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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2020 bis 30.06.2021
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2020: Neue Mindestlöhne und Erhöhung der effektiv ausbezahlten Löhne von generell CHF 35.-- pro Monat (CHF -.19 pro Stunde)Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen gelten auch für ausländische Arbeitgeber, die in der Schweiz Arbeiten ausführen. Ebenso gelten sie für Personalverleiher und Subunternehmungen, die Arbeitnehmende in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigen
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen gelten auch für ausländische Arbeitgeber, die in der Schweiz Arbeiten ausführen. Ebenso gelten sie für Personalverleiher und Subunternehmungen, die Arbeitnehmende in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigen
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen gelten auch für ausländische Arbeitgeber, die in der Schweiz Arbeiten ausführen. Ebenso gelten sie für Personalverleiher und Subunternehmungen, die Arbeitnehmende in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigen
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30.2
Kontakt paritätische Organe
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn
Kontakt paritätische Organe
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn
Kontakt paritätische Organe
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn
Kontakt Arbeitnehmervertretung
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Lohnklasse | Monatslohn |
---|---|
Q | CHF 5'400.-- |
A | CHF 5'200.-- |
B1 | CHF 4'820.-- |
B2 | CHF 4'465.-- |
C | CHF 4'325.-- |
Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
Im 1. Lehrjahr | CHF 950.-- bis 1'150.-- |
Im 2. Lehrjahr | CHF 1'300.-- bis 1'600.-- |
Im 3. Lehrjahr | CHF 1'800.-- bis 2'000.-- |
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei Sonderfällen sind die Löhne vor Aufnahme der Tätigkeit individuell, unter Hinweis auf diesen Artikel, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden schriftlich zu vereinbaren und der Paritätischen Berufskommission unmittelbar nach Abschluss zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann je nach den Umständen des Falles festlegen, ob und innert welcher Zeitspanne der Mindestlohn wieder eingehalten werden muss oder eine periodische Prüfung der Verhältnisse vornehmen. Die im GAV festgelegten Mindestlöhne gelten lediglich als Richtwert.
Sonderfälle sind zum Beispiel:
a) körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer;
b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben;
c) Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
d) Lehrabgänger für die Dauer von längstens 2 Jahren.
Akkordarbeit
Die Akkordarbeit ist im schweizerischen Gerüstbaugewerbe untersagt. Als Akkord gelten jene Tätigkeiten, deren Entlöhnung
grundsätzlich nicht von der Zeit, sondern von der geleisteten Arbeitsmenge oder vom Arbeitserfolg abhängig gemacht wird.
Artikel 13.1, 13.2, 13.6 und 13.10
Löhne / Mindestlöhne
Lohnklasse | Monatslohn |
---|---|
Q | CHF 5'400.-- |
A | CHF 5'200.-- |
B1 | CHF 4'820.-- |
B2 | CHF 4'465.-- |
C | CHF 4'325.-- |
Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
Im 1. Lehrjahr | CHF 950.-- bis 1'150.-- |
Im 2. Lehrjahr | CHF 1'300.-- bis 1'600.-- |
Im 3. Lehrjahr | CHF 1'800.-- bis 2'000.-- |
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei Sonderfällen sind die Löhne vor Aufnahme der Tätigkeit individuell, unter Hinweis auf diesen Artikel, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden schriftlich zu vereinbaren und der Paritätischen Berufskommission unmittelbar nach Abschluss zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann je nach den Umständen des Falles festlegen, ob und innert welcher Zeitspanne der Mindestlohn wieder eingehalten werden muss oder eine periodische Prüfung der Verhältnisse vornehmen. Die im GAV festgelegten Mindestlöhne gelten lediglich als Richtwert.
Sonderfälle sind zum Beispiel:
a) körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer;
b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben;
c) Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
d) Lehrabgänger für die Dauer von längstens 2 Jahren.
Akkordarbeit
Die Akkordarbeit ist im schweizerischen Gerüstbaugewerbe untersagt. Als Akkord gelten jene Tätigkeiten, deren Entlöhnung
grundsätzlich nicht von der Zeit, sondern von der geleisteten Arbeitsmenge oder vom Arbeitserfolg abhängig gemacht wird.
Artikel 13.1, 13.2, 13.6 und 13.10
Löhne / Mindestlöhne
Lohnklasse | Monatslohn |
---|---|
Q | CHF 5'400.-- |
A | CHF 5'200.-- |
B1 | CHF 4'820.-- |
B2 | CHF 4'465.-- |
C | CHF 4'325.-- |
Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
Im 1. Lehrjahr | CHF 950.-- bis 1'150.-- |
Im 2. Lehrjahr | CHF 1'300.-- bis 1'600.-- |
Im 3. Lehrjahr | CHF 1'800.-- bis 2'000.-- |
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei Sonderfällen sind die Löhne vor Aufnahme der Tätigkeit individuell, unter Hinweis auf diesen Artikel, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden schriftlich zu vereinbaren und der Paritätischen Berufskommission unmittelbar nach Abschluss zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann je nach den Umständen des Falles festlegen, ob und innert welcher Zeitspanne der Mindestlohn wieder eingehalten werden muss oder eine periodische Prüfung der Verhältnisse vornehmen. Die im GAV festgelegten Mindestlöhne gelten lediglich als Richtwert.
Sonderfälle sind zum Beispiel:
a) körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer;
b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben;
c) Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
d) Lehrabgänger für die Dauer von längstens 2 Jahren.
Akkordarbeit
Die Akkordarbeit ist im schweizerischen Gerüstbaugewerbe untersagt. Als Akkord gelten jene Tätigkeiten, deren Entlöhnung
grundsätzlich nicht von der Zeit, sondern von der geleisteten Arbeitsmenge oder vom Arbeitserfolg abhängig gemacht wird.
Artikel 13.1, 13.2, 13.6 und 13.10
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen |
---|---|
Q Objektleiter/Objektleiterin (ehemals Chefmonteur) |
Objektleiter/Objektleiterin mit Diplom Objektleiter/Objektleiterin Polybau |
Eidg. dipl. Chefmonteur Gerüstbau | |
Objektleiter/Objektleiterin mit bestandenem Abschluss als Chefmonteur vor dem 1. Januar 2008 | |
Objektleiter/Objektleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur, der vom Arbeitgeber als Objektleiter/Objektleiterin eingesetzt wird | |
A Gruppenleiter/ Gruppenleiterin | Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit Diplom Gruppenleiter/Gruppenleiterin Polybau |
Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstbauer EFZ, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
Gerüstmonteur mit Berufserfahrung, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
B1 Gerüstmonteur | Gerüstmonteur (EFZ) |
Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau | |
Gerüstmonteur mit Fachtechnik 1 Abschluss Polybau | |
Gerüstmonteur mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde | |
B2 Gerüstmonteur | Gerüstbaupraktiker EBA |
Polybaupraktiker (EBA) Fachrichtung Gerüstbau | |
Gerüstmonteur, mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde | |
Spätestens im dritten Dienstjahr müssen Mitarbeiter der Lohnklasse C einen Basiskurs absolvieren, der im Rahmen der Winterkurse der Paritätischen Kommission durchgeführt wird. Bei erfolgreichem Abschluss des Kurses wird der Mitarbeiter ab dem folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördert. Der Kursleiter bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Kurses mittels eines Zertifikates. Sollte der Kursteilnehmer die gesetzten Kursziele nicht erfüllen, wird das Zertifikat verweigert und der Mitarbeiter verbleibt in der Lohnklasse C. Der Basiskurs kann jährlich bis zum Erlangen des Zertifikates wiederholt werden. | |
Verunmöglicht oder verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Besuch des Basiskurses, muss er diesen zwingend nach dem dritten Dienstjahr auf den folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördern. |
|
Durch das erlangte Zertifikat des Basiskurses verbleibt der Mitarbeiter auch bei einem Stellenwechsel in der Lohnklasse B2. | |
In Ausnahmefällen kann die Paritätische Kommission auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den obgenannten Bestimmungen genehmigen. | |
C Gerüstbaumitarbeiter | Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur |
Besitzstandwahrung
Bei Stellenwechsel innerhalb der Branche behalten die Arbeitnehmenden ihre bisherige Lohnklasse. Ausgenommen sind die Positionen Q und A.
