GAV für die Zuger Kantonsspital AG

Vertragsdaten
Merken
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Neuer GAV per 1. Januar 2021
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
11509
Firmenvertrag (Zuger Kantonsspital AG, ZG)
Betrieblicher Geltungsbereich
11509

Dieser GAV gilt, unter Vorbehalt von Absatz 2, für alle Mitarbeitenden der Arbeitgeberin unabhängig vom Beschäftigungsgrad. 

Artikel 1.3.1

Persönlicher Geltungsbereich
11509

Dieser GAV gilt für alle Mitarbeitenden der Arbeitgeberin unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Der GAV ist nicht anwendbar für

  • die Mitglieder der Spitalleitung, die Leiter der Zentralen Dienste und die Leiter der Stäbe
  • Ärztinnen und Ärzte
  • Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen.


Artikel 1.3.2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11509

Die hier vorliegende Fassung des GAV tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anpassungen des GAV sind im gegenseitigen Einvernehmen aller GAV-Parteien jederzeit möglich. Der vorliegende GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils per Ende Kalenderjahr aufgelöst werden. Die vertragschliessende Partei, die den Vertrag kündigt, unterbreitet innerhalb zweier Monate nach erfolgter Kündigung schriftlich ihre Erneuerungsvorschläge.

Artikel 1.6 und 1.7

Löhne / Mindestlöhne
11509
 Lohnbestandteile

 Der Lohn setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Jahreslohn, ausbezahlt in dreizehn gleichen Teilen
  2. Inkonvenienz- und Pikettzulage(n)
  3. Kinder- und Ausbildungszulage(n)
  4. Familienbeitrag

Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Kalenderjahres besteht der Anspruch auf den 13. Monatslohn pro rata temporis. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt, so erlischt der Anspruch auf den Anteil des 13. Monatslohns.

Lohnbänder
Bei der Anstellung wird die Position im Lohnband unter Berücksichtigung der für die Funktion relevanten bisherigen Berufserfahrung, der aktuellen Arbeitsmarktsituation, der Lohnvorstellung der Bewerbenden und der Löhne von bestehenden Mitarbeitenden der Arbeitgeberin in gleichen oder ähnlichen Funktionen festgelegt. Der Anfangslohn für neu eintretende Mitarbeitende wird im Anstellungsvertrag vereinbart.
Mitarbeitenden mit in der Schweiz noch nicht anerkannten ausländischen Diplomen wird der monatliche Bruttolohn um CHF 300.— gekürzt (Basis Pensum 100%). Bei Vorliegen der Diplomanerkennung entfällt die Lohnkürzung auf den Monatsersten des Folgemonats.
Die obere Grenze des jeweiligen Lohnbands in Franken kann nicht überschritten werden. Das gilt auch für Lohnerhöhungen im Rahmen der Lohnentwicklung gemäss GAV Ziffer 6.9.
 
Jahreslöhne (Ausgangswerte) in CHF
Lohnband 3 4 5 6 7 8
Obere Grenze 80'158. 90'285. 101'452. 113'620. 126'815. 162'331.
Untere Grenze 52'000. 58'331. 65'455. 74'061. 83'200. 94'367.

 

Monatslöhne in CHF
Lohnband 3 4 5 6 7 8
Obere Grenze 6'166. 6'945. 7'804. 8'740. 9'755. 12'487.
Untere Grenze 4'000. 4'487. 5'035. 5'697. 6'400. 7'259.

Der betriebliche Mindestlohn (Grundlohn gemäss Arbeitsvertrag, auf der Basis eines 100%-Pensums gerechnet) beträgt mindestens brutto CHF 4'000. pro Monat, somit mindestens brutto CHF 52'000.— pro Jahr.
 
Zulagen für zusätzliche Funktionen
Zusätzliche Funktionen werden neben der angestammten Funktion wahrgenommen und dürfen
höchstens 40% des arbeitsvertraglich vereinbarten Pensums ausmachen. Übernehmen Mitarbeitende eine zusätzliche Funktion gemäss der Tabelle in Absatz 5, so bezahlt die Arbeitgeberin für die Dauer der Übernahme der zusätzlichen Funktion eine entsprechende Zulage. Bei absolvierten Aus- oder Weiterbildungen, aber nicht bestandenen Aus- oder Weiterbildungsabschlüssen, besteht bei Übernahme einer zusätzlichen Funktion kein Anspruch auf die entsprechende Zulage.
Die Aufzählung der zusätzlichen Funktionen in Absatz 5, bei deren Übernahme eine Zulage ausgerichtet wird, ist abschliessend. Zulagen für die Übernahme anderer zusätzlicher Funktionen sind ausgeschlossen.
 
