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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.07.2018
bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2018 bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2018 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
GAV gültig per 1. Juli 2018Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.
Artikel 2
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.
Artikel 34.2
Artikel 34.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.
Artikel 34.2
Artikel 34.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.
Artikel 34.2
Artikel 34.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.
Artikel 34.2
Artikel 34.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.
Artikel 34.2
Artikel 34.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.
Artikel 34.2
Artikel 34.2
Kontakt paritätische Organe
Forêt Valais / Walliser Wald
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
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Löhne / Mindestlöhne
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
1 – Dipl. Förster | CHF 37.85 | CHF 6'908.-- |
2 – Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter | CHF 32.25 | CHF 5'887.-- |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | CHF 30.20 | CHF 5'515.-- |
3b – Forstwart EFZ | CHF 29.05 | CHF 5'303.-- |
4 – Forstwart EFZ | CHF 27.55 | CHF 5'027.-- |
5a – Forstwart EFZ | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5b – Forstpraktiker EBA | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5c – Hilfsarbeiter | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
6 – Forstpraktiker EBA | CHF 24.80 | CHF 4'530.-- |
7 – Hilfsarbeiter | CHF 24.45 | CHF 4'466.-- |
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
1 – Dipl. Förster | CHF 37.85 | CHF 6'908.-- |
2 – Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter | CHF 32.25 | CHF 5'887.-- |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | CHF 30.20 | CHF 5'515.-- |
3b – Forstwart EFZ | CHF 29.05 | CHF 5'303.-- |
4 – Forstwart EFZ | CHF 27.55 | CHF 5'027.-- |
5a – Forstwart EFZ | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5b – Forstpraktiker EBA | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5c – Hilfsarbeiter | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
6 – Forstpraktiker EBA | CHF 24.80 | CHF 4'530.-- |
7 – Hilfsarbeiter | CHF 24.45 | CHF 4'466.-- |
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Löhne / Mindestlöhne
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
1 – Dipl. Förster | CHF 37.85 | CHF 6'908.-- |
2 – Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter | CHF 32.25 | CHF 5'887.-- |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | CHF 30.20 | CHF 5'515.-- |
3b – Forstwart EFZ | CHF 29.05 | CHF 5'303.-- |
4 – Forstwart EFZ | CHF 27.55 | CHF 5'027.-- |
5a – Forstwart EFZ | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5b – Forstpraktiker EBA | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5c – Hilfsarbeiter | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
6 – Forstpraktiker EBA | CHF 24.80 | CHF 4'530.-- |
7 – Hilfsarbeiter | CHF 24.45 | CHF 4'466.-- |
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Löhne / Mindestlöhne
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
1 – Dipl. Förster | CHF 37.85 | CHF 6'908.-- |
2 – Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter | CHF 32.25 | CHF 5'887.-- |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | CHF 30.20 | CHF 5'515.-- |
3b – Forstwart EFZ | CHF 29.05 | CHF 5'303.-- |
4 – Forstwart EFZ | CHF 27.55 | CHF 5'027.-- |
5a – Forstwart EFZ | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5b – Forstpraktiker EBA | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5c – Hilfsarbeiter | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
6 – Forstpraktiker EBA | CHF 24.80 | CHF 4'530.-- |
7 – Hilfsarbeiter | CHF 24.45 | CHF 4'466.-- |
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Löhne / Mindestlöhne
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
1 – Dipl. Förster | CHF 37.85 | CHF 6'908.-- |
2 – Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter | CHF 32.25 | CHF 5'887.-- |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | CHF 30.20 | CHF 5'515.-- |
3b – Forstwart EFZ | CHF 29.05 | CHF 5'303.-- |
4 – Forstwart EFZ | CHF 27.55 | CHF 5'027.-- |
5a – Forstwart EFZ | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5b – Forstpraktiker EBA | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5c – Hilfsarbeiter | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
6 – Forstpraktiker EBA | CHF 24.80 | CHF 4'530.-- |
7 – Hilfsarbeiter | CHF 24.45 | CHF 4'466.-- |
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Löhne / Mindestlöhne
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
1 – Dipl. Förster | CHF 37.85 | CHF 6'908.-- |
2 – Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter | CHF 32.25 | CHF 5'887.-- |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | CHF 30.20 | CHF 5'515.-- |
3b – Forstwart EFZ | CHF 29.05 | CHF 5'303.-- |
4 – Forstwart EFZ | CHF 27.55 | CHF 5'027.-- |
5a – Forstwart EFZ | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5b – Forstpraktiker EBA | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
5c – Hilfsarbeiter | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- |
6 – Forstpraktiker EBA | CHF 24.80 | CHF 4'530.-- |
7 – Hilfsarbeiter | CHF 24.45 | CHF 4'466.-- |
Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Lohnkategorien
Qualifikation | Funktion |
---|---|
1 – Dipl. Förster | Revierförster und Betriebsleiter |
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiter | dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | mit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis) |
3b – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner |
4 – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5a – Forstwart EFZ | nach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5b – Forstpraktiker EBA | ab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5c – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres |
6 – Forstpraktiker EBA | nach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
7 – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz |
Anhang: Mindestlöhne
Lohnkategorien
Qualifikation | Funktion |
---|---|
1 – Dipl. Förster | Revierförster und Betriebsleiter |
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiter | dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | mit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis) |
3b – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner |
4 – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5a – Forstwart EFZ | nach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5b – Forstpraktiker EBA | ab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5c – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres |
6 – Forstpraktiker EBA | nach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
7 – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz |
Anhang: Mindestlöhne
Lohnkategorien
Qualifikation | Funktion |
---|---|
1 – Dipl. Förster | Revierförster und Betriebsleiter |
