GAV für Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen

Aggiungere ai preferiti
Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro: a partire dal 01.05.2012
Ultime modifiche
GAV per 1. Mai 2012
Get As PDF
Campo d'applicazione geografico
3616
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
3818
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
3819
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
3820
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
4620
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
5413
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
5527
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
5588
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
5589
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
6672
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
6832
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
7500
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Campo d'applicazione geografico
11444

Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel tätigen Arbeitnehmenden der im Anhang aufgeführten Betriebe und Firmen.

Artikel 2.1

Campo d'applicazione geografico
12889

Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel tätigen Arbeitnehmenden der im Anhang aufgeführten Betriebe und Firmen.

Artikel 2.1

Campo d'applicazione aziendale
3616
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
3818
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
3819
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
3820
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
4620
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
5413
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
5527
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
5588
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
5589
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
6672
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
6832
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
7500
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Campo d'applicazione aziendale
11444
Gilt für folgende Betriebe und Firmen:

Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V

Campo d'applicazione aziendale
12889
Gilt für folgende Betriebe und Firmen:

Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V

Campo d'applicazione personale
3616
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
3818
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
3819
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
3820
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
4620
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
5413
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
5527
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
5588
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
5589
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
6672
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
6832
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
7500
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Campo d'applicazione personale
11444

Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.

Alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, insbesondere Lernende und Aushilfen, sind diesem Gesamtarbeitsvertrag  nicht unterstellt.

Artikel 2

Campo d'applicazione personale
12889

Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.

Alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, insbesondere Lernende und Aushilfen, sind diesem Gesamtarbeitsvertrag  nicht unterstellt.

Artikel 2

Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
3616
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
3818
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
3819
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
3820
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
4620
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
5413
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
5527
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
5588
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
5589
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
6672
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
6832
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
7500
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11444

Sofern dieser Gesamtarbeitsvertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens des VBPCD oder seitens einer der unterzeichneten Gewerkschaften durch eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43

Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
12889

Sofern dieser Gesamtarbeitsvertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens des VBPCD oder seitens einer der unterzeichneten Gewerkschaften durch eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43

Informazioni organo paritetico
3616
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni organo paritetico
3818
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni organo paritetico
3819
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni organo paritetico
3820
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni organo paritetico
4620
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni organo paritetico
5413
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni organo paritetico
5527
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni organo paritetico
5588
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni organo paritetico
5589
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni organo paritetico
6672
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni organo paritetico
6832
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni organo paritetico
7500
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
3616
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
3818
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
3819
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
3820
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
4620
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
5413
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
5527
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
5588
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
5589
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
6672
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
6832
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
7500
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11444
Unia

Johannes Supe
031 350 26 24
johannes.supe@unia.ch

Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
12889
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11

Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Yolande Peisl-Gaillet
+41 31 350 20 69
yolande.peislgaillet@unia.ch

Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
3616
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
3818
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
3819
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
3820
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
4620
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
5413
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
5527
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
5588
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
5589
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
6672
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
6832
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
7500
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Salari / salari minimi
3616
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
3818
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
3819
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
3820
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
4620
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
5413
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
5527
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
5588
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
5589
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
6672
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
6832
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
7500
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salari / salari minimi
11444
Individuelle Lohnfestsetzung

Die Lohnfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18

Salari / salari minimi
12889
Individuelle Lohnfestsetzung

Die Lohnfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18

Aumento salariale
3616
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
3818
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
3819
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
3820
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
4620
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
5413
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
5527
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
5588
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
5589
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
6672
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
6832
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
7500
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Aumento salariale
11444
Lohnverhandlungen

In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Resultat, übernehmen Delegierte der Vertragsgewerkschaften im Beisein der Personalvertretung die Verhandlungsführung seitens der Arbeitnehmenden. Wird auch in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, erlischt in Bezug auf diese Streitigkeit in der betreffenden Firma die Friedenspflicht.

Artikel 30

Aumento salariale
12889
Lohnverhandlungen

In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Resultat, übernehmen Delegierte der Vertragsgewerkschaften im Beisein der Personalvertretung die Verhandlungsführung seitens der Arbeitnehmenden. Wird auch in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, erlischt in Bezug auf diese Streitigkeit in der betreffenden Firma die Friedenspflicht.

