GAV IBAarau-Gruppe

Vertragsdaten
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Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
4149
Firmenvertrag (IBAarau-Gruppe; AG)
Örtlicher Geltungsbereich
6840
Firmenvertrag (IBAarau-Gruppe; AG)
Örtlicher Geltungsbereich
7957
Firmenvertrag (IBAarau-Gruppe; AG)
Örtlicher Geltungsbereich
8037
Firmenvertrag (IBAarau-Gruppe; AG)
Örtlicher Geltungsbereich
9610
Firmenvertrag (IBAarau-Gruppe; AG)
Betrieblicher Geltungsbereich
4149
Gilt für die Betriebe der IBAarau-Gruppe:
IBAarau AG
IBAarau Strom AG
IBAarau Strom AG, Netzbau
IBAarau Strom AG, Servicebetrieb
IBAarau Kraftwerk AG
IBAarau Erdgas AG
IBAarau Trinkwasser AG
IBAarau Elektro AG, Installationen
IBAarau Wärme AG
IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen
Schalttafelbau Lüscher AG
Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber

Artikel 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
6840
Gilt für die Betriebe der IBAarau-Gruppe:
IBAarau AG
IBAarau Strom AG
IBAarau Strom AG, Netzbau
IBAarau Strom AG, Servicebetrieb
IBAarau Kraftwerk AG
IBAarau Erdgas AG
IBAarau Trinkwasser AG
IBAarau Elektro AG, Installationen
IBAarau Wärme AG
IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen
Schalttafelbau Lüscher AG
Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber

Artikel 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
7957
Gilt für die Betriebe der IBAarau-Gruppe:
IBAarau AG
IBAarau Strom AG
IBAarau Strom AG, Netzbau
IBAarau Strom AG, Servicebetrieb
IBAarau Kraftwerk AG
IBAarau Erdgas AG
IBAarau Trinkwasser AG
IBAarau Elektro AG, Installationen
IBAarau Wärme AG
IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen
Schalttafelbau Lüscher AG
Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber

Artikel 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
8037
Gilt für die Betriebe der IBAarau-Gruppe:
IBAarau AG
IBAarau Strom AG
IBAarau Strom AG, Netzbau
IBAarau Strom AG, Servicebetrieb
IBAarau Kraftwerk AG
IBAarau Erdgas AG
IBAarau Trinkwasser AG
IBAarau Elektro AG, Installationen
IBAarau Wärme AG
IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen
Schalttafelbau Lüscher AG
Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber

Artikel 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
9610
Gilt für die Betriebe der IBAarau-Gruppe:
IBAarau AG
IBAarau Strom AG
IBAarau Strom AG, Netzbau
IBAarau Strom AG, Servicebetrieb
IBAarau Kraftwerk AG
IBAarau Erdgas AG
IBAarau Trinkwasser AG
IBAarau Elektro AG, Installationen
IBAarau Wärme AG
IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen
Schalttafelbau Lüscher AG
Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
4149
Gilt für das gesamte Personal der im betrieblichen Geltungsbereich genannten Arbeitgeber, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitungen der Gesellschaften der IBAarau-Gruppe sowie der Lehrlinge. Für letztere gelten die normativen Bestimmungen sinngemäss.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
6840
Gilt für das gesamte Personal der im betrieblichen Geltungsbereich genannten Arbeitgeber, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitungen der Gesellschaften der IBAarau-Gruppe sowie der Lehrlinge. Für letztere gelten die normativen Bestimmungen sinngemäss.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
7957
Gilt für das gesamte Personal der im betrieblichen Geltungsbereich genannten Arbeitgeber, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitungen der Gesellschaften der IBAarau-Gruppe sowie der Lehrlinge. Für letztere gelten die normativen Bestimmungen sinngemäss.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
8037
Gilt für das gesamte Personal der im betrieblichen Geltungsbereich genannten Arbeitgeber, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitungen der Gesellschaften der IBAarau-Gruppe sowie der Lehrlinge. Für letztere gelten die normativen Bestimmungen sinngemäss.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
9610
Gilt für das gesamte Personal der im betrieblichen Geltungsbereich genannten Arbeitgeber, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitungen der Gesellschaften der IBAarau-Gruppe sowie der Lehrlinge. Für letztere gelten die normativen Bestimmungen sinngemäss.

