GAV für das Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2020 bis 31.03.2022
Letzte Änderungen
Neue Lohnvereinbarung per 01.04.2020
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Örtlicher Geltungsbereich
12133
Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh, Appenzell I.-Rh, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, Fürstentum Liechtenstein und die Bezirke Visp und Brig des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11176
Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh, Appenzell I.-Rh, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, Fürstentum Liechtenstein und die Bezirke Visp und Brig des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
12133
Gilt für Betriebe des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes.

Gilt nicht für:
- die Betriebe des Marmor- und Grantigewerbes
- Lernende
- kaufmännisches und technisches Personal

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11176
Gilt für Betriebe des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes.

Gilt nicht für:
- die Betriebe des Marmor- und Grantigewerbes
- Lernende
- kaufmännisches und technisches Personal

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
12133
Gilt für ArbeitnehmerInnen des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes, ausgenommen diejenigen der Betriebe des Marmor- und Granitgewerbes.
Ausgenommen sind auch die Lernenden, das kaufmännische- und technische Personal.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
11176
Gilt für ArbeitnehmerInnen des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes, ausgenommen diejenigen der Betriebe des Marmor- und Granitgewerbes.
Ausgenommen sind auch die Lernenden, das kaufmännische- und technische Personal.

Artikel 1.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11176
Erfolgt von keiner der vetragsschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert.

Artikel 22.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12133
Erfolgt von keiner der vetragsschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert.

Artikel 22.1
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12133
Unia:
Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11176
Unia:
Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11176
Mindestlöhne gültig ab 1. April 2020
Lohnkategorie Mitarbeiterkategorie Stundenlohn
Gelernte Berufsarbeiter Bildhauer, Steinmetze CHF 27.15
  Steinhauer CHF 26.55
Angelernte Berufsarbeiter Steinmetz, Fräser, Polisseur und Säger CHF 26.05
Ungelernte Hilfsarbeiter CHF 22.55

 

Nach Abschluss der Lehrzeit erhalten die jungen Arbeitnehmenden mit Fähigkeitszeugnis im ersten Jahr nach der Lehre höchstens 10%, im zweiten Jahr höchstens 5% weniger Lohn als den im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn.

Anspruch auf die Minimallöhne haben nur Arbeitnehmende bis und mit dem 65. Altersjahr.

Wird einem Arbeitnehmenden vorübergehend eine tiefer entlöhnte Berufsarbeit zugewiesen, so hat er Anspruch auf seinen bisherigen Lohn. Diese Bestimmung kommt bei dauernder Vesetzung nicht zu Anwendung.

Zusatzvereinbarung 2020: Anhang 1: Löhne

Löhne / Mindestlöhne
12133
Mindestlöhne gültig ab 1. April 2020
Lohnkategorie Mitarbeiterkategorie Stundenlohn
Gelernte Berufsarbeiter Bildhauer, Steinmetze CHF 27.15
  Steinhauer CHF 26.55
Angelernte Berufsarbeiter Steinmetz, Fräser, Polisseur und Säger CHF 26.05
Ungelernte Hilfsarbeiter CHF 22.55

 

Nach Abschluss der Lehrzeit erhalten die jungen Arbeitnehmenden mit Fähigkeitszeugnis im ersten Jahr nach der Lehre höchstens 10%, im zweiten Jahr höchstens 5% weniger Lohn als den im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn.

Anspruch auf die Minimallöhne haben nur Arbeitnehmende bis und mit dem 65. Altersjahr.

Wird einem Arbeitnehmenden vorübergehend eine tiefer entlöhnte Berufsarbeit zugewiesen, so hat er Anspruch auf seinen bisherigen Lohn. Diese Bestimmung kommt bei dauernder Vesetzung nicht zu Anwendung.

Zusatzvereinbarung 2020: Anhang 1: Löhne

Lohnerhöhung
11176
2020
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden ab 1. April 2020 für alle Arbeitnehmenden generell wie folgt erhöht:
Lohnkategorie Mitarbeiterkategorie Stundenlohn
Lohnkategorie a Bildhauer, Steinmetze CHF -.15/ Stunde 
  Steinhauer CHF -.15/ Stunde 
Lohnkategorie b   CHF -.15/ Stunde 
Lohnkategorie c   CHF -.15/ Stunde 

Die auf den 1. Januar 2019 gewährten Lohnanpassungen können angerechnet werden. Damit ist der Landesindex der Konsumentenpreise mit 98.8 Punkten (Dez. 2018; Basis Dezember 2010) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Anpassung der Löhne werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.