Artikel 30

Tredicesima mensilità
3616
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Tredicesima mensilità
3818
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Tredicesima mensilità
3819
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Tredicesima mensilità
3820
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Tredicesima mensilità
4620
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Tredicesima mensilità
5413
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Tredicesima mensilità
5527
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Tredicesima mensilità
5588
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Tredicesima mensilità
5589
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Tredicesima mensilità
6672
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Tredicesima mensilità
6832
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Tredicesima mensilità
7500
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
3616
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
3818
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
3819
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
3820
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
4620
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
5413
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
5527
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
5588
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
5589
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
6672
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
6832
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
7500
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
11444
Allfällige Bonuszahlungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht (AHV, IV, EO, ALV).

Artikel 18
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
12889
Allfällige Bonuszahlungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht (AHV, IV, EO, ALV).

Artikel 18
Premio per anzianità di servizio
3616
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
3818
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
3819
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
3820
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
4620
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
5413
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
5527
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
5588
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
5589
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
6672
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
6832
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
7500
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Premio per anzianità di servizio
11444
Dienstaltersjubiläum

In folgenden Fällen erfolgt für die ausfallende Arbeitszeit kein Lohnabzug:

25. Dienstjubiläum: 1 Tag
40. Dienstjubiläum: 1 Tag

Artikel 17.2.1

Premio per anzianità di servizio
12889
Dienstaltersjubiläum

In folgenden Fällen erfolgt für die ausfallende Arbeitszeit kein Lohnabzug:

25. Dienstjubiläum: 1 Tag
40. Dienstjubiläum: 1 Tag

Artikel 17.2.1

Assegni per i figli
3616
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
3818
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
3819
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
3820
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
4620
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
5413
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
5527
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
5588
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
5589
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
6672
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
6832
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
7500
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
11444
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Assegni per i figli
12889
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
3616
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
3818
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
3819
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
3820
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
4620
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
5413
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
5527
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
5588
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
5589
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
6672
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
6832
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
7500
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11444
Für Bereiche ohne Jahresarbeitszeit gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Für Bereiche mit flexiblen Arbeitszeitmodellen gemäss Art. 8.2 gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Zeitzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Artikel 9 und 10

Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
12889
Für Bereiche ohne Jahresarbeitszeit gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Für Bereiche mit flexiblen Arbeitszeitmodellen gemäss Art. 8.2 gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Zeitzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Artikel 9 und 10

Lavoro a turni
3616
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
3818
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
3819
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
3820
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
4620
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
5413
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
5527
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
5588
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
5589
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
6672
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
6832
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
7500
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Lavoro a turni
11444
Für Schichtarbeit gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Arbeit über 43 Stunden pro Woche

25%

Samstagsarbeit (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

50%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%
Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertagsarbeit (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%

Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

100%


Geleisteter obligatorischer Zivilschutz während Freitagen gilt im Umfang von maximal 2 Tagen pro Jahr als Arbeitstag (ohne Zuschläge).

Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln; es gilt sinngemäss Art. 30.

Für Lohnzuschläge können gleichwertige durchschnittliche Prozentsätze festgelegt werden.

Die Firma kann im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden Schichtzuschläge durch Freizeit abgelten.


Der Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:

für einen voll in ununterbrochenem Betrieb gearbeiteten Monat: 3/4 Tag

für einen voll in regelmässiger Dreierschicht gearbeiteten Monat: 1/2 Tag

für einen voll in regelmässiger Zweierschicht gearbeiteten Monat: 1/4 Tag


Der Schichturlaub für unregelmässige Schichtarbeit beträgt:

Als unregelmässige Schichtarbeit gelten sporadisch auftretende Schichteinsätze. Die pro Jahr effektiv geleisteten Schichtwochen werden addiert, wobei Bruchstücke von 3 Wochen auf 4 Wochen aufgerundet werden. Der Schichturlaub beträgt:

bei 4 Wochen Nachtschicht: 1/2 Tag

bei 4 Wochen Spätschicht: 1/4 Tag

In der Firma muss eine Infrastruktur (Küche oder ein Mikro wellenherd) vorhanden sein, damit Schichtarbeitende sich eine warme Mahlzeit zubereiten können.

Für Arbeitnehmende, welche medizinisch indiziert nicht mehr Schichtarbeit leisten können, wird unter Mitsprache der Personalvertretung eine alternative Lösung gesucht.

Artikel 11 und 12

Lavoro a turni
12889
Für Schichtarbeit gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Arbeit über 43 Stunden pro Woche

25%

Samstagsarbeit (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

50%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%
Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertagsarbeit (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%

Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

100%


Geleisteter obligatorischer Zivilschutz während Freitagen gilt im Umfang von maximal 2 Tagen pro Jahr als Arbeitstag (ohne Zuschläge).

Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln; es gilt sinngemäss Art. 30.

