Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Abrechnung auszuhändigen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Lohnes auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeitnehmer.

Artikel 28.1
Versamento del salario
11530
Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Abrechnung auszuhändigen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Lohnes auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeitnehmer.

Artikel 28.1
Versamento del salario
11557
Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Abrechnung auszuhändigen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Lohnes auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeitnehmer.

Artikel 28.1
Versamento del salario
11866
Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Abrechnung auszuhändigen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Lohnes auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeitnehmer.

Artikel 28.1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9257
ArbeitszeitZuschlag
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit Lohnzuschlag von 100%
Samstage Lohnzuschlag von 25%

Artikel 26.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9885
ArbeitszeitZuschlag
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit Lohnzuschlag von 100%
Samstage Lohnzuschlag von 25%

Artikel 26.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10093
ArbeitszeitZuschlag
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit Lohnzuschlag von 100%
Samstage Lohnzuschlag von 25%

Artikel 26.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11015
ArbeitszeitZuschlag
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit Lohnzuschlag von 100%
Samstage Lohnzuschlag von 25%

Artikel 26.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11530
ArbeitszeitZuschlag
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit Lohnzuschlag von 100%
Samstage Lohnzuschlag von 25%

Artikel 26.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11557
ArbeitszeitZuschlag
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit Lohnzuschlag von 100%
Samstage Lohnzuschlag von 25%

Artikel 26.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11866
ArbeitszeitZuschlag
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit Lohnzuschlag von 100%
Samstage Lohnzuschlag von 25%

Artikel 26.2
Rimborso spese
9257
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.00 bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt.
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
FahrzeugEntschädigung
PersonenwagenCHF -.70/km
Motorrad (weisse Nummer)CHF -.25/km
Motorrad (gelbe Nummer)CHF -.20/km

Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.

Artikel 27
Rimborso spese
9885
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.00 bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt.
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
FahrzeugEntschädigung
PersonenwagenCHF -.70/km
Motorrad (weisse Nummer)CHF -.25/km
Motorrad (gelbe Nummer)CHF -.20/km

Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.

Artikel 27
Rimborso spese
10093
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.00 bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt.
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
FahrzeugEntschädigung
PersonenwagenCHF -.70/km
Motorrad (weisse Nummer)CHF -.25/km
Motorrad (gelbe Nummer)CHF -.20/km

Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.

Artikel 27
Rimborso spese
11015
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.00 bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt.
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
FahrzeugEntschädigung
PersonenwagenCHF -.70/km
Motorrad (weisse Nummer)CHF -.25/km
Motorrad (gelbe Nummer)CHF -.20/km

Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.

Artikel 27
Rimborso spese
11530
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.00 bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt.
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
FahrzeugEntschädigung
PersonenwagenCHF -.70/km
Motorrad (weisse Nummer)CHF -.25/km
Motorrad (gelbe Nummer)CHF -.20/km

Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.

Artikel 27
Rimborso spese
11557
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.00 bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt.
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
FahrzeugEntschädigung
PersonenwagenCHF -.70/km
Motorrad (weisse Nummer)CHF -.25/km
Motorrad (gelbe Nummer)CHF -.20/km

Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.

Artikel 27
Rimborso spese
11866
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.00 bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt.
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
FahrzeugEntschädigung
PersonenwagenCHF -.70/km
Motorrad (weisse Nummer)CHF -.25/km
Motorrad (gelbe Nummer)CHF -.20/km

Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.

Artikel 27
Orario di lavoro
9257
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.

Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).

Artikel 30
Orario di lavoro
9885
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.

Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).

Artikel 30
Orario di lavoro
10093
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.

Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).

Artikel 30
Orario di lavoro
11015
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.

Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).

Artikel 30
Orario di lavoro
11530
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.

Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).

Artikel 30
Orario di lavoro
11557
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.

Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).

Artikel 30
Orario di lavoro
11866
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.

Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).

Artikel 30
Lavoro straordinario / ore supplementari
9257
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.

Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.

Artikel 26, 30.3 und 30.6
Lavoro straordinario / ore supplementari
9885
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.

Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.

Artikel 26, 30.3 und 30.6
Lavoro straordinario / ore supplementari
10093
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.

Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.

Artikel 26, 30.3 und 30.6
Lavoro straordinario / ore supplementari
11015
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.

Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.

Artikel 26, 30.3 und 30.6
Lavoro straordinario / ore supplementari
11530
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.

Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.

Artikel 26, 30.3 und 30.6
Lavoro straordinario / ore supplementari
11557
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.

Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.

Artikel 26, 30.3 und 30.6
Lavoro straordinario / ore supplementari
11866
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.

Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.

Artikel 26, 30.3 und 30.6
Vacanze
9257
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr27 Arbeitstage
Übrige22 Arbeitstage

Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.

Artikel 31
Vacanze
9885
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr27 Arbeitstage
Übrige22 Arbeitstage

Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.

Artikel 31
Vacanze
10093
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr27 Arbeitstage
Übrige22 Arbeitstage

Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.

Artikel 31
Vacanze
11015
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr27 Arbeitstage
Übrige22 Arbeitstage

Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.

Artikel 31
Vacanze
11530
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr27 Arbeitstage
Übrige22 Arbeitstage

Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.

Artikel 31
Vacanze
11557
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr27 Arbeitstage
Übrige22 Arbeitstage

Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.

Artikel 31
Vacanze
11866
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr27 Arbeitstage
Übrige22 Arbeitstage

Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.

Artikel 31
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9257
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall der Eltern und von Geschwistern2 Tage
Todesfall von Schwiegereltern1 Tag
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern3 Tage
Militär/Inspektionmind. 0.5 Tage
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren)1 Tag

Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9885
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall der Eltern und von Geschwistern2 Tage
Todesfall von Schwiegereltern1 Tag
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern3 Tage
Militär/Inspektionmind. 0.5 Tage
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren)1 Tag

Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10093
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall der Eltern und von Geschwistern2 Tage
Todesfall von Schwiegereltern1 Tag
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern3 Tage
Militär/Inspektionmind. 0.5 Tage
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren)1 Tag

Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11015
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall der Eltern und von Geschwistern2 Tage
Todesfall von Schwiegereltern1 Tag
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern3 Tage
Militär/Inspektionmind. 0.5 Tage
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren)1 Tag

Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11530
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall der Eltern und von Geschwistern2 Tage
Todesfall von Schwiegereltern1 Tag
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern3 Tage
Militär/Inspektionmind. 0.5 Tage
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren)1 Tag

Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11557
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall der Eltern und von Geschwistern2 Tage
Todesfall von Schwiegereltern1 Tag
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern3 Tage
Militär/Inspektionmind. 0.5 Tage
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren)1 Tag

Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11866
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall der Eltern und von Geschwistern2 Tage
Todesfall von Schwiegereltern1 Tag
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern3 Tage
Militär/Inspektionmind. 0.5 Tage
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren)1 Tag

Artikel 24
Giorni festivi retribuiti
9257
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt.



Artikel 32
Giorni festivi retribuiti
9885
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt.



Artikel 32
Giorni festivi retribuiti
10093
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt.



Artikel 32
Giorni festivi retribuiti
11015
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt.



Artikel 32
Giorni festivi retribuiti
11530
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt.



Artikel 32
Giorni festivi retribuiti
11557
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt.



Artikel 32
Giorni festivi retribuiti
11866
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt.



Artikel 32
Congedo di formazione
9257
Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.

Artikel 22.1
Congedo di formazione
9885
Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.

Artikel 22.1
Congedo di formazione
10093
Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.

Artikel 22.1
Congedo di formazione
11015
Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.

Artikel 22.1
Congedo di formazione
11530
Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.

Artikel 22.1
Congedo di formazione
11557
Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.

Artikel 22.1
Congedo di formazione
11866
Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.

Artikel 22.1
Malattia
9257
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).



Artikel 34 und 35
Malattia
9885
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).

Artikel 34
Malattia
10093
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).

Artikel 34
Malattia
11015
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).

Artikel 34
Malattia
11530
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).

Artikel 34
Malattia
11557
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).

Artikel 34
Malattia
11866
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).

Artikel 34
Infortunio
9257
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).



