Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft CH (NAV Hauswirtschaft)

Vertragsdaten
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Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2020 bis 31.12.2022
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Kurzinfo Geltungsbereich
9849
Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf
Kurzinfo Geltungsbereich
10750
Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf
Kurzinfo Geltungsbereich
10751
Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf
Kurzinfo Geltungsbereich
10753
Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf
Kurzinfo Geltungsbereich
10949
Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9849
-Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf
-In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.

Artikel 1 und 2: Stand 1.1.2017
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10750
-Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf
-In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.

Artikel 1 und 2: Stand 1.1.2017
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10751
-Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf
-In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.

Artikel 1 und 2: Stand 1.1.2017
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10753

Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf, welcher bereits einen Mindestlohn für Hausangestellt eingeführt hatte.

In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.

Artikel 1; Informationen zum NAV Hauswirtschaft: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10949

Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf, welcher bereits einen Mindestlohn für Hausangestellt eingeführt hatte.

In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.

Artikel 1; Informationen zum NAV Hauswirtschaft: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9849
Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst.

Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.

Artikel 2 und 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10750
Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst.

Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.

Artikel 2 und 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10751
Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst.

Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.

Artikel 2 und 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10753

Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.

Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst.

Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.

Artikel 2.1 und 3; Informationen zum NAV Hauswirtschaft: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10949

Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.

Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst.

Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.

Artikel 2.1 und 3; Informationen zum NAV Hauswirtschaft: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9849
1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
 
2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
 
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.
 
Der NAV gilt nur bei einem Mindestbeschäftigungsgrad von durchschnittlich 5 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. Zudem sind gewisse Personen vom Geltungsbereich aus-genommen: Arbeitnehmende in Ausbildungs- und Praktikumsverhältnissen, Personen, die vorwiegend Kinder betreuen (Tagesmütter und Babysitter) sowie Ehegatten, Konkubinats-partner und eingetragene Partner. Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern-Kindern und Grossel-tern-Grosskindern sind ebenfalls nicht erfasst. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haus-halten fallen nicht darunter, wenn ein kantonaler NAV in der Landwirtschaft auf ihr Arbeits-verhältnis anwendbar ist.

Artikel 2; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10750
1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
 
2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
 
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.
 
Der NAV gilt nur bei einem Mindestbeschäftigungsgrad von durchschnittlich 5 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. Zudem sind gewisse Personen vom Geltungsbereich aus-genommen: Arbeitnehmende in Ausbildungs- und Praktikumsverhältnissen, Personen, die vorwiegend Kinder betreuen (Tagesmütter und Babysitter) sowie Ehegatten, Konkubinats-partner und eingetragene Partner. Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern-Kindern und Grossel-tern-Grosskindern sind ebenfalls nicht erfasst. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haus-halten fallen nicht darunter, wenn ein kantonaler NAV in der Landwirtschaft auf ihr Arbeits-verhältnis anwendbar ist.

Artikel 2; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10751
1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
 
2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
 
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.
 
Der NAV gilt nur bei einem Mindestbeschäftigungsgrad von durchschnittlich 5 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. Zudem sind gewisse Personen vom Geltungsbereich aus-genommen: Arbeitnehmende in Ausbildungs- und Praktikumsverhältnissen, Personen, die vorwiegend Kinder betreuen (Tagesmütter und Babysitter) sowie Ehegatten, Konkubinats-partner und eingetragene Partner. Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern-Kindern und Grossel-tern-Grosskindern sind ebenfalls nicht erfasst. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haus-halten fallen nicht darunter, wenn ein kantonaler NAV in der Landwirtschaft auf ihr Arbeits-verhältnis anwendbar ist.

Artikel 2; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10753

Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.

Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.

Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendlichen, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.

Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10949

Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.

Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.

Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendlichen, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.