Zulagen-Tabelle für zusätzliche Funktionen:
Funktion Aus-/Weiterbildung Bedingungen Funktionszulage
Ausbildner/-in SVEB 1
Berufsbildner/-in in Lehrbetrieben
Arbeitspensum 80% bis 100% CHF 100. pro Monat (nicht pensumsangepasst)
Schichtleiter/-in
IPS 1
Hämodialyse 2
Mind.1 Jahr Berufsbzw. Facherfahrung 1+2
Dipl. Experte/-in in Intensivpflege1 Dialysekurs absolviert 2
Zusätzliche Aufgaben gemäss
Aufgabenkatalog der
Station
CHF 100.
(pensumsangepasst)
Wundexperte/-in Dipl. Wundexpterte/-in SAfW Ausbildung abgeschlossen
Im Rahmen der Anstellung während eines Teils des Pensums im Wundambulatorium tätig
CHF 200.
(pensumsangepasst)
Fachverantwortli-che/-r Pflege in der Regel Pflege-fachperson FH Arbeitspensum 80% bis 100% pro Bereich eine bis maximal zwei Personen CHF 100. pro Monat
(nicht pensumsangepasst)
Stv. Standortkoordinatorin Swiss Transplant     CHF 100. pro Monat (nicht pensumsangepasst)
Stellvertreterin der Leiterin Führungsausbildung Höhere Fachschule, Fachhochschule, Höhere Fachprüfung Mehrjährige Berufserfahrung Ganzjährige Übernahme der Stellvertretungsfunktion

Abhängig von der Führungsspanne der Leiterin:
0 bis 15 Personen: CHF 200.— pro Monat
16 bis 30 Personen: CHF 300.— pro Monat
mehr als 30 Personen: CHF 400.— pro Monat (pensumsangepasst)

 

Lohn für Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten. Mitarbeitende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Mitarbeitenden im Monatslohn. Dies bedeutet:

  • Berechnungsgrundlage des Stundenlohnes ist der Jahreslohn (inkl. 13. Monatslohn) geteilt durch die Jahressollstunden.
  • Der Anspruch auf Ferien gemäss GAV Ziffer 5.13 und auf Feiertage gemäss GAV Ziffer 5.9 wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten. Dieser wird separat ausgewiesen.
 
Artikel 6.2, 6.5, 6.6 und 6.7
Lohnerhöhung
11509
Teuerungsausgleich

Die Lohnbänder gemäss GAV Ziffer 6.5 und die individuellen Löhne werden in der Regel analog der Regelung für das Staatspersonal des Kantons Zug an die Teuerung angepasst, sofern die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin dies zulässt. Die Inkonvenienz- und Pikettzulagen werden periodisch überprüft und allenfalls neu festgelegt. Eine Lohnentwicklung gemäss GAV Ziffer 6.9 kann nur gewährt werden, wenn nach dem Teuerungsausgleich gemäss Absatz 1 weitere finanzielle Mittel verfügbar sind.

Lohnentwicklung

Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Herbst unter Einbezug der Personalkommission über den Gesamtbetrag (ausgedrückt in Prozenten der GAV-Bruttolohnsumme), der im Folgejahr für die Lohnentwicklung zur Verfügung steht. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaft-lichen Rahmenbedingungen.

Artikel 6.8 und 6.9.1

13. Monatslohn
11509

Der 13. Monatslohn wird im November oder bei der letzten Lohnzahlung überwiesen.

Artikel 6.3.1

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11509
Einmalprämien

Es können Prämien ausgerichtet werden:

  • für ausserordentliche Leistungen
  • bei erfolgreichem Abschluss von grösseren Projekten
  • bei umgesetzten Verbesserungsvorschlägen.
Erfolgsbeteiligung

Die Mitarbeitenden können am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Für alle dem GAV unterstellten Mitarbeitenden legt die Arbeitgeberin für die Berechnung der Erfolgsbeteiligung jeweils einheitliche und objektive Kriterien fest.

Artikel 6.16 und 6.17

Dienstaltersgeschenke
11509

Den Mitarbeitenden, die sich bewährt haben, werden folgende Dienstaltersgeschenke ausgerichtet:

Dienstjahr Anzahl Ferientage
nach 10 Dienstjahren 5
nach 20 Dienstjahren 10
nach 30 Dienstjahren 20
nach 40 Dienstjahren 20

 

Die als Dienstaltersgeschenk erworbenen zusätzlichen Ferientage sind innert 12 Monaten zu beziehen. Auf Antrag hin kann die Direktion unter Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeitenden und der Arbeitgeberin anstelle von Ferientagen eine teilweise oder vollständige Auszahlung als Lohn bewilligen.

Artikel 6.10

Kinderzulagen
11509
Kinder- und Ausbildungszulagen

Die Mitarbeitenden haben im Sinne des kantonalen Gesetzes über die Kinder- und Ausbildungszulagen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Kinderzulagen betragen aktuell CHF 300.— pro Monat bis zum erfüllten 18. Altersjahr und falls in Ausbildung CHF 350.— ab dem erfüllten 18. Altersjahr bis längstens zum Monat, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird.

