GAV Reinigung von Textilien in der Romandie (vormals: Industrielle Reinigung von Textilien Romandie)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 30.09.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2020 bis 30.06.2022
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2022 CHF 20.08/Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (17.12.2021) / Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
9482
Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
9883
Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
9990
Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
10129
Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
10455
Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
10971
Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
11066
Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
11323
Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
11561
Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9482
Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9883
Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9990
Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10129
Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10455
Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10971
Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11066
Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11323
Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11561
Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
9482
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den nachfolgend definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
9883
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den nachfolgend definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
9990
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den nachfolgend definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
10129
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den nachfolgend definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
10455
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den nachfolgend definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
10971
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den nachfolgend definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
11066
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den nachfolgend definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
11323
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den nachfolgend definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
11561
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den nachfolgend definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9482
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9883
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9990
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10129
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10455
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10971
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11066
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11323
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11561
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9482
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9883
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9990
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10129
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10455
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10971
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11066
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11323
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11561
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9482
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9883
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9990
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10129
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10455
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10971
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11066
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11323
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11561
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9482
In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Article 28.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9883
In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Article 28.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9990
In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Article 28.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10129
In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Article 28.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10455
In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Article 28.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10971
In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Article 28.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11066
In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Article 28.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11323
In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Article 28.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11561
In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Article 28.2
Kontakt paritätische Organe
9482
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch

Unia:
Teresa Dos Santos Lima-Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
9883
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
 
Kontakt paritätische Organe
9990
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
 
Kontakt paritätische Organe
10129
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
 
Kontakt paritätische Organe
10455
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
 
Kontakt paritätische Organe
10971
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
 
Kontakt paritätische Organe
11066
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
 
Kontakt paritätische Organe
11323
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
 
Kontakt paritätische Organe
11561
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
 
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9482
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch

Unia:
Teresa Dos Santos Lima-Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9883
Unia:
Teresa Dos Santos Lima-Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9990
Unia:
Raphaël Thiémard
031 350 2362
raphael.thiemard@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10129
Unia:
Raphaël Thiémard
031 350 2362
raphael.thiemard@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10455
Unia:
Raphaël Thiémard
031 350 2362
raphael.thiemard@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10971
Unia:
Raphaël Thiémard
031 350 2362
raphael.thiemard@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11066
Unia:
Raphaël Thiémard
031 350 2362
raphael.thiemard@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11323
Unia:
Raphaël Thiémard
031 350 2362
raphael.thiemard@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11561
Unia:
Raphaël Thiémard
031 350 2362
raphael.thiemard@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9482
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch

Unia:
Teresa Dos Santos Lima-Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9482
Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:
KategorienFunktionen (*1)Mindest-Stundenlohn brutto (*2)Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 18.10CHF 3'350.--
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 19.--CHF 3'510.--
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungCHF 19.45CHF 3'600.--
Lohnklasse 4FachkräfteCHF 20.45CHF 3'780.--
Lohnklasse 5Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.90CHF 4'050.--
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 25.15CHF 4'650.--
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstCHF 25.15CHF 4'650.--
(*1) Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
(*2) Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1
Löhne / Mindestlöhne
9883
Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:
KategorienFunktionen (*1)Mindest-Stundenlohn brutto (*2)Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 18.10CHF 3'350.--
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 19.--CHF 3'510.--
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungCHF 19.45CHF 3'600.--
Lohnklasse 4FachkräfteCHF 20.45CHF 3'780.--
Lohnklasse 5Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.90CHF 4'050.--
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 25.15CHF 4'650.--
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstCHF 25.15CHF 4'650.--
(*1) Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
(*2) Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1
Löhne / Mindestlöhne
9990
Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:
KategorienFunktionen (*1)Mindest-Stundenlohn brutto (*2)Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 18.10CHF 3'350.--
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 19.--CHF 3'510.--
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungCHF 19.45CHF 3'600.--
Lohnklasse 4FachkräfteCHF 20.45CHF 3'780.--
Lohnklasse 5Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.90CHF 4'050.--
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 25.15CHF 4'650.--
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstCHF 25.15CHF 4'650.--
(*1) Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
(*2) Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1
Löhne / Mindestlöhne
10129
Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:
KategorienFunktionen (*1)Mindest-Stundenlohn brutto (*2)Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 18.10CHF 3'350.--
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 19.--CHF 3'510.--
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungCHF 19.45CHF 3'600.--
Lohnklasse 4FachkräfteCHF 20.45CHF 3'780.--
Lohnklasse 5Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.90CHF 4'050.--
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 25.15CHF 4'650.--
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstCHF 25.15CHF 4'650.--
(*1) Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
(*2) Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1
Löhne / Mindestlöhne
10455
Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:
KategorienFunktionen (*1)Mindest-Stundenlohn brutto (*2)Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 18.10CHF 3'350.--
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 19.--CHF 3'510.--
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungCHF 19.45CHF 3'600.--
Lohnklasse 4FachkräfteCHF 20.45CHF 3'780.--
Lohnklasse 5Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.90CHF 4'050.--
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 25.15CHF 4'650.--
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstCHF 25.15CHF 4'650.--
(*1) Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
(*2) Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1
Löhne / Mindestlöhne
10971
Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:
Kategorien Funktionen (*1) Mindest-Stundenlohn brutto (*2) Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1 Ungelernte Mitarbeiter CHF 18.10 CHF 3'350.--
Lohnklasse 2 Angelernte Mitarbeiter CHF 19.-- CHF 3'510.--
Lohnklasse 3 Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung CHF 19.45 CHF 3'600.--
Lohnklasse 4 Fachkräfte CHF 20.45 CHF 3'780.--
Lohnklasse 5 Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.90 CHF 4'050.--
Lohnklasse 6 Lkw-Fahrer CHF 25.15 CHF 4'650.--
Lohnklasse 7 Angestellte im technischen Dienst CHF 25.15 CHF 4'650.--

(*1) Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
(*2) Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

 

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1

Löhne / Mindestlöhne
11066

Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:

Kategorien Funktionen (*1) Mindest-Stundenlohn brutto (*2) Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1 Ungelernte Mitarbeiter CHF 18.10 CHF 3'350.--
Lohnklasse 2 Angelernte Mitarbeiter CHF 19.-- CHF 3'510.--
Lohnklasse 3 Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung CHF 19.45 CHF 3'600.--
Lohnklasse 4 Fachkräfte CHF 20.45 CHF 3'780.--
Lohnklasse 5 Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.90 CHF 4'050.--
Lohnklasse 6 Lkw-Fahrer CHF 25.15 CHF 4'650.--
Lohnklasse 7 Angestellte im technischen Dienst CHF 25.15 CHF 4'650.--

(*1) Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
(*2) Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Ab 1. Januar 2018 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 19.78 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1

Löhne / Mindestlöhne
11323

Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:

Kategorien Funktionen (*1) Mindest-Stundenlohn brutto (*2) Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1 Ungelernte Mitarbeiter CHF 18.10 CHF 3'350.--
Lohnklasse 2 Angelernte Mitarbeiter CHF 19.-- CHF 3'510.--
Lohnklasse 3 Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung CHF 19.45 CHF 3'600.--
Lohnklasse 4 Fachkräfte CHF 20.45 CHF 3'780.--
Lohnklasse 5 Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.90 CHF 4'050.--
Lohnklasse 6 Lkw-Fahrer CHF 25.15 CHF 4'650.--
Lohnklasse 7 Angestellte im technischen Dienst CHF 25.15 CHF 4'650.--

(*1) Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
(*2) Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Ab 1. Januar 2018 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 19.78 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1

Löhne / Mindestlöhne
11561

Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:

Kategorien Funktionen (*1) Mindest-Stundenlohn brutto (*2) Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1 Ungelernte Mitarbeiter CHF 18.10 CHF 3'350.--
Lohnklasse 2 Angelernte Mitarbeiter CHF 19.-- CHF 3'510.--
Lohnklasse 3 Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung CHF 19.45 CHF 3'600.--
Lohnklasse 4 Fachkräfte CHF 20.45 CHF 3'780.--
Lohnklasse 5 Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.90 CHF 4'050.--
Lohnklasse 6 Lkw-Fahrer CHF 25.15 CHF 4'650.--
Lohnklasse 7 Angestellte im technischen Dienst CHF 25.15 CHF 4'650.--

