Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.
Artikel 1
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 23
Artikel 23
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 23
Artikel 23
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 23
Artikel 23
Kontakt paritätische Organe
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Lohnanpassungen 2019
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 18.70 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.-- |
ChauffeurIn | CHF 19.-- |
RDS Ramp Direct Service | CHF 20.90 |
Spezialreinigung | CHF 20.-- |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.30 |
Lohnanpassungen 2019
Löhne / Mindestlöhne
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Lohnanpassungen 2019
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 18.70 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.-- |
ChauffeurIn | CHF 19.-- |
RDS Ramp Direct Service | CHF 20.90 |
Spezialreinigung | CHF 20.-- |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.30 |
Lohnanpassungen 2019
Löhne / Mindestlöhne
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Lohnanpassungen 2019
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 18.70 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.-- |
ChauffeurIn | CHF 19.-- |
RDS Ramp Direct Service | CHF 20.90 |
Spezialreinigung | CHF 20.-- |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.30 |
Lohnanpassungen 2019
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung erfolgt jeweils bargeldlos am 10. Tag des Folgemonats.
Artikel 16
Artikel 16
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung erfolgt jeweils bargeldlos am 10. Tag des Folgemonats.
Artikel 16
Artikel 16
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung erfolgt jeweils bargeldlos am 10. Tag des Folgemonats.
Artikel 16
Artikel 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Normalarbeitszeit
Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.
Artikel 10
Artikel 10
Normalarbeitszeit
Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.
Artikel 10
Artikel 10
Normalarbeitszeit
Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.
Artikel 10
Artikel 10
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.
Artikel 11
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.
Artikel 11
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.
Artikel 11
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.
Artikel 11
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.
Artikel 11
Artikel 11
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.
Artikel 17 - 22
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.
Artikel 17 - 22
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.
Artikel 17 - 22
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.
Artikel 17 - 22
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Artikel 17 - 21
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Artikel 17 - 21
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.
Artikel 17 - 22
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.
Artikel 17 - 22
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.
Artikel 17 - 22
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.
Artikel 17 - 22
Unfall
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.
Artikel 22
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.
Artikel 22
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt
Artikel 12
Artikel 12
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt
Artikel 12
Artikel 12
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt
Artikel 12
Artikel 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Artikel 6
Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Artikel 6
Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Artikel 6
Artikel 6
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329a+e
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist | |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate) | auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage |
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist | |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate) | auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage |
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist | |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate) | auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage |
Artikel 8 und 9
Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Arbeitgebervertretung
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon
Vebego AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon
Vebego AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon
Vebego AG, Dietikon
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 2
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 2
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 2
Friedenspflicht
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 2
Artikel 2
Friedenspflicht
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 2
Artikel 2
Friedenspflicht
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 2
Artikel 2
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