Familienbeitrag

Mitarbeitenden, denen von der Arbeitgeberin Kinder- und/oder Ausbildungszulagen ausbezahlt werden, zahlt die Arbeitgeberin unabhängig von der Anzahl und Höhe der Kinder- und/oder Ausbildungszulagen einen Familienbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.— pro Jahr. Der Familienbeitrag wird anteilsmässig pro Monat ausbezahlt und bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum angepasst.

Artikel 6.13 und 6.14

Lohnauszahlung
11509

Der Lohn einschliesslich der Zulagen wird monatlich auf ein von den Mitarbeitenden bezeichnetes Bank- oder Postkonto überwiesen.
Die Arbeitgeberin terminiert die Lohnüberweisung derart, dass dieser spätestens am letzten Tag eines Monats auf dem Konto der Mitarbeitenden verbucht ist. Vorbehalten bleiben Verzögerungen, welche ausserhalb der Verantwortung der Arbeitgeberin liegen (z. B. EDV-Systemfehler der Geldinstitute usw.).
Mitarbeitende, die stundenweise tätig sind, erhalten ihren Lohn aus administrativen Gründen erst im folgenden Monat.

Artikel 6.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11509
Zeitzuschlag für Nachtarbeit

Für Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr wird ein Zeitzuschlag von 20% gewährt.

Inkonvenienzzulage

Für Arbeit in der Nacht zwischen 20 Uhr und 06 Uhr sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage ausgerichtet.
Die Inkonvenienzzulage beträgt CHF 6.— pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunde bemisst sich der Betrag pro rata temporis. Die Inkonvenienzzulage ist nicht kumulierbar, das heisst sie wird pro geleisteter Stunde höchstens einmal ausgerichtet.

Artikel 5.7 und 6.11

Pikettdienst
11509

Dienste, bei denen sich die Mitarbeitenden ausserhalb des Betriebs auf Abruf zur Verfügung der Arbeitgeberin halten, heissen Pikettdienste und gelten nicht als Arbeitszeit. Für Pikettdienste wird eine Pikettzulage gemäss GAV Ziffer 6.12 bezahlt. Erfolgt während eines Pikettdienstes ein Arbeitseinsatz, so werden die tatsächliche Einsatzzeit im Betrieb der Arbeitgeberin und ein Pauschalzuschlag von zwei Stunden pro Pikettdienst als Arbeitszeit angerechnet. Die Pikettzulage entfällt für die Dauer der angerechneten Arbeitsstunden, gegebenenfalls werden aber Inkonvenienzzulagen gemäss GAV Ziffer 6.11 bezahlt.

Müssen sich Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereithalten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die minimale Reaktionszeit für Pikettdienste beträgt generell 30 Minuten. In Bereichen mit Schichtbetrieb dauert ein Pikettdienst maximal so lange wie der längste geplante Schichtdienst im betreffenden Bereich.
Die Pikettzulage beträgt CHF 6.— pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis. Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit.

Artikel 5.1.2 und 6.12

Normalarbeitszeit
11509
Begriff der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Mitarbeitenden zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten haben. Es gelten insbesondere als Arbeitszeit:

  1. Arbeitsleistung gemäss Dienstplan bzw. gemäss Zeiterfassung
  2. Umkleidezeit ist Arbeitszeit. Die Umkleidezeit von 12 Minuten pro geleisteten Dienst gemäss Dienstplanung ist in der dort hinterlegten Soll-Arbeitszeit enthalten. Die am Arbeitsplatz zu leistende Arbeitszeit ist somit 12 Minuten kürzer als die Soll-Arbeitszeit im Dienstplan bzw. ge-mäss Zeiterfassung. Die Arbeitgeberin legt die konkrete Handhabung pro Bereich unter Berücksichtigung der dortigen betrieblichen Gegebenheiten und Bedürfnisse fest und bestimmt, welche Berufs-/Funktionsgruppen bzw. welche Mitarbeitenden bei welchen beruflichen Tätigkeiten Berufskleidung tragen müssen.
  3. Zeitzuschlag für Nachtarbeit gemäss GAV Ziffer 5.7
  4. Pausen in den folgenden Fällen:
    • sofern die Mitarbeitenden (im Sinne von Art. 15 des Arbeitsgesetzes sowie Art. 15 und 18 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz) für allfällige Arbeitseinsätze abrufbereit sein müssen; in der Regel sind die Ablösungen bei den Essenspausen so zu organisieren, dass keine Abrufbereitschaft notwendig ist
    • Arbeitspausen während Nachteinsätzen zählen grundsätzlich als Arbeitszeit
  5. Im Spital oder auf dem Betriebsgelände zu leistender Bereitschaftsdienst
Normalarbeitszeit, Soll-Jahresarbeitsstunden und Arbeitszeiterfassung

Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt bei einem Vollzeitpensum (100%-Pensum) 42 Stunden pro Woche. Die durchschnittlichen kalkulatorischen Soll-Jahresarbeitsstunden pro Kalenderjahr betragen unabhängig von der Anzahl und Lage der Feiertage im betreffenden Kalenderjahr:

