Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel tätigen Arbeitnehmenden der im Anhang aufgeführten Betriebe und Firmen.
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Betriebe und Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel
Artikel 2.1; Anhang V
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, insbesondere Lernende und Aushilfen, sind diesem Gesamtarbeitsvertrag nicht unterstellt.
Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern dieser Gesamtarbeitsvertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens des VBPCD oder seitens einer der unterzeichneten Gewerkschaften durch eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.
Artikel 43
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Yolande Peisl-Gaillet
+41 31 350 20 69
yolande.peislgaillet@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Individuelle Lohnfestsetzung
Die Lohnfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.
Artikel 18
Lohnerhöhung
Lohnverhandlungen
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.
Führen diese Verhandlungen zu keinem Resultat, übernehmen Delegierte der Vertragsgewerkschaften im Beisein der Personalvertretung die Verhandlungsführung seitens der Arbeitnehmenden. Wird auch in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, erlischt in Bezug auf diese Streitigkeit in der betreffenden Firma die Friedenspflicht.
Artikel 30
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Dienstaltersjubiläum
In folgenden Fällen erfolgt für die ausfallende Arbeitszeit kein Lohnabzug:
25. Dienstjubiläum: 1 Tag
40. Dienstjubiläum: 1 Tag
Artikel 17.2.1
Kinderzulagen
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.– . Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Artikel 20 und 21
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für Bereiche ohne Jahresarbeitszeit gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit |
Zuschlag |
---|---|
Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen)) |
25% |
Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr) |
50% |
Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr) |
50% |
Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages) |
75% |
Für Bereiche mit flexiblen Arbeitszeitmodellen gemäss Art. 8.2 gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Zeitzuschläge:
Art der Arbeit |
Zuschlag |
---|---|
Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen)) |
25% |
Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr) |
50% |
Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr) |
50% |
Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages) |
75% |
Artikel 9 und 10
Schichtarbeit
Für Schichtarbeit gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit |
Zuschlag |
---|---|
Arbeit über 43 Stunden pro Woche |
25% |
Samstagsarbeit (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen)) |
25% |
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb |
50% |
Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr) |
50% |
Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr) |
50% |
Sonn- und Feiertagsarbeit (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages) |
75% |
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb |
100% |
Geleisteter obligatorischer Zivilschutz während Freitagen gilt im Umfang von maximal 2 Tagen pro Jahr als Arbeitstag (ohne Zuschläge).
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln; es gilt sinngemäss Art. 30.
Für Lohnzuschläge können gleichwertige durchschnittliche Prozentsätze festgelegt werden.
Die Firma kann im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden Schichtzuschläge durch Freizeit abgelten.
Der Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:
für einen voll in ununterbrochenem Betrieb gearbeiteten Monat: 3/4 Tag
für einen voll in regelmässiger Dreierschicht gearbeiteten Monat: 1/2 Tag
für einen voll in regelmässiger Zweierschicht gearbeiteten Monat: 1/4 Tag
Der Schichturlaub für unregelmässige Schichtarbeit beträgt:
Als unregelmässige Schichtarbeit gelten sporadisch auftretende Schichteinsätze. Die pro Jahr effektiv geleisteten Schichtwochen werden addiert, wobei Bruchstücke von 3 Wochen auf 4 Wochen aufgerundet werden. Der Schichturlaub beträgt:
bei 4 Wochen Nachtschicht: 1/2 Tag
bei 4 Wochen Spätschicht: 1/4 Tag
In der Firma muss eine Infrastruktur (Küche oder ein Mikro wellenherd) vorhanden sein, damit Schichtarbeitende sich eine warme Mahlzeit zubereiten können.
Für Arbeitnehmende, welche medizinisch indiziert nicht mehr Schichtarbeit leisten können, wird unter Mitsprache der Personalvertretung eine alternative Lösung gesucht.
Artikel 11 und 12
Pikettdienst
Gemäss Pikettdienst-Reglement
Artikel 28.7
Normalarbeitszeit
Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
An Stelle der Wochenarbeitszeit kann die Firma, basierend auf einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, die Jahresarbeitszeit für die gesamte Firma oder Teilbereiche einführen. Sie beträgt – unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeits freien Tage gemäss Art. 14 – durchschnittlich 1’982 Stunden.
Andere flexible Arbeitszeitmodelle auf der Basis von 8 Stunden pro Tag sind ebenfalls möglich, sofern die Bedingungen analog der Jahresarbeitszeit erfüllt sind.