Für Lohnzuschläge können gleichwertige durchschnittliche Prozentsätze festgelegt werden.

Die Firma kann im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden Schichtzuschläge durch Freizeit abgelten.


Der Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:

für einen voll in ununterbrochenem Betrieb gearbeiteten Monat: 3/4 Tag

für einen voll in regelmässiger Dreierschicht gearbeiteten Monat: 1/2 Tag

für einen voll in regelmässiger Zweierschicht gearbeiteten Monat: 1/4 Tag


Der Schichturlaub für unregelmässige Schichtarbeit beträgt:

Als unregelmässige Schichtarbeit gelten sporadisch auftretende Schichteinsätze. Die pro Jahr effektiv geleisteten Schichtwochen werden addiert, wobei Bruchstücke von 3 Wochen auf 4 Wochen aufgerundet werden. Der Schichturlaub beträgt:

bei 4 Wochen Nachtschicht: 1/2 Tag

bei 4 Wochen Spätschicht: 1/4 Tag

In der Firma muss eine Infrastruktur (Küche oder ein Mikro wellenherd) vorhanden sein, damit Schichtarbeitende sich eine warme Mahlzeit zubereiten können.

Für Arbeitnehmende, welche medizinisch indiziert nicht mehr Schichtarbeit leisten können, wird unter Mitsprache der Personalvertretung eine alternative Lösung gesucht.

Artikel 11 und 12

Servizio di picchetto
3616
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
3818
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
3819
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
3820
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
4620
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
5413
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
5527
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
5588
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
5589
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
6672
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
6832
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
7500
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Servizio di picchetto
11444

Gemäss Pikettdienst-Reglement

Artikel 28.7

Servizio di picchetto
12889

Gemäss Pikettdienst-Reglement

Artikel 28.7

Rimborso spese
3616
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Rimborso spese
3818
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Rimborso spese
3819
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Rimborso spese
3820
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Rimborso spese
4620
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Rimborso spese
5413
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Rimborso spese
5527
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Rimborso spese
5588
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Rimborso spese
5589
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Rimborso spese
6672
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Rimborso spese
6832
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Rimborso spese
7500
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Orario di lavoro
3616
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
3818
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
3819
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
3820
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
4620
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
5413
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
5527
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
5588
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
5589
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
6672
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
6832
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
7500
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Orario di lavoro
11444

Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

An Stelle der Wochenarbeitszeit kann die Firma, basierend auf einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, die Jahresarbeitszeit für die gesamte Firma oder Teilbereiche einführen. Sie beträgt – unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeits freien Tage gemäss Art. 14 – durchschnittlich 1’982 Stunden.
Andere flexible Arbeitszeitmodelle auf der Basis von 8 Stunden pro Tag sind ebenfalls möglich, sofern die Bedingungen analog der Jahresarbeitszeit erfüllt sind.

Jahresarbeitszeitreglemente

Neben den im GAV festgehaltenen Eckpunkten der Jahresarbeitszeit werden unter Mitsprache der Personalvertretung betriebsinterne Regelungen erarbeitet. Diese sollen folgende für die Jahresarbeitszeit relevanten Punkte enthalten und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen:

  • Geltungsbereich
  • Tägliche Mindestarbeitszeit
  • Tägliche Zeitgutschrift bei Abwesenheit
  • Tägliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Wöchentliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Bandbreite
  • Bezugs- und Abrechnungsperiode des Zeitsaldos
  • Vorgehen bei Teilzeitverhältnis
  • Vorgehen bei Auftragsschwankungen

Die Regelungen über die Arbeitszeit finden sinngemäss auf Teilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung.
Bei Schichtarbeit kann unter Verrechnung von Zuschlägen von der ordentlichen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen werden; die Einzelheiten werden firmenintern geregelt.

Die Besonderheiten der Teilzeitarbeit, der Überstunden- und Überzeitarbeit sowie die Absenzen und gegebenenfalls die Einzelheiten der Jahresarbeitszeit werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Artikel 8

Orario di lavoro
12889

Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

An Stelle der Wochenarbeitszeit kann die Firma, basierend auf einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, die Jahresarbeitszeit für die gesamte Firma oder Teilbereiche einführen. Sie beträgt – unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeits freien Tage gemäss Art. 14 – durchschnittlich 1’982 Stunden.
Andere flexible Arbeitszeitmodelle auf der Basis von 8 Stunden pro Tag sind ebenfalls möglich, sofern die Bedingungen analog der Jahresarbeitszeit erfüllt sind.