Artikel 1.3
Löhne / Mindestlöhne
4149
Entlöhnung gemäss Gehaltsbändern und Leistungsgehaltsbestimmungen.

Artikel 8.1
Löhne / Mindestlöhne
6840
Entlöhnung gemäss Gehaltsbändern und Leistungsgehaltsbestimmungen.

Artikel 8.1
Löhne / Mindestlöhne
7957
Entlöhnung gemäss Gehaltsbändern und Leistungsgehaltsbestimmungen.

Artikel 8.1
Löhne / Mindestlöhne
8037
Entlöhnung gemäss Gehaltsbändern und Leistungsgehaltsbestimmungen.

Artikel 8.1
Löhne / Mindestlöhne
9610
Entlöhnung gemäss Gehaltsbändern und Leistungsgehaltsbestimmungen.

Artikel 8.1
Lohnkategorien
4149
GEHALTSSTUFEFÜHRUNGSFUNKTIONFACHFUNKTION
10Leitung von Geschäftsbereichen
9Leitung von GeschäftsbereichenFachspezialistIn mit bes. Funktion
8Leitung von Geschäftsbereichen und AbteilungenFachspezialistIn
7Leitung von AbteilungenFachspezialistIn
6Leitung von Abteilungen und GruppenFachspezialistIn
5Leitung von GruppenSachbearbeiterIn
4Leitung von Gruppen und TeamsSachbearbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
3Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
2Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn, Büro-/BetriebsmitarbeiterIn
1Büro-/BetriebsmitarbeiterIn

Anhang 2
Lohnkategorien
6840
GEHALTSSTUFEFÜHRUNGSFUNKTIONFACHFUNKTION
10Leitung von Geschäftsbereichen
9Leitung von GeschäftsbereichenFachspezialistIn mit bes. Funktion
8Leitung von Geschäftsbereichen und AbteilungenFachspezialistIn
7Leitung von AbteilungenFachspezialistIn
6Leitung von Abteilungen und GruppenFachspezialistIn
5Leitung von GruppenSachbearbeiterIn
4Leitung von Gruppen und TeamsSachbearbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
3Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
2Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn, Büro-/BetriebsmitarbeiterIn
1Büro-/BetriebsmitarbeiterIn

Anhang 2
Lohnkategorien
7957
GEHALTSSTUFEFÜHRUNGSFUNKTIONFACHFUNKTION
10Leitung von Geschäftsbereichen
9Leitung von GeschäftsbereichenFachspezialistIn mit bes. Funktion
8Leitung von Geschäftsbereichen und AbteilungenFachspezialistIn
7Leitung von AbteilungenFachspezialistIn
6Leitung von Abteilungen und GruppenFachspezialistIn
5Leitung von GruppenSachbearbeiterIn
4Leitung von Gruppen und TeamsSachbearbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
3Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
2Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn, Büro-/BetriebsmitarbeiterIn
1Büro-/BetriebsmitarbeiterIn

Anhang 2
Lohnkategorien
8037
GEHALTSSTUFEFÜHRUNGSFUNKTIONFACHFUNKTION
10Leitung von Geschäftsbereichen
9Leitung von GeschäftsbereichenFachspezialistIn mit bes. Funktion
8Leitung von Geschäftsbereichen und AbteilungenFachspezialistIn
7Leitung von AbteilungenFachspezialistIn
6Leitung von Abteilungen und GruppenFachspezialistIn
5Leitung von GruppenSachbearbeiterIn
4Leitung von Gruppen und TeamsSachbearbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
3Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
2Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn, Büro-/BetriebsmitarbeiterIn
1Büro-/BetriebsmitarbeiterIn

