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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 30.11.2021
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) bis zum 31. Dezember 2021. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.
Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
– Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.
Artikel 3.1 – 3.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.
Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
– Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.
Artikel 3.1 – 3.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.
Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
– Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.
Artikel 3.1 – 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.
Ausgenommen sind:
– Familienmitglieder von Arbeitgebern
– Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.
Artikel 3.4, 3.5 und 3.6
Persönlicher Geltungsbereich
Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.
Ausgenommen sind:
– Familienmitglieder von Arbeitgebern
– Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.
Artikel 3.4, 3.5 und 3.6
Persönlicher Geltungsbereich
Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.
Ausgenommen sind:
– Familienmitglieder von Arbeitgebern
– Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.
Artikel 3.4, 3.5 und 3.6
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
b) Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
b) Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
b) Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
b) Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.
Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Löhne unterstellt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1 (Artikel 2 Absatz 1 des BRB), sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission / sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
b) Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.
Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Löhne unterstellt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1 (Artikel 2 Absatz 1 des BRB), sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission / sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
b) Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.
Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Löhne unterstellt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1 (Artikel 2 Absatz 1 des BRB), sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission / sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 38
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 38
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 38
Kontakt paritätische Organe
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 91
info@pkts.ch
Kontakt paritätische Organe
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 91
info@pkts.ch
Kontakt paritätische Organe
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 91
info@pkts.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Anne Rubin
031 350 24 23
076 344 75 81
anne.rubin@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Anne Rubin
031 350 24 23
076 344 75 81
anne.rubin@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Anne Rubin
031 350 24 23
076 344 75 81
anne.rubin@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
---|---|---|
Ohne Berufslehre | CHF 3'700.-- | CHF 20.33 |
2-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
3-jährige Berufslehre | CHF 4'100.-- | CHF 22.53 |
Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'100.-- | CHF 22.53 |
Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
---|---|---|
Ohne Berufslehre | CHF 3'600.-- | CHF 19.78 |
2-jährige Berufslehre | CHF 3'900.-- | CHF 21.43 |
3-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
Ausnahmeregelung: SG
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
---|---|---|
Ohne Berufslehre | CHF 3'670.-- | CHF 20.16 |
2-jährige Berufslehre | CHF 3'900.-- | CHF 21.43 |
3-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
* Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.
Von den Mindestlöhnen ausgenommen:
– Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden;
– Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt;
– Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
---|---|---|
Ohne Berufslehre | CHF 3'700.-- | CHF 20.33 |
2-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
3-jährige Berufslehre | CHF 4'100.-- | CHF 22.53 |
Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'100.-- | CHF 22.53 |
Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
---|---|---|
Ohne Berufslehre | CHF 3'600.-- | CHF 19.78 |
2-jährige Berufslehre | CHF 3'900.-- | CHF 21.43 |
3-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
Ausnahmeregelung: SG
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
---|---|---|
Ohne Berufslehre | CHF 3'670.-- | CHF 20.16 |
2-jährige Berufslehre | CHF 3'900.-- | CHF 21.43 |
3-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
* Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.
Von den Mindestlöhnen ausgenommen:
– Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden;
– Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt;
– Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
---|---|---|
Ohne Berufslehre | CHF 3'700.-- | CHF 20.33 |
2-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
3-jährige Berufslehre | CHF 4'100.-- | CHF 22.53 |
Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'100.-- | CHF 22.53 |
Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
---|---|---|
Ohne Berufslehre | CHF 3'600.-- | CHF 19.78 |
2-jährige Berufslehre | CHF 3'900.-- | CHF 21.43 |
3-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
Ausnahmeregelung: SG
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
---|---|---|
Ohne Berufslehre | CHF 3'670.-- | CHF 20.16 |
2-jährige Berufslehre | CHF 3'900.-- | CHF 21.43 |
3-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 |
* Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.
Von den Mindestlöhnen ausgenommen:
– Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden;
– Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt;
– Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Anhang 2
13. Monatslohn
Artikel 18
13. Monatslohn
Artikel 18
13. Monatslohn
Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
– Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 5% vergütet.
Artikel 11
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
– Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 5% vergütet.
Artikel 11
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
– Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 5% vergütet.
Artikel 11
Normalarbeitszeit
Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.
Artikel 7 und 12
Normalarbeitszeit
Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.
Artikel 7 und 12
Normalarbeitszeit
Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.
Artikel 7 und 12
Überstunden / Überzeit
Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.
Artikel 8
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 Tage |
Für Lernende | 25 Tage |
Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.
Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.
Artikel 13
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 Tage |
Für Lernende | 25 Tage |
Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.
Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.
Artikel 13
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 Tage |
Für Lernende | 25 Tage |
Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.
Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.
Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 4 Tage |
Adoption eines Kindes | 4 Tage |
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters | 4 Tage |
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister | 2 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel | 1 Tag |
Umzug (einmal jährlich) | 1 Tag |
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung | 1 Tag |
Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes können in Absprache mit dem Arbeitgeber zusätzlich innerhalb eines Jahres zwei Wochen unbezahlter Urlaub bezogen werden.