Einreihung in die Lohnklasse
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt nach erstmaliger Anstellung im Betrieb durch den Arbeitgeber und wird den Arbeitnehmenden spätestens am Ende des ersten Arbeitsmonats schriftlich mitgeteilt (Artikel 330b OR). Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einteilung in die Lohnklasse kann die Paritätische Berufskommission angerufen werden.
Qualifikation und Lohnanpassung
Die Arbeitnehmenden werden jährlich vom Arbeitgeber qualifiziert. Die Qualifikation äussert sich über die Einsatzbereitschaft, die fachlichen Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhalten der Arbeitnehmenden. Allenfalls wird der Lohn gleichzeitig angepasst. Vorbehalten bleibt eine vertragliche Lohnanpassung gemäss GAV jeweils im 1. Quartal des Jahres.
Artikel 13.3 – 13.5
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen |
---|---|
Q Objektleiter/Objektleiterin (ehemals Chefmonteur) |
Objektleiter/Objektleiterin mit Diplom Objektleiter/Objektleiterin Polybau |
Eidg. dipl. Chefmonteur Gerüstbau | |
Objektleiter/Objektleiterin mit bestandenem Abschluss als Chefmonteur vor dem 1. Januar 2008 | |
Objektleiter/Objektleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur, der vom Arbeitgeber als Objektleiter/Objektleiterin eingesetzt wird | |
A Gruppenleiter/ Gruppenleiterin | Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit Diplom Gruppenleiter/Gruppenleiterin Polybau |
Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstbauer EFZ, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
Gerüstmonteur mit Berufserfahrung, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
B1 Gerüstmonteur | Gerüstmonteur (EFZ) |
Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau | |
Gerüstmonteur mit Fachtechnik 1 Abschluss Polybau | |
Gerüstmonteur mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde | |
B2 Gerüstmonteur | Gerüstbaupraktiker EBA |
Polybaupraktiker (EBA) Fachrichtung Gerüstbau | |
Gerüstmonteur, mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde | |
Spätestens im dritten Dienstjahr müssen Mitarbeiter der Lohnklasse C einen Basiskurs absolvieren, der im Rahmen der Winterkurse der Paritätischen Kommission durchgeführt wird. Bei erfolgreichem Abschluss des Kurses wird der Mitarbeiter ab dem folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördert. Der Kursleiter bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Kurses mittels eines Zertifikates. Sollte der Kursteilnehmer die gesetzten Kursziele nicht erfüllen, wird das Zertifikat verweigert und der Mitarbeiter verbleibt in der Lohnklasse C. Der Basiskurs kann jährlich bis zum Erlangen des Zertifikates wiederholt werden. | |
Verunmöglicht oder verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Besuch des Basiskurses, muss er diesen zwingend nach dem dritten Dienstjahr auf den folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördern. |
|
Durch das erlangte Zertifikat des Basiskurses verbleibt der Mitarbeiter auch bei einem Stellenwechsel in der Lohnklasse B2. | |
In Ausnahmefällen kann die Paritätische Kommission auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den obgenannten Bestimmungen genehmigen. | |
C Gerüstbaumitarbeiter | Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur |
Besitzstandwahrung
Bei Stellenwechsel innerhalb der Branche behalten die Arbeitnehmenden ihre bisherige Lohnklasse. Ausgenommen sind die Positionen Q und A.
Einreihung in die Lohnklasse
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt nach erstmaliger Anstellung im Betrieb durch den Arbeitgeber und wird den Arbeitnehmenden spätestens am Ende des ersten Arbeitsmonats schriftlich mitgeteilt (Artikel 330b OR). Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einteilung in die Lohnklasse kann die Paritätische Berufskommission angerufen werden.
Qualifikation und Lohnanpassung
Die Arbeitnehmenden werden jährlich vom Arbeitgeber qualifiziert. Die Qualifikation äussert sich über die Einsatzbereitschaft, die fachlichen Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhalten der Arbeitnehmenden. Allenfalls wird der Lohn gleichzeitig angepasst. Vorbehalten bleibt eine vertragliche Lohnanpassung gemäss GAV jeweils im 1. Quartal des Jahres.
Artikel 13.3 – 13.5
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen |
---|---|
Q Objektleiter/Objektleiterin (ehemals Chefmonteur) |
Objektleiter/Objektleiterin mit Diplom Objektleiter/Objektleiterin Polybau |
Eidg. dipl. Chefmonteur Gerüstbau | |
Objektleiter/Objektleiterin mit bestandenem Abschluss als Chefmonteur vor dem 1. Januar 2008 | |
Objektleiter/Objektleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur, der vom Arbeitgeber als Objektleiter/Objektleiterin eingesetzt wird | |
A Gruppenleiter/ Gruppenleiterin | Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit Diplom Gruppenleiter/Gruppenleiterin Polybau |
Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstbauer EFZ, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
Gerüstmonteur mit Berufserfahrung, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
B1 Gerüstmonteur | Gerüstmonteur (EFZ) |
Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau | |
Gerüstmonteur mit Fachtechnik 1 Abschluss Polybau | |
Gerüstmonteur mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde | |
B2 Gerüstmonteur | Gerüstbaupraktiker EBA |
Polybaupraktiker (EBA) Fachrichtung Gerüstbau | |
Gerüstmonteur, mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde | |
Spätestens im dritten Dienstjahr müssen Mitarbeiter der Lohnklasse C einen Basiskurs absolvieren, der im Rahmen der Winterkurse der Paritätischen Kommission durchgeführt wird. Bei erfolgreichem Abschluss des Kurses wird der Mitarbeiter ab dem folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördert. Der Kursleiter bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Kurses mittels eines Zertifikates. Sollte der Kursteilnehmer die gesetzten Kursziele nicht erfüllen, wird das Zertifikat verweigert und der Mitarbeiter verbleibt in der Lohnklasse C. Der Basiskurs kann jährlich bis zum Erlangen des Zertifikates wiederholt werden. | |
Verunmöglicht oder verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Besuch des Basiskurses, muss er diesen zwingend nach dem dritten Dienstjahr auf den folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördern. |
|
Durch das erlangte Zertifikat des Basiskurses verbleibt der Mitarbeiter auch bei einem Stellenwechsel in der Lohnklasse B2. | |
In Ausnahmefällen kann die Paritätische Kommission auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den obgenannten Bestimmungen genehmigen. | |
C Gerüstbaumitarbeiter | Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur |
Besitzstandwahrung
Bei Stellenwechsel innerhalb der Branche behalten die Arbeitnehmenden ihre bisherige Lohnklasse. Ausgenommen sind die Positionen Q und A.