Jahresarbeitszeitreglemente
Neben den im GAV festgehaltenen Eckpunkten der Jahresarbeitszeit werden unter Mitsprache der Personalvertretung betriebsinterne Regelungen erarbeitet. Diese sollen folgende für die Jahresarbeitszeit relevanten Punkte enthalten und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen:
- Geltungsbereich
- Tägliche Mindestarbeitszeit
- Tägliche Zeitgutschrift bei Abwesenheit
- Tägliche Rahmen-Arbeitszeit
- Wöchentliche Rahmen-Arbeitszeit
- Bandbreite
- Bezugs- und Abrechnungsperiode des Zeitsaldos
- Vorgehen bei Teilzeitverhältnis
- Vorgehen bei Auftragsschwankungen
Die Regelungen über die Arbeitszeit finden sinngemäss auf Teilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung.
Bei Schichtarbeit kann unter Verrechnung von Zuschlägen von der ordentlichen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen werden; die Einzelheiten werden firmenintern geregelt.
Die Besonderheiten der Teilzeitarbeit, der Überstunden- und Überzeitarbeit sowie die Absenzen und gegebenenfalls die Einzelheiten der Jahresarbeitszeit werden in den einzelnen Firmen geregelt.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Die Besonderheiten der ... Überstunden- und Überzeitarbeit ... werden in den einzelnen Firmen geregelt.
Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag
Für Schichtarbeit:
Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag
Artikel 8.6, 10.1.1 und 11.1.1
Probezeit
Die ersten 3 Monate geleisteter Tätigkeit gelten als Probezeit. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 14 Kalendertage.
Ein Stellenwechsel innerhalb der Firma darf nicht zu einer erneuten Probezeit führen.
Artikel 6.1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
bis zum Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird | 27 Arbeitstage |
bis zum Kalenderjahr, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird | 25 Arbeitstage |
im Kalenderjahr, in dem das 46. Altersjahr vollendet wird | 26 Arbeitstage |
im Kalenderjahr, in dem das 47. Altersjahr vollendet wird | 27 Arbeitstage |
im Kalenderjahr, in dem das 48. Altersjahr vollendet wird | 28 Arbeitstage |
im Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird | 29 Arbeitstage |
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird | 30 Arbeitstage |
Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
25. Dienstjubiläum | 1 Tag |
40. Dienstjubiläum | 1 Tag |
Hochzeiten | |
Eigene | 2 Tage |
Eigene mit Wohnungswechsel | 3 Tage |
Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern | 1 Tag |
Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel | |
Eigener | 1 Tag |
Eltern, wenn im gleichen Haushalt | 1 Tag |
Todesfälle | |
Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt | 3 Tage |
Beerdigung weiterer Familienangehöriger | 1 Tag |
Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) | 0.5 Tag |
Arbeitskollege/in auswärts | 1 Tag |
Militär | |
Aushebung | effektive Zeit |
Entlassung | 1 Tag |
Art. 17.2
Bezahlte Feiertage
Ab dem 1. Januar 2009 löst die folgende Regelung die geltende Praxis in den Firmen ab:
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage.
Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.
Zusätzlich werden insgesamt 5 arbeitsfreie Tage bzw. 10 arbeitsfreie Halbtage pro Kalenderjahr gewährt, welche vorwiegend zur Bildung von Brückentagen und für vorverlegten Arbeitsschluss vor den gesetzlichen Feiertagen verwendet werden.
Diese 5 Tage bzw. 10 Halbtage werden jedes Jahr, unabhängig von der Lage der Feiertage, gewährt.
Der Bezug dieser 5 Tage bzw. 10 Halbtage wird jährlich – unter Mitsprache der Personalvertretungen – von den einzelnen Firmen festgelegt.
Ferien, die während diesen arbeitsfreien Tagen bezogen werden, zählen nicht als Ferientage. Für alle anderen Absenzen an diesen arbeitsfreien Tagen kann kein Ersatzanspruch auf Kompensation oder Auszahlung geltend gemacht werden.
Artikel 14
Krankheit
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Krankheit ... gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.
Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen ... Berufskrankheiten...
Artikel 22.1 und 23
Unfall
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge ... Unfall, von der SUVA nicht versicherte Unfälle ausgenommen, gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.
Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle ... sowie gegen Nichtberufsunfälle.
Artikel 22.1 und 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts- / Mutterschafts-Urlaub, wobei davon auf Wunsch der Mitarbeiterin bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden können.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von total 6 Arbeitstagen. Dabei ist 1 Tag bei Niederkunft, und die übrigen 5 Tage sind grundsätzlich zusammenhängend innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Geburt zu beziehen.
In Absprache mit den Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer zusätzlich unbezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Urlaubstagen beziehen.
Versorgungsurlaub für Arbeitnehmende mit Familienpflichten
Zur dringlichen Versorgung und Pflege von Angehörigen wird dem/der Arbeitnehmenden bezahlter Urlaub von bis zu 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der/die Ehe oder Lebenspartner/in, Kinder und Eltern, sofern diese Personen im gleichen Haushalt leben wie der/die Arbeitnehmende.
Voraussetzung ist, dass der/die Arbeitnehmende nur die wirklich notwendige Zeit zur dringlichen Versorgung solcher Personen auf Kosten der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und sich nach Kräften darum bemüht, die Situation anderweitig zu lösen.
