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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2020
bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2020 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2020 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2020: Erhöhung einzelner Mindestlöhne, Änderung im Geltungsbereich sowie Anpassungen einzelner Artikel gemäss Grundbeschluss AVEÖrtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle in- und ausländischen Betriebe, die in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle in- und ausländischen Betriebe, die in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle operativ tätigen Mitarbeitenden. Ausgenommen sind Direktorinnen und Direktoren, Direktionsmitarbeitende und nicht operatives Personal.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle Mitarbeitenden, welche in des-sen Geltungsbereich fallen, anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeits-vertrages schliesst sich jeder Mitarbeitende im Sinne von Art. 356b OR dem GAV an.
Unter den Geltungsbereich fallen Sicherheitsdienstleistungen, welche in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT) / Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.
Artikel 2.2-4
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle Mitarbeitenden, welche in des-sen Geltungsbereich fallen, anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeits-vertrages schliesst sich jeder Mitarbeitende im Sinne von Art. 356b OR dem GAV an.
Unter den Geltungsbereich fallen Sicherheitsdienstleistungen, welche in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT) / Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.
Artikel 2.2-4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle operativ tätigen Mitarbeitenden. Ausgenommen sind Direktorinnen und Direktoren, Direktionsmitarbeitende und nicht operatives Personal.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle Mitarbeitenden, welche in des-sen Geltungsbereich fallen, anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeits-vertrages schliesst sich jeder Mitarbeitende im Sinne von Art. 356b OR dem GAV an.
Unter den Geltungsbereich fallen Sicherheitsdienstleistungen, welche in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT) / Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.
Artikel 2.2-4
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle Mitarbeitenden, welche in des-sen Geltungsbereich fallen, anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeits-vertrages schliesst sich jeder Mitarbeitende im Sinne von Art. 356b OR dem GAV an.
Unter den Geltungsbereich fallen Sicherheitsdienstleistungen, welche in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT) / Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.
Artikel 2.2-4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung).
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung).
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung).
Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung).
Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser Vertrag wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen und tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Er kann mit einem eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2016.
Artikel 30
Artikel 30
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser Vertrag wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen und tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Er kann mit einem eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2016.
Artikel 30
Artikel 30
Kontakt paritätische Organe
PaKo Sicherheit
Postfach 272
3000 Bern 15
031 381 58 73
www.pako-sicherheit.ch
info@pako-sicherheit.ch
control@pako-sicherheit.ch
Unia:
Arnaud Bouverat
031 350 22 60
arnaud.bouverat@unia.ch
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
PaKo Sicherheit
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Unia:
Arnaud Bouverat
031 350 22 60
arnaud.bouverat@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
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031 381 58 73
www.pako-sicherheit.ch
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Unia:
Arnaud Bouverat
031 350 22 60
arnaud.bouverat@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2017 (per 1.3.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Anstellungskategorie A: Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1801 und 2300 Stunden liegen.
Mitarbeitende unter 25 Jahren: Monatslohn kann max. CHF 150.--/Monat tiefer liegen als die oben genannten Mindestansätze.
Anstellungskategorie B: Jahresarbeitszeit von 1400 Stunden
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1800 Stunden liegen.
Anstellungskategorie C:
Anstellungskategorie C, Geld- (CIT) / Werttransport:
Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.-- pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20.
Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.-- oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.
Lohnnachgenuss: siehe Artikel 23.
Artikel 16, 19, 23 und 33; Anhang 1
Anstellungskategorie A: Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden
Dienstjahre | Mindestlohn | Mindestlohn Geld- (CIT) / Werttransport |
---|---|---|
1. | CHF 52'400.-- | CHF 52'400.-- |
2. | CHF 53'495.-- | CHF 53'495.-- |
3. | CHF 55'120.-- | CHF 54'915.-- |
4. | CHF 56'545.-- | CHF 56'020.-- |
5. | CHF 57'655.-- | CHF 57'100.-- |
6. | CHF 58'230.-- | CHF 57'470.-- |
7. | CHF 58'600.-- | CHF 57'840.-- |
8. | CHF 58'980.-- | CHF 58'205.-- |
9. | CHF 59'360.-- | CHF 58'575.-- |
10. | CHF 59'720.-- | CHF 58'940.-- |
11. | CHF 60'100.-- | CHF 59'305.-- |
12. | CHF 60'480.-- | CHF 59'665.-- |
Ab 13. | CHF 60'900.-- | CHF 60'085.-- |
Mitarbeitende unter 25 Jahren: Monatslohn kann max. CHF 150.--/Monat tiefer liegen als die oben genannten Mindestansätze.