Einreihung in die Lohnklasse
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt nach erstmaliger Anstellung im Betrieb durch den Arbeitgeber und wird den Arbeitnehmenden spätestens am Ende des ersten Arbeitsmonats schriftlich mitgeteilt (Artikel 330b OR). Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einteilung in die Lohnklasse kann die Paritätische Berufskommission angerufen werden.
Qualifikation und Lohnanpassung
Die Arbeitnehmenden werden jährlich vom Arbeitgeber qualifiziert. Die Qualifikation äussert sich über die Einsatzbereitschaft, die fachlichen Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhalten der Arbeitnehmenden. Allenfalls wird der Lohn gleichzeitig angepasst. Vorbehalten bleibt eine vertragliche Lohnanpassung gemäss GAV jeweils im 1. Quartal des Jahres.
Artikel 13.3 – 13.5
Lohnerhöhung
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um CHF 35.-- pro Monat (CHF -.19 pro Stunde) erhöht.
Artikel 13
Lohnerhöhung
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um CHF 35.-- pro Monat (CHF -.19 pro Stunde) erhöht.
Artikel 13
Lohnerhöhung
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um CHF 35.-- pro Monat (CHF -.19 pro Stunde) erhöht.
Artikel 13
13. Monatslohn
Artikel 13.9
13. Monatslohn
Artikel 13.9
13. Monatslohn
Artikel 13.9
Kinderzulagen
Artikel 15.3
Kinderzulagen
Artikel 15.3
Kinderzulagen
Artikel 15.3
Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung.
Artikel 13.7
Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung.
Artikel 13.7
Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung.
Artikel 13.7
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit | 50% |
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00) | 50% |
Im Eventbereich werden für Nacht- und Sonntagsarbeit die Überzeitzuschläge gewährt, aber keine für Überstundenarbeit.
Artikel 14.2 – 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit | 50% |
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00) | 50% |
Im Eventbereich werden für Nacht- und Sonntagsarbeit die Überzeitzuschläge gewährt, aber keine für Überstundenarbeit.
Artikel 14.2 – 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit | 50% |
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00) | 50% |
Im Eventbereich werden für Nacht- und Sonntagsarbeit die Überzeitzuschläge gewährt, aber keine für Überstundenarbeit.
Artikel 14.2 – 14.4
Spesenentschädigung
Verpflegungsentschädigung
In Abgeltung von Artikel 327a und 327b OR wird allen Mitarbeitern im Gerüstbaugewerbe als Verpflegungsentschädigung eine pauschale Zulage von CHF 16.-- pro Tag, unabhängig vom Arbeitsort, vergütet. Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet oder die tägliche Arbeitszeit mehr als 51/2 Stunden beträgt. Fahrzeugentschädigung: Bei Benützung eines Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet:
Fahrzeugentschädigung
Bei Benützung eines Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet:
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützung Personenwagen | CHF -.70/km |
Benützung Motorrad | CHF -.60/km |
Benützung Motofahrrad | CHF -.40/km |
Benützung Fahrrad | CHF -.20/km |
Der Fahrzeughalter ist gehalten, Mitarbeitende nach Möglichkeit mitzuführen.
Artikel 15
Spesenentschädigung
Verpflegungsentschädigung
In Abgeltung von Artikel 327a und 327b OR wird allen Mitarbeitern im Gerüstbaugewerbe als Verpflegungsentschädigung eine pauschale Zulage von CHF 16.-- pro Tag, unabhängig vom Arbeitsort, vergütet. Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet oder die tägliche Arbeitszeit mehr als 51/2 Stunden beträgt. Fahrzeugentschädigung: Bei Benützung eines Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet:
Fahrzeugentschädigung
Bei Benützung eines Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet:
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützung Personenwagen | CHF -.70/km |
Benützung Motorrad | CHF -.60/km |
Benützung Motofahrrad | CHF -.40/km |
Benützung Fahrrad | CHF -.20/km |
Der Fahrzeughalter ist gehalten, Mitarbeitende nach Möglichkeit mitzuführen.
Artikel 15
Spesenentschädigung
Verpflegungsentschädigung
In Abgeltung von Artikel 327a und 327b OR wird allen Mitarbeitern im Gerüstbaugewerbe als Verpflegungsentschädigung eine pauschale Zulage von CHF 16.-- pro Tag, unabhängig vom Arbeitsort, vergütet. Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet oder die tägliche Arbeitszeit mehr als 51/2 Stunden beträgt. Fahrzeugentschädigung: Bei Benützung eines Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet:
Fahrzeugentschädigung
Bei Benützung eines Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet:
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützung Personenwagen | CHF -.70/km |
Benützung Motorrad | CHF -.60/km |
Benützung Motofahrrad | CHF -.40/km |
Benützung Fahrrad | CHF -.20/km |
Der Fahrzeughalter ist gehalten, Mitarbeitende nach Möglichkeit mitzuführen.
Artikel 15
weitere Zuschläge
Arbeitsunterbrechung
Anspruch bei Schlechtwetter
Ausgleich in Zeit (Anrechnung von Kompensationsstunden)
b. die Arbeitnehmenden frei über ihre Zeit verfügen können.
(...)
Arbeitsbereitschaft
Artikel 16.1 – 16.3
weitere Zuschläge
Arbeitsunterbrechung
Anspruch bei Schlechtwetter
Ausgleich in Zeit (Anrechnung von Kompensationsstunden)
b. die Arbeitnehmenden frei über ihre Zeit verfügen können.
(...)
Arbeitsbereitschaft
Artikel 16.1 – 16.3
weitere Zuschläge
Arbeitsunterbrechung
Anspruch bei Schlechtwetter
Ausgleich in Zeit (Anrechnung von Kompensationsstunden)
b. die Arbeitnehmenden frei über ihre Zeit verfügen können.
(...)
Arbeitsbereitschaft
Artikel 16.1 – 16.3
Normalarbeitszeit
Reisezeit
b) Begeben sich die Arbeitnehmenden direkt auf die Baustelle und ist der Weg vom Wohnort zur Baustelle kürzer oder höchstens gleichlang wie derjenige zum Werkhof/Sammelplatz, so ist keine Reisezeit zu vergüten. Die Arbeitszeit beginnt und endet in diesem Fall zum selben Zeitpunkt wie diejenige auf dem Werkhof.