Artikel 2

Löhne / Mindestlöhne
9849
Die Mindestlöhne unterscheiden sich nach der beruflichen Qualifikation der Hausangestellten.
Lohnkategorien Mindestlöhne pro Stunde
Ungelernt CHF 19.20
Ungelernt mit 4 J. Berufserfahrung in der Hauswirtschaft CHF 21.10
Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung CHF 23.20
Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung CHF 21.20

Für Hausangestellte, die im Stundenlohn arbeiten, ist zu beachten, dass diese Löhne ohne Zuschläge für Ferien- und Feiertagsansprüche zu verstehen sind. Die bedeutet, für jeden Ferientag und für jeden bezahlten freien Feiertag muss ein Zuschlag von 0.39 Prozent zum Stundenlohn hinzugerechnet werden. Für Hausangestellte, die im Monatslohn arbeiten, berechnet sich der Lohn auf Basis des Stundenlohnes nach den individuell zu leistenden Arbeitsstunden pro Woche.

Übersicht Brutto-Monatslöhne auf Basis 12 Monate, abgestuft nach Wochenarbeitszeiten 

Lohnkategorie 40 h/w 42 h/w 45 h/w 50 h/w
Ungelernt CHF 3‘328.-- CHF 3'4949.40 CHF 3'744.-- CHF 4'160.--
Ungelernt mit 4 Jahren Be-rufserfahrung CHF 3'657.35 CHF 3'840.20 CHF 4'114.50 CHF 4'571.65
Gelernt EFZ (drei Jahre berufliche Grundbildung) CHF 4'021.35 CHF 4'222.40 CHF 4'524.-- CHF 5'026.65
Gelernt EBA (zwei Jahre berufliche Grundbildung) CHF 3'657.35 CHF 3'840.20 CHF 4'114.50 CHF 4'571.65

 

Für ArbeitnehmerInnen mit gesundheitlich beeinträchtigter Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten kann ein vom Mindestlohn abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte. Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung be-ruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt. Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung


NAV Artikel 4, 5, 6 und 7; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3
Löhne / Mindestlöhne
10750
Die Mindestlöhne unterscheiden sich nach der beruflichen Qualifikation der Hausangestellten.
Lohnkategorien Mindestlöhne pro Stunde
Ungelernt CHF 19.20
Ungelernt mit 4 J. Berufserfahrung in der Hauswirtschaft CHF 21.10
Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung CHF 23.20
Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung CHF 21.20

Für Hausangestellte, die im Stundenlohn arbeiten, ist zu beachten, dass diese Löhne ohne Zuschläge für Ferien- und Feiertagsansprüche zu verstehen sind. Die bedeutet, für jeden Ferientag und für jeden bezahlten freien Feiertag muss ein Zuschlag von 0.39 Prozent zum Stundenlohn hinzugerechnet werden. Für Hausangestellte, die im Monatslohn arbeiten, berechnet sich der Lohn auf Basis des Stundenlohnes nach den individuell zu leistenden Arbeitsstunden pro Woche.

Übersicht Brutto-Monatslöhne auf Basis 12 Monate, abgestuft nach Wochenarbeitszeiten 

Lohnkategorie 40 h/w 42 h/w 45 h/w 50 h/w
Ungelernt CHF 3‘328.-- CHF 3'4949.40 CHF 3'744.-- CHF 4'160.--
Ungelernt mit 4 Jahren Be-rufserfahrung CHF 3'657.35 CHF 3'840.20 CHF 4'114.50 CHF 4'571.65
Gelernt EFZ (drei Jahre berufliche Grundbildung) CHF 4'021.35 CHF 4'222.40 CHF 4'524.-- CHF 5'026.65
Gelernt EBA (zwei Jahre berufliche Grundbildung) CHF 3'657.35 CHF 3'840.20 CHF 4'114.50 CHF 4'571.65

 

Für ArbeitnehmerInnen mit gesundheitlich beeinträchtigter Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten kann ein vom Mindestlohn abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte. Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung be-ruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt. Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung


NAV Artikel 4, 5, 6 und 7; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3
Löhne / Mindestlöhne
10751
Die Mindestlöhne unterscheiden sich nach der beruflichen Qualifikation der Hausangestellten.
Lohnkategorien Mindestlöhne pro Stunde
Ungelernt CHF 19.20
Ungelernt mit 4 J. Berufserfahrung in der Hauswirtschaft CHF 21.10
Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung CHF 23.20
Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung CHF 21.20