(*1) Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
(*2) Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.-- /Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1

Lohnkategorien
9482
Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert:
LohnklasseBerufsgruppe
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungMitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.
Lohnklasse 4FachkräfteMitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
Lohnklasse 5Fahrer leichter MotorwagenMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
Lohnklasse 6Lkw-FahrerMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstQualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.
Lohnklasse 8In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere VerantwortungMitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Artikel 4
Lohnkategorien
9883
Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert:
LohnklasseBerufsgruppe
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungMitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.
Lohnklasse 4FachkräfteMitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
Lohnklasse 5Fahrer leichter MotorwagenMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
Lohnklasse 6Lkw-FahrerMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstQualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.
Lohnklasse 8In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere VerantwortungMitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Artikel 4
Lohnkategorien
9990
Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert:
LohnklasseBerufsgruppe
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungMitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.
Lohnklasse 4FachkräfteMitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
Lohnklasse 5Fahrer leichter MotorwagenMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
Lohnklasse 6Lkw-FahrerMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstQualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.
Lohnklasse 8In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere VerantwortungMitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Artikel 4
Lohnkategorien
10129
Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert:
LohnklasseBerufsgruppe
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungMitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.
Lohnklasse 4FachkräfteMitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
Lohnklasse 5Fahrer leichter MotorwagenMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
Lohnklasse 6Lkw-FahrerMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstQualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.
Lohnklasse 8In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere VerantwortungMitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Artikel 4
Lohnkategorien
10455
Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert:
LohnklasseBerufsgruppe
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungMitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.
Lohnklasse 4FachkräfteMitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
Lohnklasse 5Fahrer leichter MotorwagenMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
Lohnklasse 6Lkw-FahrerMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstQualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.
Lohnklasse 8In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere VerantwortungMitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Artikel 4
Lohnkategorien
10971
Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert:
LohnklasseBerufsgruppe
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungMitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.
Lohnklasse 4FachkräfteMitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
Lohnklasse 5Fahrer leichter MotorwagenMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
Lohnklasse 6Lkw-FahrerMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstQualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.
Lohnklasse 8In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere VerantwortungMitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Artikel 4
Lohnkategorien
11066
Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert:
LohnklasseBerufsgruppe
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungMitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.
Lohnklasse 4FachkräfteMitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
Lohnklasse 5Fahrer leichter MotorwagenMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
Lohnklasse 6Lkw-FahrerMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstQualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.
Lohnklasse 8In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere VerantwortungMitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Artikel 4
Lohnkategorien
11323
Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert:
LohnklasseBerufsgruppe
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungMitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.
Lohnklasse 4FachkräfteMitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
Lohnklasse 5Fahrer leichter MotorwagenMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
Lohnklasse 6Lkw-FahrerMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstQualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.
Lohnklasse 8In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere VerantwortungMitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Artikel 4
Lohnkategorien
11561
Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert:
LohnklasseBerufsgruppe
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungMitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.
Lohnklasse 4FachkräfteMitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
Lohnklasse 5Fahrer leichter MotorwagenMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
Lohnklasse 6Lkw-FahrerMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstQualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.
Lohnklasse 8In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere VerantwortungMitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Artikel 4
Lohnerhöhung
9482
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.

Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt:
(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen:
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
- Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
- Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.
(...)





Artikel 5
Lohnerhöhung
9883
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.

Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt:
(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen:
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
- Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
- Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.
(...)





Artikel 5
Lohnerhöhung
9990
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.

Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt:
(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen:
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
- Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
- Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.
(...)





Artikel 5
Lohnerhöhung
10129
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.

Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt:
(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen:
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
- Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
- Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.
(...)





Artikel 5
Lohnerhöhung
10455
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.

Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt:
(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen:
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
- Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
- Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.
(...)





Artikel 5
Lohnerhöhung
10971
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.

Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt:
(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen:
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
- Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
- Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.
(...)





Artikel 5
Lohnerhöhung
11066
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.

Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt:
(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen:
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
- Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
- Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.
(...)





Artikel 5
Lohnerhöhung
11323
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.

Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt:
(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen:
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
- Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
- Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.
(...)





Artikel 5
Lohnerhöhung
11561
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.

Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt:
(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen:
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
- Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
- Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.
(...)





Artikel 5
13. Monatslohn
9482
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
13. Monatslohn
9883
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
13. Monatslohn
9990
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
13. Monatslohn
10129
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
13. Monatslohn
10455
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
13. Monatslohn
10971
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
13. Monatslohn
11066
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
13. Monatslohn
11323
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
13. Monatslohn
11561
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9482
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
9482
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9482
Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.



Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9883
Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.



Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9990
Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.



Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10129
Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.



Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10455
Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.



Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10971
Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.



Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11066
Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.



Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11323
Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.



Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11561
Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.



Artikel 10
Schichtarbeit
9482
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Schichtarbeit
9883
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Schichtarbeit
9990
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Schichtarbeit
10129
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Schichtarbeit
10455
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Schichtarbeit
10971
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Schichtarbeit
11066
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Schichtarbeit
11323
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Schichtarbeit
11561
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Pikettdienst
9482
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Pikettdienst
9883
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Pikettdienst
9990
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Pikettdienst
10129
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Pikettdienst
10455
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Pikettdienst
10971
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Pikettdienst
11066
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Pikettdienst
11323
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Pikettdienst
11561
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Normalarbeitszeit
9482
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2220 Stunden (durchschnittlich 42,5 Stunden pro Woche).

Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.



Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.



Artikel 8
Normalarbeitszeit
9883
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2220 Stunden (durchschnittlich 42,5 Stunden pro Woche).

Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.



Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.



Artikel 8
Normalarbeitszeit
9990
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2220 Stunden (durchschnittlich 42,5 Stunden pro Woche).

Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.



Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.



Artikel 8
Normalarbeitszeit
10129
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2220 Stunden (durchschnittlich 42,5 Stunden pro Woche).

Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.



Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.



Artikel 8
Normalarbeitszeit
10455
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2220 Stunden (durchschnittlich 42,5 Stunden pro Woche).

Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.



Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.



Artikel 8
Normalarbeitszeit
10971
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2220 Stunden (durchschnittlich 42,5 Stunden pro Woche).

Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.



Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.



Artikel 8
Normalarbeitszeit
11066
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2220 Stunden (durchschnittlich 42,5 Stunden pro Woche).

Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.



Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.



Artikel 8
Normalarbeitszeit
11323
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2220 Stunden (durchschnittlich 42,5 Stunden pro Woche).

Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.



Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.



Artikel 8
Normalarbeitszeit
11561
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2220 Stunden (durchschnittlich 42,5 Stunden pro Woche).

Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.



Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.



Artikel 8
Überstunden / Überzeit
9482
Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.

Artikel 9
Überstunden / Überzeit
9883
Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.

Artikel 9
Überstunden / Überzeit
9990
Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.

Artikel 9
Überstunden / Überzeit
10129
Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.

Artikel 9
Überstunden / Überzeit
10455
Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.

Artikel 9
Überstunden / Überzeit
10971
Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.

Artikel 9
Überstunden / Überzeit
11066
Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.

Artikel 9
Überstunden / Überzeit
11323
Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.

Artikel 9
Überstunden / Überzeit
11561
Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.

Artikel 9
Ferien
9482
WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen

Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Artikel 12
Ferien
9883
WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen

Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Artikel 12
Ferien
9990
WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen

Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Artikel 12
Ferien
10129
WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen

Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Artikel 12
Ferien
10455
WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen

Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Artikel 12
Ferien
10971
WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen

Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Artikel 12
Ferien
11066
WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen

Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Artikel 12
Ferien
11323
WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen

Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Artikel 12
Ferien
11561
WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen

Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9482
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug, maximal enmal pro Jahr1 Tag

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9883
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug, maximal enmal pro Jahr1 Tag

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9990
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug, maximal enmal pro Jahr1 Tag

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10129
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug, maximal enmal pro Jahr1 Tag

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10455
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug, maximal enmal pro Jahr1 Tag

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10971
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug, maximal enmal pro Jahr1 Tag

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11066
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug, maximal enmal pro Jahr1 Tag

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11323
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug, maximal enmal pro Jahr1 Tag

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11561
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug, maximal enmal pro Jahr1 Tag

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
9482
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
9883
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
9990
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
10129
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
10455
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
10971
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
11066
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
11323
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
11561
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11
Krankheit
9482
Krankheit:
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.