Artikel 34 und 35
Congedo maternità / paternità / parentale
9257
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24
Congedo maternità / paternità / parentale
9885
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24
Congedo maternità / paternità / parentale
10093
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24
Congedo maternità / paternità / parentale
11015
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24
Congedo maternità / paternità / parentale
11530
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24
Congedo maternità / paternità / parentale
11557
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24
Congedo maternità / paternità / parentale
11866
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24
Servizio militare / civile / di protezione civile
9257
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
WerEntschädigung
Ledige50% des Lohnes
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
WerEntschädigung
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes

Artikel 25.1
Servizio militare / civile / di protezione civile
9885
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
WerEntschädigung
Ledige50% des Lohnes
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
WerEntschädigung
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes

Artikel 25.1
Servizio militare / civile / di protezione civile
10093
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
WerEntschädigung
Ledige50% des Lohnes
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
WerEntschädigung
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes

Artikel 25.1
Servizio militare / civile / di protezione civile
11015
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
WerEntschädigung
Ledige50% des Lohnes
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
WerEntschädigung
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes

Artikel 25.1
Servizio militare / civile / di protezione civile
11530
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
WerEntschädigung
Ledige50% des Lohnes
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
WerEntschädigung
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes

Artikel 25.1
Servizio militare / civile / di protezione civile
11557
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
WerEntschädigung
Ledige50% des Lohnes
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
WerEntschädigung
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes

Artikel 25.1
Servizio militare / civile / di protezione civile
11866
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
WerEntschädigung
Ledige50% des Lohnes
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
WerEntschädigung
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes

Artikel 25.1
Regolamentazioni in materia di pensionamento
9257
Der GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Sitiftungsregement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bilden einen integrierenden Bestandteil und sind für alle angeschlossenen Firmen seit dem 1. Januar 2005 bindend.

Artikel 49
Pensionamento anticipato
9257
Der GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Sitiftungsregement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bilden einen integrierenden Bestandteil und sind für alle angeschlossenen Firmen seit dem 1. Januar 2005 bindend.

Artikel 49
Pensionamento anticipato
9885
Der GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Sitiftungsregement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bilden einen integrierenden Bestandteil und sind für alle angeschlossenen Firmen seit dem 1. Januar 2005 bindend.

Artikel 49
Pensionamento anticipato
10093
Der GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Sitiftungsregement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bilden einen integrierenden Bestandteil und sind für alle angeschlossenen Firmen seit dem 1. Januar 2005 bindend.

Artikel 49
Pensionamento anticipato
11015
Der GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Sitiftungsregement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bilden einen integrierenden Bestandteil und sind für alle angeschlossenen Firmen seit dem 1. Januar 2005 bindend.

Artikel 49
Pensionamento anticipato
11530
Der GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Sitiftungsregement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bilden einen integrierenden Bestandteil und sind für alle angeschlossenen Firmen seit dem 1. Januar 2005 bindend.

Artikel 49
Pensionamento anticipato
11557
Der GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Sitiftungsregement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bilden einen integrierenden Bestandteil und sind für alle angeschlossenen Firmen seit dem 1. Januar 2005 bindend.

Artikel 49
Pensionamento anticipato
11866
Der GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Sitiftungsregement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bilden einen integrierenden Bestandteil und sind für alle angeschlossenen Firmen seit dem 1. Januar 2005 bindend.

Artikel 49
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9257
Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
Arbeitgeber0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme
Arbeitnehmende0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes
Gipser-LehrlingeCHF 5.--/Monat

Artikel 22
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9885
Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
Arbeitgeber0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme
Arbeitnehmende0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes
Gipser-LehrlingeCHF 5.--/Monat

Artikel 22
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10093
Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
Arbeitgeber0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme
Arbeitnehmende0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes
Gipser-LehrlingeCHF 5.--/Monat

Artikel 22
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11015
Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
Arbeitgeber0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme
Arbeitnehmende0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes
Gipser-LehrlingeCHF 5.--/Monat

Artikel 22
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11530
Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
Arbeitgeber0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme
Arbeitnehmende0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes
Gipser-LehrlingeCHF 5.--/Monat

Artikel 22
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11557
Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
Arbeitgeber0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme
Arbeitnehmende0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes
Gipser-LehrlingeCHF 5.--/Monat

Artikel 22
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11866
Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
Arbeitgeber0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme
Arbeitnehmende0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes
Gipser-LehrlingeCHF 5.--/Monat

Artikel 22
Apprendisti
9257
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Apprendisti
9885
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Apprendisti
10093
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Apprendisti
11015
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Apprendisti
11530
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Apprendisti
11557
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Apprendisti
11866
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Giovani dipendenti
9257
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Giovani dipendenti
9885
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Giovani dipendenti
10093
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.

Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.

Lehrlingslohn 2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Lehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 830.--CHF 4.60
Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 1'300.--CHF 7.25
Attestlehrling im 1. LehrjahrCHF 650.--CHF 3.60
Attestlehrling im 2. LehrjahrCHF 830.--CHF 4.60
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Giovani dipendenti
11015
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 31
Giovani dipendenti
11530
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 31
Giovani dipendenti
11557
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 31
Giovani dipendenti
11866
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage


Artikel 31
Termini di disdetta
9257
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen)1 Tag
Unterjähriges Arbeitsverhältnis2 Wochen
Überjähriges Arbeitsverhältnis2 Monate
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr3 Monate

Artikel 41.1
Termini di disdetta
9885
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen)1 Tag
Unterjähriges Arbeitsverhältnis2 Wochen
Überjähriges Arbeitsverhältnis2 Monate
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr3 Monate

Artikel 41.1
Termini di disdetta
10093
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen)1 Tag
Unterjähriges Arbeitsverhältnis2 Wochen
Überjähriges Arbeitsverhältnis2 Monate
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr3 Monate

Artikel 41.1
Termini di disdetta
11015
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen)1 Tag
Unterjähriges Arbeitsverhältnis2 Wochen
Überjähriges Arbeitsverhältnis2 Monate
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr3 Monate

Artikel 41.1
Termini di disdetta
11530
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen)1 Tag
Unterjähriges Arbeitsverhältnis2 Wochen
Überjähriges Arbeitsverhältnis2 Monate
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr3 Monate

Artikel 41.1
Termini di disdetta
11557
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen)1 Tag
Unterjähriges Arbeitsverhältnis2 Wochen
Überjähriges Arbeitsverhältnis2 Monate
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr3 Monate

Artikel 41.1
Termini di disdetta
11866
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen)1 Tag
Unterjähriges Arbeitsverhältnis2 Wochen
Überjähriges Arbeitsverhältnis2 Monate
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr3 Monate

Artikel 41.1
Rappresentanza dei lavoratori
9257
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
9885
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
10093
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
11015
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
11530
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
11557
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
11866
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei datori di lavoro
9257
Gipsermeisterverband Basel-Stadt
Rappresentanza dei datori di lavoro
9885
Gipsermeisterverband Basel-Stadt
Rappresentanza dei datori di lavoro
10093
Gipsermeisterverband Basel-Stadt
Rappresentanza dei datori di lavoro
11015
Gipsermeisterverband Basel-Stadt
Rappresentanza dei datori di lavoro
11530
Gipsermeisterverband Basel-Stadt
Rappresentanza dei datori di lavoro
11557
Gipsermeisterverband Basel-Stadt
Rappresentanza dei datori di lavoro
11866
Gipsermeisterverband Basel-Stadt
Fondo paritetico
9257
Parifonds:
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV

Artikel 22.4
Fondo paritetico
9885
Parifonds:
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV

Artikel 22.4
Fondo paritetico
10093
Parifonds:
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV

Artikel 22.4
Fondo paritetico
11015
Parifonds:
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV

Artikel 22.4
Fondo paritetico
11530
Parifonds:
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV

Artikel 22.4
Fondo paritetico
11557
Parifonds:
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV

Artikel 22.4
Fondo paritetico
11866
Parifonds:
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV

Artikel 22.4
Cauzione
9257
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKautionshöhe
bis CHF 2'000.-- keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.--CHF 20'000.--

Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.

Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.

Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.

Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.

Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Cauzione
9885
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKautionshöhe
bis CHF 2'000.-- keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.--CHF 20'000.--

Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.

Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.

Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.

Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.

Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Cauzione
10093
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKautionshöhe
bis CHF 2'000.-- keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.--CHF 20'000.--

Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.

Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.

Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.

Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.

Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Cauzione
11015
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKautionshöhe
bis CHF 2'000.-- keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.--CHF 20'000.--

Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.

Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.

Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.

Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.

Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Cauzione
11530
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKautionshöhe
bis CHF 2'000.-- keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.--CHF 20'000.--

Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.

Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.

Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.

Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.

Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Cauzione
11557
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKautionshöhe
bis CHF 2'000.-- keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.--CHF 20'000.--

Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.

Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.

Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.

Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.

Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Cauzione
11866
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKautionshöhe
bis CHF 2'000.-- keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.--CHF 20'000.--

Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.

Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.

Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.

Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.

Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Compiti organi paritetici
9257
Paritätische Kommission:
– Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
– Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.

Artikel 13
Compiti organi paritetici
9885
Paritätische Kommission:
– Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
– Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.

Artikel 13
Compiti organi paritetici
10093
Paritätische Kommission:
– Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
– Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.

Artikel 13
Compiti organi paritetici
11015
Paritätische Kommission:
– Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
– Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.

Artikel 13
Compiti organi paritetici
11530
Paritätische Kommission:
– Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
– Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.

Artikel 13
Compiti organi paritetici
11557
Paritätische Kommission:
– Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
– Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.

Artikel 13
Compiti organi paritetici
11866
Paritätische Kommission:
– Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
– Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.

Artikel 13
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
9257
Siehe Artikel 17 (inkl. Nachtrag 1)
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
9885
Siehe Artikel 17 (inkl. Nachtrag 1)
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
10093
Siehe Artikel 17 (inkl. Nachtrag 1)
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
11015
Siehe Artikel 17 (inkl. Nachtrag 1)
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
11530
Siehe Artikel 17 (inkl. Nachtrag 1)
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
11557
Siehe Artikel 17 (inkl. Nachtrag 1)
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
11866
Siehe Artikel 17 (inkl. Nachtrag 1)
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
9257


Artikel 44.2.1
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
9885


Artikel 44.2.1
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
10093


Artikel 44.2.1
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
11015


Artikel 44.2.1
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
11530


Artikel 44.2.1
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
11557


Artikel 44.2.1
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
11866


Artikel 44.2.1
Procedure di conciliazione e arbitrato
9257
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)

Artikel 11 – 15
Procedure di conciliazione e arbitrato
9885
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)

Artikel 11 – 15
Procedure di conciliazione e arbitrato
10093
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)

Artikel 11 – 15
Procedure di conciliazione e arbitrato
11015
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)

Artikel 11 – 15
Procedure di conciliazione e arbitrato
11530
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)

Artikel 11 – 15
Procedure di conciliazione e arbitrato
11557
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)

Artikel 11 – 15
Procedure di conciliazione e arbitrato
11866
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)

Artikel 11 – 15
Obbligo della pace
9257
Uneingeschränkte Friedenspflicht;

Artikel 4
Obbligo della pace
9885
Uneingeschränkte Friedenspflicht;

Artikel 4
Obbligo della pace
10093
Uneingeschränkte Friedenspflicht;

Artikel 4
Obbligo della pace
11015
Uneingeschränkte Friedenspflicht;

Artikel 4
Obbligo della pace
11530
Uneingeschränkte Friedenspflicht;

Artikel 4
Obbligo della pace
11557
Uneingeschränkte Friedenspflicht;

Artikel 4
Obbligo della pace
11866
Uneingeschränkte Friedenspflicht;

Artikel 4
Nessuna informazione disponibile
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7.13413 28.01.2025 01.01.2025
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6.13162 20.11.2024 20.11.2024
6.12580 15.11.2023 15.11.2023
6.12439 26.07.2023 01.08.2023
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5.12151 16.01.2023 16.01.2023
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4.11866 10.11.2022 10.11.2022
4.11557 17.12.2021 17.12.2021
4.11530 17.12.2021 17.12.2021
4.11015 08.08.2019 08.08.2019