Artikel 6.5; Anhang 1: Löhne, Abs. 1.2
Lohnerhöhung
12133
2020
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden ab 1. April 2020 für alle Arbeitnehmenden generell wie folgt erhöht:
Lohnkategorie Mitarbeiterkategorie Stundenlohn
Lohnkategorie a Bildhauer, Steinmetze CHF -.15/ Stunde 
  Steinhauer CHF -.15/ Stunde 
Lohnkategorie b   CHF -.15/ Stunde 
Lohnkategorie c   CHF -.15/ Stunde 

Die auf den 1. Januar 2019 gewährten Lohnanpassungen können angerechnet werden. Damit ist der Landesindex der Konsumentenpreise mit 98.8 Punkten (Dez. 2018; Basis Dezember 2010) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Anpassung der Löhne werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.

Artikel 6.5; Anhang 1: Löhne, Abs. 1.2
13. Monatslohn
11176
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 7
13. Monatslohn
12133
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11176
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
12133
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 7
Dienstaltersgeschenke
11176
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 7
Dienstaltersgeschenke
12133
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 7
Lohnauszahlung
11176
Die Abrechnung und Auszahlung des Lohnes erfolgt monatlich in Schweizer Währung, wobei Akontozahlungen auf Mitte des Monates vereinbart werden können.

Artikel 17.1
Lohnauszahlung
12133
Die Abrechnung und Auszahlung des Lohnes erfolgt monatlich in Schweizer Währung, wobei Akontozahlungen auf Mitte des Monates vereinbart werden können.

Artikel 17.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11176
Art der Arbeit Zuschlag
Über 45 Wochenstunden (Mo.-Sa.)+25%
Samstag (12.00-17.00 Uhr)+50%
Sonntag und Feiertage+100%
Nacharbeit (Mo.-Fr., 20.00-06.00 Uhr)+100%
Nachtarbeit (Sa., ab 17.00 Uhr)+100%
Überstunden (Jahresarbeitszeit)+25%

Artikel 5.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12133
Art der Arbeit Zuschlag
Über 45 Wochenstunden (Mo.-Sa.)+25%
Samstag (12.00-17.00 Uhr)+50%
Sonntag und Feiertage+100%
Nacharbeit (Mo.-Fr., 20.00-06.00 Uhr)+100%
Nachtarbeit (Sa., ab 17.00 Uhr)+100%
Überstunden (Jahresarbeitszeit)+25%

Artikel 5.2
Spesenentschädigung
11176
Spesenart Entschädigung
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher HeimkehrCHF 15.--
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich istTatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung)
Benützung Privatauto Fr. -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius Fr -.30/km
Benützung Kleinmotorrad Fr. -.20/km

Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, Mitarbeiter
des Betriebes sowie Material und Werkzeug mitzuführen.

Artikel 8
Spesenentschädigung
12133
Spesenart Entschädigung
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher HeimkehrCHF 15.--
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich istTatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung)
Benützung Privatauto Fr. -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius Fr -.30/km
Benützung Kleinmotorrad Fr. -.20/km

Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, Mitarbeiter
des Betriebes sowie Material und Werkzeug mitzuführen.

Artikel 8
Normalarbeitszeit
11176
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2'166,3 Stunden, was im Durchschnitt 180.5 Stunden pro Monat, 41.5 Stunden pro Woche und 8.3 Stunden pro Tag entsprechen.

Artikel 4.1
Normalarbeitszeit
12133
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2'166,3 Stunden, was im Durchschnitt 180.5 Stunden pro Monat, 41.5 Stunden pro Woche und 8.3 Stunden pro Tag entsprechen.

Artikel 4.1
Überstunden / Überzeit
11176
Die Ende Jahr die jährliche Normalarbeitszeit übersteigende Mehrarbeit gilt als Überstunden. Sie sind in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres ohne Zeitzuschläge auszugleichen. Verbleibende Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% Ende März ausbezahlt.