Jahresarbeitszeitreglemente

Neben den im GAV festgehaltenen Eckpunkten der Jahresarbeitszeit werden unter Mitsprache der Personalvertretung betriebsinterne Regelungen erarbeitet. Diese sollen folgende für die Jahresarbeitszeit relevanten Punkte enthalten und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen:

  • Geltungsbereich
  • Tägliche Mindestarbeitszeit
  • Tägliche Zeitgutschrift bei Abwesenheit
  • Tägliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Wöchentliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Bandbreite
  • Bezugs- und Abrechnungsperiode des Zeitsaldos
  • Vorgehen bei Teilzeitverhältnis
  • Vorgehen bei Auftragsschwankungen

Die Regelungen über die Arbeitszeit finden sinngemäss auf Teilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung.
Bei Schichtarbeit kann unter Verrechnung von Zuschlägen von der ordentlichen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen werden; die Einzelheiten werden firmenintern geregelt.

Die Besonderheiten der Teilzeitarbeit, der Überstunden- und Überzeitarbeit sowie die Absenzen und gegebenenfalls die Einzelheiten der Jahresarbeitszeit werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Artikel 8

Lavoro straordinario / ore supplementari
3616
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
3818
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
3819
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
3820
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
4620
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
5413
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
5527
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
5588
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
5589
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
6672
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
6832
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
7500
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Lavoro straordinario / ore supplementari
11444

Die Besonderheiten der ... Überstunden- und Überzeitarbeit ... werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Für Schichtarbeit:
Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Artikel 8.6, 10.1.1 und 11.1.1

Lavoro straordinario / ore supplementari
12889

Die Besonderheiten der ... Überstunden- und Überzeitarbeit ... werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Für Schichtarbeit:
Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Artikel 8.6, 10.1.1 und 11.1.1

Periodo di prova
11444

Die ersten 3 Monate geleisteter Tätigkeit gelten als Probezeit. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 14 Kalendertage.
Ein Stellenwechsel innerhalb der Firma darf nicht zu einer erneuten Probezeit führen.

Artikel 6.1

Periodo di prova
12889

Die ersten 3 Monate geleisteter Tätigkeit gelten als Probezeit. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 14 Kalendertage.
Ein Stellenwechsel innerhalb der Firma darf nicht zu einer erneuten Probezeit führen.

Artikel 6.1

Vacanze
3616
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
3818
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
3819
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
3820
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
4620
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
5413
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
5527
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
5588
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
5589
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
6672
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
6832
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
7500
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacanze
11444
Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird 25 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 46. Altersjahr vollendet wird 26 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 47. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 48. Altersjahr vollendet wird 28 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird 29 Arbeitstage
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 30 Arbeitstage

Artikel 13
Vacanze
12889
Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird 25 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 46. Altersjahr vollendet wird 26 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 47. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 48. Altersjahr vollendet wird 28 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird 29 Arbeitstage
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 30 Arbeitstage

Artikel 13
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
3616
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
3818
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
3819
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
3820
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
4620
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
5413
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
5527
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
5588
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
5589
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
6672
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
6832
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
7500
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11444
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten  
Eigene 2 Tage
Eigene mit Wohnungswechsel 3 Tage
Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern 1 Tag
Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern 1 Tag
Wohnungswechsel  
Eigener 1 Tag
Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle  
Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Art. 17.2

Giorni di congedo retribuiti (assenze)
12889
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten  
Eigene 2 Tage
Eigene mit Wohnungswechsel 3 Tage
Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern 1 Tag
Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern 1 Tag
Wohnungswechsel  
Eigener 1 Tag
Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle  
Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Art. 17.2

Giorni festivi retribuiti
3616
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
3818
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
3819
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
3820
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
4620
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
5413
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
5527
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
5588
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
5589
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
6672
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
6832
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
7500
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Giorni festivi retribuiti
11444

Ab dem 1. Januar 2009 löst die folgende Regelung die geltende Praxis in den Firmen ab:

Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage.
Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Zusätzlich werden insgesamt 5 arbeitsfreie Tage bzw. 10 arbeitsfreie Halbtage pro Kalenderjahr gewährt, welche vorwiegend zur Bildung von Brückentagen und für vorverlegten Arbeitsschluss vor den gesetzlichen Feiertagen verwendet werden.
Diese 5 Tage bzw. 10 Halbtage werden jedes Jahr, unabhängig von der Lage der Feiertage, gewährt.
Der Bezug dieser 5 Tage bzw. 10 Halbtage wird jährlich – unter Mitsprache der Personalvertretungen – von den einzelnen Firmen festgelegt.
Ferien, die während diesen arbeitsfreien Tagen bezogen werden, zählen nicht als Ferientage. Für alle anderen Absenzen an diesen arbeitsfreien Tagen kann kein Ersatzanspruch auf Kompensation oder Auszahlung geltend gemacht werden.