Anhang 1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 4 Tage |
Adoption eines Kindes | 4 Tage |
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters | 4 Tage |
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister | 2 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel | 1 Tag |
Umzug (einmal jährlich) | 1 Tag |
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung | 1 Tag |
Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes können in Absprache mit dem Arbeitgeber zusätzlich innerhalb eines Jahres zwei Wochen unbezahlter Urlaub bezogen werden.
Anhang 1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 4 Tage |
Adoption eines Kindes | 4 Tage |
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters | 4 Tage |
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister | 2 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel | 1 Tag |
Umzug (einmal jährlich) | 1 Tag |
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung | 1 Tag |
Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes können in Absprache mit dem Arbeitgeber zusätzlich innerhalb eines Jahres zwei Wochen unbezahlter Urlaub bezogen werden.
Anhang 1
Bezahlte Feiertage
Artikel 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 14
Krankheit
Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig.
Artikel 20
Krankheit
Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig.
Artikel 20
Krankheit
Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig.
Artikel 20
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
– Vom 1.–3. Anstellungsjahr 14 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
– Vom 4. Anstellungsjahr 16 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
Bezahlte Stillpausen sind bis zu einem Jahr nach der Niederkunft zu gewähren. Ein zu diesem Zweck geeigneter Ort ist bereitzustellen. Die Länge der Stillpausen richtet sich nach dem Gesetz.
Vaterschaftsurlaub: 4 Tage
Artikel 23 und Anhang 1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
– Vom 1.–3. Anstellungsjahr 14 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
– Vom 4. Anstellungsjahr 16 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
Bezahlte Stillpausen sind bis zu einem Jahr nach der Niederkunft zu gewähren. Ein zu diesem Zweck geeigneter Ort ist bereitzustellen. Die Länge der Stillpausen richtet sich nach dem Gesetz.
Vaterschaftsurlaub: 4 Tage
Artikel 23 und Anhang 1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
– Vom 1.–3. Anstellungsjahr 14 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
– Vom 4. Anstellungsjahr 16 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
Bezahlte Stillpausen sind bis zu einem Jahr nach der Niederkunft zu gewähren. Ein zu diesem Zweck geeigneter Ort ist bereitzustellen. Die Länge der Stillpausen richtet sich nach dem Gesetz.
Vaterschaftsurlaub: 4 Tage
Artikel 23 und Anhang 1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.
Anhang 1 und Artikel 13.5
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.
Anhang 1 und Artikel 13.5
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.
Anhang 1 und Artikel 13.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 31.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 31.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 31.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 35
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 35
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 35
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Artikel 35
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Artikel 35
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Artikel 35
Sexuelle Belästigung
Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Artikel 35
Sexuelle Belästigung
Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Artikel 35
Sexuelle Belästigung
Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Artikel 35
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden ist zusätzlich mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.
Artikel 36
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden ist zusätzlich mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.
Artikel 36
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden ist zusätzlich mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.
Artikel 36
Lernende
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Lehrlinge: 5 Wochen
Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.
Artikel 13
Lernende
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Lehrlinge: 5 Wochen
Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.
Artikel 13
Lernende
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Lehrlinge: 5 Wochen
Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.
Artikel 13
Junge Arbeitnehmende
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Lehrlinge: 5 Wochen
Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.
Artikel 13
Junge Arbeitnehmende
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Lehrlinge: 5 Wochen
Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.
Artikel 13
Junge Arbeitnehmende
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Lehrlinge: 5 Wochen
Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.
Artikel 13
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 OR).
Artikel 5 und 6
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 OR).
Artikel 5 und 6
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 OR).
Artikel 5 und 6
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Gewerkschaft Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz
Arbeitgebervertretung
Gewerkschaft Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz
Arbeitgebervertretung
Gewerkschaft Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz
Aufgaben paritätische Organe
-Zusammensetzung: je ein Vertretende der Arbeitnehmerpartei Unia / Syna - die Gewerkschaft, Kaufmännischer Verband sowie drei Vertretende der Arbeitgeberseite VTSS
-Sitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Artikel 2.2
Anhang 4
Aufgaben paritätische Organe
-Zusammensetzung: je ein Vertretende der Arbeitnehmerpartei Unia / Syna - die Gewerkschaft, Kaufmännischer Verband sowie drei Vertretende der Arbeitgeberseite VTSS
-Sitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Artikel 2.2
Anhang 4
Aufgaben paritätische Organe
-Zusammensetzung: je ein Vertretende der Arbeitnehmerpartei Unia / Syna - die Gewerkschaft, Kaufmännischer Verband sowie drei Vertretende der Arbeitgeberseite VTSS
-Sitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Artikel 2.2
Anhang 4
Folge bei Vertragsverletzung
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe zu verhängen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen
Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe zu verhängen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen
Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe zu verhängen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen
Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens
Artikel 30
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 33
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 33
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 33
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 33
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 33
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 33
Sozialpläne
Artikel 32
Sozialpläne
Artikel 32
Sozialpläne
Artikel 32
Schlichtungsverfahren
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder.
Artikel 28
Schlichtungsverfahren
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder.
Artikel 28
Schlichtungsverfahren
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder.
Artikel 28
Friedenspflicht
Artikel 4
Friedenspflicht
Artikel 4
Friedenspflicht
Artikel 4
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