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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2018 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2018 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Allgemeinverbindlicherklärung gültig bis 31.12.2021Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Freiburg
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.
I. Geltungsbereich
I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.
I. Geltungsbereich
I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.
I. Geltungsbereich
I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.
I. Geltungsbereich
I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.
I. Geltungsbereich
I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.
I. Geltungsbereich
I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende
I. Geltungsbereich
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 39
Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 39
Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 39
Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 39
Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 39
Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 39
Artikel 39
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusatzvereinbarung 2018
Lohnkategorie | Funktion | Mindeststundenlohn | Mindestmontslohn |
---|---|---|---|
A | Forstarbeiter ohne EFZ | CHF 22.-- | CHF 4004.-- |
B | Forstwart mit EFZ | CHF 23.50 | CHF 4277.-- |
C | Spezialist/ Maschinist mit Fachausweis | CHF 26.70 | CHF 4859.40 |
D | Vorarbeiter mit Fachausweis | CHF 29.20 | CHF 5314.40 |
E | Betriebsleiter/ Förster mit HF-Abschluss | CHF 34.90 | CHF 6351.80 |
Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusatzvereinbarung 2018
Lohnkategorie | Funktion | Mindeststundenlohn | Mindestmontslohn |
---|---|---|---|
A | Forstarbeiter ohne EFZ | CHF 22.-- | CHF 4004.-- |
B | Forstwart mit EFZ | CHF 23.50 | CHF 4277.-- |
C | Spezialist/ Maschinist mit Fachausweis | CHF 26.70 | CHF 4859.40 |
D | Vorarbeiter mit Fachausweis | CHF 29.20 | CHF 5314.40 |
E | Betriebsleiter/ Förster mit HF-Abschluss | CHF 34.90 | CHF 6351.80 |
Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusatzvereinbarung 2018
Lohnkategorie | Funktion | Mindeststundenlohn | Mindestmontslohn |
---|---|---|---|
A | Forstarbeiter ohne EFZ | CHF 22.-- | CHF 4004.-- |
B | Forstwart mit EFZ | CHF 23.50 | CHF 4277.-- |
C | Spezialist/ Maschinist mit Fachausweis | CHF 26.70 | CHF 4859.40 |
D | Vorarbeiter mit Fachausweis | CHF 29.20 | CHF 5314.40 |
E | Betriebsleiter/ Förster mit HF-Abschluss | CHF 34.90 | CHF 6351.80 |
Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusatzvereinbarung 2018
Lohnkategorie | Funktion | Mindeststundenlohn | Mindestmontslohn |
---|---|---|---|
A | Forstarbeiter ohne EFZ | CHF 22.-- | CHF 4004.-- |
B | Forstwart mit EFZ | CHF 23.50 | CHF 4277.-- |
C | Spezialist/ Maschinist mit Fachausweis | CHF 26.70 | CHF 4859.40 |
D | Vorarbeiter mit Fachausweis | CHF 29.20 | CHF 5314.40 |
E | Betriebsleiter/ Förster mit HF-Abschluss | CHF 34.90 | CHF 6351.80 |
Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusatzvereinbarung 2018
Lohnkategorie | Funktion | Mindeststundenlohn | Mindestmontslohn |
---|---|---|---|
A | Forstarbeiter ohne EFZ | CHF 22.-- | CHF 4004.-- |
B | Forstwart mit EFZ | CHF 23.50 | CHF 4277.-- |
C | Spezialist/ Maschinist mit Fachausweis | CHF 26.70 | CHF 4859.40 |
D | Vorarbeiter mit Fachausweis | CHF 29.20 | CHF 5314.40 |
E | Betriebsleiter/ Förster mit HF-Abschluss | CHF 34.90 | CHF 6351.80 |
Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusatzvereinbarung 2018
Lohnkategorie | Funktion | Mindeststundenlohn | Mindestmontslohn |
---|---|---|---|
A | Forstarbeiter ohne EFZ | CHF 22.-- | CHF 4004.-- |
B | Forstwart mit EFZ | CHF 23.50 | CHF 4277.-- |
C | Spezialist/ Maschinist mit Fachausweis | CHF 26.70 | CHF 4859.40 |
D | Vorarbeiter mit Fachausweis | CHF 29.20 | CHF 5314.40 |
E | Betriebsleiter/ Förster mit HF-Abschluss | CHF 34.90 | CHF 6351.80 |
Zusatzvereinbarung 2018
13. Monatslohn
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.
Artikel 22
Artikel 22
13. Monatslohn
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.
Artikel 22
Artikel 22
13. Monatslohn
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.
Artikel 22
Artikel 22
13. Monatslohn
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.
Artikel 22
Artikel 22
13. Monatslohn
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.
Artikel 22
Artikel 22
13. Monatslohn
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.
Artikel 22
Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) | 25% |
Sonntag oder Feiertag | 50% |
Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) | 25% |
Sonntag oder Feiertag | 50% |
Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) | 25% |
Sonntag oder Feiertag | 50% |
Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) | 25% |
Sonntag oder Feiertag | 50% |
Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) | 25% |
Sonntag oder Feiertag | 50% |
Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) | 25% |
Sonntag oder Feiertag | 50% |
Artikel 14.3
Spesenentschädigung
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Artikel 25, 26 und Anhang
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Betreff | Betrag |
---|---|
Kilometerentschädigung | CHF 0.80/ km |
Verpflegungsentschädigung | CHF 16.--/ Mahlzeit |
Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Artikel 25, 26 und Anhang
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Betreff | Betrag |
---|---|
Kilometerentschädigung | CHF 0.80/ km |
Verpflegungsentschädigung | CHF 16.--/ Mahlzeit |
Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Artikel 25, 26 und Anhang
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Betreff | Betrag |
---|---|
Kilometerentschädigung | CHF 0.80/ km |
Verpflegungsentschädigung | CHF 16.--/ Mahlzeit |
Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Artikel 25, 26 und Anhang
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Betreff | Betrag |
---|---|
Kilometerentschädigung | CHF 0.80/ km |
Verpflegungsentschädigung | CHF 16.--/ Mahlzeit |
Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Artikel 25, 26 und Anhang
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Betreff | Betrag |
---|---|
Kilometerentschädigung | CHF 0.80/ km |
Verpflegungsentschädigung | CHF 16.--/ Mahlzeit |
Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Artikel 25, 26 und Anhang
Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Betreff | Betrag |
---|---|
Kilometerentschädigung | CHF 0.80/ km |
Verpflegungsentschädigung | CHF 16.--/ Mahlzeit |
Artikel 25, 26 und Anhang
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).