Artikel 14

Giorni festivi retribuiti
12889

Ab dem 1. Januar 2009 löst die folgende Regelung die geltende Praxis in den Firmen ab:

Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage.
Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Zusätzlich werden insgesamt 5 arbeitsfreie Tage bzw. 10 arbeitsfreie Halbtage pro Kalenderjahr gewährt, welche vorwiegend zur Bildung von Brückentagen und für vorverlegten Arbeitsschluss vor den gesetzlichen Feiertagen verwendet werden.
Diese 5 Tage bzw. 10 Halbtage werden jedes Jahr, unabhängig von der Lage der Feiertage, gewährt.
Der Bezug dieser 5 Tage bzw. 10 Halbtage wird jährlich – unter Mitsprache der Personalvertretungen – von den einzelnen Firmen festgelegt.
Ferien, die während diesen arbeitsfreien Tagen bezogen werden, zählen nicht als Ferientage. Für alle anderen Absenzen an diesen arbeitsfreien Tagen kann kein Ersatzanspruch auf Kompensation oder Auszahlung geltend gemacht werden.

Artikel 14

Malattia
3616
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
3818
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
3819
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
3820
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
4620
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
5413
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
5527
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
5588
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
5589
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
6672
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
6832
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
7500
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Malattia
11444

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Krankheit ... gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen ... Berufskrankheiten...

Artikel 22.1 und 23

Malattia
12889

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Krankheit ... gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen ... Berufskrankheiten...

Artikel 22.1 und 23

Infortunio
3616
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
3818
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
3819
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
3820
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
4620
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
5413
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
5527
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
5588
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
5589
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
6672
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
6832
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
7500
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Infortunio
11444

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge ... Unfall, von der SUVA nicht versicherte Unfälle ausgenommen, gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle ... sowie gegen Nichtberufsunfälle.

Artikel 22.1 und 23

Infortunio
12889

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge ... Unfall, von der SUVA nicht versicherte Unfälle ausgenommen, gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle ... sowie gegen Nichtberufsunfälle.

Artikel 22.1 und 23

Congedo maternità / paternità / parentale
3616
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
3818
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
3819
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
3820
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
4620
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
5413
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
5527
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
5588
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
5589
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
6672
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
6832
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
7500
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congedo maternità / paternità / parentale
11444

Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts- / Mutterschafts-Urlaub, wobei davon auf Wunsch der Mitarbeiterin bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden können.

Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von total 6 Arbeitstagen. Dabei ist 1 Tag bei Niederkunft, und die übrigen 5 Tage sind grundsätzlich zusammenhängend innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Geburt zu beziehen.

In Absprache mit den Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer zusätzlich unbezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Urlaubstagen beziehen.


Versorgungsurlaub für Arbeitnehmende mit Familienpflichten

Zur dringlichen Versorgung und Pflege von Angehörigen wird dem/der Arbeitnehmenden bezahlter Urlaub von bis zu 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt.

Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der/die Ehe oder Lebenspartner/in, Kinder und Eltern, sofern diese Personen im gleichen Haushalt leben wie der/die Arbeitnehmende.

Voraussetzung ist, dass der/die Arbeitnehmende nur die wirklich notwendige Zeit zur dringlichen Versorgung solcher Personen auf Kosten der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und sich nach Kräften darum bemüht, die Situation anderweitig zu lösen.

Die Firma ist ohne Verzug über die Absenz und den Absenzgrund zu informieren. Sie kann auch verlangen, dass der/die Arbeitnehmende die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Versorgungssituation durch ein ärztliches Zeugnis belegt.

Artikel 15 und 16

Congedo maternità / paternità / parentale
12889

Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts- / Mutterschafts-Urlaub, wobei davon auf Wunsch der Mitarbeiterin bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden können.

Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von total 6 Arbeitstagen. Dabei ist 1 Tag bei Niederkunft, und die übrigen 5 Tage sind grundsätzlich zusammenhängend innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Geburt zu beziehen.

In Absprache mit den Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer zusätzlich unbezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Urlaubstagen beziehen.


Versorgungsurlaub für Arbeitnehmende mit Familienpflichten

Zur dringlichen Versorgung und Pflege von Angehörigen wird dem/der Arbeitnehmenden bezahlter Urlaub von bis zu 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt.

Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der/die Ehe oder Lebenspartner/in, Kinder und Eltern, sofern diese Personen im gleichen Haushalt leben wie der/die Arbeitnehmende.

Voraussetzung ist, dass der/die Arbeitnehmende nur die wirklich notwendige Zeit zur dringlichen Versorgung solcher Personen auf Kosten der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und sich nach Kräften darum bemüht, die Situation anderweitig zu lösen.

Die Firma ist ohne Verzug über die Absenz und den Absenzgrund zu informieren. Sie kann auch verlangen, dass der/die Arbeitnehmende die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Versorgungssituation durch ein ärztliches Zeugnis belegt.

Artikel 15 und 16

Servizio militare / civile / di protezione civile
3616
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
3818
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
3819
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
3820
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
4620
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
5413
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
5527
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
5588
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
5589
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
6672
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
6832
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
7500
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
11444
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Bei der Leistung von schweizerischem obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz; Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes. Die Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung werden an den Lohnersatz angerechnet; nicht angerechnet wird die Unterstützungszulage für Ledige.

Artikel 17.2 und 22.2

Servizio militare / civile / di protezione civile
12889
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Bei der Leistung von schweizerischem obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz; Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes. Die Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung werden an den Lohnersatz angerechnet; nicht angerechnet wird die Unterstützungszulage für Ledige.

Artikel 17.2 und 22.2

Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
3616
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
3818
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
3819
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
3820
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
4620
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
5413
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
5527
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
5588
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
5589
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
6672
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
6832
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
7500
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11444
Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Artikel 38.1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
12889
Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Artikel 38.1
Disposizioni antidiscriminazione
3616
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
3818
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
3819
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
3820
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
4620
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
5413
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
5527
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
5588
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
5589
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
6672
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
6832
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
7500
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
11444
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Disposizioni antidiscriminazione
12889
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
3616
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
3818
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
3819
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
3820
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
4620
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
5413
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
5527
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
5588
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
5589
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
6672
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
6832
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
7500
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
11444
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
12889
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
3616
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
3818
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
3819
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
3820
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
4620
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
5413
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
5527
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
5588
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
5589
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
6672
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
6832
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
7500
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
11444
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Molestie sessuali
12889
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Apprendisti
3616
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
3818
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
3819
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
3820
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
4620
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
5413
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
5527
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
5588
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
5589
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
6672
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
6832
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
7500
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
11444
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprendisti
12889
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
3616
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
3818
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
3819
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
3820
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
4620
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
5413
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
5527
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
5588
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
5589
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
6672
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
6832
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
7500
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
11444
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Giovani dipendenti
12889
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Termini di disdetta
3616
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
3818
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
3819
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
3820
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
4620
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
5413
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
5527
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
5588
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
5589
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
6672
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
6832
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
7500
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Termini di disdetta
11444
Alter Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 14 Kalendertage
Bis zum Alter 45 3 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 45 6 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 55 bis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich


Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.

Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1

Termini di disdetta
12889
Alter Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 14 Kalendertage
Bis zum Alter 45 3 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 45 6 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 55 bis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich


Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.

Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1

Rappresentanza dei lavoratori
3616
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
3818
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
3819
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
3820
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
4620
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
5413
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
5527
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
5588
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
5589
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
6672
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
6832
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
7500
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
11444
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
12889
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei datori di lavoro
3616
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
3818
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
3819
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
3820
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
4620
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
5413
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
5527
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
5588
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
5589
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
6672
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
6832
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
7500
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
11444
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
12889
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Fondo paritetico
11444

Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Dieser Betrag wird als Beitrag an die Bildungskosten der Gewerkschaften und an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags entstehenden Kosten verwendet. Die Gewerkschaften erstatten der Treuhandstelle gemäss Art. 38.3 jährlich einen Bericht über die Verwendung der Beiträge im Sinne der Zweckbestimmung.

Der jeweils auf Grund des Bestands der am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden ermittelte Betrag wird vom VBPCD an eine neutrale Treuhandstelle überwiesen. Diese nimmt nach Abzug ihrer Kosten die Aufteilung dieses Beitrags an die Gewerkschaften nach Massgabe der diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Mitglieder vor; sie kontrolliert zudem den Bestand der jeweils am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden.

Artikel 38

Fondo paritetico
12889

Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Dieser Betrag wird als Beitrag an die Bildungskosten der Gewerkschaften und an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags entstehenden Kosten verwendet. Die Gewerkschaften erstatten der Treuhandstelle gemäss Art. 38.3 jährlich einen Bericht über die Verwendung der Beiträge im Sinne der Zweckbestimmung.