Artikel 17 und 18
Krankheit
9883
Krankheit:
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.

Artikel 18
Krankheit
9990
Krankheit:
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.

Artikel 18
Krankheit
10129
Krankheit:
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.

Artikel 18
Krankheit
10455
Krankheit:
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.

Artikel 18
Krankheit
10971
Krankheit:
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.

Artikel 18
Krankheit
11066
Krankheit:
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.

Artikel 18
Krankheit
11323
Krankheit:
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.

Artikel 18
Krankheit
11561
Krankheit:
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.

Artikel 18
Unfall
9482
Krankheit:
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.





Artikel 17 und 18
Unfall
9883

Artikel 17
Unfall
9990

Artikel 17
Unfall
10129

Artikel 17
Unfall
10455

Artikel 17
Unfall
10971

Artikel 17
Unfall
11066

Artikel 17
Unfall
11323

Artikel 17
Unfall
11561

Artikel 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9482
Mutterschaftsurlaub:
Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13.2 und 18.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9883
Mutterschaftsurlaub:
Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13.2 und 18.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9990
Mutterschaftsurlaub:
Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13.2 und 18.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10129
Mutterschaftsurlaub:
Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13.2 und 18.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10455
Mutterschaftsurlaub:
Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13.2 und 18.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10971
Mutterschaftsurlaub:
Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13.2 und 18.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11066
Mutterschaftsurlaub:
Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13.2 und 18.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11323
Mutterschaftsurlaub:
Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13.2 und 18.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11561
Mutterschaftsurlaub:
Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13.2 und 18.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9482
Nach Ablauf der Probezeit ergänzt der Arbeitgeber die Entschädigung nach EOG auf folgende Prozentsätze des vereinbarten Lohnes:

Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%
Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Ergänzungszahlung aufzulösen. Artikel 324b OR bleibt vorbehalten.

Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9883
Nach Ablauf der Probezeit ergänzt der Arbeitgeber die Entschädigung nach EOG auf folgende Prozentsätze des vereinbarten Lohnes:

Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%
Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Ergänzungszahlung aufzulösen. Artikel 324b OR bleibt vorbehalten.

Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9990
Nach Ablauf der Probezeit ergänzt der Arbeitgeber die Entschädigung nach EOG auf folgende Prozentsätze des vereinbarten Lohnes:

Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%
Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Ergänzungszahlung aufzulösen. Artikel 324b OR bleibt vorbehalten.

Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10129
Nach Ablauf der Probezeit ergänzt der Arbeitgeber die Entschädigung nach EOG auf folgende Prozentsätze des vereinbarten Lohnes:

Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%
Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Ergänzungszahlung aufzulösen. Artikel 324b OR bleibt vorbehalten.

Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10455
Nach Ablauf der Probezeit ergänzt der Arbeitgeber die Entschädigung nach EOG auf folgende Prozentsätze des vereinbarten Lohnes:

Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%
Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Ergänzungszahlung aufzulösen. Artikel 324b OR bleibt vorbehalten.

Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10971
Nach Ablauf der Probezeit ergänzt der Arbeitgeber die Entschädigung nach EOG auf folgende Prozentsätze des vereinbarten Lohnes:

Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%
Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Ergänzungszahlung aufzulösen. Artikel 324b OR bleibt vorbehalten.

Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11066
Nach Ablauf der Probezeit ergänzt der Arbeitgeber die Entschädigung nach EOG auf folgende Prozentsätze des vereinbarten Lohnes:

Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%
Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Ergänzungszahlung aufzulösen. Artikel 324b OR bleibt vorbehalten.

Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11323
Nach Ablauf der Probezeit ergänzt der Arbeitgeber die Entschädigung nach EOG auf folgende Prozentsätze des vereinbarten Lohnes:

Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%
Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Ergänzungszahlung aufzulösen. Artikel 324b OR bleibt vorbehalten.

Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11561
Nach Ablauf der Probezeit ergänzt der Arbeitgeber die Entschädigung nach EOG auf folgende Prozentsätze des vereinbarten Lohnes:

Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%
Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Ergänzungszahlung aufzulösen. Artikel 324b OR bleibt vorbehalten.

Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15
Berufliche Vorsorge BVG
9482
(...) Jeder BVG-pflichtige Mitarbeiter erhält am Ende der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Pensionskassenreglements ausgehändigt. Anpassungen des Reglements müssen dem Mitarbeiter ebenfalls ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter jährlich einen Kontoauszug von der Pensionskasse erhalten.

Artikel 20.3 und 20.4
Berufliche Vorsorge BVG
9883
(...) Jeder BVG-pflichtige Mitarbeiter erhält am Ende der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Pensionskassenreglements ausgehändigt. Anpassungen des Reglements müssen dem Mitarbeiter ebenfalls ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter jährlich einen Kontoauszug von der Pensionskasse erhalten.

Artikel 20.3 und 20.4
Berufliche Vorsorge BVG
9990
(...) Jeder BVG-pflichtige Mitarbeiter erhält am Ende der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Pensionskassenreglements ausgehändigt. Anpassungen des Reglements müssen dem Mitarbeiter ebenfalls ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter jährlich einen Kontoauszug von der Pensionskasse erhalten.

Artikel 20.3 und 20.4
Berufliche Vorsorge BVG
10129
(...) Jeder BVG-pflichtige Mitarbeiter erhält am Ende der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Pensionskassenreglements ausgehändigt. Anpassungen des Reglements müssen dem Mitarbeiter ebenfalls ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter jährlich einen Kontoauszug von der Pensionskasse erhalten.

Artikel 20.3 und 20.4
Berufliche Vorsorge BVG
10455
(...) Jeder BVG-pflichtige Mitarbeiter erhält am Ende der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Pensionskassenreglements ausgehändigt. Anpassungen des Reglements müssen dem Mitarbeiter ebenfalls ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter jährlich einen Kontoauszug von der Pensionskasse erhalten.

Artikel 20.3 und 20.4
Berufliche Vorsorge BVG
10971
(...) Jeder BVG-pflichtige Mitarbeiter erhält am Ende der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Pensionskassenreglements ausgehändigt. Anpassungen des Reglements müssen dem Mitarbeiter ebenfalls ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter jährlich einen Kontoauszug von der Pensionskasse erhalten.

Artikel 20.3 und 20.4
Berufliche Vorsorge BVG
11066
(...) Jeder BVG-pflichtige Mitarbeiter erhält am Ende der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Pensionskassenreglements ausgehändigt. Anpassungen des Reglements müssen dem Mitarbeiter ebenfalls ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter jährlich einen Kontoauszug von der Pensionskasse erhalten.

Artikel 20.3 und 20.4
Berufliche Vorsorge BVG
11323
(...) Jeder BVG-pflichtige Mitarbeiter erhält am Ende der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Pensionskassenreglements ausgehändigt. Anpassungen des Reglements müssen dem Mitarbeiter ebenfalls ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter jährlich einen Kontoauszug von der Pensionskasse erhalten.

Artikel 20.3 und 20.4
Berufliche Vorsorge BVG
11561
(...) Jeder BVG-pflichtige Mitarbeiter erhält am Ende der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Pensionskassenreglements ausgehändigt. Anpassungen des Reglements müssen dem Mitarbeiter ebenfalls ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter jährlich einen Kontoauszug von der Pensionskasse erhalten.

Artikel 20.3 und 20.4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9482
Es wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, der die Ausgaben aus der (…) Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages deckt. Ferner wird er zur Finanzierung (…) der beruflichen Weiterbildung und Kontrolle der Unternehmen verwendet.
Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.
Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.
(...)