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiter | dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | mit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis) |
3b – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner |
4 – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5a – Forstwart EFZ | nach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5b – Forstpraktiker EBA | ab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5c – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres |
6 – Forstpraktiker EBA | nach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
7 – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz |
Anhang: Mindestlöhne
Lohnkategorien
Qualifikation | Funktion |
---|---|
1 – Dipl. Förster | Revierförster und Betriebsleiter |
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiter | dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | mit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis) |
3b – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner |
4 – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5a – Forstwart EFZ | nach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5b – Forstpraktiker EBA | ab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5c – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres |
6 – Forstpraktiker EBA | nach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
7 – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz |
Anhang: Mindestlöhne
Lohnkategorien
Qualifikation | Funktion |
---|---|
1 – Dipl. Förster | Revierförster und Betriebsleiter |
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiter | dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | mit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis) |
3b – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner |
4 – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5a – Forstwart EFZ | nach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5b – Forstpraktiker EBA | ab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5c – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres |
6 – Forstpraktiker EBA | nach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
7 – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz |
Anhang: Mindestlöhne
Lohnkategorien
Qualifikation | Funktion |
---|---|
1 – Dipl. Förster | Revierförster und Betriebsleiter |
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiter | dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt |
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | mit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis) |
3b – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner |
4 – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5a – Forstwart EFZ | nach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5b – Forstpraktiker EBA | ab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
5c – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres |
6 – Forstpraktiker EBA | nach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich |
7 – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz |
Anhang: Mindestlöhne
Lohnerhöhung
Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Artikel 19.3
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Artikel 19.3
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Artikel 19.3
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Artikel 19.3
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Artikel 19.3
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Artikel 19.3
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Artikel 19.3
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Artikel 19.3
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Anhang: Artikel 2
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Anhang: Artikel 2
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Anhang: Artikel 2
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Anhang: Artikel 2
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Anhang: Artikel 2
Spesenentschädigung
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung für private Fahrzeuge
Anhang: Artikel 4
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
Globalentschädigung | CHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std. |
Entschädigung für private Fahrzeuge
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und Material | CHF -.85/Km |
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material | CHF 1.35/km |
Motorrad | CHF -.30/km |
Motofahrrad | CHF -.20/km |
Anhang: Artikel 4
Spesenentschädigung
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung für private Fahrzeuge
Anhang: Artikel 4
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
Globalentschädigung | CHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std. |
Entschädigung für private Fahrzeuge
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und Material | CHF -.85/Km |
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material | CHF 1.35/km |
Motorrad | CHF -.30/km |
Motofahrrad | CHF -.20/km |
Anhang: Artikel 4
Spesenentschädigung
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung für private Fahrzeuge
Anhang: Artikel 4
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
Globalentschädigung | CHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std. |
Entschädigung für private Fahrzeuge
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und Material | CHF -.85/Km |
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material | CHF 1.35/km |
Motorrad | CHF -.30/km |
Motofahrrad | CHF -.20/km |
Anhang: Artikel 4
Spesenentschädigung
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung für private Fahrzeuge
Anhang: Artikel 4
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
Globalentschädigung | CHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std. |
Entschädigung für private Fahrzeuge
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und Material | CHF -.85/Km |
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material | CHF 1.35/km |
Motorrad | CHF -.30/km |
Motofahrrad | CHF -.20/km |
Anhang: Artikel 4
Spesenentschädigung
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung für private Fahrzeuge
Anhang: Artikel 4
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
Globalentschädigung | CHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std. |
Entschädigung für private Fahrzeuge
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und Material | CHF -.85/Km |
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material | CHF 1.35/km |
Motorrad | CHF -.30/km |
Motofahrrad | CHF -.20/km |
Anhang: Artikel 4
Spesenentschädigung
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung für private Fahrzeuge
Anhang: Artikel 4
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
Globalentschädigung | CHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std. |
Entschädigung für private Fahrzeuge
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und Material | CHF -.85/Km |
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material | CHF 1.35/km |
Motorrad | CHF -.30/km |
Motofahrrad | CHF -.20/km |
Anhang: Artikel 4
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.