Jährliche und wöchentliche Arbeitszeiten
Arbeitsfreie Tage
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Reisezeit
b) Begeben sich die Arbeitnehmenden direkt auf die Baustelle und ist der Weg vom Wohnort zur Baustelle kürzer oder höchstens gleichlang wie derjenige zum Werkhof/Sammelplatz, so ist keine Reisezeit zu vergüten. Die Arbeitszeit beginnt und endet in diesem Fall zum selben Zeitpunkt wie diejenige auf dem Werkhof.
Jährliche und wöchentliche Arbeitszeiten
Arbeitsfreie Tage
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Reisezeit
b) Begeben sich die Arbeitnehmenden direkt auf die Baustelle und ist der Weg vom Wohnort zur Baustelle kürzer oder höchstens gleichlang wie derjenige zum Werkhof/Sammelplatz, so ist keine Reisezeit zu vergüten. Die Arbeitszeit beginnt und endet in diesem Fall zum selben Zeitpunkt wie diejenige auf dem Werkhof.
Jährliche und wöchentliche Arbeitszeiten
Arbeitsfreie Tage
Artikel 8
Arbeitszeiterfassung
Diese Stundenerfassung setzt sich aus folgenden, einzeln überprüfbaren Positionen zusammen:
a) aus der Arbeitszeit gemäss Artikel 8 Absatz 1
b) aus den Zeitwerten
– Ferien
– Feiertage
– Kurzabsenzen
– Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst
– Lohnzuschläge und Kompensation Überstunden
– Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen
– Schlechtwetterentschädigung
– Krankheit
– Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitnehmenden die separate Arbeitszeitkontrolle zu führen. Die so rapportierten Stunden müssen den geleisteten Stunden entsprechen. Die Unterlagen sind vom Arbeitgeber während fünf Jahren aufzubewahren. Die Arbeitnehmenden sind mindestens halbjährlich oder jedes Mal, wenn es verlangt wird, über den jeweiligen Stand ihrer geleisteten Ist- Stunden zu informieren.
Artikel 8.4
Arbeitszeiterfassung
Diese Stundenerfassung setzt sich aus folgenden, einzeln überprüfbaren Positionen zusammen:
a) aus der Arbeitszeit gemäss Artikel 8 Absatz 1
b) aus den Zeitwerten
– Ferien
– Feiertage
– Kurzabsenzen
– Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst
– Lohnzuschläge und Kompensation Überstunden
– Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen
– Schlechtwetterentschädigung
– Krankheit
– Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitnehmenden die separate Arbeitszeitkontrolle zu führen. Die so rapportierten Stunden müssen den geleisteten Stunden entsprechen. Die Unterlagen sind vom Arbeitgeber während fünf Jahren aufzubewahren. Die Arbeitnehmenden sind mindestens halbjährlich oder jedes Mal, wenn es verlangt wird, über den jeweiligen Stand ihrer geleisteten Ist- Stunden zu informieren.
Artikel 8.4
Arbeitszeiterfassung
Diese Stundenerfassung setzt sich aus folgenden, einzeln überprüfbaren Positionen zusammen:
a) aus der Arbeitszeit gemäss Artikel 8 Absatz 1
b) aus den Zeitwerten
– Ferien
– Feiertage
– Kurzabsenzen
– Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst
– Lohnzuschläge und Kompensation Überstunden
– Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen
– Schlechtwetterentschädigung
– Krankheit
– Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitnehmenden die separate Arbeitszeitkontrolle zu führen. Die so rapportierten Stunden müssen den geleisteten Stunden entsprechen. Die Unterlagen sind vom Arbeitgeber während fünf Jahren aufzubewahren. Die Arbeitnehmenden sind mindestens halbjährlich oder jedes Mal, wenn es verlangt wird, über den jeweiligen Stand ihrer geleisteten Ist- Stunden zu informieren.
Artikel 8.4
Überstunden / Überzeit
Falls die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden Ende Jahr nicht ausbezahlt werden, müssen dies die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus schriftlich vereinbaren. Die Kompensation erfolgt dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres mit einem Zeitzuschlag von 12,5%. Die Regelung bezüglich 100 Stunden zuschlagsfreier Reisezeit laut Art. 14/ 2 gilt sinngemäss.
Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.
Artikel 14.2 und 14.5
Überstunden / Überzeit
Falls die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden Ende Jahr nicht ausbezahlt werden, müssen dies die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus schriftlich vereinbaren. Die Kompensation erfolgt dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres mit einem Zeitzuschlag von 12,5%. Die Regelung bezüglich 100 Stunden zuschlagsfreier Reisezeit laut Art. 14/ 2 gilt sinngemäss.
Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.
Artikel 14.2 und 14.5
Überstunden / Überzeit
Falls die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden Ende Jahr nicht ausbezahlt werden, müssen dies die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus schriftlich vereinbaren. Die Kompensation erfolgt dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres mit einem Zeitzuschlag von 12,5%. Die Regelung bezüglich 100 Stunden zuschlagsfreier Reisezeit laut Art. 14/ 2 gilt sinngemäss.
Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.
Artikel 14.2 und 14.5
Probezeit
Für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit. Die Probezeit kann mittels schriftlicher Abrede um höchstens einen Monat verlängert werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen täglich aufgelöst werden.
Artikel 5.1 und 5.3
Probezeit
Für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit. Die Probezeit kann mittels schriftlicher Abrede um höchstens einen Monat verlängert werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen täglich aufgelöst werden.
Artikel 5.1 und 5.3
Probezeit
Für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit. Die Probezeit kann mittels schriftlicher Abrede um höchstens einen Monat verlängert werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen täglich aufgelöst werden.
Artikel 5.1 und 5.3
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% des Lohnes |
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) | 10.6% des Lohnes |
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% des Lohnes |
Ein Ferientag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert. Der prozentuale Ferienlohn (... bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses) wird gemäss der Tabelle im Anhang III berechnet. (...) In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden. Für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, sind die Ferien nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Vertrages entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewähren. (...)
Zeitpunkt der Ferien
Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, den Zeitpunkt der Ferien festzulegen. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist jedoch möglichst frü hzeitig zu bestimmen. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die berechtigten Wünsche der Arbeitnehmenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruchs, sind den Arbeitnehmenden pro Jahr wenigstens zwei zusammenhängende Ferienwochen zu gewähren (Art. 329c Abs. 1 OR).
Allfällige Betriebsferien legt der Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden rechtzeitig fest. Ferien sind in der Regel im Verlaufe des aktuellen Kalenderjahres zu beziehen. Die Lehrlinge sind den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt.
Artikel 9
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% des Lohnes |
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) | 10.6% des Lohnes |
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% des Lohnes |
Ein Ferientag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert. Der prozentuale Ferienlohn (... bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses) wird gemäss der Tabelle im Anhang III berechnet. (...) In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden. Für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, sind die Ferien nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Vertrages entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewähren. (...)
Zeitpunkt der Ferien
Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, den Zeitpunkt der Ferien festzulegen. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist jedoch möglichst frü hzeitig zu bestimmen. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die berechtigten Wünsche der Arbeitnehmenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruchs, sind den Arbeitnehmenden pro Jahr wenigstens zwei zusammenhängende Ferienwochen zu gewähren (Art. 329c Abs. 1 OR).