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9883
Es wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, der die Ausgaben aus der (…) Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages deckt. Ferner wird er zur Finanzierung (…) der beruflichen Weiterbildung und Kontrolle der Unternehmen verwendet.
Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.
Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.
(...)

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9990
Es wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, der die Ausgaben aus der (…) Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages deckt. Ferner wird er zur Finanzierung (…) der beruflichen Weiterbildung und Kontrolle der Unternehmen verwendet.
Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.
Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.
(...)

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10129
Es wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, der die Ausgaben aus der (…) Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages deckt. Ferner wird er zur Finanzierung (…) der beruflichen Weiterbildung und Kontrolle der Unternehmen verwendet.
Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.
Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.
(...)

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10455
Es wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, der die Ausgaben aus der (…) Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages deckt. Ferner wird er zur Finanzierung (…) der beruflichen Weiterbildung und Kontrolle der Unternehmen verwendet.
Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.
Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.
(...)

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10971
Es wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, der die Ausgaben aus der (…) Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages deckt. Ferner wird er zur Finanzierung (…) der beruflichen Weiterbildung und Kontrolle der Unternehmen verwendet.
Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.
Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.
(...)

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11066
Es wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, der die Ausgaben aus der (…) Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages deckt. Ferner wird er zur Finanzierung (…) der beruflichen Weiterbildung und Kontrolle der Unternehmen verwendet.
Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.
Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.
(...)

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11323
Es wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, der die Ausgaben aus der (…) Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages deckt. Ferner wird er zur Finanzierung (…) der beruflichen Weiterbildung und Kontrolle der Unternehmen verwendet.
Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.
Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.
(...)

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11561
Es wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, der die Ausgaben aus der (…) Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages deckt. Ferner wird er zur Finanzierung (…) der beruflichen Weiterbildung und Kontrolle der Unternehmen verwendet.
Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.
Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.
(...)

Artikel 23
Schutz der Persönlichkeit 
9482


Article 24
Schutz der Persönlichkeit 
9883


Article 24
Schutz der Persönlichkeit 
9990


Article 24
Schutz der Persönlichkeit 
10129


Article 24
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9482


Schutz vor sexueller Belästigung:


Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9883


Präambel und Artikel 25
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9990


Präambel und Artikel 25
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10129


Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
9482


Schutz vor sexueller Belästigung:


Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
9883
Schutz vor sexueller Belästigung:


Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
9990
Schutz vor sexueller Belästigung:


Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
10129
Schutz vor sexueller Belästigung:


Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
10455
Schutz vor sexueller Belästigung:


Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
10971
Schutz vor sexueller Belästigung:


Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
11066
Schutz vor sexueller Belästigung:


Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
11323
Schutz vor sexueller Belästigung:


Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
11561
Schutz vor sexueller Belästigung:


Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9482
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.



Artikel 16 und 26
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9883
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.



Artikel 16 und 26
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9990
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.



Artikel 16 und 26
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10129
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.



Artikel 16 und 26
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10455
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.



Artikel 16 und 26
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10971
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.



Artikel 16 und 26
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11066
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.



Artikel 16 und 26
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11323
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.



Artikel 16 und 26
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11561
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.



Artikel 16 und 26
Lernende
9482


Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e
Lernende
9883


Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e
Lernende
9990


Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e
Lernende
10129


Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e
Lernende
10455

- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


und 12.2;
Lernende
10971

- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


und 12.2;
Lernende
11066

- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


und 12.2;
Lernende
11323

- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


und 12.2;
Lernende
11561

- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


und 12.2;
Junge Arbeitnehmende
9482


Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9883


Artikel 12.2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9990


Artikel 12.2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10129


Artikel 12.2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10455

- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 12.2;
Junge Arbeitnehmende
10971

- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 12.2;
Junge Arbeitnehmende
11066

- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 12.2;
Junge Arbeitnehmende
11323

- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 12.2;
Junge Arbeitnehmende
11561

- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 12.2;
Kündigungsfrist
9482
Probezeit (3 Monate)

Artikel 7.1
Kündigungsfrist
9883
Probezeit (3 Monate)