Die Firma ist ohne Verzug über die Absenz und den Absenzgrund zu informieren. Sie kann auch verlangen, dass der/die Arbeitnehmende die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Versorgungssituation durch ein ärztliches Zeugnis belegt.
Artikel 15 und 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär | |
---|---|
Aushebung | effektive Zeit |
Entlassung | 1 Tag |
Bei der Leistung von schweizerischem obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz; Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes. Die Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung werden an den Lohnersatz angerechnet; nicht angerechnet wird die Unterstützungszulage für Ledige.
Artikel 17.2 und 22.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 38.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Artikel 3
Sexuelle Belästigung
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Artikel 3
Lernende
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Alter | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 14 Kalendertage |
Bis zum Alter 45 | 3 Monate, jeweils auf Monatsende |
Ab Alter 45 | 6 Monate, jeweils auf Monatsende |
Ab Alter 55 | bis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich |
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.
Artikel 6, 7 und 32.2.1
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.
Dieser Betrag wird als Beitrag an die Bildungskosten der Gewerkschaften und an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags entstehenden Kosten verwendet. Die Gewerkschaften erstatten der Treuhandstelle gemäss Art. 38.3 jährlich einen Bericht über die Verwendung der Beiträge im Sinne der Zweckbestimmung.
Der jeweils auf Grund des Bestands der am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden ermittelte Betrag wird vom VBPCD an eine neutrale Treuhandstelle überwiesen. Diese nimmt nach Abzug ihrer Kosten die Aufteilung dieses Beitrags an die Gewerkschaften nach Massgabe der diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Mitglieder vor; sie kontrolliert zudem den Bestand der jeweils am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden.
Artikel 38
Folge bei Vertragsverletzung
Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.
Artikel 40.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.
Artikel 35
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.
Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht bezüglich:
Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.
Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Personalvertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.
Mitwirkung: Paritätische Mitentscheidung
Die Personalvertretung hat ein Recht auf paritätische Mitentscheidung bezüglich:
Durchführung der Funktions- oder Stellenbewertung in den firmeninternen, paritätischen Bewertungskommissionen
Personalvertretungs-Reglement und Personalvertretungs-Wahlreglement
Artikel 25.2, 28 und 29
Sozialpläne
Massnahmen zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegegebenheiten firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes
Bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen sind geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu prüfen.
Nach Möglichkeit sind Härtefälle zu vermeiden und den Arbeitnehmenden innerhalb der Fir ma andere geeignete Arbeitsplätze anzubieten sowie Gelegenheit zur Umschulung zu schaffen.
Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.
Für Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen gelten die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 27.3 sowie Art. 28.13 und 28.14.
Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.
Artikel 32.2.1 und 34
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags (Rechtsstreitigkeiten) ist zu deren Schlichtung und allfälliger Beilegung folgendes Verfahren zu befolgen:
In erster Linie soll versucht werden, die Meinungsverschiedenheiten in der Firma durch Verhandlungen zu beheben, und zwar normalerweise zwischen Geschäftsleitung und Personalvertretung.
Lässt sich die Angelegenheit firmenintern nicht regeln oder geht die Differenz über den Rahmen der einzelnen Firma hinaus, so ist die Sache den beidseitigen Verbandsinstanzen zur Abklärung und Schlichtung zu unterbreiten.
Wird unter den Verbandsinstanzen keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet.
Die vertragsschliessenden Parteien kommen überein, während der Dauer der Einigungsverhandlungen und des Schiedsgerichtsverfahrens alles zu unterlassen, was zu einer Verschärfung des Konflikts führen könnte.
Schiedsgericht
Über die Bestellung des Schiedsgerichts, dessen Organisation und das von ihm einzuhaltende Verfahren gelten folgende Bestimmungen:
Innert 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung seitens eines Vertragspartners sind zu ernennen:
Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts. Falls sich die Parteien nicht auf eine andere Persönlichkeit einigen, hat der oder die Vorsitzende des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Gesamtgericht) den Vorsitz des Schiedsgerichts; die Delegierten der Parteien und deren Ersatzleute. Der VBPCD sowie die Gesamtheit der Gewerkschaften wählen je drei Delegierte und mindestens drei Ersatzleute in das Schiedsgericht, die dem oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts schriftlich bekannt zu geben sind.
Das Schiedsgericht tagt in Basel. Es bestimmt ausschliesslich und endgültig das Verfahren. Über allfällige Austritts- und Ablehnungsgründe entscheidet der oder die Vorsitzende endgültig nach den Bestimmungen des Prozessrechts des Kantons Basel-Stadt.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig; die Parteien verzichten auf jeden Instanzenzug.
Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.
Artikel 39 und 40
Friedenspflicht
Artikel 37
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