  • bei 25 Tagen Ferien: 1890 Jahresarbeitsstunden
  • bei 30 Tagen Ferien: 1848 Jahresarbeitsstunden

Die tatsächlichen Soll-Jahresarbeitsstunden pro Kalenderjahr ergeben sich für Vollzeitbeschäftigte aus der Multiplikation der Anzahl Arbeitstage des betreffenden Jahres mit der täglichen Soll-Arbeitszeit von 8.4 Stunden. Dabei werden die Feiertage gemäss GAV Ziffer 5.9 und die vor die-sen Feiertagen (ausgenommen vor Heiligabend und Weihnachten) um 1.5 Stunden verkürzte tägliche Soll-Arbeitszeit berücksichtigt. Die Arbeitgeberin gibt die tatsächlichen Soll-Jahresarbeitsstunden im Januar des jeweiligen Kalenderjahrs bekannt.
Die effektiv geleisteten Arbeitszeiten sind mittels der dafür vorgesehenen Systeme zu erfassen und durch die vorgesetzte Stelle und die Mitarbeitenden zu bestätigen.

Arbeitszeitmodelle

Die Arbeitgeberin legt pro Bereich etc. fest, ob das Fixzeit- oder Blockzeitmodell gilt.
Das Fixzeitmodell gilt insbesondere in Bereichen mit Schichtdienst, kann bei betrieblicher Notwendigkeit aber auch in anderen Bereichen zur Anwendung kommen.
Das Blockzeitmodell gilt insbesondere dort, wo dies betrieblich möglich ist. Die Arbeitgeberin legt die Blockzeiten fest, wobei sich die Blockzeiten an den betrieblichen Bedürfnissen orientieren. Arbeitszeit ausserhalb der Blockzeiten kann als gleitende Arbeitszeit geleistet werden.

Schwankungen der Arbeitszeit

Im betrieblichen Interesse oder auf Wunsch der Mitarbeitenden kann von der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit abgewichen werden. Die Abweichungen werden im Rahmen der regulären Dienstplanung besprochen und angeordnet.
Weicht das effektiv geleistete Pensum erheblich vom vertraglich vereinbarten Pensum ab, muss dieses neu beurteilt werden. Es gelten folgende Leitplanken:

Mehr- bzw. Minus-Stunden Massnahmen
Bis 40 Stunden Keine
Mehr als 40 Stunden Gespräch über die Anpassung der zukünftigen Dienstplanung bzw. des Pensums


Für Teilzeitmitarbeitende gelten entsprechend dem Beschäftigungsgrad angepasste Werte. Mit Einverständnis der Mitarbeitenden kann aber davon abgewichen werden.
Vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist im Rahmen der Zumutbarkeit ein Ausgleich des Stundensaldos anzustreben. Bei Vertragsende verbleibende Mehr-Stunden werden als Überstunden gemäss GAV Ziffer 5.8 ausgezahlt, verbleibende Minus-Stunden verfallen zulasten der Arbeitgeberin.

Dienstplanung

Die Dienstplanung erfolgt umfassend für die ganze Dienstplanperiode und legt somit neben der geplanten Arbeitszeit auch die arbeitsfreie Zeit verbindlich fest. Die Dienstplanung erfolgt pro Kalendermonat und liegt mindestens 4 Wochen und falls betrieblich möglich 6 Wochen vor Beginn der Dienstplanperiode schriftlich und verbindlich vor. Dienstplanänderungen nach Vorliegen der verbindlichen Dienstplanung sind nur mit dem Einverständnis der Mitarbeitenden möglich. Bei zusätzlich zu planenden Diensten werden zuerst Mitarbeitenden mit negativem Stundensaldo zuerst angefragt, bei der Absage geplanter Dienste werden zuerst Mitarbeitende mit positivem Stundensaldo angefragt.

Pausen

Die Mitarbeitenden haben bei Ganztagesarbeit (ganzer Arbeits- bzw. Schichttag) Anspruch auf eine Essenspause von mindestens 30 Minuten Dauer. Die Essenspause gilt im Normalfall nicht als Arbeitszeit. Die Mitarbeitenden müssen während der Essenspause nicht für Arbeitseinsätze abrufbereit sein.
Pro Arbeits- bzw. Schichttag wird eine bezahlte Kaffeepause von 15 Minuten Dauer gewährt, sofern es der Arbeitsanfall zulässt. Pausen sind einzuplanen und zu beziehen.
Nicht vorhersehbare dringende Arbeitseinsätze, die während Pausen geleistet werden müssen, gelten als Arbeitszeit.
Während der Nacht gelten alle Pausen als Arbeitszeit.
Alle anderen Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind nicht bezahlt. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung zusätzlicher bezahlter Pausen. Der Bezug zusätzlicher unbezahlter Pausen muss mit den vorgesetzten Personen vorher abgesprochen werden.

