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Der Mindestlohnrechner enthält ab sofort die Jahresauswahl 2024. (12.12.2023) / Neuer GAV per 1. Mai 2022 und neue Mindestlöhne per 1. Januar 2023.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 23
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 23
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 23
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn. Die Funktionen und zugehörigen Löhne sind im Anhang zum GAV geregelt. Unter gleichen Voraussetzungen werden Männer und Frauen gleich entlöhnt. Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Mai 2022
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 18.70 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.– |
ChauffeurIn | CHF 19.– |
RDS Ramp Direct Service | CHF 20.90 |
Spezialreinigung | CHF 20.– |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.30 |
Unterhaltsreiniger | gemäss GAV Allpura |
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 8. Januar 2023)
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 19.35 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.65 |
ChauffeurIn | CHF 19.65 |
SDS Swiss Delivery Service | CHF 20.40 |
RDS Ramp Direct Service | CHF 21.55 |
Spezialreinigung | CHF 20.60 |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.95 |
Unterhaltsreiniger | gemäss GAV Allpura |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnvereinbarung 2023
Löhne / Mindestlöhne
Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn. Die Funktionen und zugehörigen Löhne sind im Anhang zum GAV geregelt. Unter gleichen Voraussetzungen werden Männer und Frauen gleich entlöhnt. Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Mai 2022
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 18.70 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.– |
ChauffeurIn | CHF 19.– |
RDS Ramp Direct Service | CHF 20.90 |
Spezialreinigung | CHF 20.– |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.30 |
Unterhaltsreiniger | gemäss GAV Allpura |
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2023)
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 19.35 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.65 |
ChauffeurIn | CHF 19.65 |
SDS Swiss Delivery Service | CHF 20.40 |
RDS Ramp Direct Service | CHF 21.55 |
Spezialreinigung | CHF 20.60 |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.95 |
Unterhaltsreiniger | gemäss GAV Allpura |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnvereinbarung 2023
Löhne / Mindestlöhne
Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn. Die Funktionen und zugehörigen Löhne sind im Anhang zum GAV geregelt. Unter gleichen Voraussetzungen werden Männer und Frauen gleich entlöhnt. Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Mai 2022
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 18.70 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.– |
ChauffeurIn | CHF 19.– |
RDS Ramp Direct Service | CHF 20.90 |
Spezialreinigung | CHF 20.– |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.30 |
Unterhaltsreiniger | gemäss GAV Allpura |
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2023)
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 19.35 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.65 |
ChauffeurIn | CHF 19.65 |
SDS Swiss Delivery Service | CHF 20.40 |
RDS Ramp Direct Service | CHF 21.55 |
Spezialreinigung | CHF 20.60 |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.95 |
Unterhaltsreiniger | gemäss GAV Allpura |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnvereinbarung 2023
Lohnauszahlung
Artikel 16
Lohnauszahlung
Artikel 16
Lohnauszahlung
Artikel 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h |
Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h |
Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h |
Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Normalarbeitszeit
Artikel 10
Normalarbeitszeit
Artikel 10
Normalarbeitszeit
Artikel 10
Probezeit
Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Artikel 8
Probezeit
Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Artikel 8
Probezeit
Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Artikel 8
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
in welchem das 20. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
in welchem eine Bedingung für den höheren Anspruch erfüllt wird | 4 Wochen |
in welchem das 45. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
in welchem das 20. Dienstjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohnbzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.
Artikel 11
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
in welchem das 20. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
in welchem eine Bedingung für den höheren Anspruch erfüllt wird | 4 Wochen |
in welchem das 45. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
in welchem das 20. Dienstjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohnbzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.
Artikel 11
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
in welchem das 20. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
in welchem eine Bedingung für den höheren Anspruch erfüllt wird | 4 Wochen |
in welchem das 45. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
in welchem das 20. Dienstjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohnbzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 11
Krankheit
Artikel 21
Krankheit
Artikel 21
Krankheit
Artikel 21
Unfall
Artikel 22
Unfall
Artikel 22
Unfall
Artikel 22
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Der Angestellte hat Anrecht auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub, der in den ersten sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden muss. Während des Vaterschaftsurlaubes hat der Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.
Artikel 12
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Der Angestellte hat Anrecht auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub, der in den ersten sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden muss. Während des Vaterschaftsurlaubes hat der Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.
Artikel 12
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Der Angestellte hat Anrecht auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub, der in den ersten sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden muss. Während des Vaterschaftsurlaubes hat der Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.
Artikel 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 6
Lernende
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Lernende
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Lernende
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist | |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate) | auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage |
Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden
Bei Anstellungsverträgen, die auf eine bestimmte Dauer (max. ein Jahr) abgeschlossen sind (befristete Arbeitsverträge), endet das Anstellungsverhältnis auch ohne Kündigung auf den im Vertrag vorgesehenen Termin. Will eine Partei den Vertrag vorzeitig auflösen, ist eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (auf einen beliebigen Termin) einzuhalten, wobei die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat (im Falle eines ausnahmsweise auf über ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages ist ab dem 2. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem (1) Monat auf einen beliebigen Termin einzuhalten).
In allen Fällen bleibt die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 337 vorbehalten.
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist | |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate) | auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage |
Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden
Bei Anstellungsverträgen, die auf eine bestimmte Dauer (max. ein Jahr) abgeschlossen sind (befristete Arbeitsverträge), endet das Anstellungsverhältnis auch ohne Kündigung auf den im Vertrag vorgesehenen Termin. Will eine Partei den Vertrag vorzeitig auflösen, ist eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (auf einen beliebigen Termin) einzuhalten, wobei die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat (im Falle eines ausnahmsweise auf über ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages ist ab dem 2. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem (1) Monat auf einen beliebigen Termin einzuhalten).
In allen Fällen bleibt die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 337 vorbehalten.
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist | |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate) | auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage |
Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden
Bei Anstellungsverträgen, die auf eine bestimmte Dauer (max. ein Jahr) abgeschlossen sind (befristete Arbeitsverträge), endet das Anstellungsverhältnis auch ohne Kündigung auf den im Vertrag vorgesehenen Termin. Will eine Partei den Vertrag vorzeitig auflösen, ist eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (auf einen beliebigen Termin) einzuhalten, wobei die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat (im Falle eines ausnahmsweise auf über ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages ist ab dem 2. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem (1) Monat auf einen beliebigen Termin einzuhalten).
In allen Fällen bleibt die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 337 vorbehalten.
Artikel 8 und 9
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Vebego AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
Vebego AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
Vebego AG, Dietikon
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Friedenspflicht
Im Falle der Verletzung der Friedenspflicht (Streikaktionen, Aussperrung) ist der anderen Vertragspartei gemäss Vereinbarung Artikel 3 eine Konventionalstrafe von 100'000 Franken zu bezahlen. Die geschädigte Partei kann in diesem Fall die Vereinbarung fristlos auflösen.
Artikel 2
Friedenspflicht
Im Falle der Verletzung der Friedenspflicht (Streikaktionen, Aussperrung) ist der anderen Vertragspartei gemäss Vereinbarung Artikel 3 eine Konventionalstrafe von 100'000 Franken zu bezahlen. Die geschädigte Partei kann in diesem Fall die Vereinbarung fristlos auflösen.
Artikel 2
Friedenspflicht
Im Falle der Verletzung der Friedenspflicht (Streikaktionen, Aussperrung) ist der anderen Vertragspartei gemäss Vereinbarung Artikel 3 eine Konventionalstrafe von 100'000 Franken zu bezahlen. Die geschädigte Partei kann in diesem Fall die Vereinbarung fristlos auflösen.
Artikel 2
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