Artikel 7
Artikel 7
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.
Artikel 7
Artikel 7
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.
Artikel 7
Artikel 7
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.
Artikel 7
Artikel 7
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.
Artikel 7
Artikel 7
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.
Artikel 7
Artikel 7
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.
Artikel 7
Artikel 7
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.
Artikel 7
Artikel 7
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.
Artikel 7
Artikel 7
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.
Artikel 7
Artikel 7
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.
Artikel 7
Artikel 7
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.
Artikel 7
Artikel 7
Ferien
Alter | Ferien |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn) |
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr | 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn) |
Artikel 11
Ferien
Alter | Ferien |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn) |
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr | 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn) |
Artikel 11
Ferien
Alter | Ferien |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn) |
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr | 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn) |
Artikel 11
Ferien
Alter | Ferien |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn) |
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr | 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn) |
Artikel 11
Ferien
Alter | Ferien |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn) |
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr | 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn) |
Artikel 11
Ferien
Alter | Ferien |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn) |
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr | 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn) |
Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern | 3 Tage |
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) | 1 Tag |
Rekrutierung | 2 Tage |
Ausmusterung | 0.5 Tag |
Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern | 3 Tage |
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) | 1 Tag |
Rekrutierung | 2 Tage |
Ausmusterung | 0.5 Tag |
Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern | 3 Tage |
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) | 1 Tag |
Rekrutierung | 2 Tage |
Ausmusterung | 0.5 Tag |
Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern | 3 Tage |
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) | 1 Tag |
Rekrutierung | 2 Tage |
Ausmusterung | 0.5 Tag |
Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern | 3 Tage |
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) | 1 Tag |
Rekrutierung | 2 Tage |
Ausmusterung | 0.5 Tag |
Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern | 3 Tage |
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) | 1 Tag |
Rekrutierung | 2 Tage |
Ausmusterung | 0.5 Tag |
Artikel 13
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 16 und 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 16 und 17
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 16 und 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 16 und 17
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 17
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 17
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 17
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 17
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 16 und 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 16 und 17
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 16 und 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Artikel 16 und 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 13
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 13
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 13
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 13
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 13
Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 13
Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.
Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.
Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.
Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.
Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.
Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.
Artikel 14
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
Artikel 23
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgeber | CHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme |
Arbeitnehmer | 0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
Artikel 23
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgeber | CHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme |
Arbeitnehmer | 0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
Artikel 23
Wer | Beitrag |
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Arbeitgeber | CHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme |
Arbeitnehmer | 0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
Artikel 23
Wer | Beitrag |
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Arbeitgeber | CHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme |
Arbeitnehmer | 0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
Artikel 23
Wer | Beitrag |
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Arbeitgeber | CHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme |
Arbeitnehmer | 0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
Artikel 23
Wer | Beitrag |
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Arbeitgeber | CHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme |
Arbeitnehmer | 0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Artikel 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Artikel 4
Kündigungsschutz
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Kündigungsschutz
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Kündigungsschutz
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Kündigungsschutz
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Kündigungsschutz
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Kündigungsschutz
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Arbeitgebervertretung
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Arbeitgebervertretung
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Arbeitgebervertretung
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Arbeitgebervertretung
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Arbeitgebervertretung
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Aufgaben paritätische Organe
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Aufgaben paritätische Organe
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Aufgaben paritätische Organe
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Aufgaben paritätische Organe
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Aufgaben paritätische Organe
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Aufgaben paritätische Organe
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
Artikel 20 und 22
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.
Artikel 24.1
Artikel 24.1
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.
Artikel 24.1
Artikel 24.1
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.
Artikel 24.1
Artikel 24.1
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.
Artikel 24.1
Artikel 24.1
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.
Artikel 24.1
Artikel 24.1
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.
Artikel 24.1
Artikel 24.1
Keine Auskünfte vorhanden