Artikel 5.1.1, 5.2 bis 5.6

Überstunden / Überzeit
11509

In Notfällen und bei ausserordentlichem Arbeitsanfall können die Mitarbeitenden von der Arbeitgeberin zur Leistung von Überstunden herangezogen werden, soweit diese zumutbar sind.
Geleistete Überstunden sind innert 12 Monaten mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden-Kompensationen werden wie alle anderen Dienste im Rahmen der Dienstplanung geplant. Nach Abschluss der Dienstplanung können geleistete Überstunden in der jeweiligen Dienstplanperiode nur mit dem Einverständnis der Mitarbeitenden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden.
Auf Antrag der Mitarbeitenden werden Überstunden, welche jeweils am Stichtag 31. August die Zahl von 70 übersteigen, mit einem Zuschlag von 25% zum Stundenlohn ausbezahlt. Der Stundenlohn wird aufgrund der Jahresarbeitsstunden gemäss GAV Ziffer 5.2 Absatz 2 berechnet.

Artikel 5.8

Arbeitsvertrag
11509

Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag. Im Anstellungsvertrag wird der individuelle Anschluss der Mitarbeitenden an den vorliegenden GAV vereinbart. Des Weiteren enthält der Vertrag Angaben über die berufliche Tätigkeit, das vereinbarte Arbeitspensum, die betriebliche Stellung, den Anfangslohn, den Zeitpunkt des Antritts der Arbeit, Angaben über die Zugehörigkeit zur Personalvorsorgeeinrichtung sowie weitere, die Anstellung betreffende Abmachungen.
Der vorliegende GAV ist integraler Bestandteil der Anstellungsverträge und wird den Mitarbeitenden zusammen mit diesen ausgehändigt.

Artikel 2.2.1 bis 2.2.2

Probezeit
11509

Die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) kann die Probezeit entsprechend verlängert werden.

Artikel 2.3

Ferien
11509

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Ferien von folgender Dauer: 

Alterskategorie Ferien
bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das 54. Altersjahr vollendet wird 25 Tage
ab dem Kalenderjahr, in welchem das 55. Altersjahr vollendet wird 30 Tage


Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Kalenderjahres bemisst sich der Ferienanspruch pro rata temporis. Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des Kalenderjahrs zu beziehen, wobei wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen.

Die Arbeitgeberin kann den Zeitpunkt der Ferien bestimmen und nimmt dabei soweit Rücksicht auf die Wünsche der Mitarbeitenden, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Mitarbeitende mit betreuungspflichtigen Kindern werden nach Möglichkeit bei der Ferienplanung in der schulfreien Zeit bevorzugt. Bei Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall und Militärdienst kann der Ferienanspruch herabgesetzt werden, wenn diese Abwesenheiten im Kalenderjahr zusammengezählt länger dauern als 3 Monate. Die ersten drei Abwesenheitsmonate fallen bei der Berechnung ausser Betracht. Obligatorischer Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge. Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während ihrer Ferien, so werden die durch ärztliches Zeugnis belegten Krankheits- bzw. Unfalltage nicht als Ferientage gerechnet.

Inkonvenienzzulage

Für Arbeit in der Nacht zwischen 20 Uhr und 06 Uhr sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage ausgerichtet. Die Inkonvenienzzulage beträgt CHF 6.— pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunde bemisst sich der Betrag pro rata temporis. Die Inkonvenienzzulage ist nicht kumulierbar, das heisst sie wird pro geleisteter Stunde höchstens einmal ausgerichtet. Die Inkonvenienzzulage wird auch während der Ferien entrichtet. Die Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage erfolgt im Juni und Dezember auf Grundlage der in den vorangegangenen sechs Monaten (Dezember bis Mai bzw. Juni bis November) bezogenen Inkonvenienzzulagen.
Die prozentuale Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage richtet sich nach dem Ferienanspruch:

  • bei 25 Tagen Ferien: 10.64%
  • bei 30 Tagen Ferien: 13.04%

Artikel 5.13 und 6.11

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11509

Pro Kalenderjahr können die Mitarbeitenden in den folgenden Fällen gesamthaft maximal 10 bezahlte arbeitsfreie Tage beziehen: 

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft, sofern sich die Mitarbeitenden nicht in der Probezeit oder in gekündigter Stellung befinden 3 Tage
Tod der Lebenspartnerin, des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern 3 Tage
Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft eines Kindes oder Pflegekindes und von Geschwistern 1 Tag
Teilnahme an Beerdigungen/Beisetzung von Verwandten und weiteren nahestehenden Personen, sofern in die Arbeitszeit fallend. Für weitere, über das Maximum hinausgehende Beerdigungen kann ein Ferien- oder Freitag bezogen werden. 1 Tag (maximal 3 Tage pro Kalenderjahr)
Wohnungswechsel 1 Tag 
Verbandstätigkeit (Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Tagungen und gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltungen) bis 3 Tage/Kalenderjahr
Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei gemäss Aufgebot
Militärische Rekrutierung und Inspektion gemäss Aufgebot


Für die unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit sowie für die hierfür notwendige Aus- und Weiterbildung stehen bis zum vollendeten 30. Altersjahr maximal 5 bezahlte arbeitsfreie Tage pro Kalenderjahr zur Verfügung. Allfällige den Mitarbeitenden dafür zustehende Erwerbsausfallentschädigungen fallen vollumfänglich an die Arbeitgeberin.