Allfällige Betriebsferien legt der Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden rechtzeitig fest. Ferien sind in der Regel im Verlaufe des aktuellen Kalenderjahres zu beziehen. Die Lehrlinge sind den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt.
Artikel 9
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% des Lohnes |
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) | 10.6% des Lohnes |
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% des Lohnes |
Ein Ferientag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert. Der prozentuale Ferienlohn (... bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses) wird gemäss der Tabelle im Anhang III berechnet. (...) In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden. Für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, sind die Ferien nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Vertrages entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewähren. (...)
Zeitpunkt der Ferien
Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, den Zeitpunkt der Ferien festzulegen. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist jedoch möglichst frü hzeitig zu bestimmen. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die berechtigten Wünsche der Arbeitnehmenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruchs, sind den Arbeitnehmenden pro Jahr wenigstens zwei zusammenhängende Ferienwochen zu gewähren (Art. 329c Abs. 1 OR).
Allfällige Betriebsferien legt der Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden rechtzeitig fest. Ferien sind in der Regel im Verlaufe des aktuellen Kalenderjahres zu beziehen. Die Lehrlinge sind den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt.
Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Die Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:
Anlass |
Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des oder der Arbeitnehmenden | 1 Tag |
Geburt eines Kindes (für den Vater1) | 5 Tage |
Todesfall in der Familie des oder der Arbeitnehmenden (Ehepartner, eingetragene Partnerschaft, Konkubinatspartner oder Kinder) | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
(1) Wenn die Gesetzgebung einen obligatorischen Vaterschaftsurlaub vorsieht, werden diese Tage nicht mit dem gesetzlichen Anspruch kumuliert.
Bei den in Artikel 11 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Kurzabsenzen werden die ausgefallenen Stunden generell auf der Basis von 8,4 Arbeitsstunden pro Tag rapportiert.
Artikel 11.1 und 11.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Die Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:
Anlass |
Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des oder der Arbeitnehmenden | 1 Tag |
Geburt eines Kindes (für den Vater1) | 5 Tage |
Todesfall in der Familie des oder der Arbeitnehmenden (Ehepartner, eingetragene Partnerschaft, Konkubinatspartner oder Kinder) | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
(1) Wenn die Gesetzgebung einen obligatorischen Vaterschaftsurlaub vorsieht, werden diese Tage nicht mit dem gesetzlichen Anspruch kumuliert.
Bei den in Artikel 11 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Kurzabsenzen werden die ausgefallenen Stunden generell auf der Basis von 8,4 Arbeitsstunden pro Tag rapportiert.
Artikel 11.1 und 11.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Die Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:
Anlass |
Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des oder der Arbeitnehmenden | 1 Tag |
Geburt eines Kindes (für den Vater1) | 5 Tage |
Todesfall in der Familie des oder der Arbeitnehmenden (Ehepartner, eingetragene Partnerschaft, Konkubinatspartner oder Kinder) | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
(1) Wenn die Gesetzgebung einen obligatorischen Vaterschaftsurlaub vorsieht, werden diese Tage nicht mit dem gesetzlichen Anspruch kumuliert.
Bei den in Artikel 11 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Kurzabsenzen werden die ausgefallenen Stunden generell auf der Basis von 8,4 Arbeitsstunden pro Tag rapportiert.
Artikel 11.1 und 11.3
Bezahlte Feiertage
Ein Feiertag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert.
Anspruchsvoraussetzungen
a. während der ganzen Woche, in die der Feiertag fällt, unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
b. am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt nicht gearbeitet hat;
c. von einer Krankenkasse, von der SUVA oder von der Arbeitslosenversicherung für den Feiertag ein Taggeld bezieht.
Pauschale Entschädigung
Artikel 10.1 – 10.3
Bezahlte Feiertage
Ein Feiertag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert.
Anspruchsvoraussetzungen
a. während der ganzen Woche, in die der Feiertag fällt, unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
b. am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt nicht gearbeitet hat;
c. von einer Krankenkasse, von der SUVA oder von der Arbeitslosenversicherung für den Feiertag ein Taggeld bezieht.
Pauschale Entschädigung
Artikel 10.1 – 10.3
Bezahlte Feiertage
Ein Feiertag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert.
Anspruchsvoraussetzungen
a. während der ganzen Woche, in die der Feiertag fällt, unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
b. am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt nicht gearbeitet hat;
c. von einer Krankenkasse, von der SUVA oder von der Arbeitslosenversicherung für den Feiertag ein Taggeld bezieht.
Pauschale Entschädigung
Artikel 10.1 – 10.3
Krankheit
Prämien
b) Aufgeschobenes Krankentaggeld: Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 60 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst entrichten.
a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag, an welchem der oder die Arbeitnehmende aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen.
b) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80% infolge Krankheit nach höchstens einem Karenztag zulasten des oder der Arbeitnehmenden. Erfolgt ein Aufschub von höchstens 60 Tagen je Krankheitsfall, ist der Lohnausfall während dieser Zeit vom Arbeitgeber zu entrichten.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt.
e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten, ausser bei Arbeitseinsätzen im Ausland. Vorbehalten sind auch anders lautende gesetzliche Bestimmungen oder der Aufenthalt in einer Heilanstalt, und wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit.
g) Leistungen nach Art. 324a OR bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeldleistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können.
h) Möglichkeit für Arbeitnehmende, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG in die Einzelversicherung überzutreten. Die Prämie der Einzelversicherung wird aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass aus der Kollektivversicherung ausscheidende Arbeitnehmende nicht schlechter gestellt werden, als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub. Das heisst, die Wartefrist (Karenztag) darf höchstens einen Tag betragen. Beim Übertritt in die Einzelversicherung infolge Arbeitslosigkeit muss gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer das Taggeld in der Höhe des Arbeitslosenversicherungsansatzes mit einer Wartefrist von 30 Taggeld abschliessen kann. Sollte dies in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen sein, haftet der Arbeitgeber für einen allfälligen Lohnausfallverlust des Arbeitnehmers.
Artikel 17
Krankheit
Prämien
b) Aufgeschobenes Krankentaggeld: Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 60 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst entrichten.
a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag, an welchem der oder die Arbeitnehmende aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen.
b) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80% infolge Krankheit nach höchstens einem Karenztag zulasten des oder der Arbeitnehmenden. Erfolgt ein Aufschub von höchstens 60 Tagen je Krankheitsfall, ist der Lohnausfall während dieser Zeit vom Arbeitgeber zu entrichten.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt.
e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten, ausser bei Arbeitseinsätzen im Ausland. Vorbehalten sind auch anders lautende gesetzliche Bestimmungen oder der Aufenthalt in einer Heilanstalt, und wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit.
g) Leistungen nach Art. 324a OR bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeldleistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können.
h) Möglichkeit für Arbeitnehmende, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG in die Einzelversicherung überzutreten. Die Prämie der Einzelversicherung wird aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass aus der Kollektivversicherung ausscheidende Arbeitnehmende nicht schlechter gestellt werden, als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub. Das heisst, die Wartefrist (Karenztag) darf höchstens einen Tag betragen. Beim Übertritt in die Einzelversicherung infolge Arbeitslosigkeit muss gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer das Taggeld in der Höhe des Arbeitslosenversicherungsansatzes mit einer Wartefrist von 30 Taggeld abschliessen kann. Sollte dies in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen sein, haftet der Arbeitgeber für einen allfälligen Lohnausfallverlust des Arbeitnehmers.