Für Hausangestellte, die im Stundenlohn arbeiten, ist zu beachten, dass diese Löhne ohne Zuschläge für Ferien- und Feiertagsansprüche zu verstehen sind. Die bedeutet, für jeden Ferientag und für jeden bezahlten freien Feiertag muss ein Zuschlag von 0.39 Prozent zum Stundenlohn hinzugerechnet werden. Für Hausangestellte, die im Monatslohn arbeiten, berechnet sich der Lohn auf Basis des Stundenlohnes nach den individuell zu leistenden Arbeitsstunden pro Woche.

Übersicht Brutto-Monatslöhne auf Basis 12 Monate, abgestuft nach Wochenarbeitszeiten 

Lohnkategorie 40 h/w 42 h/w 45 h/w 50 h/w
Ungelernt CHF 3‘328.-- CHF 3'4949.40 CHF 3'744.-- CHF 4'160.--
Ungelernt mit 4 Jahren Be-rufserfahrung CHF 3'657.35 CHF 3'840.20 CHF 4'114.50 CHF 4'571.65
Gelernt EFZ (drei Jahre berufliche Grundbildung) CHF 4'021.35 CHF 4'222.40 CHF 4'524.-- CHF 5'026.65
Gelernt EBA (zwei Jahre berufliche Grundbildung) CHF 3'657.35 CHF 3'840.20 CHF 4'114.50 CHF 4'571.65

 

Für ArbeitnehmerInnen mit gesundheitlich beeinträchtigter Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten kann ein vom Mindestlohn abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte. Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung be-ruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt. Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung


NAV Artikel 4, 5, 6 und 7; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3
Löhne / Mindestlöhne
10753
Der Mindestlohn beträgt per 1. Januar 2020 brutto, ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage:
Kategorie Mindestlöhne pro Stunde
Ungelernt CHF 19.20
Ungelernt mit 4 J. Berufserfahrung in der Hauswirtschaft CHF 21.10
Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung CHF 23.20
Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung CHF 21.20

Übersicht Brutto-Monatslöhne auf Basis 12 Monate, abgestuft nach Wochenarbeitszeiten 

Lohnkategorie 40 h/w 42 h/w 45 h/w 50 h/w
Ungelernt CHF 3‘328.-- CHF 3'4949.40 CHF 3'744.-- CHF 4'160.--
Ungelernt mit 4 Jahren Be-rufserfahrung CHF 3'657.35 CHF 3'840.20 CHF 4'114.50 CHF 4'571.65
Gelernt EFZ (drei Jahre berufliche Grundbildung) CHF 4'021.35 CHF 4'222.40 CHF 4'524.-- CHF 5'026.65
Gelernt EBA (zwei Jahre berufliche Grundbildung) CHF 3'657.35 CHF 3'840.20 CHF 4'114.50 CHF 4'571.65

 

Abweichung vom Mindestlohn bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen bleibend beeinträchtigt ist, kann ein vom Mindestlohn nach Artikel 5 abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte.
Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung beruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt.

Naturallohn

Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Artikel 4 – 7; Informationen zum NAV Hauswirtschaft: Artikel 2.3
Löhne / Mindestlöhne
10949
Der Mindestlohn beträgt per 1. Januar 2020 brutto, ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage:
Kategorie Mindestlöhne pro Stunde
Ungelernt CHF 19.20
Ungelernt mit 4 J. Berufserfahrung in der Hauswirtschaft CHF 21.10
Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung CHF 23.20
Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung CHF 21.20

Übersicht Brutto-Monatslöhne auf Basis 12 Monate, abgestuft nach Wochenarbeitszeiten 