Anstellungskategorie B: Jahresarbeitszeit von 1400 Stunden
Dienstjahre | Mindestlohn | Mindestlohn Geld- (CIT) / Werttransport |
---|---|---|
1. | CHF 34'300.-- | CHF 33'950.-- |
2. | CHF 34'860.-- | CHF 34'510.-- |
3. | CHF 35'770.-- | CHF 35'420.-- |
4. | CHF 36'680.-- | CHF 36'330.-- |
5. | CHF 37'100.-- | / |
ab 6. | CHF 37'450.-- | / |
Anstellungskategorie C:
Kantone | Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Feriententschädigung 2. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 3. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung ab 4. Dienstjahr |
---|---|---|---|---|
ZH | CHF 23.20 | CHF 23.55 | CHF 23.90 | CHF 24.25 |
BS, BL, GE | CHF 22.70 | CHF 23.05 | CHF 23.40 | CHF 23.75 |
Übrige Kantone | CHF 22.20 | CHF 22.50 | CHF 22.85 | CHF 23.20 |
Anstellungskategorie C, Geld- (CIT) / Werttransport:
Kantone | Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Feriententschädigung 2. Dienstjahr |
---|---|---|
ZH | CHF 23.20 | CHF 23.55 |
BS, BL, GE | CHF 22.70 | CHF 23.05 |
Übrige Kantone | CHF 22.20 | CHF 22.50 |
Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.-- pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20.
Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.-- oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.
Lohnnachgenuss: siehe Artikel 23.
Artikel 16, 19, 23 und 33; Anhang 1
Löhne / Mindestlöhne
2017 (per 1.3.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Anstellungskategorie A: Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1801 und 2300 Stunden liegen.
Mitarbeitende unter 25 Jahren: Monatslohn kann max. CHF 150.--/Monat tiefer liegen als die oben genannten Mindestansätze.
Anstellungskategorie B: Jahresarbeitszeit von 1400 Stunden
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1800 Stunden liegen.
Anstellungskategorie C:
Anstellungskategorie C, Geld- (CIT) / Werttransport:
Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.-- pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20.
Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.-- oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.
Lohnnachgenuss: siehe Artikel 23.
Artikel 16, 19, 23 und 33; Anhang 1
Anstellungskategorie A: Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden
Dienstjahre | Mindestlohn | Mindestlohn Geld- (CIT) / Werttransport |
---|---|---|
1. | CHF 52'400.-- | CHF 52'400.-- |
2. | CHF 53'495.-- | CHF 53'495.-- |
3. | CHF 55'120.-- | CHF 54'915.-- |
4. | CHF 56'545.-- | CHF 56'020.-- |
5. | CHF 57'655.-- | CHF 57'100.-- |
6. | CHF 58'230.-- | CHF 57'470.-- |
7. | CHF 58'600.-- | CHF 57'840.-- |
8. | CHF 58'980.-- | CHF 58'205.-- |
9. | CHF 59'360.-- | CHF 58'575.-- |
10. | CHF 59'720.-- | CHF 58'940.-- |
11. | CHF 60'100.-- | CHF 59'305.-- |
12. | CHF 60'480.-- | CHF 59'665.-- |
Ab 13. | CHF 60'900.-- | CHF 60'085.-- |
Mitarbeitende unter 25 Jahren: Monatslohn kann max. CHF 150.--/Monat tiefer liegen als die oben genannten Mindestansätze.
