GAV für die Zuger Kantonsspital AG

Vertragsdaten
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Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016 bis 31.12.2020
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Örtlicher Geltungsbereich
6995
Firmenvertrag (Zuger Kantonsspital AG, ZG)
Örtlicher Geltungsbereich
10152
Firmenvertrag (Zuger Kantonsspital AG, ZG)
Örtlicher Geltungsbereich
10422
Firmenvertrag (Zuger Kantonsspital AG, ZG)
Betrieblicher Geltungsbereich
6995
Gilt für die Zuger Kantonsspital AG. Die Arbeitgeberin verpflichtet allfällige Tochtergesellschaften dem GAV beizutreten.

Artikel 1.4
Betrieblicher Geltungsbereich
10152
Gilt für die Zuger Kantonsspital AG. Die Arbeitgeberin verpflichtet allfällige Tochtergesellschaften dem GAV beizutreten.

Artikel 1.4
Betrieblicher Geltungsbereich
10422
Gilt für die Zuger Kantonsspital AG. Die Arbeitgeberin verpflichtet allfällige Tochtergesellschaften dem GAV beizutreten.

Artikel 1.4
Persönlicher Geltungsbereich
6995
Dieser GAV gilt für alle Mitarbeitenden der Arbeitgeberin unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Der GAV ist nicht anwendbar für
- die Mitglieder der Spitalleitung, die Leiter der Zentralen Dienste und die Leiter der Stäbe
- Ärztinnen und Ärzte
- Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
10152
Dieser GAV gilt für alle Mitarbeitenden der Arbeitgeberin unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Der GAV ist nicht anwendbar für
- die Mitglieder der Spitalleitung, die Leiter der Zentralen Dienste und die Leiter der Stäbe
- Ärztinnen und Ärzte
- Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
10422
Dieser GAV gilt für alle Mitarbeitenden der Arbeitgeberin unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Der GAV ist nicht anwendbar für
- die Mitglieder der Spitalleitung, die Leiter der Zentralen Dienste und die Leiter der Stäbe
- Ärztinnen und Ärzte
- Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen.

Artikel 1.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6995
Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Jahresende aufgelöst werden.

Artikel 1.7
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10152
Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Jahresende aufgelöst werden.

Artikel 1.7
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10422
Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Jahresende aufgelöst werden.

Artikel 1.7
Löhne / Mindestlöhne
6995
Gehaltsbandbreiten (ab 1.1.2016)Jahressaläre (Ausgangswerte)Monatssaläre
KlasseUntere GrenzeObere GrenzeUntere GrenzeObere Grenze
2CHF 49'920.--CHF 71'019.--CHF 3'840.--CHF 5'463.--
3CHF 51'740.--CHF 80'158.--CHF 3'980.--CHF 6'166.--
4CHF 58'331.--CHF 90'285.--CHF 4'487.--CHF 6'945.--
5CHF 65'455.--CHF 101'452.--CHF 5'035.--CHF 7'804.--
6CHF 74'061.--CHF 113'620.--CHF 5'697.--CHF 8'740.--
7CHF 83'200.--CHF 126'815.--CHF 6'400.--CHF 9'755.--
8CHF 94'367.--CHF 162'331.--CHF 7'259.--CHF 12'487.--
Der betriebliche Mindestlohn (Grundlohn gemäss Arbeitsvertrag, auf der Basis eines 100%- Pensums gerechnet) beträgt mindestens brutto CHF 3'840.-- pro Monat, somit mindestens brutto CHF 49'920.-- pro Jahr.