Für die Organisation der Pflege eines Kindes sowie die Pflege eines Kindes besteht pro Ereignis ein Anspruch auf bis zu 3 Tage bezahlten Urlaub. Nach Ablauf dieser längstens 3 Tage besteht für die weitere Pflege ein Anspruch auf Gewährung von unbezahltem Urlaub. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes beizubringen.
Der Bezug von bezahlten Urlauben ist zeitneutral. Es entstehen weder Plus- noch Minusstunden

Artikel 5.10

Bezahlte Feiertage
11509

Als Feiertage gelten:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Berchtoldstag (2. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Auffahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Nationalfeiertag (1. August)
  • Mariä Himmelfahrt (15. August)
  • Allerheiligen (1. November)
  • Mariä Empfängnis (8. Dezember)
  • Heiligabend-Nachmittag (24. Dezember)
  • Weihnachten (25. Dezember)
  • Stephanstag (26. Dezember)

In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden.
Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.

Artikel 5.9

Bildungsurlaub
11509

Die Arbeitgeberin und die Mitarbeitenden sind bestrebt, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse weiter zu entwickeln und auf neue Erkenntnisse und Methoden auszurichten. Die Arbeitgeberin fördert Weiterbildungen und Zusatzausbildungen der Mitarbeitenden durch interne Angebote und die Teilnahme an externen Veranstaltungen (Kurse, Seminare, Konferenzen usw.).
Liegen Weiterbildungen und Zusatzausbildungen im Interesse der Arbeitgeberin, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Interesse der Arbeitgeberin an den Weiterbildungen und Zusatzausbildungen

Interessegrad Kursgeld und -unterlagen Kursspesen Gehaltszahlung
durch die Arbeitgeberin angeordnet 100% effektive Auslagen 100%
betriebliches und persönliches Interesse 50% bis 100% bis 50% gemäss effektiven Auslagen 50% bis 100% (soweit Urlaub gewährt wurde)
alleiniges persönliches Interesse 0% keine 0%


Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, für die eine Kostenbeteiligung (Arbeitszeit und/oder Kurskosten) der Arbeitgeberin beantragt wird, müssen vorgängig mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der vorgesetzten Stelle beantragt werden. Bei Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeitenden wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auferlegen, sofern die Kosten der Arbeitgeberin den Betrag von CHF 6‘000.– Franken übersteigen. Diese Verpflichtung wird durch eine beidseitig zu unterzeichnende Vereinbarung vor Beginn der Weiterbildung oder Zusatzausbildung schriftlich geregelt. Die Rückzahlungsfrist richtet sich nach folgenden Zahlen:

Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin in Franken
 
Verpflichtungszeit
 
bis und mit CHF 6‘000.–
 
keine
 
CHF 6‘001.– bis CHF 12‘000.–
 
1 Jahr
CHF 12‘001.– bis CHF 18‘000.–
 
2 Jahre
mehr als CHF 18‘000.– 3 Jahre


Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses während der Verpflichtungszeit besteht die Rückzahlungspflicht höchstens pro rata temporis. Bei unverschuldeter Entlassung durch die Arbeitgeberin besteht in keinem Fall eine Rückzahlungspflicht. Bei Entlassung aus anderen Gründen unterbreitet die Arbeitgeberin den Mitarbeitenden auf deren Wunsch hin eine Rückzahlungsvereinbarung mit Ratenzahlungen. Die Vertragsparteien können in Ausführungsbestimmungen gemäss GAV Ziffer 1.5 weitere Einzelheiten regeln.

Artikel 5.14

Krankheit
11509
Arztbesuche und Behandlungen

Arzt und Zahnarzt sind möglichst in der Freizeit aufzusuchen. In akuten Fällen, in denen der Arzt oder Zahnarzt plötzlich aufgesucht werden muss oder wenn schwere Eingriffe erforderlich werden, welche die Mitarbeitenden zum Aussetzen der Arbeit zwingen, oder bei Nachbehandlungen nach Krankheit oder Unfall, wird die versäumte Arbeitszeit als Krankheit bzw. Unfall gerechnet. Versäumte Arbeitszeit für periodische oder vorsorgliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen oder Behandlungen geht zulasten der Mitarbeitenden.

Meldepflicht bei Arbeitsverhinderung

Arbeitsverhinderungen zufolge Krankheit oder Unfall sind sofort der direkt vorgesetzten Person unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so ist dem Bereich Personal unverzüglich und unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen, das sich über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszusprechen hat. Auf Verlangen der Arbeitgeberin ist auch für Krankheiten, die we-niger als drei Tage dauern, ein Arztzeugnis beizubringen. Die Arbeitgeberin ist befugt, bei längerer Arbeitsunfähigkeit periodisch alle drei Monate weitere Arztzeugnisse zu verlangen. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, so kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Abklärung verlangen, um bestehende Zweifel auszuschliessen. Die Kosten dafür trägt die Arbeitgeberin.

