GAV der Walliser Waldwirtschaft

Vertragsdaten
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Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2018 bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2018 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
GAV gültig per 1. Juli 2018
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Örtlicher Geltungsbereich
8745
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
9412
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
9886
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
10172
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
10911
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
12780
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
8745
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
9412
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
9886
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10172
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10911
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
12780
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8745
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
9412
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
9886
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
10172
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
10911
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
12780
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8745
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9412
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9886
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10172
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10911
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12780
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8745
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9412
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9886
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10172
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10911
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12780
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8745
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9412
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9886
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10172
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10911
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12780
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8745
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.

Artikel 34.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9412
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.

Artikel 34.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9886
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.

Artikel 34.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10172
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.

Artikel 34.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10911
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.

Artikel 34.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12780
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.

Artikel 34.2
Löhne / Mindestlöhne
8745
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.

Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikationpro Stundepro Monat
1 – Dipl. FörsterCHF 37.85CHF 6'908.--
2 – Dipl. Förster/dipl. VorarbeiterCHF 32.25 CHF 5'887.--
3a – Spezialisierter Forstwart EFZCHF 30.20 CHF 5'515.--
3b – Forstwart EFZCHF 29.05CHF 5'303.--
4 – Forstwart EFZCHF 27.55CHF 5'027.--
5a – Forstwart EFZCHF 26.40CHF 4'814.--
5b – Forstpraktiker EBACHF 26.40CHF 4'814.--
5c – HilfsarbeiterCHF 26.40CHF 4'814.--
6 – Forstpraktiker EBACHF 24.80CHF 4'530.--
7 – HilfsarbeiterCHF 24.45CHF 4'466.--

Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
9412
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.

Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikationpro Stundepro Monat
1 – Dipl. FörsterCHF 37.85CHF 6'908.--
2 – Dipl. Förster/dipl. VorarbeiterCHF 32.25 CHF 5'887.--
3a – Spezialisierter Forstwart EFZCHF 30.20 CHF 5'515.--
3b – Forstwart EFZCHF 29.05CHF 5'303.--
4 – Forstwart EFZCHF 27.55CHF 5'027.--
5a – Forstwart EFZCHF 26.40CHF 4'814.--
5b – Forstpraktiker EBACHF 26.40CHF 4'814.--
5c – HilfsarbeiterCHF 26.40CHF 4'814.--
6 – Forstpraktiker EBACHF 24.80CHF 4'530.--
7 – HilfsarbeiterCHF 24.45CHF 4'466.--

Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Löhne / Mindestlöhne
9886
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.

Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikationpro Stundepro Monat
1 – Dipl. FörsterCHF 37.85CHF 6'908.--
2 – Dipl. Förster/dipl. VorarbeiterCHF 32.25 CHF 5'887.--
3a – Spezialisierter Forstwart EFZCHF 30.20 CHF 5'515.--
3b – Forstwart EFZCHF 29.05CHF 5'303.--
4 – Forstwart EFZCHF 27.55CHF 5'027.--
5a – Forstwart EFZCHF 26.40CHF 4'814.--
5b – Forstpraktiker EBACHF 26.40CHF 4'814.--
5c – HilfsarbeiterCHF 26.40CHF 4'814.--
6 – Forstpraktiker EBACHF 24.80CHF 4'530.--
7 – HilfsarbeiterCHF 24.45CHF 4'466.--

Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Löhne / Mindestlöhne
10172
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.

Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikationpro Stundepro Monat
1 – Dipl. FörsterCHF 37.85CHF 6'908.--
2 – Dipl. Förster/dipl. VorarbeiterCHF 32.25 CHF 5'887.--
3a – Spezialisierter Forstwart EFZCHF 30.20 CHF 5'515.--
3b – Forstwart EFZCHF 29.05CHF 5'303.--
4 – Forstwart EFZCHF 27.55CHF 5'027.--
5a – Forstwart EFZCHF 26.40CHF 4'814.--
5b – Forstpraktiker EBACHF 26.40CHF 4'814.--
5c – HilfsarbeiterCHF 26.40CHF 4'814.--
6 – Forstpraktiker EBACHF 24.80CHF 4'530.--
7 – HilfsarbeiterCHF 24.45CHF 4'466.--

Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Löhne / Mindestlöhne
10911
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.

Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikationpro Stundepro Monat
1 – Dipl. FörsterCHF 37.85CHF 6'908.--
2 – Dipl. Förster/dipl. VorarbeiterCHF 32.25 CHF 5'887.--
3a – Spezialisierter Forstwart EFZCHF 30.20 CHF 5'515.--
3b – Forstwart EFZCHF 29.05CHF 5'303.--
4 – Forstwart EFZCHF 27.55CHF 5'027.--
5a – Forstwart EFZCHF 26.40CHF 4'814.--
5b – Forstpraktiker EBACHF 26.40CHF 4'814.--
5c – HilfsarbeiterCHF 26.40CHF 4'814.--
6 – Forstpraktiker EBACHF 24.80CHF 4'530.--
7 – HilfsarbeiterCHF 24.45CHF 4'466.--

Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Löhne / Mindestlöhne
12780
Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.

Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikationpro Stundepro Monat
1 – Dipl. FörsterCHF 37.85CHF 6'908.--
2 – Dipl. Förster/dipl. VorarbeiterCHF 32.25 CHF 5'887.--
3a – Spezialisierter Forstwart EFZCHF 30.20 CHF 5'515.--
3b – Forstwart EFZCHF 29.05CHF 5'303.--
4 – Forstwart EFZCHF 27.55CHF 5'027.--
5a – Forstwart EFZCHF 26.40CHF 4'814.--
5b – Forstpraktiker EBACHF 26.40CHF 4'814.--
5c – HilfsarbeiterCHF 26.40CHF 4'814.--
6 – Forstpraktiker EBACHF 24.80CHF 4'530.--
7 – HilfsarbeiterCHF 24.45CHF 4'466.--

Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Lohnkategorien
8745
QualifikationFunktion
1 – Dipl. FörsterRevierförster und Betriebsleiter
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiterdem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt
3a – Spezialisierter Forstwart EFZmit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis)
3b – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner
4 – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5a – Forstwart EFZnach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5b – Forstpraktiker EBAab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5c – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres
6 – Forstpraktiker EBAnach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
7 – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz

Anhang: Mindestlöhne
Lohnkategorien
9412
QualifikationFunktion
1 – Dipl. FörsterRevierförster und Betriebsleiter
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiterdem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt
3a – Spezialisierter Forstwart EFZmit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis)
3b – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner
4 – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5a – Forstwart EFZnach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5b – Forstpraktiker EBAab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5c – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres
6 – Forstpraktiker EBAnach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
7 – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz

Anhang: Mindestlöhne
Lohnkategorien
9886
QualifikationFunktion
1 – Dipl. FörsterRevierförster und Betriebsleiter
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiterdem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt
3a – Spezialisierter Forstwart EFZmit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis)
3b – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner
4 – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5a – Forstwart EFZnach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5b – Forstpraktiker EBAab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5c – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres
6 – Forstpraktiker EBAnach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
7 – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz

Anhang: Mindestlöhne
Lohnkategorien
10172
QualifikationFunktion
1 – Dipl. FörsterRevierförster und Betriebsleiter
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiterdem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt
3a – Spezialisierter Forstwart EFZmit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis)
3b – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner
4 – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5a – Forstwart EFZnach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5b – Forstpraktiker EBAab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5c – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres
6 – Forstpraktiker EBAnach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
7 – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz

Anhang: Mindestlöhne
Lohnkategorien
10911
QualifikationFunktion
1 – Dipl. FörsterRevierförster und Betriebsleiter
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiterdem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt
3a – Spezialisierter Forstwart EFZmit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis)
3b – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner
4 – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5a – Forstwart EFZnach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5b – Forstpraktiker EBAab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5c – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres
6 – Forstpraktiker EBAnach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
7 – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz

Anhang: Mindestlöhne
Lohnkategorien
12780
QualifikationFunktion
1 – Dipl. FörsterRevierförster und Betriebsleiter
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiterdem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt
3a – Spezialisierter Forstwart EFZmit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis)
3b – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner
4 – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5a – Forstwart EFZnach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5b – Forstpraktiker EBAab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5c – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres
6 – Forstpraktiker EBAnach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
7 – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz

Anhang: Mindestlöhne
Lohnerhöhung
9412


Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
9886


Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10172


Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10911


Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
12780


Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019
13. Monatslohn
8745
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
13. Monatslohn
9412
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
13. Monatslohn
9886
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Artikel 19.3
13. Monatslohn
10172
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Artikel 19.3
13. Monatslohn
10911
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Artikel 19.3
13. Monatslohn
12780
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Artikel 19.3
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8745
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9412
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
8745
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
9412
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
9886
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr Geschenk
im 10. Dienstjahr 1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr 2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr 4 zusätzliche Ferienwoche

Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
10172
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr Geschenk
im 10. Dienstjahr 1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr 2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr 4 zusätzliche Ferienwoche

Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
10911
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr Geschenk
im 10. Dienstjahr 1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr 2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr 4 zusätzliche Ferienwoche

Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
12780
Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr Geschenk
im 10. Dienstjahr 1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr 2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr 4 zusätzliche Ferienwoche

Anhang: Artikel 2
Spesenentschädigung
8745
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :

EntschädigungUmfang der Entschädigung
GlobalentschädigungCHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std.

Entschädigung für private Fahrzeuge
EntschädigungUmfang der Entschädigung
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und MaterialCHF -.85/Km
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material CHF 1.35/km
MotorradCHF -.30/km
MotofahrradCHF -.20/km

Anhang: Artikel 4
Spesenentschädigung
9412
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :

EntschädigungUmfang der Entschädigung
GlobalentschädigungCHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std.

Entschädigung für private Fahrzeuge
EntschädigungUmfang der Entschädigung
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und MaterialCHF -.85/Km
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material CHF 1.35/km
MotorradCHF -.30/km
MotofahrradCHF -.20/km

Anhang: Artikel 4
Spesenentschädigung
9886
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :

EntschädigungUmfang der Entschädigung
GlobalentschädigungCHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std.

Entschädigung für private Fahrzeuge
EntschädigungUmfang der Entschädigung
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und MaterialCHF -.85/Km
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material CHF 1.35/km
MotorradCHF -.30/km
MotofahrradCHF -.20/km

Anhang: Artikel 4
Spesenentschädigung
10172
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :

EntschädigungUmfang der Entschädigung
GlobalentschädigungCHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std.

Entschädigung für private Fahrzeuge
EntschädigungUmfang der Entschädigung
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und MaterialCHF -.85/Km
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material CHF 1.35/km
MotorradCHF -.30/km
MotofahrradCHF -.20/km

Anhang: Artikel 4
Spesenentschädigung
10911
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :

EntschädigungUmfang der Entschädigung
GlobalentschädigungCHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std.

Entschädigung für private Fahrzeuge
EntschädigungUmfang der Entschädigung
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und MaterialCHF -.85/Km
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material CHF 1.35/km
MotorradCHF -.30/km
MotofahrradCHF -.20/km

Anhang: Artikel 4
Spesenentschädigung
12780
Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :

EntschädigungUmfang der Entschädigung
GlobalentschädigungCHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std.

Entschädigung für private Fahrzeuge
EntschädigungUmfang der Entschädigung
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und MaterialCHF -.85/Km
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material CHF 1.35/km
MotorradCHF -.30/km
MotofahrradCHF -.20/km

Anhang: Artikel 4
Normalarbeitszeit
8745
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.

Artikel 7
Normalarbeitszeit
9412
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.

Artikel 7
Normalarbeitszeit
9886
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.

Artikel 7
Normalarbeitszeit
10172
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.

Artikel 7
Normalarbeitszeit
10911
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.

Artikel 7
Normalarbeitszeit
12780
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
8745
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
9412
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
9886
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
10172
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
10911
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
12780
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Ferien
8745
AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn)
Die Ferienzeit wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgesetzt, wobei prinzipiell 50 % der Ferienzeit in den Wintermonaten bezogen werden müssen.

Artikel 11
Ferien
9412
AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn)
Die Ferienzeit wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgesetzt, wobei prinzipiell 50 % der Ferienzeit in den Wintermonaten bezogen werden müssen.

Artikel 11
Ferien
9886
AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn)
Die Ferienzeit wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgesetzt, wobei prinzipiell 50 % der Ferienzeit in den Wintermonaten bezogen werden müssen.

Artikel 11
Ferien
10172
AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn)
Die Ferienzeit wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgesetzt, wobei prinzipiell 50 % der Ferienzeit in den Wintermonaten bezogen werden müssen.

Artikel 11
Ferien
10911
AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn)
Die Ferienzeit wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgesetzt, wobei prinzipiell 50 % der Ferienzeit in den Wintermonaten bezogen werden müssen.