Artikel 6.5
Löhne / Mindestlöhne
10152
Gehaltsbandbreiten (ab 1.1.2016)Jahressaläre (Ausgangswerte)Monatssaläre
KlasseUntere GrenzeObere GrenzeUntere GrenzeObere Grenze
2CHF 49'920.--CHF 71'019.--CHF 3'840.--CHF 5'463.--
3CHF 51'740.--CHF 80'158.--CHF 3'980.--CHF 6'166.--
4CHF 58'331.--CHF 90'285.--CHF 4'487.--CHF 6'945.--
5CHF 65'455.--CHF 101'452.--CHF 5'035.--CHF 7'804.--
6CHF 74'061.--CHF 113'620.--CHF 5'697.--CHF 8'740.--
7CHF 83'200.--CHF 126'815.--CHF 6'400.--CHF 9'755.--
8CHF 94'367.--CHF 162'331.--CHF 7'259.--CHF 12'487.--
Der betriebliche Mindestlohn (Grundlohn gemäss Arbeitsvertrag, auf der Basis eines 100%- Pensums gerechnet) beträgt mindestens brutto CHF 3'840.-- pro Monat, somit mindestens brutto CHF 49'920.-- pro Jahr.

Artikel 6.5
Löhne / Mindestlöhne
10422
Gehaltsbandbreiten (ab 1.1.2016)Jahressaläre (Ausgangswerte)Monatssaläre
KlasseUntere GrenzeObere GrenzeUntere GrenzeObere Grenze
2CHF 49'920.--CHF 71'019.--CHF 3'840.--CHF 5'463.--
3CHF 51'740.--CHF 80'158.--CHF 3'980.--CHF 6'166.--
4CHF 58'331.--CHF 90'285.--CHF 4'487.--CHF 6'945.--
5CHF 65'455.--CHF 101'452.--CHF 5'035.--CHF 7'804.--
6CHF 74'061.--CHF 113'620.--CHF 5'697.--CHF 8'740.--
7CHF 83'200.--CHF 126'815.--CHF 6'400.--CHF 9'755.--
8CHF 94'367.--CHF 162'331.--CHF 7'259.--CHF 12'487.--
Der betriebliche Mindestlohn (Grundlohn gemäss Arbeitsvertrag, auf der Basis eines 100%- Pensums gerechnet) beträgt mindestens brutto CHF 3'840.-- pro Monat, somit mindestens brutto CHF 49'920.-- pro Jahr.

Artikel 6.5
Lohnerhöhung
6995
2015:
- individuelle Lohnerhöhung um 0.6%
- Einmalprämie für alle Mitarbeitenden von CHF 500.--

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Herbst unter Einbezug der Personalkommission über den
Betrag (ausgedrückt in Prozenten der GAV- Bruttolohnsumme), der im Folgejahr für die Gehaltsentwicklung zur Verfügung steht. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Artikel 6.5
Lohnerhöhung
10152
2015:
- individuelle Lohnerhöhung um 0.6%
- Einmalprämie für alle Mitarbeitenden von CHF 500.--

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Herbst unter Einbezug der Personalkommission über den
Betrag (ausgedrückt in Prozenten der GAV- Bruttolohnsumme), der im Folgejahr für die Gehaltsentwicklung zur Verfügung steht. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Artikel 6.5
Lohnerhöhung
10422
2015:
- individuelle Lohnerhöhung um 0.6%
- Einmalprämie für alle Mitarbeitenden von CHF 500.--

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Herbst unter Einbezug der Personalkommission über den
Betrag (ausgedrückt in Prozenten der GAV- Bruttolohnsumme), der im Folgejahr für die Gehaltsentwicklung zur Verfügung steht. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Artikel 6.5
13. Monatslohn
6995
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.

Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
DienstjahrAnzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen)
nach 10 Dienstjahren5
nach 20 Dienstjahren10
nach 30 Dienstjahren20
nach 40 Dienstjahren20

Artikel 6.3 und 6.11
13. Monatslohn
10152
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.

Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
DienstjahrAnzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen)
nach 10 Dienstjahren5
nach 20 Dienstjahren10
nach 30 Dienstjahren20
nach 40 Dienstjahren20

Artikel 6.3 und 6.11
13. Monatslohn
10422

13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.

Artikel 6.3

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6995
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.

Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
DienstjahrAnzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen)
nach 10 Dienstjahren5
nach 20 Dienstjahren10
nach 30 Dienstjahren20
nach 40 Dienstjahren20

Artikel 6.3 und 6.11
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10152
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.

Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
DienstjahrAnzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen)
nach 10 Dienstjahren5
nach 20 Dienstjahren10
nach 30 Dienstjahren20
nach 40 Dienstjahren20

Artikel 6.3 und 6.11
Dienstaltersgeschenke
6995
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.

Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
DienstjahrAnzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen)
nach 10 Dienstjahren5
nach 20 Dienstjahren10
nach 30 Dienstjahren20
nach 40 Dienstjahren20

Artikel 6.3 und 6.11
Dienstaltersgeschenke
10152
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.

Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
DienstjahrAnzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen)
nach 10 Dienstjahren5
nach 20 Dienstjahren10
nach 30 Dienstjahren20
nach 40 Dienstjahren20

Artikel 6.3 und 6.11
Dienstaltersgeschenke
10422
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Dienstjahr Anzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen)
nach 10 Dienstjahren 5
nach 20 Dienstjahren 10
nach 30 Dienstjahren 20
nach 40 Dienstjahren 20

Artikel 6.11
Kinderzulagen
6995
Die Mitarbeitenden haben im Sinne des kantonalen Gesetzes Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage aktuell CHF 300.--/Monat bis zum erfüllten 18. Altersjahr und falls in Ausbildung CHF
350.-- ab dem erfüllten 18. Altersjahr bis längstens zum Monat, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird.

Wenn mindestens eine Kinderzulage zur Auszahlung kommt, entrichtet die Arbeitgeberin unabhängig von der Anzahl ausbezahlter Kinderzulagen freiwillig einen Familienbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.--/Jahr. Der Familienbeitrag wird anteilsmässig pro Monat ausbezahlt und bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum angepasst.

Artikel 6.14 und 6.15
Kinderzulagen
10152
Die Mitarbeitenden haben im Sinne des kantonalen Gesetzes Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage aktuell CHF 300.--/Monat bis zum erfüllten 18. Altersjahr und falls in Ausbildung CHF
350.-- ab dem erfüllten 18. Altersjahr bis längstens zum Monat, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird.

Wenn mindestens eine Kinderzulage zur Auszahlung kommt, entrichtet die Arbeitgeberin unabhängig von der Anzahl ausbezahlter Kinderzulagen freiwillig einen Familienbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.--/Jahr. Der Familienbeitrag wird anteilsmässig pro Monat ausbezahlt und bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum angepasst.

Artikel 6.14 und 6.15
Kinderzulagen
10422
Die Mitarbeitenden haben im Sinne des kantonalen Gesetzes Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage aktuell CHF 300.--/Monat bis zum erfüllten 18. Altersjahr und falls in Ausbildung CHF
350.-- ab dem erfüllten 18. Altersjahr bis längstens zum Monat, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird.

Wenn mindestens eine Kinderzulage zur Auszahlung kommt, entrichtet die Arbeitgeberin unabhängig von der Anzahl ausbezahlter Kinderzulagen freiwillig einen Familienbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.--/Jahr. Der Familienbeitrag wird anteilsmässig pro Monat ausbezahlt und bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum angepasst.

Artikel 6.14 und 6.15
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6995
Für Arbeit zwischen 20h00 und 06h00 wird ein Zeitzuschlag von 20% gewährt.

Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Die Inkonvenienzzulage wird auch während der Ferien entrichtet. Die Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage erfolgt im Juni und Dezember auf Grundlage der in
den vorangegangenen sechs Monaten (Dezember bis Mai bzw. Juni bis November) bezogenen Inkonvenienzzulagen. Die prozentuale Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage richtet sich nach dem Ferienanspruch (bei 25 Tagen Ferien: 10.64%;
bei 30 Tagen Ferien: 13.04%).

Artikel 5.5 und 6.12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10152
Für Arbeit zwischen 20h00 und 06h00 wird ein Zeitzuschlag von 20% gewährt.

Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Die Inkonvenienzzulage wird auch während der Ferien entrichtet. Die Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage erfolgt im Juni und Dezember auf Grundlage der in
den vorangegangenen sechs Monaten (Dezember bis Mai bzw. Juni bis November) bezogenen Inkonvenienzzulagen. Die prozentuale Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage richtet sich nach dem Ferienanspruch (bei 25 Tagen Ferien: 10.64%;
bei 30 Tagen Ferien: 13.04%).

Artikel 5.5 und 6.12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10422
Für Arbeit zwischen 20h00 und 06h00 wird ein Zeitzuschlag von 20% gewährt.

Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Die Inkonvenienzzulage wird auch während der Ferien entrichtet. Die Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage erfolgt im Juni und Dezember auf Grundlage der in
den vorangegangenen sechs Monaten (Dezember bis Mai bzw. Juni bis November) bezogenen Inkonvenienzzulagen. Die prozentuale Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage richtet sich nach dem Ferienanspruch (bei 25 Tagen Ferien: 10.64%;
bei 30 Tagen Ferien: 13.04%).

Artikel 5.5 und 6.12
Schichtarbeit
6995
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis.
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.

Artikel 5.4 und 6.13
Schichtarbeit
10152
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis.
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.

Artikel 5.4 und 6.13
Pikettdienst
6995
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis.
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.

Artikel 5.4 und 6.13
Pikettdienst
10152
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis.
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.

Artikel 5.4 und 6.13
Pikettdienst
10422
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis.
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.

Artikel 5.4 und 6.13
Normalarbeitszeit
6995
42h/Woche, bzw. 8.4h/Tag

Artikel 5.2
Normalarbeitszeit
10152
42h/Woche, bzw. 8.4h/Tag

Artikel 5.2
Normalarbeitszeit
10422
42h/Woche, bzw. 8.4h/Tag

Artikel 5.2
Überstunden / Überzeit
6995
Die Überstunden sind innert eines Kalenderjahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, werden die Überstunden auf Antrag mit Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 5.6
Überstunden / Überzeit
10152
Die Überstunden sind innert eines Kalenderjahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, werden die Überstunden auf Antrag mit Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 5.6
Überstunden / Überzeit
10422
Die Überstunden sind innert eines Kalenderjahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, werden die Überstunden auf Antrag mit Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 5.6
Ferien
6995
AlterskategorieFerien
bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das 54. Altersjahr vollendet wird5 Wochen
ab dem Kalenderjahr, in welchem das 55. Altersjahr vollendet wird6 Wochen

Artikel 5.11
Ferien
10152
AlterskategorieFerien
bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das 54. Altersjahr vollendet wird5 Wochen
ab dem Kalenderjahr, in welchem das 55. Altersjahr vollendet wird6 Wochen

Artikel 5.11
Ferien
10422
AlterskategorieFerien
bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das 54. Altersjahr vollendet wird5 Wochen
ab dem Kalenderjahr, in welchem das 55. Altersjahr vollendet wird6 Wochen

Artikel 5.11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6995
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft, sofern sich die Mitarbeitenden nicht in der Probezeit oder in gekündigter Stellung befinden3 Tage
Tod der Lebenspartnerin, des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern3 Tage
Als Vater bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes5 Tage
Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft eines Kindes oder Pflegekindes und von Geschwistern1 Tag
Beerdigung von Verwandten und weiteren nahestehenden Personen1 Tag (maximal 3 Tage pro Kalenderjahr)
Wohnungswechsel1 Tag (maximal 2 Tage pro Kalenderjahr)
Verbandstätigkeitbis 3 Tage/Kalenderjahr
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch)bis 5 Tage/Jahr
Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Parteigemäss Aufgebot
Militärische Rekrutierung und Inspektiongemäss Aufgebot

Für die Organisation der Pflege eines Kindes und die Pflege eines Kindes besteht pro Ereignis ein Anspruch auf bis zu 3 Tage bezahlten Urlaub. Nach Ablauf dieser längstens 3 Tage besteht für die weitere Pflege ein Anspruch auf Gewährung von unbezahltem Urlaub. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes beizubringen.