Anhang 2
Lohnkategorien
9610
GEHALTSSTUFEFÜHRUNGSFUNKTIONFACHFUNKTION
10Leitung von Geschäftsbereichen
9Leitung von GeschäftsbereichenFachspezialistIn mit bes. Funktion
8Leitung von Geschäftsbereichen und AbteilungenFachspezialistIn
7Leitung von AbteilungenFachspezialistIn
6Leitung von Abteilungen und GruppenFachspezialistIn
5Leitung von GruppenSachbearbeiterIn
4Leitung von Gruppen und TeamsSachbearbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
3Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
2Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn, Büro-/BetriebsmitarbeiterIn
1Büro-/BetriebsmitarbeiterIn

Anhang 2
Lohnerhöhung
4149
2014:
- Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht.
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Lohnbänder: unverändert

2013:
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1%

Zur Information:
In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen.

Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013 und 2014
Lohnerhöhung
6840
2016:
Individuelle Lohnerhöhung gem. Lohnsystem: +0.8%

2014:
- Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht.
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Lohnbänder: unverändert

2013:
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1%

Zur Information:
In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen.

Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013, 2014 und 2016
Lohnerhöhung
7957
2016:
Individuelle Lohnerhöhung gem. Lohnsystem: +0.8%

2014:
- Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht.
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Lohnbänder: unverändert

2013:
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1%

Zur Information:
In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen.

Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013, 2014 und 2016
Lohnerhöhung
8037
2016:
Individuelle Lohnerhöhung gem. Lohnsystem: +0.8%

2014:
- Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht.
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Lohnbänder: unverändert

2013:
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1%

Zur Information:
In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen.

Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013, 2014 und 2016
Lohnerhöhung
9610
2016:
Individuelle Lohnerhöhung gem. Lohnsystem: +0.8%

2014:
- Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht.
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Lohnbänder: unverändert

2013:
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1%

Zur Information:
In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen.

Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013, 2014 und 2016
13. Monatslohn
4149
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
13. Monatslohn
6840
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
13. Monatslohn
7957
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
13. Monatslohn
8037
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
13. Monatslohn
9610
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4149
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6840
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7957
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8037
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9610
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Dienstaltersgeschenke
4149
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Dienstaltersgeschenke
6840
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Dienstaltersgeschenke
7957
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Dienstaltersgeschenke
8037
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Dienstaltersgeschenke
9610
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Kinderzulagen
4149
Gemäss Gesetz

Artikel 8.12
Kinderzulagen
6840
Gemäss Gesetz

Artikel 8.12
Kinderzulagen
7957
Gemäss Gesetz

Artikel 8.12
Kinderzulagen
8037
Gemäss Gesetz

Artikel 8.12
Kinderzulagen
9610
Gemäss Gesetz

Artikel 8.12
Schichtarbeit
4149
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Schichtarbeit
6840
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Schichtarbeit
7957
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Schichtarbeit
8037
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Schichtarbeit
9610
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Pikettdienst
4149
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Pikettdienst
6840
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Pikettdienst
7957
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Pikettdienst
8037
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Pikettdienst
9610
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Spesenentschädigung
4149
Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

Artikel 8.13
Spesenentschädigung
6840
Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

Artikel 8.13
Spesenentschädigung
7957
Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

Artikel 8.13
Spesenentschädigung
8037
Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

Artikel 8.13
Spesenentschädigung
9610
Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

Artikel 8.13
weitere Zuschläge
4149
Einmalige Spontanprämie und erfolgsabhängige Zulagen.

Treueprämien:
VoraussetzungHöhe
Nach 10 Dienstjahrenhalbes Monatsgehalt
Nach 15 Dienstjahren3/4 Monatsgehalt
Nach 20 Dienstjahren und je weiteren 5Ganzes Monatsgehalt
- nach dem 1. Januar 1999 absolvierte Lehrjahre werden angerechnet
- nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet
- der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.