Lohnkategorie 40 h/w 42 h/w 45 h/w 50 h/w
Ungelernt CHF 3‘328.-- CHF 3'4949.40 CHF 3'744.-- CHF 4'160.--
Ungelernt mit 4 Jahren Be-rufserfahrung CHF 3'657.35 CHF 3'840.20 CHF 4'114.50 CHF 4'571.65
Gelernt EFZ (drei Jahre berufliche Grundbildung) CHF 4'021.35 CHF 4'222.40 CHF 4'524.-- CHF 5'026.65
Gelernt EBA (zwei Jahre berufliche Grundbildung) CHF 3'657.35 CHF 3'840.20 CHF 4'114.50 CHF 4'571.65

 

Abweichung vom Mindestlohn bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen bleibend beeinträchtigt ist, kann ein vom Mindestlohn nach Artikel 5 abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte.
Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung beruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt.

Naturallohn

Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Artikel 4 – 7; Informationen zum NAV Hauswirtschaft: Artikel 2.3
Lohnkategorien
9849
Die Mindestlöhne unterscheiden sich nach der beruflichen Qualifikation der Hausangestellten. Der NAV sieht drei Lohnkategorien vor:
Lohnkategorie Ausbildung
Ungelernt  
Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft
Gelernt Personen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grund-bildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist.
Personen mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) Hauswirtschafspraktike-rin/Hauswirtschaftspraktiker oder mit einer abgeschlossenen mindestens 2-jährigen beruf-lichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist.

Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.

NAV Artikel 4; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3

Lohnkategorien
10750
Die Mindestlöhne unterscheiden sich nach der beruflichen Qualifikation der Hausangestellten. Der NAV sieht drei Lohnkategorien vor:
Lohnkategorie Ausbildung
Ungelernt  
Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft
Gelernt Personen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grund-bildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist.
Personen mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) Hauswirtschafspraktike-rin/Hauswirtschaftspraktiker oder mit einer abgeschlossenen mindestens 2-jährigen beruf-lichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist.

Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.

NAV Artikel 4; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3

Lohnkategorien
10751
Die Mindestlöhne unterscheiden sich nach der beruflichen Qualifikation der Hausangestellten. Der NAV sieht drei Lohnkategorien vor:
Lohnkategorie Ausbildung
Ungelernt  
Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft
Gelernt Personen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grund-bildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist.
Personen mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) Hauswirtschafspraktike-rin/Hauswirtschaftspraktiker oder mit einer abgeschlossenen mindestens 2-jährigen beruf-lichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist.

Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.

NAV Artikel 4; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3

Lohnkategorien
10753
Die Mindestlöhne unterscheiden sich nach der beruflichen Qualifikation der Hausangestellten. Der NAV sieht drei Lohnkategorien vor:
Lohnkategorie Ausbildung
Ungelernt  
Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft
Gelernt Personen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist.
Personen mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) Hauswirtschafspraktikerin/Hauswirtschaftspraktiker oder mit einer abgeschlossenen mindestens 2-jährigen beruflichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist.

Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.

Artikel 4

Lohnkategorien
10949
Die Mindestlöhne unterscheiden sich nach der beruflichen Qualifikation der Hausangestellten. Der NAV sieht drei Lohnkategorien vor:
Lohnkategorie Ausbildung
Ungelernt  
Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft
Gelernt Personen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist.
Personen mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) Hauswirtschafspraktikerin/Hauswirtschaftspraktiker oder mit einer abgeschlossenen mindestens 2-jährigen beruflichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist.

Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.

Artikel 4

Normalarbeitszeit
9849
Achtung:
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche

GAV Personalverleih: Artikel 12
Normalarbeitszeit
10750
Achtung:
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche

GAV Personalverleih: Artikel 12
Normalarbeitszeit
10751
Achtung:
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche

GAV Personalverleih: Artikel 12
Normalarbeitszeit
10753
Achtung:
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche

GAV Personalverleih: Artikel 12
Normalarbeitszeit
10949
Achtung:
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche

GAV Personalverleih: Artikel 12
Paritätische Organe
10949

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6.12942 22.03.2024 01.01.2024
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