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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2020 bis 30.06.2022
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2022 CHF 20.08/Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (17.12.2021) / Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Article 28.2
Kontakt paritätische Organe
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:
Kategorien | Funktionen (*1) | Mindest-Stundenlohn brutto (*2) | Mindest-Monatslohn brutto |
---|---|---|---|
Lohnklasse 1 | Ungelernte Mitarbeiter | CHF 18.10 | CHF 3'350.-- |
Lohnklasse 2 | Angelernte Mitarbeiter | CHF 19.-- | CHF 3'510.-- |
Lohnklasse 3 | Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung | CHF 19.45 | CHF 3'600.-- |
Lohnklasse 4 | Fachkräfte | CHF 20.45 | CHF 3'780.-- |
Lohnklasse 5 | Fahrer leichter Motorwagen | CHF 21.90 | CHF 4'050.-- |
Lohnklasse 6 | Lkw-Fahrer | CHF 25.15 | CHF 4'650.-- |
Lohnklasse 7 | Angestellte im technischen Dienst | CHF 25.15 | CHF 4'650.-- |
(*1) Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
(*2) Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.-- /Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1
Lohnkategorien
Lohnklasse | Berufsgruppe | |
---|---|---|
Lohnklasse 1 | Ungelernte Mitarbeiter | Mitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht. |
Lohnklasse 2 | Angelernte Mitarbeiter | Mitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden. |
Lohnklasse 3 | Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung | Mitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen. |
Lohnklasse 4 | Fachkräfte | Mitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden. |
Lohnklasse 5 | Fahrer leichter Motorwagen | Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E). |
Lohnklasse 6 | Lkw-Fahrer | Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E). |
Lohnklasse 7 | Angestellte im technischen Dienst | Qualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen. |
Lohnklasse 8 | In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere Verantwortung | Mitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung. |
Artikel 4
Lohnerhöhung
Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.
Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt:
(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.
Übergangsbestimmungen:
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
- Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
- Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.
(...)
Artikel 5
13. Monatslohn
Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Artikel 10
Schichtarbeit
Artikel 8
Pikettdienst
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.
Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.
Artikel 9
Ferien
Wer | Ferien pro Jahr |
---|---|
Jugendliche unter 20 Jahren | 5 Wochen |
ab vollendetem 50. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.
Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.
Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.
Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Absenz | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Partners, eines Kindes | 3 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter | 2 Tage |
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern | 1 Tag |
Umzug, maximal enmal pro Jahr | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.
Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.
Artikel 11
Krankheit
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.
Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.
Artikel 18
Unfall
Artikel 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.
Artikel 13.2 und 18.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer | % des Basissalärs |
---|---|
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten | 75% |
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% |
Weitere:
Wer | % des Basissalärs |
---|---|
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer | 100% |
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls | 100% |
Artikel 15
Berufliche Vorsorge BVG
Artikel 20.3 und 20.4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.
Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.
(...)
Artikel 23
Sexuelle Belästigung
Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.
3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.
Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.
Präambel und Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.
Artikel 16 und 26
Lernende
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
und 12.2;
Junge Arbeitnehmende
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 12.2;
Kündigungsfrist
Probezeit (3 Monate) | |
Artikel 7.1
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3
Folge bei Vertragsverletzung
Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.
Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.
Artikel 22.4 und 22.5
Schlichtungsverfahren
Artikel 22.1
Friedenspflicht
Artikel 21