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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2023: Erhöhung der MindestlöhneÖrtlicher Geltungsbereich
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Unter den Geltungsbereich fallen Sicherheitsdienstleistungen, welche in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.
Artikel 2.1 – 2.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle operativ tätigen Mitarbeitenden. Ausgenommen sind Direktorinnen und Direktoren, Direktionsmitarbeitende und nicht operatives Personal.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle Mitarbeitenden, welche in dessen Geltungsbereich fallen, anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeitsvertrages schliesst sich jeder Mitarbeitende im Sinne von Art. 356b OR dem GAV an.
Artikel 2.2 – 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30.2
Kontakt paritätische Organe
PaKo Sicherheit
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 90
info@pako-sicherheit.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
VSSU Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen
Freiburgstrasse 251
Bodenweid
3018 Bern
031 915 10 10
Löhne / Mindestlöhne
2023 (per 1. Januar 2023 allgemeinverbindlich erklärt):
Anstellungskategorie A: Jahresarbeitszeit von 2'000 Stunden
Dienstjahre | Mindestlohn | Mindestlohn Geld- (CIT)/Werttransport |
---|---|---|
1. | CHF 52'985.– | CHF 52'985.– |
2. | CHF 53'955.– | CHF 54'090.– |
3. | CHF 55'540.– | CHF 55'525.– |
4. | CHF 56'885.– | CHF 56'645.– |
5. | CHF 58'005.– | CHF 57'675.– |
6. | CHF 58'580.– | CHF 58'050.– |
7. | CHF 58'955.– | CHF 58'190.– |
8. | CHF 59'335.– | CHF 58'555.– |
9. | CHF 59'720.– | CHF 58'930.– |
10. | CHF 60'080.– | CHF 59'295.– |
11. | CHF 60'465.– | CHF 59'665.– |
12. | CHF 60'845.– | CHF 60'025.– |
Ab 13. | CHF 61'270.– | CHF 60'450.– |
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1801 und 2300 Stunden liegen.
Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal 150 Franken pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze.
Anstellungskategorie B: Jahresarbeitszeit von 1'400 Stunden
Dienstjahre | Mindestlohn | Mindestlohn Geld- (CIT) / Werttransport |
---|---|---|
1. | CHF 34'685.– | CHF 34'325.– |
2. | CHF 35'250.– | CHF 34'895.– |
3. | CHF 35'985.– | CHF 35'635.– |
4. / Ab 4. | CHF 36'905.– | CHF 36'550.– |
5. | CHF 37'325.– | / |
Ab 6. | CHF 37'675.– | / |
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1800 Stunden liegen.
Anstellungskategorie C
Kantone | Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Feriententschädigung 2. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 3. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung ab 4. Dienstjahr |
---|---|---|---|---|
ZH | CHF 23.95 | CHF 24.20 | CHF 24.40 | CHF 24.75 |
BS, BL, GE | CHF 23.45 | CHF 23.70 | CHF 23.90 | CHF 24.25 |
Übrige Kantone | CHF 22.90 | CHF 23.15 | CHF 23.35 | CHF 23.70 |
Anstellungskategorie C, Geld- (CIT) / Werttransport
Kantone | Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 2. Dienstjahr |
---|---|---|
ZH | CHF 23.85 | CHF 24.05 |
BS, BL, GE | CHF 23.35 | CHF 23.55 |
Übrige Kantone | CHF 22.80 | CHF 22.95 |
Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.-- pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20.
Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Schusswaffe ist ein Zuschlag von CHF 2.-- pro Stunde bzw. max. CHF 150.-- pro Monat auszurichten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kader-Mitarbeitende mit einem Lohn, der über dem Mindestlohn plus Zuschlag von CHF 2.-- pro Stunde bzw. max. CHF 150.-- pro Monat liegt. Generell von diesem Zuschlag ausgenommen ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit).
Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.-- oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.
Lohnnachgenuss: siehe Artikel 23.
Artikel 16, 19.1 – 19.3 und 23; Anhang 1
Lohnkategorien
A Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr,
B Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr,
C Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10% sowie Zeitzuschlag (nach Art. 14 Ziff. 3 GAV)
Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:
a. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5% übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100% des Bruttolohnes auszuzahlen.
b. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100% des Bruttolohnes zu entrichten.
Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.
Artikel 8.1 und 8.3 – 8.4; Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr–06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr–23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10%) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.
Artikel 12.2
Spesenentschädigung
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Artikel 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.
Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.
Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:
Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort (HAO) haben, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone | Definition | Entschädigung für Fahrkostenersatz | Entschädigung für Fahrzeitersatz |
---|---|---|---|
Anstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Pauschalzone 1 | der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort | Pauschal CHF 7.– | Pauschal CHF 5.60 |
Pauschalzone 2 | der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort | Pauschal CHF 21.– | Pauschal CHF 16.80 |
Regiezone nach Aufwand | der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 |
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort (HAO/NAO) haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone | Definition | Entschädigung für Fahrkostenersatz | Entschädigung für Fahrzeitersatz |
---|---|---|---|
Hauptanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Pauschalzone 1 | der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 7.– | Pauschal CHF 5.60 |
Pauschalzone 2 | der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 21.– | Pauschal CHF 16.80 |
Regiezone nach Aufwand | der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 |
Nebenanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone | Definition | Entschädigung für Fahrkostenersatz | Entschädigung für Fahrzeitersatz |
---|---|---|---|
Hauptanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Pauschalzone 1 | der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 7.– | Pauschal CHF 5.60 |
Pauschalzone 2 | der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 21.– | Pauschal CHF 16.80 |
Regiezone nach Aufwand | der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 |
Nebenanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort | Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.70 | Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.32 |
Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor.
Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.
Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.
Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.
Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.
Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.
Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.
Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.
Artikel 18
weitere Zuschläge
Dienstkleider und Ausrüstung
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinerer Reparaturen, ist Sache der Mitarbeitenden. Die Reinigungskosten bei ausserordentlichen Verunreinigungen im Dienst, welche intern ordentlich gemeldet/rapportiert worden sind, gehen zu Lasten des
Arbeitgebers.
Artikel 11.1
Normalarbeitszeit
Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt, etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.
Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'801 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.
Alle Mitarbeitenden erhalten vom Arbeitgeber monatlich eine schriftliche, nachvollziehbare Arbeitszeitabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu den effektiven Arbeitseinsätzen (Einsatz/Auftrag, Anfangs- und Endzeitpunkt des Einsatzes/Auftrages, Zeitbonus gem. Ziff. 2 vorstehend, Zeitzuschlag nach Art. 14 Ziff. 3, Total der Arbeitsstunden pro Tag und Monat), der Basisausbildung, den Ruhezeiten (Pausen und freie Tage) sowie dem Mehr-/ Unterzeit-Saldo, dem Ferienguthaben, den Krankheitstagen und sonstigen Absenztagen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
Pausen
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.
c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende seinen Arbeitsort während den Pausen nicht verlassen kann.
Artikel 12.1, 12.3 – 12.5 und 13.1 – 13.2
Überstunden / Überzeit
Mehr- und Unterzeit / Zeitzuschlag / Höchstarbeitszeit
Die effektive Arbeitszeit (gemäss Art. 12) am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5% (Mehrzeit)/ –10% (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die Regelung von Artikel 8 vorstehend. Unterschreitungen bis –10% sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen.
Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze gemäss Anhang 1 bezahlt.
Sofern pro Monat mehr als 210 Stunden (gemäss Art. 12 GAV) geleistet werden, wird auf diesen Mehrstunden (> 210 Stunden) ein Zeitzuschlag von 25% gewährt. Diese Mehrstunden – jeweils mit Zeitzuschlag – können entweder ausbezahlt oder aber als Freizeit innerhalb der folgenden drei Monate ausgeglichen werden. Von dieser Regelung ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit) ausgenommen. Die arbeitsgesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
Artikel 14.1 – 14.4
Ferien
Anstellungskategorie | Dienstjahre / Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|---|
Kategorien A und B | Ab 1. (bis und mit 4.) Dienstjahr | 4 Wochen |
Ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr | 5 Wochen | |
Ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr | 5 Wochen | |
Ab dem 15. Dienstjahr | 5 Wochen | |
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | |
Ab dem zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr | 6 Wochen | |
Ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr | 6 Wochen | |
Kategorie C | Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird | 4 Wochen |
Artikel 20
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
bei der eigenen Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft | 3 Arbeitstage |
bei Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft der Kinder | 1 Arbeitstag |
bei der Geburt eigener Kinder | 3 Arbeitstage |
beim Tod des Ehegatten/eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern des Mitarbeitenden | 3 Arbeitstage |
beim Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern des Mitarbeitenden | 1 Arbeitstag |
bei Wohnungswechsel, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird | 1 Arbeitstag/Jahr |
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Artikel 15.1
Bildungsurlaub
Die Basisausbildung der Mitarbeitenden :
- beträgt mindestens 20 Stunden und erfolgt während der Probezeit.
- gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet worden ist, nicht entschädigt werden.
- muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese.
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen.
Artikel 10
Krankheit
Für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die Mitarbeitenden für den Lohnausfall durch den Arbeitgeber zu versichern. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende im AHV-Alter, die nur in geringerem Umfang oder gar nicht mehr versichert werden können.
Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80%, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.
Die effektiven Versicherungsbeiträge betreffend das Krankentaggeld werden vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte übernommen. Zulässig ist eine Wartefrist für die Leistungen der Krankentaggeldversicherung von maximal 60 Tagen, während der der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt, wobei seine Leistungen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge denen der Krankentaggeldversicherung entsprechen müssen.
Jede Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unmittelbar zu melden.
Die hier aufgeführten Bestimmungen für die Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit ersetzen die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR, soweit seitens der Kranken-taggeldversicherung keine Vorbehalte oder Ausschlüsse angebracht worden sind.
Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitende im Monatslohn:
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Durchdiener nach abgeschlossener militärischer Grundausbildung: | 100% |
während der militärischen Grundausbildung/Rekrutenschule (RS) als Rekrut (gilt während dieser Zeit auch für Durchdiener) sowie für die darüber hinausgehende Zeit (Beförderungsdienste): | |
|
50% |
|
90% |
Artikel 22
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Arbeitgeber und Mitarbeitenden bezahlen gemäss Ziffer 2 und 3 nachstehend die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge zur Deckung der mit der Anwendung und Durchsetzung des GAV entstehenden Kosten. Der Arbeitgeber überweist die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens am 30. Juni an die PaKo.
Beiträge der Arbeitnehmenden
Anstellungskategorie | Beitrag |
---|---|
A | CHF 30.-- pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat |
B und C | CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde |
Der Abzug erfolgt direkt vom Lohn des Mitarbeitenden und ist bei der Lohnabrechnung aufzuführen. Arbeitgeber, die den Beitrag der Mitarbeitenden ganz oder teilweise selber bezahlen, haben dies auf der monatlichen Lohnabrechnung entsprechend aufzuführen oder separat mindestens einmal pro Jahr mit einem einfachen Schreiben zu bestätigen.
Beiträge der Arbeitgeber
Anstellungskategorie | Beitrag |
---|---|
A | CHF 30.-- pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat; Für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden |
B und C | CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde; für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden |
Zusätzlich entrichten die Arbeitgeber einen Vollzugs- und Weiterbildungskostengrundbeitrag in Abhängigkeit der Firmengrösse. Der Betrag berechnet sich auf der Grundlage von Vollzeitstellen (unbesehen ob im Monats- oder im Stundenlohn angestellt). Teilzeitstellen sind auf Vollzeitstellen umzurechnen. Dieser beträgt für jeden Arbeitgeber:
Firmengrösse | Beitrag pro Jahr | Beitrag pro Monat |
---|---|---|
100 oder weniger Vollzeitmitarbeitenden | CHF 750.-- | CHF 62.50 |
mehr als 100, aber weniger als 501 Vollzeitmitarbeitenden | CHF 1'500.-- | CHF 125.-- |
mehr als 500, aber weniger als 1001 Vollzeitmitarbeitenden | CHF 2'000.-- | CHF 166.65 |
mehr als 1000 Vollzeitmitarbeitenden. | CHF 4'000.-- | CHF 335.35 |
Artikel 6
Lernende
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 20; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 20; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der ersten 14 Tage der Probezeit (3 Monate) | 1 Tag |
Während der restlichen Probezeit | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat, auf Ende des Monats |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate, auf Ende des Monats |
Nach dem 9. Dienstjahr | 3 Monate, auf Ende des Monats |
Artikel 9.3
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
Artikel 6.4
Aufgaben paritätische Organe
a. die PaKo befindet über die Auslegung des GAV …;
b. die PaKo kontrolliert die Einhaltung des GAV … durch Stichproben und auf Klage hin. Die PaKo ist befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeitende zu befragen;
c. bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den GAV fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch;
d. die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.
Artikel 5.3
Folge bei Vertragsverletzung
a. Höhe der den Mitarbeitenden vorenthaltenen Leistungen;
b. Schwere der Verletzungen einzelner Bestimmungen des GAV;
c. weitere Umstände wie einmalige, mehrmalige, fahrlässige/vorsätzliche Begehung der Verletzung des GAV oder Rückfall sowie Korrektur der Verletzung.
Die Kontroll- und Verfahrenskosten können denjenigen Arbeitgebern und/oder Mitarbeitenden auferlegt werden, welche Bestimmungen des GAV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV festgestellt worden ist, böswillig Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Artikel 5.4 und 5.5
Schlichtungsverfahren
Stufe | zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | direkte Verhandlungen |
2. Stufe | Schiedsgericht (= Eidgenössisches Einigungsamt) |
Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis | ordentliche Gerichte |
Artikel 29
Friedenspflicht
Artikel 29