Artikel 8
weitere Zuschläge
6840
Einmalige Spontanprämie und erfolgsabhängige Zulagen.

Treueprämien:
VoraussetzungHöhe
Nach 10 Dienstjahrenhalbes Monatsgehalt
Nach 15 Dienstjahren3/4 Monatsgehalt
Nach 20 Dienstjahren und je weiteren 5Ganzes Monatsgehalt
- nach dem 1. Januar 1999 absolvierte Lehrjahre werden angerechnet
- nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet
- der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.

Artikel 8
weitere Zuschläge
7957
Einmalige Spontanprämie und erfolgsabhängige Zulagen.

Treueprämien:
VoraussetzungHöhe
Nach 10 Dienstjahrenhalbes Monatsgehalt
Nach 15 Dienstjahren3/4 Monatsgehalt
Nach 20 Dienstjahren und je weiteren 5Ganzes Monatsgehalt
- nach dem 1. Januar 1999 absolvierte Lehrjahre werden angerechnet
- nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet
- der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.

Artikel 8
weitere Zuschläge
8037
Einmalige Spontanprämie und erfolgsabhängige Zulagen.

Treueprämien:
VoraussetzungHöhe
Nach 10 Dienstjahrenhalbes Monatsgehalt
Nach 15 Dienstjahren3/4 Monatsgehalt
Nach 20 Dienstjahren und je weiteren 5Ganzes Monatsgehalt
- nach dem 1. Januar 1999 absolvierte Lehrjahre werden angerechnet
- nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet
- der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.

Artikel 8
weitere Zuschläge
9610
Einmalige Spontanprämie und erfolgsabhängige Zulagen.

Treueprämien:
VoraussetzungHöhe
Nach 10 Dienstjahrenhalbes Monatsgehalt
Nach 15 Dienstjahren3/4 Monatsgehalt
Nach 20 Dienstjahren und je weiteren 5Ganzes Monatsgehalt
- nach dem 1. Januar 1999 absolvierte Lehrjahre werden angerechnet
- nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet
- der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.

Artikel 8
Normalarbeitszeit
4149
Jährliche Bruttoarbeitszeit: 2080 Stunden (52 Wochen x 40 Stunden). Der Arbeitstag wird bei Vollzeitbeschäftigung mit 8.0 Stunden berechnet.

Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen.

Artikel 5.2 + 5.3
Normalarbeitszeit
6840
Jährliche Bruttoarbeitszeit: 2080 Stunden (52 Wochen x 40 Stunden). Der Arbeitstag wird bei Vollzeitbeschäftigung mit 8.0 Stunden berechnet.

Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen.

Artikel 5.2 + 5.3
Normalarbeitszeit
7957
Jährliche Bruttoarbeitszeit: 2080 Stunden (52 Wochen x 40 Stunden). Der Arbeitstag wird bei Vollzeitbeschäftigung mit 8.0 Stunden berechnet.

Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen.

Artikel 5.2 + 5.3
Normalarbeitszeit
8037
Jährliche Bruttoarbeitszeit: 2080 Stunden (52 Wochen x 40 Stunden). Der Arbeitstag wird bei Vollzeitbeschäftigung mit 8.0 Stunden berechnet.

Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen.

Artikel 5.2 + 5.3
Normalarbeitszeit
9610
Jährliche Bruttoarbeitszeit: 2080 Stunden (52 Wochen x 40 Stunden). Der Arbeitstag wird bei Vollzeitbeschäftigung mit 8.0 Stunden berechnet.

Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen.

Artikel 5.2 + 5.3
Überstunden / Überzeit
4149
Bei Bedarf sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden.

Artikel 5.4 und 5.5
Überstunden / Überzeit
6840
Bei Bedarf sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden.

Artikel 5.4 und 5.5
Überstunden / Überzeit
7957
Bei Bedarf sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden.

