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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Neue Lohnvereinbarung per 1. Januar 2022Örtlicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für alle angeschlossenen Betriebe. Diese sind in der Montage von Gläsern innerhalb und ausserhalb von Gebäuden tätig.
Betriebe ausserhalb des Verbandes können sich ab Gültigkeit des Vertrages mit schriftlicher Zustimmung zu Vertragsbestimmungen bei den Vertragspartnern diesem GAV unterstellen.
Artikel 1.1 und 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV is gültig für alle Arbeitnehmenden, die Lernenden und die Arbeitgeber.
Artikel 1.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser GAV tritt auf den 1.1.2024 in Kraft und ersetzt denjenigen aus dem Jahre 1994 bzw. 1.1.2023. Er gilt jeweils für ein Jahr. Jede vertragsschliessende Partei kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen. Wird er innert dieser Frist nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch für ein weiteres Jahr.
Artikel 18
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Bern
Monbijoustrasse 61
Postfach 3397
3001 Bern
Stefan Wütherich
031 385 22 32
stefan.wuethrich@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Betriebliche Mindestlöhne per 1.1.2024
Mitarbeiterkategorie | Mindestlohn |
---|---|
VorarbeiterIn | CHF 5'780.– |
GlaserIn EFZ 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'470.– |
GlaserIn EFZ mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 5'320.– |
angelernteR GlaserIn | CHF 4'330.– |
angelernteR GlaserIn mit 4 Jahren Erfahrung | CHF 4'980.– |
Aushilfskraft | CHF 4'160.– |
Administrationspersonal | CHF 4'200.– |
Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2024
Lernende | |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 760.– |
2. Lehrjahr | CHF 1'000.– |
3. Lehrjahr | CHF 1'350.– |
4. Lehrjahr | CHF 1'650.– |
Artikel 4; Lohnvereinbarung 2024
Lohnerhöhung
2024
Die Teuerung gilt per lndexstand Ende Oktober 2023 als ausgeglichen. Der lndexstand Ende Oktober 2023 beträgt 104.4 Punkte, ausgehend vom Beginn der lndexreihe per Dezember 2010 mit 100 Punkten.
Die bestehenden Mindestlöhne werden in alien Kategorien gemäss untenstender Tabelle per 01.01.2024 für alle Mitarbeitenden angehoben.
Die bestehenden effektiven Löhne sind per 01.01.2024 für alle Mitarbeitenden (exkl. Lernende), um generell CHF 70.– pro Monat zu erhöhen. lndividuell wird eine Lohnerhöhung von CHF 30.– pro Mitarbeteiterin gewährt. Mit der generellen und individuellen Lohnerhöhung wird die Lohnsumme um durchschnittlich CHF 100.– pro Monat und Mitarbeiterin erhöht.
Die Löhne für Lernende werden im 2. Lehrjahr von CHF 940.– auf CHF 1'000.–, für Lernende im 3. Lehrjahr von CHF 1'210.– auf CHF 1'350.– und Lernende im 4. Lehrjahr von CHF 1'440.– auf CHF 1'650.– erhöht.
Zur Information
Die Lohnanpassungen werden in der Regel einmal im Jahr vorgenommen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise per Ende Oktober. Berücksichtigt werden zudem die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Arbeitsmarktsituation.
Artikel 4 ; Lohnvereinbarung 2024
13. Monatslohn
Der Arbeitgeber entrichtet den Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen oder beendet, besteht ein Anspruch pro-rata-temporis.
Artikel 4
Lohnauszahlung
Der Monatslohn wird in der Regel am 26. des Monates ausbezahlt.
Die Arbeitnehmenden erhalten monatlich eine schriftliche und detaillierte Abrechnung, in der auch die Stunden, Ferien und Feiertage ausgewiesen sind.
Artikel 5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Tagesarbeit (6-20 Uhr) | kein Lohnzuschlag |
Abendarbeit (20-23 Uhr) | 25% Lohnzuschlag |
Nachtarbeit (23-6 Uhr) | 100% Lohnzuschlag |
Samstagsarbeit | 25% Lohnzuschlag |
Sonntage und Feiertage | 100% Lohnzuschlag |
Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in dringenden Fällen möglich.
Artikel 3 und 4
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigungsbetrag |
---|---|
Mittagsentschädigung (wenn nicht in den Betrieb zurückgekehrt werden kann) | CHF 17.– |
Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (ohne Rückkehr an den Betriebsort) | effektive Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft |
Benutzung des Autos von Arbeitnehmenden | CHF –.70 pro km |
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Die Wochenarbeitszeit beträgt netto 41.00 h verteilt auf fünf Tagen. Damit gilt die 5-Tage-Woche. Die wöchentliche Höchstarbeitzeit kann auf 45h erhöht werden. Doch dann dürfen die jährlichen Sollstunden 2'148.40h (für 2012 betragen diese 2104.2h) nicht überschritten werden.
Der Weg von und zur Baustelle gilt als Arbeitszeit. Das Aufräumen geschieht innerhalb der Arbeitszeit.
Es ist eine unbezahlte Mittagspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Am Vormittag gibt es eine unbezahlte Pause von 15 Minuten.
Für das Büropersonal gilt gleitende Arbeitszeit mit entsprechender Jahresarbeitszeit. Die Blockstunden sind wie folgt festgelegt: 8.30 bis 11.30 und 13.30 bis 16 Uhr.
Artikel 3
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit ist zulässig, doch Überzeit, Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in dringenden Fällen möglich.