Lohnfortzahlung bei Krankheit

Bei Krankheit haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Lohnfortzahlung (inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen) wie folgt:

  • In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet
  •  danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bis zum Einsetzen der Leistungspflicht der Sozialversicherungen (1. und 2. Säule).

Befristet angestellte Mitarbeitende haben während eines Viertels der vertraglichen Anstellungsdauer, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung von 100%. Kuraufenthalte gelten nur dann als Krankheitsabsenz, wenn eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist. Erkranken Mitarbeitende während des Bezugs von Freitagen, können diese nicht nachbezogen werden. Eine Lohnfortzahlungspflicht entsteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich angetreten wurde. Werden Versicherungsleistungen aus Gründen, die die Mitarbeitenden zu vertreten haben, gekürzt, so kann die Arbeitgeberin ihre Zahlungen im gleichen Masse herabsetzen.

Artikel 5.11, 7.1 und 7.2

Unfall
11509

Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit sowie, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtberufsunfall. Für die Behandlung von Unfallfolgen wird die Behandlung als Privatpatient versichert. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns.

Bei Unfall haben die Mitarbeitenden, unter Vorbehalt von Absatz 4, Anspruch auf Lohnfortzahlung (inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen) wie folgt:

  • In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet,
  • danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bis zum Einsetzen der Leistungspflicht der Sozialversicherungen.

Beträgt das Arbeitspensum weniger als 8 Stunden pro Woche, so besteht bei Nichtberufsunfällen nur eine Lohnfortzahlungspflicht während längstens 60 Tagen. Wird das Unfallgeld von der Versicherung gekürzt oder verweigert, kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Leistung der Arbeitgeberin in gleichem Masse herabgesetzt werden. Verunfallen Mitarbeitende während des Bezugs von Freitagen, können diese nicht nachbezogen werden. Eine Lohnfortzahlungspflicht entsteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich angetreten wurde. Werden Versicherungsleistungen aus Gründen, die die Mitarbeitenden zu vertreten haben, gekürzt, so kann die Arbeitgeberin ihre Zahlungen im gleichen Masse herabsetzen.

Artikel 7.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11509
Mutterschaftsurlaub

Der Mutterschaftsurlaub dauert 16 Wochen. Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub wird auf Wunsch der Mitarbeiterin ein unbezahlter Urlaub gewährt. Mutterschaftsurlaub und unbezahlter Urlaub zusammen können maximal sechs Monate dauern. Mitarbeiterin und Arbeitgeberin halten Vereinbarungen zu einem allfälligen unbezahlten Urlaub gemeinsam schriftlich fest. Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt während 16 Wochen Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub zu vollem Lohn.
Für den bezahlten Mutterschaftsurlaub sind der Grundlohn (ohne Inkonvenienzzulagen) und das Arbeitspensum des bestehenden Arbeitsvertrages massgebend. Bei den im Stundenlohn angestellten Mitarbeiterinnen erfolgt die Lohnfortzahlung aufgrund der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 9 Monate vor der Geburt. Der bezahlte Mutterschaftsurlaub führt nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruchs.

Arbeitsunfähigkeit infolge von Schwangerschaftsbeschwerden wird bezüglich Lohnfortzahlung wie Krankheit behandelt. Unfall und Krankheit während des bezahlten Mutterschaftsurlaubes verlängern diesen nicht. Die Taggeldleistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) fallen der Arbeitgeberin zu.

Vaterschaftsurlaub

Bei der Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes besteht ein Anspruch auf 10 bezahlte arbeitsfreie Tage zu vollem Lohn.

Artikel 7.4 und 7.5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11509

Während einer schweizerischen obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst und Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeitenden den vollen Lohn.

Die Erwerbsausfallentschädigung verbleibt der Arbeitgeberin. Der Lohn während Beförderungsdiensten kann, soweit er die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist oder seitens der Mitarbeitenden innert zwei Jahren nach Beendigung des Beförderungsdienstes gekündigt wird. Während der Rekrutenschule besteht nur ein Lohnanspruch in der Höhe der Erwerbsausfallentschädigung, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Mitarbeitende, die vorwiegend zu ihrer eigenen Ausbildung beschäftigt werden, beziehen nur die Erwerbsausfallentschädigung.

Artikel 7.8

Frühpensionierung
11509

Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen.
Die Mitarbeitenden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, haben dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist und Angabe des Kündigungstermins dem Bereich Personal der Arbeitgeberin schriftlich mitzuteilen.
Mitarbeitende, die sich vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters pensionieren lassen, haben bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zum Bezug einer IV-Rente gegenüber der Arbeitgeberin Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von drei Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.
Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Überbrückungsrente anteilsmässig.