Artikel 5.4 und 5.5
Überstunden / Überzeit
8037
Bei Bedarf sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden.

Artikel 5.4 und 5.5
Überstunden / Überzeit
9610
Bei Bedarf sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden.

Artikel 5.4 und 5.5
Ferien
4149
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis 20-jährig25
Ab 21-jährig23
Ab 36-jährig25
Ab 56-jährig30
Lernende haben Anspruch auf 25 Ferientage.

Artikel 6.1
Ferien
6840
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis 20-jährig25
Ab 21-jährig23
Ab 36-jährig25
Ab 56-jährig30
Lernende haben Anspruch auf 25 Ferientage.

Artikel 6.1
Ferien
7957
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis 20-jährig25
Ab 21-jährig23
Ab 36-jährig25
Ab 56-jährig30
Lernende haben Anspruch auf 25 Ferientage.

Artikel 6.1
Ferien
8037
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis 20-jährig25
Ab 21-jährig23
Ab 36-jährig25
Ab 56-jährig30
Lernende haben Anspruch auf 25 Ferientage.

Artikel 6.1
Ferien
9610
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis 20-jährig25
Ab 21-jährig23
Ab 36-jährig25
Ab 56-jährig30
Lernende haben Anspruch auf 25 Ferientage.

Artikel 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4149
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Tod Ehe- oder LebenspartnerIn, Kind, Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn/tochter3 Tage, wnn früher in Hausgemeinschaft (andernfalls: 1 Tag)
Orientierungstag und Entlassung aus Dienstpflicht1 Tag
Wohnungsumzug1 Tag

Artikel 7.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6840
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Tod Ehe- oder LebenspartnerIn, Kind, Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn/tochter3 Tage, wnn früher in Hausgemeinschaft (andernfalls: 1 Tag)
Orientierungstag und Entlassung aus Dienstpflicht1 Tag
Wohnungsumzug1 Tag

Artikel 7.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7957
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Tod Ehe- oder LebenspartnerIn, Kind, Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn/tochter3 Tage, wnn früher in Hausgemeinschaft (andernfalls: 1 Tag)
Orientierungstag und Entlassung aus Dienstpflicht1 Tag
Wohnungsumzug1 Tag

Artikel 7.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8037
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Tod Ehe- oder LebenspartnerIn, Kind, Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn/tochter3 Tage, wnn früher in Hausgemeinschaft (andernfalls: 1 Tag)
Orientierungstag und Entlassung aus Dienstpflicht1 Tag
Wohnungsumzug1 Tag

Artikel 7.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9610
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Tod Ehe- oder LebenspartnerIn, Kind, Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn/tochter3 Tage, wnn früher in Hausgemeinschaft (andernfalls: 1 Tag)
Orientierungstag und Entlassung aus Dienstpflicht1 Tag
Wohnungsumzug1 Tag

Artikel 7.1
Bezahlte Feiertage
4149
9 Feiertage sind bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Es sind dies: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt.

Artikel 6.7
Bezahlte Feiertage
6840
9 Feiertage sind bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Es sind dies: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt.

Artikel 6.7
Bezahlte Feiertage
7957
9 Feiertage sind bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Es sind dies: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt.

Artikel 6.7
Bezahlte Feiertage
8037
9 Feiertage sind bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Es sind dies: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt.

Artikel 6.7
Bezahlte Feiertage
9610
9 Feiertage sind bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Es sind dies: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt.

Artikel 6.7
Bildungsurlaub
4149
Einzelheiten sind im Aus- und Weiterbildungsreglement geregelt.

Artikel 4.16
Bildungsurlaub
6840
Einzelheiten sind im Aus- und Weiterbildungsreglement geregelt.

Artikel 4.16
Bildungsurlaub
7957
Einzelheiten sind im Aus- und Weiterbildungsreglement geregelt.

Artikel 4.16
Bildungsurlaub
8037
Einzelheiten sind im Aus- und Weiterbildungsreglement geregelt.