Artikel 11
Ferien
12780
AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn)
Die Ferienzeit wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgesetzt, wobei prinzipiell 50 % der Ferienzeit in den Wintermonaten bezogen werden müssen.

Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8745
AnlassBezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Geburt eines Kindes 5 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) 1 Tag
Rekrutierung 2 Tage
Ausmusterung 0.5 Tag

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9412
AnlassBezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Geburt eines Kindes 5 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) 1 Tag
Rekrutierung 2 Tage
Ausmusterung 0.5 Tag

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9886
AnlassBezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Geburt eines Kindes 5 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) 1 Tag
Rekrutierung 2 Tage
Ausmusterung 0.5 Tag

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10172
AnlassBezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Geburt eines Kindes 5 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) 1 Tag
Rekrutierung 2 Tage
Ausmusterung 0.5 Tag

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10911
AnlassBezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Geburt eines Kindes 5 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) 1 Tag
Rekrutierung 2 Tage
Ausmusterung 0.5 Tag

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12780
AnlassBezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Geburt eines Kindes 5 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) 1 Tag
Rekrutierung 2 Tage
Ausmusterung 0.5 Tag

Artikel 13
Krankheit
8745
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.



Artikel 16 und 17
Krankheit
9412
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.



Artikel 16 und 17
Krankheit
9886
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

Artikel 17
Krankheit
10172
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

Artikel 17
Krankheit
10911
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

Artikel 17
Krankheit
12780
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

Artikel 17
Unfall
8745
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.



Artikel 16 und 17
Unfall
9412
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.



Artikel 16 und 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8745
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9412
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9886
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10172
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10911
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12780
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8745
Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes

Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9412
Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes

Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9886
Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes

Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10172
Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes

Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10911
Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes

Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12780
Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes

Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.

Artikel 14
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8745
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
WerBeitrag
ArbeitgeberCHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
Arbeitnehmer0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9412
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
WerBeitrag
ArbeitgeberCHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
Arbeitnehmer0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9886
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
WerBeitrag
ArbeitgeberCHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
Arbeitnehmer0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10172
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
WerBeitrag
ArbeitgeberCHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
Arbeitnehmer0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10911
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
WerBeitrag
ArbeitgeberCHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
Arbeitnehmer0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12780
Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
WerBeitrag
ArbeitgeberCHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
Arbeitnehmer0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8745
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9412
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9886
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10172
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10911
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12780
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6
Kündigungsfrist
8745
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage

Artikel 4
Kündigungsfrist
9412
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage

Artikel 4
Kündigungsfrist
9886
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage

Artikel 4
Kündigungsfrist
10172
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage

Artikel 4
Kündigungsfrist
10911
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage

Artikel 4
Kündigungsfrist
12780
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage

Artikel 4
Kündigungsschutz
8745
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4
Kündigungsschutz
9412
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4
Kündigungsschutz
9886
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4
Kündigungsschutz
10172
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4
Kündigungsschutz
10911
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4
Kündigungsschutz
12780
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4
Arbeitnehmervertretung
8745
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
9412
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
9886
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
10172
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
10911
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
12780
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
8745
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Arbeitgebervertretung
9412
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Arbeitgebervertretung
9886
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Arbeitgebervertretung
10172
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Arbeitgebervertretung
10911
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Arbeitgebervertretung
12780
Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Aufgaben paritätische Organe
8745
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;

e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;

Artikel 20 und 22
Aufgaben paritätische Organe
9412
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;

e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;

Artikel 20 und 22
Aufgaben paritätische Organe
9886
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;

e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;

Artikel 20 und 22
Aufgaben paritätische Organe
10172
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;

e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;

Artikel 20 und 22
Aufgaben paritätische Organe
10911
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;

e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;

Artikel 20 und 22
Aufgaben paritätische Organe
12780
Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;

e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;

Artikel 20 und 22
Folge bei Vertragsverletzung
8745
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.

Artikel 24.1
Folge bei Vertragsverletzung
9412
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.

Artikel 24.1
Folge bei Vertragsverletzung
9886
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.

Artikel 24.1
Folge bei Vertragsverletzung
10172
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.

Artikel 24.1
Folge bei Vertragsverletzung
10911
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.

Artikel 24.1
Folge bei Vertragsverletzung
12780
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.

Artikel 24.1
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12945 28.03.2024 28.03.2024
6.12941 22.03.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12780 19.12.2023 19.12.2023
5.10911 01.07.2018 01.07.2018