Anstellungskategorie B: Jahresarbeitszeit von 1400 Stunden
Dienstjahre | Mindestlohn | Mindestlohn Geld- (CIT) / Werttransport |
---|---|---|
1. | CHF 34'300.-- | CHF 33'950.-- |
2. | CHF 34'860.-- | CHF 34'510.-- |
3. | CHF 35'770.-- | CHF 35'420.-- |
4. | CHF 36'680.-- | CHF 36'330.-- |
5. | CHF 37'100.-- | / |
ab 6. | CHF 37'450.-- | / |
Anstellungskategorie C:
Kantone | Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Feriententschädigung 2. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 3. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung ab 4. Dienstjahr |
---|---|---|---|---|
ZH | CHF 23.20 | CHF 23.55 | CHF 23.90 | CHF 24.25 |
BS, BL, GE | CHF 22.70 | CHF 23.05 | CHF 23.40 | CHF 23.75 |
Übrige Kantone | CHF 22.20 | CHF 22.50 | CHF 22.85 | CHF 23.20 |
Anstellungskategorie C, Geld- (CIT) / Werttransport:
Kantone | Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr | Stundenlöhne ohne Feriententschädigung 2. Dienstjahr |
---|---|---|
ZH | CHF 23.20 | CHF 23.55 |
BS, BL, GE | CHF 22.70 | CHF 23.05 |
Übrige Kantone | CHF 22.20 | CHF 22.50 |
Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.-- pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20.
Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.-- oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.
Lohnnachgenuss: siehe Artikel 23.
Artikel 16, 19, 23 und 33; Anhang 1
Lohnkategorien
Anstellungskategorien:
A Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr,
B Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr,
C Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10 %.
Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:
a. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5 % übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100 % des Bruttolohnes auszuzahlen.
b. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100 % des Bruttolohnes zu entrichten.
Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.
Mitarbeitende mit einem vor dem 31. Dezember 2013 beginnenden Arbeitsverhältnis müssen bis am Ende 2014 in die korrekte neue Anstellungskategorie überführt werden.
Artikel 8 und 33; Anhang 1
A Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr,
B Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr,
C Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10 %.
Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:
a. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5 % übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100 % des Bruttolohnes auszuzahlen.
b. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100 % des Bruttolohnes zu entrichten.
Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.
Mitarbeitende mit einem vor dem 31. Dezember 2013 beginnenden Arbeitsverhältnis müssen bis am Ende 2014 in die korrekte neue Anstellungskategorie überführt werden.
Artikel 8 und 33; Anhang 1
Lohnkategorien
Anstellungskategorien:
A Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr,
B Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr,
C Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10 %.
Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:
a. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5 % übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100 % des Bruttolohnes auszuzahlen.
b. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100 % des Bruttolohnes zu entrichten.
Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.
Mitarbeitende mit einem vor dem 31. Dezember 2013 beginnenden Arbeitsverhältnis müssen bis am Ende 2014 in die korrekte neue Anstellungskategorie überführt werden.
Artikel 8 und 33; Anhang 1
A Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr,
B Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr,
C Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10 %.
Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:
a. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5 % übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100 % des Bruttolohnes auszuzahlen.
b. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100 % des Bruttolohnes zu entrichten.
Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.
Mitarbeitende mit einem vor dem 31. Dezember 2013 beginnenden Arbeitsverhältnis müssen bis am Ende 2014 in die korrekte neue Anstellungskategorie überführt werden.
Artikel 8 und 33; Anhang 1
Kinderzulagen
Artikel 24
Kinderzulagen
Artikel 24
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr–06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr–23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.
Artikel 12.2
Artikel 12.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr–06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr–23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.
Artikel 12.2
Artikel 12.2
Spesenentschädigung
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Artikel 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.
Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort
(HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.
Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:
Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort (HAO) haben, wie folgt:
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort (HAO/NAO) haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:
Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:
Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor.
Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.
Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.
Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.
Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.
Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.
Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.
Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.
Artikel 18
Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort
(HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.
Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:
Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort (HAO) haben, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone | Definition | Entschädigung für Fahrkostenersatz | Entschädigung für Fahrzeitersatz |
---|---|---|---|
Anstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Pauschalzone 1 | der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort | Pauschal CHF 7.-- | Pauschal CHF 5.60 |
Pauschalzone 2 | der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort | Pauschal CHF 21.-- | Pauschal CHF 16.80 |
Regiezone nach Aufwand | der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 |
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort (HAO/NAO) haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone | Definition | Entschädigung für Fahrkostenersatz | Entschädigung für Fahrzeitersatz |
---|---|---|---|
Hauptanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Pauschalzone 1 | der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 7.-- | Pauschal CHF 5.60 |
Pauschalzone 2 | der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 21.-- | Pauschal CHF 16.80 |
Regiezone nach Aufwand | der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 |
Nebenanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone | Definition | Entschädigung für Fahrkostenersatz | Entschädigung für Fahrzeitersatz |
---|---|---|---|
Hauptanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Pauschalzone 1 | der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 7.-- | Pauschal CHF 5.60 |
Pauschalzone 2 | der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 21.-- | Pauschal CHF 16.80 |
Regiezone nach Aufwand | der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 |
Nebenanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort | Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.70 | Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.32 |
Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.
Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.
Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.
Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.
Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.
Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.
Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.
Artikel 18
Spesenentschädigung
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Artikel 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.
Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort
(HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.
Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:
Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort (HAO) haben, wie folgt:
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort (HAO/NAO) haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:
Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:
Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor.
Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.
Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.
Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.
Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.
Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.
Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.
Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.
Artikel 18
Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort
(HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.
Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:
Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort (HAO) haben, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone | Definition | Entschädigung für Fahrkostenersatz | Entschädigung für Fahrzeitersatz |
---|---|---|---|
Anstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Pauschalzone 1 | der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort | Pauschal CHF 7.-- | Pauschal CHF 5.60 |
Pauschalzone 2 | der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort | Pauschal CHF 21.-- | Pauschal CHF 16.80 |
Regiezone nach Aufwand | der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 |
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort (HAO/NAO) haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone | Definition | Entschädigung für Fahrkostenersatz | Entschädigung für Fahrzeitersatz |
---|---|---|---|
Hauptanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Pauschalzone 1 | der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 7.-- | Pauschal CHF 5.60 |
Pauschalzone 2 | der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 21.-- | Pauschal CHF 16.80 |
Regiezone nach Aufwand | der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 |
Nebenanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone | Definition | Entschädigung für Fahrkostenersatz | Entschädigung für Fahrzeitersatz |
---|---|---|---|
Hauptanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Keine Entschädigung | Keine Entschädigung |
Pauschalzone 1 | der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 7.-- | Pauschal CHF 5.60 |
Pauschalzone 2 | der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort | Pauschal CHF 21.-- | Pauschal CHF 16.80 |
Regiezone nach Aufwand | der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 | Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 |
Nebenanstellungsgebiet | der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort | Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.70 | Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.32 |
Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.
Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.
Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.
Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.
Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.
Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.
Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.
Artikel 18
weitere Zuschläge
Dienstkleider und Ausrüstung:
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinere Reparaturen, ist Sache der Mitabeitenden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die komplette Ausrüstung und die Uniform in gut gereinigtem Zustand zurück zu geben.
Artikel 11
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinere Reparaturen, ist Sache der Mitabeitenden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die komplette Ausrüstung und die Uniform in gut gereinigtem Zustand zurück zu geben.
Artikel 11
weitere Zuschläge
Dienstkleider und Ausrüstung:
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinere Reparaturen, ist Sache der Mitabeitenden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die komplette Ausrüstung und die Uniform in gut gereinigtem Zustand zurück zu geben.
Artikel 11
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinere Reparaturen, ist Sache der Mitabeitenden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die komplette Ausrüstung und die Uniform in gut gereinigtem Zustand zurück zu geben.
Artikel 11
Normalarbeitszeit
Die jährliche Arbeitszeit umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Artikel 15 Absatz 1 GAV.
Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt, etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.
Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'801 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.
Artikel 12
Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt, etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.
Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'801 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.
Artikel 12
Normalarbeitszeit
Die jährliche Arbeitszeit umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Artikel 15 Absatz 1 GAV.
Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt, etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.
Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'801 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.
Artikel 12
Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt, etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.
Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'801 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.
Artikel 12
Überstunden / Überzeit
Mehrzeit und Unterzeit:
Die effektive Arbeitszeit am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5 % (Mehrzeit) / –5 % (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die Regelung von Artikel 8. Unterschreitungen bis –5 % sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen. Vorbehalten bleiben die Bestimmung des Arbeitsgesetzes über die Überzeit (Art. 12 und 13 des Arbeitsgesetzes).
Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze gemäss Anhang 1 bezahlt.
Artikel 14
Die effektive Arbeitszeit am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5 % (Mehrzeit) / –5 % (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die Regelung von Artikel 8. Unterschreitungen bis –5 % sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen. Vorbehalten bleiben die Bestimmung des Arbeitsgesetzes über die Überzeit (Art. 12 und 13 des Arbeitsgesetzes).
Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze gemäss Anhang 1 bezahlt.