Artikel 5.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10152
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft, sofern sich die Mitarbeitenden nicht in der Probezeit oder in gekündigter Stellung befinden3 Tage
Tod der Lebenspartnerin, des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern3 Tage
Als Vater bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes5 Tage
Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft eines Kindes oder Pflegekindes und von Geschwistern1 Tag
Beerdigung von Verwandten und weiteren nahestehenden Personen1 Tag (maximal 3 Tage pro Kalenderjahr)
Wohnungswechsel1 Tag (maximal 2 Tage pro Kalenderjahr)
Verbandstätigkeitbis 3 Tage/Kalenderjahr
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch)bis 5 Tage/Jahr
Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Parteigemäss Aufgebot
Militärische Rekrutierung und Inspektiongemäss Aufgebot

Für die Organisation der Pflege eines Kindes und die Pflege eines Kindes besteht pro Ereignis ein Anspruch auf bis zu 3 Tage bezahlten Urlaub. Nach Ablauf dieser längstens 3 Tage besteht für die weitere Pflege ein Anspruch auf Gewährung von unbezahltem Urlaub. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes beizubringen.

Artikel 5.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10422
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft, sofern sich die Mitarbeitenden nicht in der Probezeit oder in gekündigter Stellung befinden3 Tage
Tod der Lebenspartnerin, des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern3 Tage
Als Vater bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes5 Tage
Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft eines Kindes oder Pflegekindes und von Geschwistern1 Tag
Beerdigung von Verwandten und weiteren nahestehenden Personen1 Tag (maximal 3 Tage pro Kalenderjahr)
Wohnungswechsel1 Tag (maximal 2 Tage pro Kalenderjahr)
Verbandstätigkeitbis 3 Tage/Kalenderjahr
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch)bis 5 Tage/Jahr
Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Parteigemäss Aufgebot
Militärische Rekrutierung und Inspektiongemäss Aufgebot

Für die Organisation der Pflege eines Kindes und die Pflege eines Kindes besteht pro Ereignis ein Anspruch auf bis zu 3 Tage bezahlten Urlaub. Nach Ablauf dieser längstens 3 Tage besteht für die weitere Pflege ein Anspruch auf Gewährung von unbezahltem Urlaub. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes beizubringen.

Artikel 5.8
Bezahlte Feiertage
6995
Als Feiertage gelten:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.

In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.

Artikel 5.7
Bezahlte Feiertage
10152
Als Feiertage gelten:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.

In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.

Artikel 5.7
Bezahlte Feiertage
10422
Als Feiertage gelten:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.

In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.

Artikel 5.7
Bildungsurlaub
6995
Liegen Weiterbildungen und Zusatzausbildungen im Interesse der Arbeitgeberin, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Interesse der Arbeitgeberin an den Weiterbildungen und Zusatzausbildungen:
InteressegradKursgeld und -unterlagenKursspesenGehaltszahlung
durch die Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildung100%effektive Auslagen100%
betriebliches und persönliches Interesse50% bis 100%bis 50% gemäss effektiven Auslagen50% bis 100% (soweit Urlaub gewährt wurde)
alleiniges persönliches Interesse000

Bei Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeiten-den wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auferlegen, sofern die Kosten der Arbeitgeberin den Betrag von 6‘000 Franken übersteigen.

Artikel 5.12
Bildungsurlaub
10152
Liegen Weiterbildungen und Zusatzausbildungen im Interesse der Arbeitgeberin, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Interesse der Arbeitgeberin an den Weiterbildungen und Zusatzausbildungen:
InteressegradKursgeld und -unterlagenKursspesenGehaltszahlung
durch die Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildung100%effektive Auslagen100%
betriebliches und persönliches Interesse50% bis 100%bis 50% gemäss effektiven Auslagen50% bis 100% (soweit Urlaub gewährt wurde)
alleiniges persönliches Interesse000

Bei Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeiten-den wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auferlegen, sofern die Kosten der Arbeitgeberin den Betrag von 6‘000 Franken übersteigen.