Artikel 17
Krankheit
Prämien
b) Aufgeschobenes Krankentaggeld: Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 60 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst entrichten.
a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag, an welchem der oder die Arbeitnehmende aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen.
b) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80% infolge Krankheit nach höchstens einem Karenztag zulasten des oder der Arbeitnehmenden. Erfolgt ein Aufschub von höchstens 60 Tagen je Krankheitsfall, ist der Lohnausfall während dieser Zeit vom Arbeitgeber zu entrichten.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt.
e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten, ausser bei Arbeitseinsätzen im Ausland. Vorbehalten sind auch anders lautende gesetzliche Bestimmungen oder der Aufenthalt in einer Heilanstalt, und wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit.
g) Leistungen nach Art. 324a OR bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeldleistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können.
h) Möglichkeit für Arbeitnehmende, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG in die Einzelversicherung überzutreten. Die Prämie der Einzelversicherung wird aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass aus der Kollektivversicherung ausscheidende Arbeitnehmende nicht schlechter gestellt werden, als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub. Das heisst, die Wartefrist (Karenztag) darf höchstens einen Tag betragen. Beim Übertritt in die Einzelversicherung infolge Arbeitslosigkeit muss gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer das Taggeld in der Höhe des Arbeitslosenversicherungsansatzes mit einer Wartefrist von 30 Taggeld abschliessen kann. Sollte dies in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen sein, haftet der Arbeitgeber für einen allfälligen Lohnausfallverlust des Arbeitnehmers.
Artikel 17
Unfall
Artikel 18
Unfall
Artikel 18
Unfall
Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Anhang 4: Artikel 5.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Anhang 4: Artikel 5.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Anhang 4: Artikel 5.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Art der Dienstleistung | Entschädigung Unverheiratete |
Entschädigung Verheiratete und Unverheiratete mit Unterstützungs-Pflichten |
---|---|---|
Während der ganzen Rekrutenschule sowie Durchdiener |
50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Während eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- bzw. Zivildienstes |
80% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Bei allen anderen Diensten erhält der oder die Arbeitnehmende die Leistungen gemäss EO.
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis:
a. vor dem Einrücken in den Militär-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate gedauert hat oder
b. eingerechnet Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst mehr als drei Monate dauern wird.
Die Ansprüche gemäss den Artikeln 324a und 324b OR müssen in jedem Fall erfüllt werden.
Die Entschädigung der EO fällt dem Arbeitgeber zu, soweit diese die vorstehend festgelegten Ansätze nicht übersteigt. Die ausgefallenen Arbeitstage werden generell mit 8,4 Stunden rapportiert
Artikel 12.1 – 12.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Art der Dienstleistung | Entschädigung Unverheiratete |
Entschädigung Verheiratete und Unverheiratete mit Unterstützungs-Pflichten |
---|---|---|
Während der ganzen Rekrutenschule sowie Durchdiener |
50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Während eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- bzw. Zivildienstes |
80% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Bei allen anderen Diensten erhält der oder die Arbeitnehmende die Leistungen gemäss EO.
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis:
a. vor dem Einrücken in den Militär-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate gedauert hat oder
b. eingerechnet Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst mehr als drei Monate dauern wird.
Die Ansprüche gemäss den Artikeln 324a und 324b OR müssen in jedem Fall erfüllt werden.
Die Entschädigung der EO fällt dem Arbeitgeber zu, soweit diese die vorstehend festgelegten Ansätze nicht übersteigt. Die ausgefallenen Arbeitstage werden generell mit 8,4 Stunden rapportiert
Artikel 12.1 – 12.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Art der Dienstleistung | Entschädigung Unverheiratete |
Entschädigung Verheiratete und Unverheiratete mit Unterstützungs-Pflichten |
---|---|---|
Während der ganzen Rekrutenschule sowie Durchdiener |
50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Während eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- bzw. Zivildienstes |
80% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Bei allen anderen Diensten erhält der oder die Arbeitnehmende die Leistungen gemäss EO.
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis:
a. vor dem Einrücken in den Militär-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate gedauert hat oder
b. eingerechnet Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst mehr als drei Monate dauern wird.
Die Ansprüche gemäss den Artikeln 324a und 324b OR müssen in jedem Fall erfüllt werden.
Die Entschädigung der EO fällt dem Arbeitgeber zu, soweit diese die vorstehend festgelegten Ansätze nicht übersteigt. Die ausgefallenen Arbeitstage werden generell mit 8,4 Stunden rapportiert
Artikel 12.1 – 12.3
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden sowie die unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag zu leisten.
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende | CHF 30.-/Monat |
Lehrlinge | CHF 10.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 300.-- (jährlicher Grundbeitrag), + CHF 5.--/Monat pro Arbeitnehmende/n |
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tage pro Kalenderjahr haben einen Vollzugskostenbeitrag zu leisten. Die
Arbeitgeber entrichten einen Grundbetrag von CHF 25.-- pro Monat für jeden angebrochenen Monat, den sie im Geltungsbereich des GAV tätig sind, sowie pro unterstelltem Arbeitnehmenden und Monat einen Betrag von CHF 10.-- (Arbeitnehmende CHF 5.--; Arbeitgeber CHF 5.--).
Das Inkasso und die Verwaltung erfolgen durch den Paritätischen Fonds für das schweizerische Gerüstbaugewerbe (Gebafonds). Die Fondsmittel werden (...) wie folgt verwendet:
a) Deckung der Kosten im Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages;
b) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
(...)
d) Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten
(...)
f) Erfüllung weiterer Aufgaben, vornehmlich sozialen Charakters.
Artikel 2.1 – 2.4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden sowie die unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag zu leisten.
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende | CHF 30.-/Monat |
Lehrlinge | CHF 10.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 300.-- (jährlicher Grundbeitrag), + CHF 5.--/Monat pro Arbeitnehmende/n |
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tage pro Kalenderjahr haben einen Vollzugskostenbeitrag zu leisten. Die
Arbeitgeber entrichten einen Grundbetrag von CHF 25.-- pro Monat für jeden angebrochenen Monat, den sie im Geltungsbereich des GAV tätig sind, sowie pro unterstelltem Arbeitnehmenden und Monat einen Betrag von CHF 10.-- (Arbeitnehmende CHF 5.--; Arbeitgeber CHF 5.--).
Das Inkasso und die Verwaltung erfolgen durch den Paritätischen Fonds für das schweizerische Gerüstbaugewerbe (Gebafonds). Die Fondsmittel werden (...) wie folgt verwendet:
a) Deckung der Kosten im Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages;
b) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
(...)
d) Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten
(...)
f) Erfüllung weiterer Aufgaben, vornehmlich sozialen Charakters.
