GAV für das Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe

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Données contractuelles
Convention collective de travail: à partir du 01.04.2022 jusqu'au 31.03.2023
Derniers changements
Neue Lohnvereinbarung per 01.04.2022
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Champ d'application du point de vue territorial
13090
Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh, Appenzell I.-Rh, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, Fürstentum Liechtenstein und die Bezirke Visp und Brig des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Artikel 1.1
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
13090
Gilt für Betriebe des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes.

Gilt nicht für:
- die Betriebe des Marmor- und Grantigewerbes
- Lernende
- kaufmännisches und technisches Personal

Artikel 1.2
Champ d'application du point de vue personnel
13090
Gilt für ArbeitnehmerInnen des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes, ausgenommen diejenigen der Betriebe des Marmor- und Granitgewerbes.
Ausgenommen sind auch die Lernenden, das kaufmännische- und technische Personal.

Artikel 1.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
13090
Erfolgt von keiner der vetragsschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert.

Artikel 22.1
Renseignements représentants des travailleurs
13090

Unia-Zentrale Zürich
Sektor Gewerbe - Standort Zürich
Postfach 8037
8021 Zürich

Unia Region Zürich-Schaffhausen

Salaires / salaires minimums
13090
Mindestlöhne gültig ab 1. April 2024
Lohnkategorie Mitarbeiterkategorie Stundenlohn
Gelernte Berufsarbeiter Bildhauer, Steinmetze CHF 28.60
  Steinhauer CHF 27.90
Angelernte Berufsarbeiter Steinmetz, Fräser, Polisseur und Säger CHF 27.40
Ungelernte Hilfsarbeiter CHF 23.75


Nach Abschluss der Lehrzeit erhalten die jungen Arbeitnehmenden mit Fähigkeitszeugnis im ersten Jahr nach der Lehre höchstens 10%, im zweiten Jahr höchstens 5% weniger Lohn als den im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn.

Anspruch auf die Minimallöhne haben nur Arbeitnehmende bis und mit dem 65. Altersjahr.

Wird einem Arbeitnehmenden vorübergehend eine tiefer entlöhnte Berufsarbeit zugewiesen, so hat er Anspruch auf seinen bisherigen Lohn. Diese Bestimmung kommt bei dauernder Vesetzung nicht zu Anwendung.

Zusatzvereinbarung 2024: Anhang 1: Löhne

Augmentation salariale
13090

Zur Information:
Die Anpassung der Löhne werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.

Artikel 6.5

13e salaire
13090
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 7
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
13090
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 7
Cadeaux d'ancienneté
13090
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 7
Versement du salaire
13090
Die Abrechnung und Auszahlung des Lohnes erfolgt monatlich in Schweizer Währung, wobei Akontozahlungen auf Mitte des Monates vereinbart werden können.

Artikel 17.1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
13090
Art der Arbeit Zuschlag
Über 45 Wochenstunden (Mo.-Sa.)+25%
Samstag (12.00-17.00 Uhr)+50%
Sonntag und Feiertage+100%
Nacharbeit (Mo.-Fr., 20.00-06.00 Uhr)+100%
Nachtarbeit (Sa., ab 17.00 Uhr)+100%
Überstunden (Jahresarbeitszeit)+25%

Artikel 5.2
Indemnisation des frais
13090
Spesenart Entschädigung
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher HeimkehrCHF 15.--
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich istTatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung)
Benützung Privatauto Fr. -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius Fr -.30/km
Benützung Kleinmotorrad Fr. -.20/km

Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, Mitarbeiter
des Betriebes sowie Material und Werkzeug mitzuführen.

Artikel 8
Durée normale du travail
13090
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2'166,3 Stunden, was im Durchschnitt 180.5 Stunden pro Monat, 41.5 Stunden pro Woche und 8.3 Stunden pro Tag entsprechen.

Artikel 4.1
Heures supplémentaires
13090
Die Ende Jahr die jährliche Normalarbeitszeit übersteigende Mehrarbeit gilt als Überstunden. Sie sind in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres ohne Zeitzuschläge auszugleichen. Verbleibende Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% Ende März ausbezahlt.

Artikel 5.1
Vacances
13090
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
1.-10. Dienstjahr 20 Arbeitstage
ab dem 11. Dienstjahr oder 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren 22.5 Arbeitstage

Artikel 15
Jours de congé rémunérés (absences)
13090
Anlass bezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder der/des Ehe- oder Lebenspartner/in3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Eigene Heirat bzw. eingetragener Partnerschaft, sowie bei Heirat der Geschwister oder Kinder1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre1 Tag

Artikel 14
Jours fériés rémunérés
13090
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt.

Artikel 13
Maladie
13090
Mindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen.
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.

Artikel 9.5
Accident
13090
Mindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen.
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.

Artikel 9.5
Congé maternité / paternité / parental
13090
Bei Geburt eigener Kinder: 1 Tag

Artikel 14
Service militaire / civil / de protection civile
13090
DienstartEntschädigung
Während der Rekrutenschule (inkl. Durchdiener):
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Während andere obligatorischer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen:
Für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen100%
ab 5. bis maximal 17. Wochen für Ledige50%
ab 5. bis maximal 17. Woche für Verheiratet und Ledige mit Unterstützungspflich80%
Der Arbeitgeber kann die Lohnzahlung gemäss Art. 10.1 bei Militärdienst von mehr als vier Wochen im Jahr von der Verpflichtung abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst noch wenigstens sechs Monate fortgesetzt wird.

Artikel 10.1
Apprentis
13090
Unterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage

Artikel 1.2 und 15
Jeunes employés
13090
Unterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage

Artikel 1.2 und 15
Délai de congé
13090
Die Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden.

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche
Nach Ablauf der Probezeit1 Monat
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
Die Kündigung hat jeweils auf Ende eines Kalendermonats zu erfolgen.

Artikel 3
Représentants des travailleurs
13090
Gewerkschaft Unia
Représentants des employeurs
13090
Verband Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzmeister (VSBS)
Procédures de conciliation et d'arbitrage
13090
Für die Schlichtung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages wird von den vertragsschliessenden Verbänden eine Paritätische Schlichtungskommission eingesetzt.

Artikel 2a.1
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Versions archivées
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
13.13090 15.10.2024 15.10.2024
13.13005 05.06.2024 01.04.2024
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
12.12358 12.06.2023 12.06.2023
12.12352 06.06.2023 01.04.2023
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
11.12357 06.06.2023 01.04.2022
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
10.12133 06.06.2023 06.06.2023
10.11176 11.02.2021 01.04.2020