Artikel 3.5

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11509

Zur Deckung der Vollzugskosten dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von je CHF 3.— bei allen dem GAV unterstellten Mitarbeitenden erhoben. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen und periodisch einem von den Verbänden eingerichteten Solidaritätsfonds überwiesen.

Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen allen Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV zugute. Die Solidaritätsbeiträge werden für den Vollzug und die Weiterentwicklungen des GAV verwendet. Insbesondere werden damit finanziert:

  • Rückerstattung des Beitrags an die dem GAV unterstellten Mitglieder der Verbände
  • Herstellung und Verteilung von Informationen und Durchführung von Informationsanlässen im Zusammenhang des GAV
  • Beizug von Expertinnen und Experten
  • Finanzierung von Weiterbildungen, welche die Mitglieder der Personalkommission für ihre Tätigkeit als Personalvertretung benötigen
  • Aufwände der Verbände im Zusammenhang mit GAV-Verhandlungen und -Vollzug gemäss Entschädigungsreglement der Verbände
  • Weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem GAV-Vollzug

Der Solidaritätsfonds wird von den Verbänden verwaltet. Die Arbeitgeberin überweist die Beiträge der Mitarbeitenden periodisch und stellt den Verbänden gleichzeitig eine Zusammenstellung der dem GAV unterstellten Mitarbeitenden und der erhobenen Solidaritätsbeiträge zu.

Die Verbände besprechen eine allfällige Jahresplanung mit Budget und die Jahresrechnung mit der Personalkommission. Der Arbeitgeberin wird jährlich bis Ende April des Folgejahres Bilanz und Jahresrechnung mit Buchungsjournal des Solidaritätsfonds zur Kenntnis gebracht

Artikel 1.15

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11509

Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 6.1

Lernende
11509

Der GAV ist nicht anwendbar für:
Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 5.11

Junge Arbeitnehmende
11509

Der GAV ist nicht anwendbar für:
Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe
Praktikantinnen und Praktikanten.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 5.11

Kündigungsfrist
11509

Die Kündigung des Arbeitsvertrages hat unter Beachtung der nachstehenden Fristen schriftlich zu erfolgen:

Anzahl Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Kalendertage
Nach abgelaufener Probezeit  3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats


Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen aufgelöst werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform.

Der Kündigung durch die Arbeitgeberin aus Gründen, die von den Mitarbeitenden persönlich zu verantworten sind (ungenügende Leistung, mangelhaftes Verhalten usw.), muss eine im Rahmen eines persönlichen Gesprächs übergebene schriftliche Verwarnung mit einer Bewährungsfrist von mindestens zwei Monaten vorausgegangen sein. Bei Vorliegen wichtiger Gründe gemäss OR Art. 337 kann das Arbeitsverhältnis einseitig von der Arbeitgeberin oder den Mitarbeitenden fristlos aufgelöst werden.

Artikel 3.2

Arbeitnehmervertretung
11509
vpod - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
SBK - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
11509
Zuger Kantonsspital AG
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11509

Das Mitwirkungsrecht der Mitarbeitenden ist gewährleistet. Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durch die vertragschliessenden Arbeitnehmerverbände und eine von den Mitarbeitenden gewählte Personalkommission. Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden wählen aus ihrer Mitte eine Personalkommission, welche die Mitwirkung in betrieblichen Fragen wahrnimmt. Die verschiedenen Bereiche und Personalkategorien sollen in der Personalkommission angemessen vertreten sein.
 

Artikel 1.13

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11509
Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission durch die Arbeitgeberin keine Nachteile erwachsen. Sie dürfen während ihrer Amtsdauer und während 6 Monaten nach ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl aus der Personalkommission von der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission nicht entlassen werden.

Artikel 3.3 und 9.10
Schlichtungsverfahren
11509

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV – soweit diese nicht individueller, zivilrechtlicher Natur sind – sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das kantonale Einigungsamt ersucht, als Schiedsgericht zu amten. Dieses entscheidet, unter Vorbehalt des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit, endgültig. Weiter entscheidet es auch über die Auferlegung von Kosten und die Abgeltung allfälliger Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung dieses GAV.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Entscheide des Schiedsgerichtes als bindend anzuerkennen.

Artikel 1.12

Friedenspflicht
11509

Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott, Aussperrung oder kollektive Vertragsänderungskündigungen zu verzichten.

Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Streikandrohung, die Aufforderung zum Streik und der passive Widerstand (z.B. Bummelstreik). Die Wahrung des Arbeitsfriedens heisst, dass auch bei Streitigkeiten über Fragen, die im GAV nicht geregelt sind, die Friedenspflicht besteht. Die Vertragsparteien verpflichten sich bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht zur Durchführung von Einigungsgesprächen. Falls keine Einigung zustande kommt, ist das Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten.

Artikel 1.9

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12819 29.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12146 13.01.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11509 01.01.2021 01.01.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.10422 01.01.2016 01.01.2016