Artikel 2.1 – 2.4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden sowie die unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag zu leisten.
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende | CHF 30.-/Monat |
Lehrlinge | CHF 10.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 300.-- (jährlicher Grundbeitrag), + CHF 5.--/Monat pro Arbeitnehmende/n |
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tage pro Kalenderjahr haben einen Vollzugskostenbeitrag zu leisten. Die
Arbeitgeber entrichten einen Grundbetrag von CHF 25.-- pro Monat für jeden angebrochenen Monat, den sie im Geltungsbereich des GAV tätig sind, sowie pro unterstelltem Arbeitnehmenden und Monat einen Betrag von CHF 10.-- (Arbeitnehmende CHF 5.--; Arbeitgeber CHF 5.--).
Das Inkasso und die Verwaltung erfolgen durch den Paritätischen Fonds für das schweizerische Gerüstbaugewerbe (Gebafonds). Die Fondsmittel werden (...) wie folgt verwendet:
a) Deckung der Kosten im Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages;
b) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
(...)
d) Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten
(...)
f) Erfüllung weiterer Aufgaben, vornehmlich sozialen Charakters.
Artikel 2.1 – 2.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Verfahrenskosten belegt werden.
Artikel 21
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Verfahrenskosten belegt werden.
Artikel 21
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Verfahrenskosten belegt werden.
Artikel 21
Lernende
Ferien:
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Lernende
Ferien:
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Lernende
Ferien:
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Kündigungsfrist
Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der folgenden Fristen auf das Ende eines Monats gekündigt werden:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 6.1
Kündigungsfrist
Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der folgenden Fristen auf das Ende eines Monats gekündigt werden:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 6.1
Kündigungsfrist
Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der folgenden Fristen auf das Ende eines Monats gekündigt werden:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 6.1
Kündigungsschutz
Grundsatz
Ausnahmen
Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens (Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung respektive der SUVAUnfallversicherung) eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann das Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Dies, sofern sichergestellt ist, dass der oder die erkrankte Arbeitnehmende, bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebs verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Krankheit nach Kündigung
Unfall nach Kündigung
Artikel 6.1 und 7
Kündigungsschutz
Grundsatz
Ausnahmen
Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens (Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung respektive der SUVAUnfallversicherung) eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann das Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Dies, sofern sichergestellt ist, dass der oder die erkrankte Arbeitnehmende, bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebs verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Krankheit nach Kündigung
Unfall nach Kündigung
Artikel 6.1 und 7
Kündigungsschutz
Grundsatz
Ausnahmen
Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens (Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung respektive der SUVAUnfallversicherung) eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann das Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Dies, sofern sichergestellt ist, dass der oder die erkrankte Arbeitnehmende, bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebs verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Krankheit nach Kündigung
Unfall nach Kündigung
Artikel 6.1 und 7
Arbeitnehmervertretung
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
Der Paritätische Fonds für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe bezweckt die Durchführung des Berufsbeitrages des schweizerischen Gerüstbaugewerbes sowie die treuhänderische Verwaltung und Verwendung der daraus fliessenden Mittel nach Massgabe des jeweils geltenden GAV für den schweizerischen Gerüstbau sowie des dazugehörenden Ausführungsreglements.
Paritätische Fonds
Der Paritätische Fonds für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe bezweckt die Durchführung des Berufsbeitrages des schweizerischen Gerüstbaugewerbes sowie die treuhänderische Verwaltung und Verwendung der daraus fliessenden Mittel nach Massgabe des jeweils geltenden GAV für den schweizerischen Gerüstbau sowie des dazugehörenden Ausführungsreglements.
Paritätische Fonds
Der Paritätische Fonds für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe bezweckt die Durchführung des Berufsbeitrages des schweizerischen Gerüstbaugewerbes sowie die treuhänderische Verwaltung und Verwendung der daraus fliessenden Mittel nach Massgabe des jeweils geltenden GAV für den schweizerischen Gerüstbau sowie des dazugehörenden Ausführungsreglements.
Kaution
Auftragssumme ab | Auftragssumme bis | Kautionshöhe |
---|---|---|
CHF 2'000.-- (*1) | Keine Kautionspflicht; gilt pro Kalenderjahr | |
CHF 2'000.-- | CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
CHF 20'000.-- | CHF 20'000.-- |
(*1) Der Arbeitgeber hat der PBK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.-- liegt.
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss die Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Arbeitgeber.
Verwendung
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der paritätischen Kommission verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Beitrages an den Paritätischen Fonds.
Zugriff
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die Paritätische Kommission innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Wenn eine Verletzung der materiellen Bestimmungen des GAV verbindlich durch die PBK festgestellt und dem Arbeitgeber eröffnet wurde und
2. Wenn dem Arbeitgeber der Entscheid der PBK mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
a) auf das Rechtsmittel verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
b) nach Beurteilung des Rechtsmittels den Entscheid nicht akzeptiert, resp. innerhalb der vom Gericht gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht auf das Konto der PK überwiesen hat, oder
c) auf schriftliche Abmahnung hin den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Verfahren
Zugriff auf Kaution: Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 dieses Anhangs erfüllt, so ist die PK ohne Weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und der Bearbeitungskosten oder der Höhe des Beitrages an den Paritätischen Fonds) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution nach erfolgtem Zugriff: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit in der Schweiz, die Kaution wiederum auf CHF 20'000.-- aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben,
– wenn der in der Schweiz ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit im Schweizerischen Gerüstbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
– bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz; unter der Voraussetzung, dass
– die Beiträge an den Paritätischen Fonds bezahlt sind;
– die Paritätische Kommission keine Verl
Artikel 2.1; Anhang 1: Artikel 1 – 4
Kaution
Auftragssumme ab | Auftragssumme bis | Kautionshöhe |
---|---|---|
CHF 2'000.-- (*1) | Keine Kautionspflicht; gilt pro Kalenderjahr | |
CHF 2'000.-- | CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
CHF 20'000.-- | CHF 20'000.-- |
(*1) Der Arbeitgeber hat der PBK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.-- liegt.
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss die Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Arbeitgeber.
Verwendung
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der paritätischen Kommission verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Beitrages an den Paritätischen Fonds.
Zugriff
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die Paritätische Kommission innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Wenn eine Verletzung der materiellen Bestimmungen des GAV verbindlich durch die PBK festgestellt und dem Arbeitgeber eröffnet wurde und
2. Wenn dem Arbeitgeber der Entscheid der PBK mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
a) auf das Rechtsmittel verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
b) nach Beurteilung des Rechtsmittels den Entscheid nicht akzeptiert, resp. innerhalb der vom Gericht gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht auf das Konto der PK überwiesen hat, oder
c) auf schriftliche Abmahnung hin den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Verfahren
Zugriff auf Kaution: Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 dieses Anhangs erfüllt, so ist die PK ohne Weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und der Bearbeitungskosten oder der Höhe des Beitrages an den Paritätischen Fonds) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution nach erfolgtem Zugriff: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit in der Schweiz, die Kaution wiederum auf CHF 20'000.-- aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben,
– wenn der in der Schweiz ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit im Schweizerischen Gerüstbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
– bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz; unter der Voraussetzung, dass
– die Beiträge an den Paritätischen Fonds bezahlt sind;
– die Paritätische Kommission keine Verl
Artikel 2.1; Anhang 1: Artikel 1 – 4
Kaution
Auftragssumme ab | Auftragssumme bis | Kautionshöhe |
---|---|---|
CHF 2'000.-- (*1) | Keine Kautionspflicht; gilt pro Kalenderjahr | |
CHF 2'000.-- | CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
CHF 20'000.-- | CHF 20'000.-- |
(*1) Der Arbeitgeber hat der PBK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.-- liegt.