Der jeweils auf Grund des Bestands der am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden ermittelte Betrag wird vom VBPCD an eine neutrale Treuhandstelle überwiesen. Diese nimmt nach Abzug ihrer Kosten die Aufteilung dieses Beitrags an die Gewerkschaften nach Massgabe der diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Mitglieder vor; sie kontrolliert zudem den Bestand der jeweils am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden.

Artikel 38

Conseguenza in caso di violazione contrattuale
3616
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
3818
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
3819
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
3820
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
4620
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
5413
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
5527
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
5588
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
5589
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
6672
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
6832
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
7500
siehe Artikel 40.2
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
11444

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 40.2

Conseguenza in caso di violazione contrattuale
12889

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 40.2

Congedo per partecipare alle attività sindacali
3616
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
3818
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
3819
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
3820
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
4620
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
5413
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
5527
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
5588
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
5589
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
6672
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
6832
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
7500
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
11444
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Congedo per partecipare alle attività sindacali
12889
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
3616
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
3818
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
3819
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
3820
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
4620
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
5413
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
5527
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
5588
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
5589
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
6672
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
6832
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
7500
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
11444

Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht bezüglich:

Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Personalvertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

Mitwirkung: Paritätische Mitentscheidung

Die Personalvertretung hat ein Recht auf paritätische Mitentscheidung bezüglich:

Durchführung der Funktions- oder Stellenbewertung in den firmeninternen, paritätischen Bewertungskommissionen
Personalvertretungs-Reglement und Personalvertretungs-Wahlreglement

Artikel 25.2, 28 und 29

Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
12889

Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht bezüglich:

Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Personalvertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

Mitwirkung: Paritätische Mitentscheidung

Die Personalvertretung hat ein Recht auf paritätische Mitentscheidung bezüglich:

Durchführung der Funktions- oder Stellenbewertung in den firmeninternen, paritätischen Bewertungskommissionen
Personalvertretungs-Reglement und Personalvertretungs-Wahlreglement

Artikel 25.2, 28 und 29

Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
3616
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
3818
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
3819
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
3820
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
4620
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
5413
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
5527
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
5588
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
5589
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
6672
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
6832
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
7500
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Piani sociali
3616
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
3818
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
3819
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
3820
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
4620
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
5413
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
5527
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
5588
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
5589
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
6672
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
6832
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
7500
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Piani sociali
11444

Massnahmen zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegegebenheiten firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:

  • Übersicht über interne offene Stellen
  • Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
  • Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
  • Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
  • Ausnützung der natürlichen Fluktuation
  • Outplacementberatung
  • innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
  • bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
  • Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
  • auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
  • vorzeitige Pensionierung
  • volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
  • Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
  • Umzugserleichterungen
  • Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
  • Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
  • Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
  • Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
  • Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen sind geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu prüfen.

Nach Möglichkeit sind Härtefälle zu vermeiden und den Arbeitnehmenden innerhalb der Fir ma andere geeignete Arbeitsplätze anzubieten sowie Gelegenheit zur Umschulung zu schaffen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Für Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen gelten die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 27.3 sowie Art. 28.13 und 28.14.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34

Piani sociali
12889

Massnahmen zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegegebenheiten firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:

  • Übersicht über interne offene Stellen
  • Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
  • Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
  • Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
  • Ausnützung der natürlichen Fluktuation
  • Outplacementberatung
  • innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
  • bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
  • Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
  • auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
  • vorzeitige Pensionierung
  • volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
  • Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
  • Umzugserleichterungen
  • Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
  • Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
  • Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
  • Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
  • Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen sind geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu prüfen.

Nach Möglichkeit sind Härtefälle zu vermeiden und den Arbeitnehmenden innerhalb der Fir ma andere geeignete Arbeitsplätze anzubieten sowie Gelegenheit zur Umschulung zu schaffen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Für Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen gelten die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 27.3 sowie Art. 28.13 und 28.14.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34

Procedure di conciliazione e arbitrato
3616
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
3818
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
3819
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
3820
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
4620
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
5413
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
5527
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
5588
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
5589
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
6672
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
6832
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
7500
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procedure di conciliazione e arbitrato
11444

Bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags (Rechtsstreitigkeiten) ist zu deren Schlichtung und allfälliger Beilegung folgendes Verfahren zu befolgen:

In erster Linie soll versucht werden, die Meinungsverschiedenheiten in der Firma durch Verhandlungen zu beheben, und zwar normalerweise zwischen Geschäftsleitung und Personalvertretung.

