Champ d'application du point de vue territorial
Firmenvertrag (IBAarau-Gruppe; AG)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Gilt für die Betriebe der IBAarau-Gruppe:
IBAarau AG
IBAarau Strom AG
IBAarau Strom AG, Netzbau
IBAarau Strom AG, Servicebetrieb
IBAarau Kraftwerk AG
IBAarau Erdgas AG
IBAarau Trinkwasser AG
IBAarau Elektro AG, Installationen
IBAarau Wärme AG
IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen
Schalttafelbau Lüscher AG
Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber
Artikel 1.3
IBAarau AG
IBAarau Strom AG
IBAarau Strom AG, Netzbau
IBAarau Strom AG, Servicebetrieb
IBAarau Kraftwerk AG
IBAarau Erdgas AG
IBAarau Trinkwasser AG
IBAarau Elektro AG, Installationen
IBAarau Wärme AG
IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen
Schalttafelbau Lüscher AG
Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber
Artikel 1.3
Champ d'application du point de vue personnel
Gilt für das gesamte Personal der im betrieblichen Geltungsbereich genannten Arbeitgeber, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitungen der Gesellschaften der IBAarau-Gruppe sowie der Lehrlinge. Für letztere gelten die normativen Bestimmungen sinngemäss.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Salaires / salaires minimums
Entlöhnung gemäss Gehaltsbändern und Leistungsgehaltsbestimmungen.
Artikel 8.1
Artikel 8.1
Catégories de salaire
GEHALTSSTUFE | FÜHRUNGSFUNKTION | FACHFUNKTION |
---|---|---|
10 | Leitung von Geschäftsbereichen | |
9 | Leitung von Geschäftsbereichen | FachspezialistIn mit bes. Funktion |
8 | Leitung von Geschäftsbereichen und Abteilungen | FachspezialistIn |
7 | Leitung von Abteilungen | FachspezialistIn |
6 | Leitung von Abteilungen und Gruppen | FachspezialistIn |
5 | Leitung von Gruppen | SachbearbeiterIn |
4 | Leitung von Gruppen und Teams | SachbearbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn |
3 | Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn | |
2 | Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn, Büro-/BetriebsmitarbeiterIn | |
1 | Büro-/BetriebsmitarbeiterIn |
Anhang 2
Augmentation salariale
2016:
Individuelle Lohnerhöhung gem. Lohnsystem: +0.8%
2014:
- Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht.
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Lohnbänder: unverändert
2013:
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1%
Zur Information:
In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen.
Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013, 2014 und 2016
Individuelle Lohnerhöhung gem. Lohnsystem: +0.8%
2014:
- Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht.
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Lohnbänder: unverändert
2013:
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1%
Zur Information:
In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen.
Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013, 2014 und 2016
13e salaire
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.
Artikel 8.2
Artikel 8.2
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.
Artikel 8.2
Artikel 8.2
Cadeaux d'ancienneté
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.
Artikel 8.2
Artikel 8.2
Allocations pour enfants
Gemäss Gesetz
Artikel 8.12
Artikel 8.12
Travail par équipes
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.
Artikel 5.5.2
Artikel 5.5.2
Service de piquet
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.
Artikel 5.5.2
Artikel 5.5.2
Indemnisation des frais
Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
Artikel 8.13
Artikel 8.13
Autres suppléments
Einmalige Spontanprämie und erfolgsabhängige Zulagen.
Treueprämien:
- nach dem 1. Januar 1999 absolvierte Lehrjahre werden angerechnet
- nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet
- der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.
Artikel 8
Treueprämien:
Voraussetzung | Höhe |
---|---|
Nach 10 Dienstjahren | halbes Monatsgehalt |
Nach 15 Dienstjahren | 3/4 Monatsgehalt |
Nach 20 Dienstjahren und je weiteren 5 | Ganzes Monatsgehalt |
- nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet
- der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.
Artikel 8
Durée normale du travail
Jährliche Bruttoarbeitszeit: 2080 Stunden (52 Wochen x 40 Stunden). Der Arbeitstag wird bei Vollzeitbeschäftigung mit 8.0 Stunden berechnet.
Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen.
Artikel 5.2 + 5.3
Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen.
Artikel 5.2 + 5.3
Heures supplémentaires
Bei Bedarf sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden.
Artikel 5.4 und 5.5
Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden.
Artikel 5.4 und 5.5
Vacances
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis 20-jährig | 25 |
Ab 21-jährig | 23 |
Ab 36-jährig | 25 |
Ab 56-jährig | 30 |
Artikel 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Tod Ehe- oder LebenspartnerIn, Kind, Eltern | 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn/tochter | 3 Tage, wnn früher in Hausgemeinschaft (andernfalls: 1 Tag) |
Orientierungstag und Entlassung aus Dienstpflicht | 1 Tag |
Wohnungsumzug | 1 Tag |
Artikel 7.1
Jours fériés rémunérés
9 Feiertage sind bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Es sind dies: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt.
Artikel 6.7
Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt.
Artikel 6.7
Congé de formation
Einzelheiten sind im Aus- und Weiterbildungsreglement geregelt.
Artikel 4.16
Artikel 4.16
Maladie
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 9.1 bis 9.11
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 9.1 bis 9.11
Accident
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 9.1 bis 9.11
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 9.1 bis 9.11
Congé maternité / paternité / parental
Die Mutter erhält während dem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub 85% ihres bisherigen Gehalts.
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage.
Artikel 7 und 9.13
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage.
Artikel 7 und 9.13
Service militaire / civil / de protection civile
Dienstart | Unterstützungspflicht | Lohnentschädigung |
---|---|---|
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienst | nein | 50% |
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienst | ja | 80% |
Andere obligat. Dienstleistungen | 100% während 4 Wochen | |
Andere obligat. Dienstleistungen | nein | 50% ab 5. Woche |
Andere obligat. Dienstleistungen | ja | 80% ab 5. Woche |
Durchdiener | 80% während 300 Tagen | |
Feuerwehrdienst | 100% |
Artikel 9.14 und 9.15
Réglementation des retraites
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre
Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.
Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.
Artikel 11.2
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre
Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.
Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.
Artikel 11.2
Retraite anticipée
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre
Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.
Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.
Artikel 11.2
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre
Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.
Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.
Artikel 11.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Harcèlement sexuel
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Sécurité au travail / protection de la santé
Die Arbeitgeberin und Mitarbeitende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung VSE Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Artikel 4.2
Artikel 4.2
Délai de congé
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit | 14 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
ab 2. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 3.4
Protection contre les licenciements
Ab 10. Anstellungsjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen (...) besteht ein Kündigungsverbot durch die Arbeitgeberin.
Artikel 3.6
Artikel 3.6
Représentants des travailleurs
Gewerkschaft Unia
VPOD
Personalverband der Stadt Aarau
VPOD
Personalverband der Stadt Aarau
Représentants des employeurs
IBAarau-Gruppe
Tâches des organes paritaires
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung von Kosten und Abgeltung allfälliger Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung dieses Vertrages.
Artikel 2.7.3
Artikel 2.7.3
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
Personalkommissionsreglement
Artikel 2.8.4
Artikel 2.8.4
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
Ist ein Mitglied der Personalkommission von einer Kündigung betroffen, so kann es die Personalverbände zur Abklärung und Vermittlung beiziehen und allenfalls das Schiedsgericht anrufen.
Artikel 2.8.5
Artikel 2.8.5
Plans sociaux
Die vertragsschliessenden Verbände sind zuständig (...) für die Aushandlung von Sozialplänen.
Artikel 2.1.d
Artikel 2.1.d
Procédures de conciliation et d'arbitrage
Streitigkeiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV können (...) dem kantonalen Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht unterbreitet werden. Entscheide des Schiedsgerichtes sind bindend.
Artikel 2.7
Artikel 2.7
Obligation de paix du travail
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, (kollektive) Störungen (des Arbeitsverhältnisses) selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Weise zu unterstützen.
Artikel 2.4
Artikel 2.4
Keine Auskünfte vorhanden