Artikel 4.16
Bildungsurlaub
9610
Einzelheiten sind im Aus- und Weiterbildungsreglement geregelt.

Artikel 4.16
Krankheit
4149
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Krankheit
6840
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Krankheit
7957
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Krankheit
8037
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Krankheit
9610
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Unfall
4149
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Unfall
6840
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Unfall
7957
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Unfall
8037
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Unfall
9610
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4149
Die Mutter erhält während dem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub 85% ihres bisherigen Gehalts.

Vaterschaftsurlaub: 5 Tage.

Artikel 7 und 9.13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6840
Die Mutter erhält während dem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub 85% ihres bisherigen Gehalts.

Vaterschaftsurlaub: 5 Tage.

Artikel 7 und 9.13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7957
Die Mutter erhält während dem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub 85% ihres bisherigen Gehalts.

Vaterschaftsurlaub: 5 Tage.

Artikel 7 und 9.13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8037
Die Mutter erhält während dem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub 85% ihres bisherigen Gehalts.

Vaterschaftsurlaub: 5 Tage.

Artikel 7 und 9.13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9610
Die Mutter erhält während dem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub 85% ihres bisherigen Gehalts.

Vaterschaftsurlaub: 5 Tage.

Artikel 7 und 9.13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4149
DienstartUnterstützungspflichtLohnentschädigung
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstnein50%
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstja80%
Andere obligat. Dienstleistungen100% während 4 Wochen
Andere obligat. Dienstleistungennein50% ab 5. Woche
Andere obligat. Dienstleistungenja80% ab 5. Woche
Durchdiener80% während 300 Tagen
Feuerwehrdienst100%

Artikel 9.14 und 9.15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6840
DienstartUnterstützungspflichtLohnentschädigung
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstnein50%
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstja80%
Andere obligat. Dienstleistungen100% während 4 Wochen
Andere obligat. Dienstleistungennein50% ab 5. Woche
Andere obligat. Dienstleistungenja80% ab 5. Woche
Durchdiener80% während 300 Tagen
Feuerwehrdienst100%

Artikel 9.14 und 9.15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7957
DienstartUnterstützungspflichtLohnentschädigung
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstnein50%
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstja80%
Andere obligat. Dienstleistungen100% während 4 Wochen
Andere obligat. Dienstleistungennein50% ab 5. Woche
Andere obligat. Dienstleistungenja80% ab 5. Woche
Durchdiener80% während 300 Tagen
Feuerwehrdienst100%

Artikel 9.14 und 9.15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8037
DienstartUnterstützungspflichtLohnentschädigung
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstnein50%
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstja80%
Andere obligat. Dienstleistungen100% während 4 Wochen
Andere obligat. Dienstleistungennein50% ab 5. Woche
Andere obligat. Dienstleistungenja80% ab 5. Woche
Durchdiener80% während 300 Tagen
Feuerwehrdienst100%

Artikel 9.14 und 9.15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9610
DienstartUnterstützungspflichtLohnentschädigung
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstnein50%
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstja80%
Andere obligat. Dienstleistungen100% während 4 Wochen
Andere obligat. Dienstleistungennein50% ab 5. Woche
Andere obligat. Dienstleistungenja80% ab 5. Woche
Durchdiener80% während 300 Tagen
Feuerwehrdienst100%

Artikel 9.14 und 9.15
Pensionsregelungen
4149
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Pensionsregelungen
6840
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Pensionsregelungen
7957
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Pensionsregelungen
8037
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Pensionsregelungen
9610
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Frühpensionierung
4149
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Frühpensionierung
6840
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Frühpensionierung
7957
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Frühpensionierung
8037
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Frühpensionierung
9610
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
4149
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
6840
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
7957
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8037
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9610
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Sexuelle Belästigung
4149
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Sexuelle Belästigung
6840
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Sexuelle Belästigung
7957
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Sexuelle Belästigung
8037
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Sexuelle Belästigung
9610
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
4149
Die Arbeitgeberin und Mitarbeitende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung VSE Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Artikel 4.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6840
Die Arbeitgeberin und Mitarbeitende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung VSE Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Artikel 4.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7957
Die Arbeitgeberin und Mitarbeitende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung VSE Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Artikel 4.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8037
Die Arbeitgeberin und Mitarbeitende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung VSE Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Artikel 4.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9610
Die Arbeitgeberin und Mitarbeitende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung VSE Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Artikel 4.2
Kündigungsfrist
4149
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit14 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
ab 2. Dienstjahr3 Monate