Artikel 5.1
Überstunden / Überzeit
12133
Die Ende Jahr die jährliche Normalarbeitszeit übersteigende Mehrarbeit gilt als Überstunden. Sie sind in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres ohne Zeitzuschläge auszugleichen. Verbleibende Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% Ende März ausbezahlt.

Artikel 5.1
Ferien
11176
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
1.-10. Dienstjahr 20 Arbeitstage
ab dem 11. Dienstjahr oder 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren 22.5 Arbeitstage

Artikel 15
Ferien
12133
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
1.-10. Dienstjahr 20 Arbeitstage
ab dem 11. Dienstjahr oder 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren 22.5 Arbeitstage

Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11176
Anlass bezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder der/des Ehe- oder Lebenspartner/in3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Eigene Heirat bzw. eingetragener Partnerschaft, sowie bei Heirat der Geschwister oder Kinder1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre1 Tag

Artikel 14
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12133
Anlass bezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder der/des Ehe- oder Lebenspartner/in3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Eigene Heirat bzw. eingetragener Partnerschaft, sowie bei Heirat der Geschwister oder Kinder1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre1 Tag

Artikel 14
Bezahlte Feiertage
11176
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt.

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
12133
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt.

Artikel 13
Krankheit
11176
Mindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen.
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.

Artikel 9.5
Krankheit
12133
Mindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen.
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.

Artikel 9.5
Unfall
11176
Mindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen.
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.

Artikel 9.5
Unfall
12133
Mindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen.
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.

Artikel 9.5
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11176
Bei Geburt eigener Kinder: 1 Tag

Artikel 14
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12133
Bei Geburt eigener Kinder: 1 Tag

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11176
DienstartEntschädigung
Während der Rekrutenschule (inkl. Durchdiener):
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Während andere obligatorischer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen:
Für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen100%
ab 5. bis maximal 17. Wochen für Ledige50%
ab 5. bis maximal 17. Woche für Verheiratet und Ledige mit Unterstützungspflich80%
Der Arbeitgeber kann die Lohnzahlung gemäss Art. 10.1 bei Militärdienst von mehr als vier Wochen im Jahr von der Verpflichtung abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst noch wenigstens sechs Monate fortgesetzt wird.

Artikel 10.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12133
DienstartEntschädigung
Während der Rekrutenschule (inkl. Durchdiener):
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Während andere obligatorischer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen:
Für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen100%
ab 5. bis maximal 17. Wochen für Ledige50%
ab 5. bis maximal 17. Woche für Verheiratet und Ledige mit Unterstützungspflich80%
Der Arbeitgeber kann die Lohnzahlung gemäss Art. 10.1 bei Militärdienst von mehr als vier Wochen im Jahr von der Verpflichtung abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst noch wenigstens sechs Monate fortgesetzt wird.

Artikel 10.1
Lernende
11176
Unterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage

Artikel 1.2 und 15
Lernende
12133
Unterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage

Artikel 1.2 und 15
Junge Arbeitnehmende
11176
Unterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage

Artikel 1.2 und 15
Junge Arbeitnehmende
12133
Unterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage

Artikel 1.2 und 15
Kündigungsfrist
11176
Die Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden.

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche
Nach Ablauf der Probezeit1 Monat
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
Die Kündigung hat jeweils auf Ende eines Kalendermonats zu erfolgen.

Artikel 3
Kündigungsfrist
12133
Die Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden.

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche
Nach Ablauf der Probezeit1 Monat
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
Die Kündigung hat jeweils auf Ende eines Kalendermonats zu erfolgen.

Artikel 3
Arbeitnehmervertretung
11176
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
12133
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
11176
Verband Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzmeister (VSBS)
Arbeitgebervertretung
12133
Verband Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzmeister (VSBS)
Schlichtungsverfahren
11176
Für die Schlichtung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages wird von den vertragsschliessenden Verbänden eine Paritätische Schlichtungskommission eingesetzt.

Artikel 2a.1
Schlichtungsverfahren
12133
Für die Schlichtung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages wird von den vertragsschliessenden Verbänden eine Paritätische Schlichtungskommission eingesetzt.

Artikel 2a.1
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.13090 15.10.2024 15.10.2024
13.13005 05.06.2024 01.04.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12358 12.06.2023 12.06.2023
12.12352 06.06.2023 01.04.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12357 06.06.2023 01.04.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12133 06.06.2023 06.06.2023
10.11176 11.02.2021 01.04.2020