Artikel 14
Überstunden / Überzeit
Mehrzeit und Unterzeit:
Die effektive Arbeitszeit am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5 % (Mehrzeit) / –5 % (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die Regelung von Artikel 8. Unterschreitungen bis –5 % sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen. Vorbehalten bleiben die Bestimmung des Arbeitsgesetzes über die Überzeit (Art. 12 und 13 des Arbeitsgesetzes).
Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze gemäss Anhang 1 bezahlt.
Artikel 14
Die effektive Arbeitszeit am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5 % (Mehrzeit) / –5 % (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die Regelung von Artikel 8. Unterschreitungen bis –5 % sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen. Vorbehalten bleiben die Bestimmung des Arbeitsgesetzes über die Überzeit (Art. 12 und 13 des Arbeitsgesetzes).
Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze gemäss Anhang 1 bezahlt.
Artikel 14
Ferien
Anstellungskategorie | Dienstjahre / Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|---|
Kategorien A und B | Ab 1. (bis und mit 4.) Dienstjahr | 4 Wochen |
Ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr | 5 Wochen | |
Ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr | 5 Wochen | |
Ab dem 15. Dienstjahr | 5 Wochen | |
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | |
Ab dem zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr | 6 Wochen | |
Ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr | 6 Wochen | |
Kategorie C | Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird | 4 Wochen |
Artikel 20
Ferien
Anstellungskategorie | Dienstjahre / Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|---|
Kategorien A und B | Ab 1. (bis und mit 4.) Dienstjahr | 4 Wochen |
Ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr | 5 Wochen | |
Ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr | 5 Wochen | |
Ab dem 15. Dienstjahr | 5 Wochen | |
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | |
Ab dem zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr | 6 Wochen | |
Ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr | 6 Wochen | |
Kategorie C | Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird | 4 Wochen |
Artikel 20
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft | 3 Tage |
Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft der Kinder | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten/eingetragenen Partners, von eigenen Kindern ode Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Umzug, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird | 1 Tag/Jahr |
Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft | 3 Tage |
Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft der Kinder | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten/eingetragenen Partners, von eigenen Kindern ode Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Umzug, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird | 1 Tag/Jahr |
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 ordentliche Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt).
Artikel 15.1
Artikel 15.1
Bezahlte Feiertage
Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 ordentliche Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt).
Artikel 15.1
Artikel 15.1
Bildungsurlaub
Die Basisausbildung der Mitarbeitenden :
- beträgt mindestens 20 Stunden und erfolgt während der Probezeit.
- gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet
worden ist, nicht entschädigt werden.
- muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese.
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen.
Artikel 10
- beträgt mindestens 20 Stunden und erfolgt während der Probezeit.
- gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet
worden ist, nicht entschädigt werden.
- muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese.
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen.
Artikel 10
Bildungsurlaub
Die Basisausbildung der Mitarbeitenden :
- beträgt mindestens 20 Stunden und erfolgt während der Probezeit.
- gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet
worden ist, nicht entschädigt werden.
- muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese.
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen.
Artikel 10
- beträgt mindestens 20 Stunden und erfolgt während der Probezeit.
- gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet
worden ist, nicht entschädigt werden.
- muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese.
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen.
Artikel 10
Krankheit
Krankheit:
Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80 %, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.
Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.
Artikel 17
Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80 %, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.
Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.
Artikel 17
Krankheit
Krankheit:
Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80 %, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.
Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.
Artikel 17
Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80 %, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.
Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.
Artikel 17
Unfall
Krankheit:
Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80 %, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.
Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.
Artikel 17
Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80 %, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.
Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.
Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitende im Monatslohn:
Artikel 22
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Durchdiener nach abgeschlossener militärischer Grundausbildung: | 100% |
während der militärischen Grundausbildung/Rekrutenschule (RS) als Rekrut (gilt während dieser Zeit auch für Durchdiener) sowie für die darüber hinausgehende Zeit (Beförderungsdienste): | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 90% |
Artikel 22
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitende im Monatslohn:
Artikel 22
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Durchdiener nach abgeschlossener militärischer Grundausbildung: | 100% |
während der militärischen Grundausbildung/Rekrutenschule (RS) als Rekrut (gilt während dieser Zeit auch für Durchdiener) sowie für die darüber hinausgehende Zeit (Beförderungsdienste): | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 90% |
Artikel 22
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmerbeitrag: | |
Mitarbeitende der Anstellungskategorie A | CHF 60.-- pro Jahr oder CHF 5 pro Monat |
Mitarbeitende der Anstellungskategorien B und C | CHF 0.03 pro geleistete Arbeitsstunde |
Arbeitgeberbeitrag: | |
- Firmen bis 100 VollmitarbeiterInnen | CHF 250.--/Jahr |
- Firmen mit > 100 VollmitarbeiterInnen | CHF 500.--/Jahr |
- Firmen mit > 1'000 VollmitarbeiterInnen | CHF 1'000.--/Jahr |
Artikel 6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmerbeitrag: | |
Mitarbeitende der Anstellungskategorie A | CHF 60.-- pro Jahr oder CHF 5 pro Monat |
Mitarbeitende der Anstellungskategorien B und C | CHF 0.03 pro geleistete Arbeitsstunde |
Arbeitgeberbeitrag: | |
- Firmen bis 100 VollmitarbeiterInnen | CHF 250.--/Jahr |
- Firmen mit > 100 VollmitarbeiterInnen | CHF 500.--/Jahr |
- Firmen mit > 1'000 VollmitarbeiterInnen | CHF 1'000.--/Jahr |
Artikel 6
Lernende
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 20; OR 329a+e
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 20; OR 329a+e
Lernende
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 20; OR 329a+e
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 20; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 20; OR 329a+e
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 20; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 20; OR 329a+e
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 20; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate), erste 14 Tage | 1 Tag |
Während der restlichen Probezeit | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat, auf Ende des Monats |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate, auf Ende des Monats |
Nach dem 9. Dienstjahr | 3 Monate, auf Ende des Monats |
Artikel 9
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate), erste 14 Tage | 1 Tag |
Während der restlichen Probezeit | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat, auf Ende des Monats |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate, auf Ende des Monats |
Nach dem 9. Dienstjahr | 3 Monate, auf Ende des Monats |
Artikel 9
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
VSSU - Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen
Arbeitgebervertretung
VSSU - Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen
Paritätische Fonds
Für die Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV und für die Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt. Die Vollzugsund Weiterbildungskostenbeiträge der Arbeitgeber und Mitarbeitenden werden in diesen Fonds einbezahlt.
Artikel 6.4
Artikel 6.4
Paritätische Fonds
Für die Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV und für die Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt. Die Vollzugsund Weiterbildungskostenbeiträge der Arbeitgeber und Mitarbeitenden werden in diesen Fonds einbezahlt.
Artikel 6.4
Artikel 6.4
Aufgaben paritätische Organe
Der PaKo kommen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:
a. die PaKo befindet über die Auslegung des GAV …;
b. die PaKo kontrolliert die Einhaltung des GAV … durch Stichproben und auf Klage hin. Die PaKo ist befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeitende zu befragen;
c. bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den GAV fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch;
d. die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.
Artikel 5.3
a. die PaKo befindet über die Auslegung des GAV …;
b. die PaKo kontrolliert die Einhaltung des GAV … durch Stichproben und auf Klage hin. Die PaKo ist befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeitende zu befragen;
c. bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den GAV fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch;
d. die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.
Artikel 5.3
Aufgaben paritätische Organe
Der PaKo kommen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:
a. die PaKo befindet über die Auslegung des GAV …;
b. die PaKo kontrolliert die Einhaltung des GAV … durch Stichproben und auf Klage hin. Die PaKo ist befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeitende zu befragen;
c. bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den GAV fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch;
d. die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.
Artikel 5.3
a. die PaKo befindet über die Auslegung des GAV …;
b. die PaKo kontrolliert die Einhaltung des GAV … durch Stichproben und auf Klage hin. Die PaKo ist befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeitende zu befragen;
c. bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den GAV fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch;
d. die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.
Artikel 5.3
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 5.4
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 5.4
Schlichtungsverfahren
Stufe | zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | direkte Verhandlungen |
2. Stufe | Schiedsgericht (= Eidgenössisches Einigungsamt) |
Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis | ordentliche Gerichte |
Artikel 29
Schlichtungsverfahren
Stufe | zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | direkte Verhandlungen |
2. Stufe | Schiedsgericht (= Eidgenössisches Einigungsamt) |
Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis | ordentliche Gerichte |
Artikel 29
Friedenspflicht
Artikel 29
Friedenspflicht
Artikel 29
Keine Auskünfte vorhanden