Artikel 10
Artikel 10
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).
Artikel 10
Artikel 10
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).
Artikel 10
Artikel 10
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).
Artikel 10
Artikel 10
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).
Artikel 10
Artikel 10
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).
Artikel 10
Artikel 10
Überstunden / Überzeit
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.
Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden
Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.
Artikel 11, 13 und 14
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
bis zum 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
bis zum 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
nach dem 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.
Artikel 17
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
bis zum 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
bis zum 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
nach dem 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.
Artikel 17
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
bis zum 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
bis zum 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
nach dem 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.
Artikel 17
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
bis zum 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
bis zum 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
nach dem 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.
Artikel 17
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
bis zum 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
bis zum 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
nach dem 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.
Artikel 17
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
bis zum 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
bis zum 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
nach dem 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Mitarbeiters | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern | 2 Tage |
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte | 1/2 Tag |
Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.
Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Mitarbeiters | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern | 2 Tage |
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte | 1/2 Tag |
Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.
Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Mitarbeiters | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern | 2 Tage |
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte | 1/2 Tag |
Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.
Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Mitarbeiters | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern | 2 Tage |
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte | 1/2 Tag |
Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.
Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Mitarbeiters | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern | 2 Tage |
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte | 1/2 Tag |
Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.
Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Mitarbeiters | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern | 2 Tage |
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte | 1/2 Tag |
Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.
Artikel 19
Bezahlte Feiertage
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.
Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Bildungsurlaub
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.
Artikel 9
Artikel 9
Bildungsurlaub
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.
Artikel 9
Artikel 9
Bildungsurlaub
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.
Artikel 9
Artikel 9
Bildungsurlaub
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.
Artikel 9
Artikel 9
Bildungsurlaub
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.
Artikel 9
Artikel 9
Bildungsurlaub
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.
Artikel 9
Artikel 9
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6, 32
Unfall
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6
Artikel 6
Unfall
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6
Artikel 6
Unfall
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6
Artikel 6
Unfall
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6
Artikel 6
Unfall
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6
Artikel 6
Unfall
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Artikel 6
Artikel 6
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Artikel 35
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.
Artikel 36
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | CHF 25.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 25.--/Monat und Angestellten |
Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.
Artikel 36
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | CHF 25.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 25.--/Monat und Angestellten |
Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.
Artikel 36
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | CHF 25.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 25.--/Monat und Angestellten |
Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.
Artikel 36
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | CHF 25.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 25.--/Monat und Angestellten |
Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.
Artikel 36
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | CHF 25.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 25.--/Monat und Angestellten |
Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.
Artikel 36
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | CHF 25.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 25.--/Monat und Angestellten |
Artikel 36
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage (auf Ende der Woche) |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat (Auf ende des Monats) |
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate (Auf ende des Monats) |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate (Auf ende des Monats) |
In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.
Artikel 28
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage (auf Ende der Woche) |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat (Auf ende des Monats) |
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate (Auf ende des Monats) |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate (Auf ende des Monats) |
In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.
Artikel 28
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage (auf Ende der Woche) |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat (Auf ende des Monats) |
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate (Auf ende des Monats) |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate (Auf ende des Monats) |
In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.
Artikel 28
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage (auf Ende der Woche) |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat (Auf ende des Monats) |
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate (Auf ende des Monats) |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate (Auf ende des Monats) |
In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.
Artikel 28
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage (auf Ende der Woche) |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat (Auf ende des Monats) |
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate (Auf ende des Monats) |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate (Auf ende des Monats) |
In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.
Artikel 28
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage (auf Ende der Woche) |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat (Auf ende des Monats) |
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate (Auf ende des Monats) |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate (Auf ende des Monats) |
In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.
Artikel 28
Arbeitnehmervertretung
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
WaldFreiburg
Aufgaben paritätische Organe
Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Artikel 37.4
Folge bei Vertragsverletzung
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.
Artikel 20
Schlichtungsverfahren
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution|
|1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg|
|2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten|
*Artikel 38*
{/nonave}
Schlichtungsverfahren
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution|
|1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg|
|2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten|
*Artikel 38*
{/nonave}
Schlichtungsverfahren
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution|
|1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg|
|2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten|
*Artikel 38*
{/nonave}
Schlichtungsverfahren
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution|
|1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg|
|2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten|
*Artikel 38*
{/nonave}
Schlichtungsverfahren
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution|
|1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg|
|2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten|
*Artikel 38*
{/nonave}
Schlichtungsverfahren
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution|
|1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg|
|2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten|
*Artikel 38*
{/nonave}
Friedenspflicht
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.
Artbeitsfrieden
Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.
Artbeitsfrieden
Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.
Artbeitsfrieden
Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.
Artbeitsfrieden
Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.
Artbeitsfrieden
Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.
Artbeitsfrieden
Artbeitsfrieden
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