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss die Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Arbeitgeber.
Verwendung
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der paritätischen Kommission verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Beitrages an den Paritätischen Fonds.
Zugriff
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die Paritätische Kommission innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Wenn eine Verletzung der materiellen Bestimmungen des GAV verbindlich durch die PBK festgestellt und dem Arbeitgeber eröffnet wurde und
2. Wenn dem Arbeitgeber der Entscheid der PBK mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
a) auf das Rechtsmittel verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
b) nach Beurteilung des Rechtsmittels den Entscheid nicht akzeptiert, resp. innerhalb der vom Gericht gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht auf das Konto der PK überwiesen hat, oder
c) auf schriftliche Abmahnung hin den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Verfahren
Zugriff auf Kaution: Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 dieses Anhangs erfüllt, so ist die PK ohne Weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und der Bearbeitungskosten oder der Höhe des Beitrages an den Paritätischen Fonds) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution nach erfolgtem Zugriff: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit in der Schweiz, die Kaution wiederum auf CHF 20'000.-- aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben,
– wenn der in der Schweiz ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit im Schweizerischen Gerüstbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
– bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz; unter der Voraussetzung, dass
– die Beiträge an den Paritätischen Fonds bezahlt sind;
– die Paritätische Kommission keine Verl
Artikel 2.1; Anhang 1: Artikel 1 – 4
Aufgaben paritätische Organe
Die PBK hat die Aufgabe, die arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses Vertrages durchzusetzen. Insbesondere hat sie die Aufgabe:
a) gemeinsame Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse beim Arbeitgeber
durchzuführen. Sie kann den Arbeitgeber anhalten, ihr die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
b) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
c) bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu vermitteln;
d) zu überprüfen, ob sich der Arbeitgeber der EKAS-Branchenlösung angeschlossen hat oder ob er eine Subsidiärlösung anwendet. Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PBK unverzüglich zu behandeln. (...) Während der ganzen Dauer der Verfahren vor der PBK (...) ist jegliche Auseinandersetzung über Verlauf und Inhalt der Verhandlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen. (...)
Artikel 25.1 – 3 und 25.8
Aufgaben paritätische Organe
Die PBK hat die Aufgabe, die arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses Vertrages durchzusetzen. Insbesondere hat sie die Aufgabe:
a) gemeinsame Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse beim Arbeitgeber
durchzuführen. Sie kann den Arbeitgeber anhalten, ihr die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
b) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
c) bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu vermitteln;
d) zu überprüfen, ob sich der Arbeitgeber der EKAS-Branchenlösung angeschlossen hat oder ob er eine Subsidiärlösung anwendet. Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PBK unverzüglich zu behandeln. (...) Während der ganzen Dauer der Verfahren vor der PBK (...) ist jegliche Auseinandersetzung über Verlauf und Inhalt der Verhandlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen. (...)
Artikel 25.1 – 3 und 25.8
Aufgaben paritätische Organe
Die PBK hat die Aufgabe, die arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses Vertrages durchzusetzen. Insbesondere hat sie die Aufgabe:
a) gemeinsame Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse beim Arbeitgeber
durchzuführen. Sie kann den Arbeitgeber anhalten, ihr die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
b) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
c) bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu vermitteln;
d) zu überprüfen, ob sich der Arbeitgeber der EKAS-Branchenlösung angeschlossen hat oder ob er eine Subsidiärlösung anwendet. Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PBK unverzüglich zu behandeln. (...) Während der ganzen Dauer der Verfahren vor der PBK (...) ist jegliche Auseinandersetzung über Verlauf und Inhalt der Verhandlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen. (...)
Artikel 25.1 – 3 und 25.8
Folge bei Vertragsverletzung
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 20'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die
Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Bei Verletzungen des Akkord- bzw. Schwarzarbeitsverbotes (Artikel 13 Abs. 10 und 24 Abs. 5 GAV) gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber eine maximale Konventionalstrafe von CHF 20'000.-- und für Arbeitnehmende eine von je CHF 5'000.--
c) die Kontroll- und Verfahrenskosten bzw. Gerüstkontrollkosten (Art. 21.1) der fehlbaren Partei aufzuerlegen; Bemessung der
Konventionalstrafe
b) der Art Verletzung, der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
c) ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
d) der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
e) dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber bzw. die fehlbaren Arbeitnehmenden, die in Verzug gesetzt wurden, in der Zwischenzeit ihren Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen sind;
Bezahlung der Konventionalstrafe
Artikel 25.9 – 25.12
Folge bei Vertragsverletzung
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 20'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die
Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Bei Verletzungen des Akkord- bzw. Schwarzarbeitsverbotes (Artikel 13 Abs. 10 und 24 Abs. 5 GAV) gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber eine maximale Konventionalstrafe von CHF 20'000.-- und für Arbeitnehmende eine von je CHF 5'000.--
c) die Kontroll- und Verfahrenskosten bzw. Gerüstkontrollkosten (Art. 21.1) der fehlbaren Partei aufzuerlegen; Bemessung der
Konventionalstrafe
b) der Art Verletzung, der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
c) ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
d) der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
e) dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber bzw. die fehlbaren Arbeitnehmenden, die in Verzug gesetzt wurden, in der Zwischenzeit ihren Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen sind;
Bezahlung der Konventionalstrafe
Artikel 25.9 – 25.12
Folge bei Vertragsverletzung
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 20'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die
Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Bei Verletzungen des Akkord- bzw. Schwarzarbeitsverbotes (Artikel 13 Abs. 10 und 24 Abs. 5 GAV) gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber eine maximale Konventionalstrafe von CHF 20'000.-- und für Arbeitnehmende eine von je CHF 5'000.--
c) die Kontroll- und Verfahrenskosten bzw. Gerüstkontrollkosten (Art. 21.1) der fehlbaren Partei aufzuerlegen; Bemessung der
Konventionalstrafe
b) der Art Verletzung, der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
c) ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
d) der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
e) dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber bzw. die fehlbaren Arbeitnehmenden, die in Verzug gesetzt wurden, in der Zwischenzeit ihren Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen sind;
Bezahlung der Konventionalstrafe
Artikel 25.9 – 25.12
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 4 und 25
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 4 und 25
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 4 und 25
Friedenspflicht
Artikel 3
Friedenspflicht
Artikel 3
Friedenspflicht
Artikel 3