Artikel 5.12
Bildungsurlaub
10422
Liegen Weiterbildungen und Zusatzausbildungen im Interesse der Arbeitgeberin, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Interesse der Arbeitgeberin an den Weiterbildungen und Zusatzausbildungen:
InteressegradKursgeld und -unterlagenKursspesenGehaltszahlung
durch die Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildung100%effektive Auslagen100%
betriebliches und persönliches Interesse50% bis 100%bis 50% gemäss effektiven Auslagen50% bis 100% (soweit Urlaub gewährt wurde)
alleiniges persönliches Interesse000

Bei Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeiten-den wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auferlegen, sofern die Kosten der Arbeitgeberin den Betrag von 6‘000 Franken übersteigen.

Artikel 5.12
Krankheit
6995
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..

Artikel 7.2 und 7.3
Krankheit
10152
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..

Artikel 7.2 und 7.3
Krankheit
10422
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Artikel 7.2
Unfall
6995
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..

Artikel 7.2 und 7.3
Unfall
10152
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..

Artikel 7.2 und 7.3
Unfall
10422
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..

Artikel 7.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6995
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburt 100% des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis: 14 Wochen nach der Geburt 80% des Grundlohns, mind. aber die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO)
Vaterschaftsurlaub (bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes): 5 Tage

Artikel 5.8 und 7.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10152
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburt 100% des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis: 14 Wochen nach der Geburt 80% des Grundlohns, mind. aber die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO)
Vaterschaftsurlaub (bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes): 5 Tage

Artikel 5.8 und 7.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10422
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburt 100% des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis: 14 Wochen nach der Geburt 80% des Grundlohns, mind. aber die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO)
Vaterschaftsurlaub (bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes): 5 Tage

Artikel 5.8 und 7.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6995
Während einer schweizerischen obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst und Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeitenden den vollen Lohn. (Rekrutenschule: Gehaltsanspruch in der Höhe der Erwerbsausfallentschädigung).

Artikel 7.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10152
Während einer schweizerischen obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst und Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeitenden den vollen Lohn. (Rekrutenschule: Gehaltsanspruch in der Höhe der Erwerbsausfallentschädigung).

Artikel 7.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10422
Während einer schweizerischen obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst und Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeitenden den vollen Lohn. (Rekrutenschule: Gehaltsanspruch in der Höhe der Erwerbsausfallentschädigung).

Artikel 7.7
Pensionsregelungen
6995
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.

Artikel 3.5
Pensionsregelungen
10152
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.

Artikel 3.5
Frühpensionierung
6995
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.

Artikel 3.5
Frühpensionierung
10152
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.

Artikel 3.5
Frühpensionierung
10422
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.

Artikel 3.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6995
Solidaritätsbeitrag: CHF 4.-- pro Monat

Artikel 1.15
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10152
Solidaritätsbeitrag: CHF 4.-- pro Monat

Artikel 1.15
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10422
Solidaritätsbeitrag: CHF 4.-- pro Monat

Artikel 1.15
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
6995
GAV bezweckt die Gewährleistung von Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 1.2 und 6.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10152
GAV bezweckt die Gewährleistung von Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 1.2 und 6.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10422
GAV bezweckt die Gewährleistung von Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 1.2 und 6.1
Sexuelle Belästigung
6995
GAV bezweckt die Gewährleistung von Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 1.2 und 6.1
Sexuelle Belästigung
10152
GAV bezweckt die Gewährleistung von Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 1.2 und 6.1
Lernende
6995
Unterstellung GAV:
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 5.11
Lernende
10152
Unterstellung GAV:
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 5.11
Lernende
10422
Unterstellung GAV:
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 5.11
Junge Arbeitnehmende
6995
Unterstellung GAV:
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 5.11
Junge Arbeitnehmende
10152
Unterstellung GAV:
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 5.11
Junge Arbeitnehmende
10422
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 5.11
Kündigungsfrist
6995
-Während der Probezeit (3 Monate): 14 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche
-Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 3.2
Kündigungsfrist
10152
-Während der Probezeit (3 Monate): 14 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche
-Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 3.2
Kündigungsfrist
10422
-Während der Probezeit (3 Monate): 14 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche
-Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung
6995
vpod - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
SBK - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
10152
vpod - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
SBK - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
10422
vpod - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
SBK - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
6995
Zuger Kantonsspital AG
Arbeitgebervertretung
10152
Zuger Kantonsspital AG
Arbeitgebervertretung
10422
Zuger Kantonsspital AG
Aufgaben paritätische Organe
6995
Die vertragschliessenden Verbände sind gegenüber der Arbeitgeberin insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
- Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung
- Aushandlung und Vereinbarung von Ausführungsbestimmungen
- Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Aushandlung und Vereinbarung eines allfälligen Sozialplans