Grundsätzlich sind Überstunden mit Freizeit (1:1) zu kompensieren. Bei Auszahlung in Ausnahmefällen wird kein Zuschlag bezahlt.
Artikel 3 und 4
Probezeit
Die Probezeit beträgt in der Regel 3 Monate. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage, jeweils auf Freitag.
Artikel 11
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Arbeitnehmende vor dem 20. Lebensjahr | 28 Tage |
Arbeitnehmende zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr | 25 Tage |
Arbeitnehmende nach dem 50. Lebensjahr | 28 Tage |
Für unterjährige Arbeitsverhältnisse kürzen sich die Ferien pro-rata-temporis.
Die Ferien müssen während des Jahres bezogen werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt und nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmenden. Bei Arbeitsunterbrüchen von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres, die in der Person liegen, können die Ferien für jeden ganzen weiteren Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.
Artikel 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Militärische Aushebung u.Ä. | gemäss Marschbefehl |
Heirat | 2 Tage |
Vaterschaftsurlaub (10 Arbeitstage) bei 100% Lohn innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes | 2 Wochen |
Mutterschaftsurlaub nach Erwerbsersatzordnung | 14 Wochen |
Tod Ehegatte/PartnerIn, Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister | 3 Tage |
Tod von Grosseltern | 1 Tag |
Umzug (nur einmal im Jahr) | 1 Tag |
Arzt- und Zahnarztbesuch (notwendige Zeit wird eingeräumt) | max. 1h pro Besuch (Ausnahmen sind zu begründen und zu beantragen.) |
Der Arbeitgeber kann einen Karenztag zu Lasten der Arbeitnehmenden festlegen, falls häufige Absenzen einen Missbrauch vermuten lassen und der/die Arbeitnehmer/in abgemahnt wurde.
Angeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen.
Artikel 6
Bezahlte Feiertage
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Nationalfeiertag), Weihnachten und Stephanstag. Diese werden bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Auf betrieblicher Ebene können weitere Feiertage gewährt werden.
Der 1. Mai gehört nicht zu den 9 bezahlten Feiertagen, doch es besteht Anspruch darauf, an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.
Artikel 7
Bildungsurlaub
Angeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen.
Artikel 6
Krankheit
Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert.
Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage. Die Prämien für Berufsunfall gehen zu Lasten der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtbetriebsunfall zu Lasten der Arbeitnehmenden; die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird hälftig aufgeteilt, kann aber den Arbeitnehmenden mit maximal 1.6% belastet werden.
Artikel 6
Unfall
Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert.
Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage. Die Prämien für Berufsunfall gehen zu Lasten der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtbetriebsunfall zu Lasten der Arbeitnehmenden; die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird hälftig aufgeteilt, kann aber den Arbeitnehmenden mit maximal 1.6% belastet werden.
Artikel 6
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
14 Wochen Mutterschaftsurlaub gemäss Erwerbsersatzordnung
Artikel 6
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Was | Wer | Lohnersatz |
---|---|---|
Rekrutenschule und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflichten | 75% |
mit Unterstützungspflichten | 100% | |
Sonstiger obligatorischer Dienst bis zu vier Wochen | Alle | 100% |
Artikel 6
Berufliche Vorsorge BVG
Die Arbeitnehmende sind obligatorisch bei einer BVG-Stiftung oder -Versicherung gegen Erwerbsaufall im Alter, Invalidität und Tod abgedeckt. Die Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je zur Hälfte.
Artikel 10
Schutz der Persönlichkeit
Gleichstellung
Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz.
Datenschutz
Die Betriebe garantieren den Schutz der Personendaten, beschränken diese auf das betrieblich notwendige, begrenzen den Zugang strikt, erteilen Auskünfte nur wenn die betroffene Person zugestimmt hat und gewähren den Arbeitnehmenden Einsicht in die über sie erstellten Dossiers und das Recht fehlerhafte personenbezogene Daten zu berichtigen.
Artikel 9 und 17
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Mündlich und schriftlich, sowohl intern wie auch extern wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz wird insbesondere für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt.
Artikel 9
Sexuelle Belästigung
Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Mündlich und schriftlich, sowohl intern wie auch extern wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz wird insbesondere für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt.
Artikel 9
Lernende
GAV Unterstellung
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Löhne
Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2024
Lernende | |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 760.– |
2. Lehrjahr | CHF 1'000.– |
3. Lehrjahr | CHF 1'350.– |
4. Lehrjahr | CHF 1'650.– |
Ferien
- Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 7, Lohnvereinbarung 2024 und OR: Art. 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien
- Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 7, OR: Art. 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (in der Regel 3 Monate) | 7 Tage, jeweils auf den Freitag |
1. Dienstjahr | 1 Monat, jeweils auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate, jeweils auf Monatsende |
ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate, jeweils auf Monatsende |
Die Lehrjahre werden, falls sie beim aktuellen Arbeitgeber geleistet worden sind, angerechnet.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann bei Krankheit oder Unfall gemäss OR erfolgen.
Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Paritätische Organe
Die Parteien bezeichnen eine Berufskommission von mindestens je zwei VertreterInnen, welche während der gesamten Dauer des GAV zu amten hat.
Artikel 12
Freistellung für Verbandstätigkeit
Der 1. Mai gehört nicht zu den bezahlten 9 Feiertagen, doch es besteht ein Anspruch an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.
Artikel 7
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt.
Artikel 15
Schlichtungsverfahren
Stufe | Instanz |
---|---|
1. Instanz | Berufskommission |
2. Instanz | Einigungsamt |
Artikel 12
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht.
Artikel 12
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