Artikel 3.4
Kündigungsfrist
6840
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit14 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
ab 2. Dienstjahr3 Monate

Artikel 3.4
Kündigungsfrist
7957
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit14 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
ab 2. Dienstjahr3 Monate

Artikel 3.4
Kündigungsfrist
8037
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit14 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
ab 2. Dienstjahr3 Monate

Artikel 3.4
Kündigungsfrist
9610
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit14 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
ab 2. Dienstjahr3 Monate

Artikel 3.4
Kündigungsschutz
4149
Ab 10. Anstellungsjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen (...) besteht ein Kündigungsverbot durch die Arbeitgeberin.

Artikel 3.6
Kündigungsschutz
6840
Ab 10. Anstellungsjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen (...) besteht ein Kündigungsverbot durch die Arbeitgeberin.

Artikel 3.6
Kündigungsschutz
7957
Ab 10. Anstellungsjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen (...) besteht ein Kündigungsverbot durch die Arbeitgeberin.

Artikel 3.6
Kündigungsschutz
8037
Ab 10. Anstellungsjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen (...) besteht ein Kündigungsverbot durch die Arbeitgeberin.

Artikel 3.6
Kündigungsschutz
9610
Ab 10. Anstellungsjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen (...) besteht ein Kündigungsverbot durch die Arbeitgeberin.

Artikel 3.6
Arbeitnehmervertretung
4149
Gewerkschaft Unia
VPOD
Personalverband der Stadt Aarau
Arbeitnehmervertretung
6840
Gewerkschaft Unia
VPOD
Personalverband der Stadt Aarau
Arbeitnehmervertretung
7957
Gewerkschaft Unia
VPOD
Personalverband der Stadt Aarau
Arbeitnehmervertretung
8037
Gewerkschaft Unia
VPOD
Personalverband der Stadt Aarau
Arbeitnehmervertretung
9610
Gewerkschaft Unia
VPOD
Personalverband der Stadt Aarau
Arbeitgebervertretung
4149
IBAarau-Gruppe
Arbeitgebervertretung
6840
IBAarau-Gruppe
Arbeitgebervertretung
7957
IBAarau-Gruppe
Arbeitgebervertretung
8037
IBAarau-Gruppe
Arbeitgebervertretung
9610
IBAarau-Gruppe
Aufgaben paritätische Organe
4149
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung von Kosten und Abgeltung allfälliger Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung dieses Vertrages.

Artikel 2.7.3
Aufgaben paritätische Organe
6840
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung von Kosten und Abgeltung allfälliger Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung dieses Vertrages.

Artikel 2.7.3
Aufgaben paritätische Organe
7957
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung von Kosten und Abgeltung allfälliger Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung dieses Vertrages.

Artikel 2.7.3
Aufgaben paritätische Organe
8037
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung von Kosten und Abgeltung allfälliger Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung dieses Vertrages.

Artikel 2.7.3
Aufgaben paritätische Organe
9610
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung von Kosten und Abgeltung allfälliger Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung dieses Vertrages.

Artikel 2.7.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4149
Personalkommissionsreglement

Artikel 2.8.4
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6840
Personalkommissionsreglement

Artikel 2.8.4
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
7957
Personalkommissionsreglement

Artikel 2.8.4
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8037
Personalkommissionsreglement

Artikel 2.8.4
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9610
Personalkommissionsreglement

Artikel 2.8.4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
4149
Ist ein Mitglied der Personalkommission von einer Kündigung betroffen, so kann es die Personalverbände zur Abklärung und Vermittlung beiziehen und allenfalls das Schiedsgericht anrufen.