Artikel 1.14
Aufgaben paritätische Organe
10152
Die vertragschliessenden Verbände sind gegenüber der Arbeitgeberin insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
- Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung
- Aushandlung und Vereinbarung von Ausführungsbestimmungen
- Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Aushandlung und Vereinbarung eines allfälligen Sozialplans

Artikel 1.14
Aufgaben paritätische Organe
10422
Die vertragschliessenden Verbände sind gegenüber der Arbeitgeberin insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
- Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung
- Aushandlung und Vereinbarung von Ausführungsbestimmungen
- Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Aushandlung und Vereinbarung eines allfälligen Sozialplans

Artikel 1.14
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6995
Das Mitwirkungsrecht des Personals ist gewährleistet. Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durch die vertragsschliessenden Personalverbände und eine vom Personal gewählte Personalkommission.

Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 9.3 bis 9.9 des Anhangs 2015.

Artikel 1.13 und Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10152
Das Mitwirkungsrecht des Personals ist gewährleistet. Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durch die vertragsschliessenden Personalverbände und eine vom Personal gewählte Personalkommission.

Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 9.3 bis 9.9 des Anhangs 2015.

Artikel 1.13 und Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10422
Das Mitwirkungsrecht des Personals ist gewährleistet. Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durch die vertragsschliessenden Personalverbände und eine vom Personal gewählte Personalkommission.

Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 9.3 bis 9.9 des Anhangs 2015.

Artikel 1.13 und Artikel 9
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
6995
Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission durch die Arbeitgeberin keine Nachteile erwachsen. Sie dürfen während ihrer Amtsdauer und während 6 Monaten nach ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl aus der Personalkommission von der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission nicht entlassen werden.

Artikel 3.3 und 9.10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10152
Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission durch die Arbeitgeberin keine Nachteile erwachsen. Sie dürfen während ihrer Amtsdauer und während 6 Monaten nach ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl aus der Personalkommission von der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission nicht entlassen werden.

Artikel 3.3 und 9.10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10422
Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission durch die Arbeitgeberin keine Nachteile erwachsen. Sie dürfen während ihrer Amtsdauer und während 6 Monaten nach ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl aus der Personalkommission von der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission nicht entlassen werden.

Artikel 3.3 und 9.10
Schlichtungsverfahren
6995
Meinungsverschiedenheiten sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das kantonale Einigungsamt ersucht, als Schiedsgericht zu amten.

Artikel 1.12
Schlichtungsverfahren
10152
Meinungsverschiedenheiten sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das kantonale Einigungsamt ersucht, als Schiedsgericht zu amten.

Artikel 1.12
Schlichtungsverfahren
10422
Meinungsverschiedenheiten sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das kantonale Einigungsamt ersucht, als Schiedsgericht zu amten.

Artikel 1.12
Friedenspflicht
6995
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott, Aussperrung oder kollektive Vertragsänderungskündigungen zu verzichten.

Artikel 1.9
Friedenspflicht
10152
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott, Aussperrung oder kollektive Vertragsänderungskündigungen zu verzichten.

Artikel 1.9
Friedenspflicht
10422
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott, Aussperrung oder kollektive Vertragsänderungskündigungen zu verzichten.

Artikel 1.9
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12819 29.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12146 13.01.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11509 01.01.2021 01.01.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.10422 01.01.2016 01.01.2016