Lässt sich die Angelegenheit firmenintern nicht regeln oder geht die Differenz über den Rahmen der einzelnen Firma hinaus, so ist die Sache den beidseitigen Verbandsinstanzen zur Abklärung und Schlichtung zu unterbreiten.

Wird unter den Verbandsinstanzen keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet.

Die vertragsschliessenden Parteien kommen überein, während der Dauer der Einigungsverhandlungen und des Schiedsgerichtsverfahrens alles zu unterlassen, was zu einer Verschärfung des Konflikts führen könnte.

Schiedsgericht

Über die Bestellung des Schiedsgerichts, dessen Organisation und das von ihm einzuhaltende Verfahren gelten folgende Bestimmungen:
Innert 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung seitens eines Vertragspartners sind zu ernennen:
Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts. Falls sich die Parteien nicht auf eine andere Persönlichkeit einigen, hat der oder die Vorsitzende des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Gesamtgericht) den Vorsitz des Schiedsgerichts; die Delegierten der Parteien und deren Ersatzleute. Der VBPCD sowie die Gesamtheit der Gewerkschaften wählen je drei Delegierte und mindestens drei Ersatzleute in das Schiedsgericht, die dem oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts schriftlich bekannt zu geben sind.

Das Schiedsgericht tagt in Basel. Es bestimmt ausschliesslich und endgültig das Verfahren. Über allfällige Austritts- und Ablehnungsgründe entscheidet der oder die Vorsitzende endgültig nach den Bestimmungen des Prozessrechts des Kantons Basel-Stadt.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig; die Parteien verzichten auf jeden Instanzenzug.

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 39 und 40

Procedure di conciliazione e arbitrato
12889

Bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags (Rechtsstreitigkeiten) ist zu deren Schlichtung und allfälliger Beilegung folgendes Verfahren zu befolgen:

In erster Linie soll versucht werden, die Meinungsverschiedenheiten in der Firma durch Verhandlungen zu beheben, und zwar normalerweise zwischen Geschäftsleitung und Personalvertretung.

Lässt sich die Angelegenheit firmenintern nicht regeln oder geht die Differenz über den Rahmen der einzelnen Firma hinaus, so ist die Sache den beidseitigen Verbandsinstanzen zur Abklärung und Schlichtung zu unterbreiten.

Wird unter den Verbandsinstanzen keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet.

Die vertragsschliessenden Parteien kommen überein, während der Dauer der Einigungsverhandlungen und des Schiedsgerichtsverfahrens alles zu unterlassen, was zu einer Verschärfung des Konflikts führen könnte.

Schiedsgericht

Über die Bestellung des Schiedsgerichts, dessen Organisation und das von ihm einzuhaltende Verfahren gelten folgende Bestimmungen:
Innert 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung seitens eines Vertragspartners sind zu ernennen:
Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts. Falls sich die Parteien nicht auf eine andere Persönlichkeit einigen, hat der oder die Vorsitzende des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Gesamtgericht) den Vorsitz des Schiedsgerichts; die Delegierten der Parteien und deren Ersatzleute. Der VBPCD sowie die Gesamtheit der Gewerkschaften wählen je drei Delegierte und mindestens drei Ersatzleute in das Schiedsgericht, die dem oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts schriftlich bekannt zu geben sind.

Das Schiedsgericht tagt in Basel. Es bestimmt ausschliesslich und endgültig das Verfahren. Über allfällige Austritts- und Ablehnungsgründe entscheidet der oder die Vorsitzende endgültig nach den Bestimmungen des Prozessrechts des Kantons Basel-Stadt.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig; die Parteien verzichten auf jeden Instanzenzug.

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 39 und 40

Obbligo della pace
3616
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
3818
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
3819
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
3820
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
4620
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
5413
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
5527
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
5588
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
5589
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
6672
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
6832
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
7500
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obbligo della pace
11444
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolge dessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt. Diese absolute Friedenspflicht obliegt auch den einzelnen Arbeitgebenden. Vorbehalten bleibt Art. 30.

Artikel 37
Obbligo della pace
12889
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolge dessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt. Diese absolute Friedenspflicht obliegt auch den einzelnen Arbeitgebenden. Vorbehalten bleibt Art. 30.

Artikel 37
contratti simili
NoSimilarContractsFound
Nessuna informazione disponibile
Versioni archiviate
Edizione Pubblicato su servizioccl.ch il: Validità
2.12889 26.04.2024 26.04.2024
2.11444 19.11.2021 19.11.2021
2.7500 01.05.2012 01.05.2012