Artikel 2.8.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
6840
Ist ein Mitglied der Personalkommission von einer Kündigung betroffen, so kann es die Personalverbände zur Abklärung und Vermittlung beiziehen und allenfalls das Schiedsgericht anrufen.

Artikel 2.8.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
7957
Ist ein Mitglied der Personalkommission von einer Kündigung betroffen, so kann es die Personalverbände zur Abklärung und Vermittlung beiziehen und allenfalls das Schiedsgericht anrufen.

Artikel 2.8.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8037
Ist ein Mitglied der Personalkommission von einer Kündigung betroffen, so kann es die Personalverbände zur Abklärung und Vermittlung beiziehen und allenfalls das Schiedsgericht anrufen.

Artikel 2.8.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9610
Ist ein Mitglied der Personalkommission von einer Kündigung betroffen, so kann es die Personalverbände zur Abklärung und Vermittlung beiziehen und allenfalls das Schiedsgericht anrufen.

Artikel 2.8.5
Sozialpläne
4149
Die vertragsschliessenden Verbände sind zuständig (...) für die Aushandlung von Sozialplänen.

Artikel 2.1.d
Sozialpläne
6840
Die vertragsschliessenden Verbände sind zuständig (...) für die Aushandlung von Sozialplänen.

Artikel 2.1.d
Sozialpläne
7957
Die vertragsschliessenden Verbände sind zuständig (...) für die Aushandlung von Sozialplänen.

Artikel 2.1.d
Sozialpläne
8037
Die vertragsschliessenden Verbände sind zuständig (...) für die Aushandlung von Sozialplänen.

Artikel 2.1.d
Sozialpläne
9610
Die vertragsschliessenden Verbände sind zuständig (...) für die Aushandlung von Sozialplänen.

Artikel 2.1.d
Schlichtungsverfahren
4149
Streitigkeiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV können (...) dem kantonalen Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht unterbreitet werden. Entscheide des Schiedsgerichtes sind bindend.

Artikel 2.7
Schlichtungsverfahren
6840
Streitigkeiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV können (...) dem kantonalen Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht unterbreitet werden. Entscheide des Schiedsgerichtes sind bindend.

Artikel 2.7
Schlichtungsverfahren
7957
Streitigkeiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV können (...) dem kantonalen Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht unterbreitet werden. Entscheide des Schiedsgerichtes sind bindend.

Artikel 2.7
Schlichtungsverfahren
8037
Streitigkeiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV können (...) dem kantonalen Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht unterbreitet werden. Entscheide des Schiedsgerichtes sind bindend.

Artikel 2.7
Schlichtungsverfahren
9610
Streitigkeiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV können (...) dem kantonalen Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht unterbreitet werden. Entscheide des Schiedsgerichtes sind bindend.

Artikel 2.7
Friedenspflicht
4149
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, (kollektive) Störungen (des Arbeitsverhältnisses) selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Weise zu unterstützen.

Artikel 2.4
Friedenspflicht
6840
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, (kollektive) Störungen (des Arbeitsverhältnisses) selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Weise zu unterstützen.

Artikel 2.4
Friedenspflicht
7957
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, (kollektive) Störungen (des Arbeitsverhältnisses) selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Weise zu unterstützen.

Artikel 2.4
Friedenspflicht
8037
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, (kollektive) Störungen (des Arbeitsverhältnisses) selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Weise zu unterstützen.

Artikel 2.4
Friedenspflicht
9610
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, (kollektive) Störungen (des Arbeitsverhältnisses) selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Weise zu unterstützen.

Artikel 2.4
Keine Auskünfte vorhanden
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1.9610 01.01.2013 01.01.2013