Artikel 7.1
Kündigungsfrist
9990
Probezeit (3 Monate)

Artikel 7.1
Kündigungsfrist
10129
Probezeit (3 Monate)

Artikel 7.1
Kündigungsfrist
10455
Probezeit (3 Monate)

Artikel 7.1
Kündigungsfrist
10971
Probezeit (3 Monate)

Artikel 7.1
Kündigungsfrist
11066
Probezeit (3 Monate)

Artikel 7.1
Kündigungsfrist
11323
Probezeit (3 Monate)

Artikel 7.1
Kündigungsfrist
11561
Probezeit (3 Monate)

Artikel 7.1
Arbeitnehmervertretung
9482
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
9883
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
9990
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10129
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10455
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10971
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11066
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11323
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11561
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
9482
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENT)
Arbeitgebervertretung
9883
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENT)
Arbeitgebervertretung
9990
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENT)
Arbeitgebervertretung
10129
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENT)
Arbeitgebervertretung
10455
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENT)
Arbeitgebervertretung
10971
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENT)
Arbeitgebervertretung
11066
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENT)
Arbeitgebervertretung
11323
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENT)
Arbeitgebervertretung
11561
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENT)
Aufgaben paritätische Organe
9482
Die Parteien setzen eine paritätische Kommission einein. Diese Kommission prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3
Aufgaben paritätische Organe
9883
Die Parteien setzen eine paritätische Kommission einein. Diese Kommission prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3
Aufgaben paritätische Organe
9990
Die Parteien setzen eine paritätische Kommission einein. Diese Kommission prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3
Aufgaben paritätische Organe
10129
Die Parteien setzen eine paritätische Kommission einein. Diese Kommission prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3
Aufgaben paritätische Organe
10455
Die Parteien setzen eine paritätische Kommission einein. Diese Kommission prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3
Aufgaben paritätische Organe
10971
Die Parteien setzen eine paritätische Kommission einein. Diese Kommission prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3
Aufgaben paritätische Organe
11066
Die Parteien setzen eine paritätische Kommission einein. Diese Kommission prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3
Aufgaben paritätische Organe
11323
Die Parteien setzen eine paritätische Kommission einein. Diese Kommission prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3
Aufgaben paritätische Organe
11561
Die Parteien setzen eine paritätische Kommission einein. Diese Kommission prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3
Folge bei Vertragsverletzung
9482
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.

Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.

Artikel 22.4 und 22.5
Folge bei Vertragsverletzung
9883
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.

Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.

Artikel 22.4 und 22.5
Folge bei Vertragsverletzung
9990
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.

Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.

Artikel 22.4 und 22.5
Folge bei Vertragsverletzung
10129
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.

Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.

Artikel 22.4 und 22.5
Folge bei Vertragsverletzung
10455
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.

Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.

Artikel 22.4 und 22.5
Folge bei Vertragsverletzung
10971
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.

Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.

Artikel 22.4 und 22.5
Folge bei Vertragsverletzung
11066
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.

Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.

Artikel 22.4 und 22.5
Folge bei Vertragsverletzung
11323
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.

Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.

Artikel 22.4 und 22.5
Folge bei Vertragsverletzung
11561
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.

Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.

Artikel 22.4 und 22.5
Schlichtungsverfahren
9482


Artikel 22.1
Schlichtungsverfahren
9883


Artikel 22.1
Schlichtungsverfahren
9990


Artikel 22.1
Schlichtungsverfahren
10129


Artikel 22.1
Schlichtungsverfahren
10455


Artikel 22.1
Schlichtungsverfahren
10971


Artikel 22.1
Schlichtungsverfahren
11066


Artikel 22.1
Schlichtungsverfahren
11323


Artikel 22.1
Schlichtungsverfahren
11561


Artikel 22.1
Friedenspflicht
9482
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (...) darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21
Friedenspflicht
9883
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (...) darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21
Friedenspflicht
9990
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (...) darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21
Friedenspflicht
10129
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (...) darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21
Friedenspflicht
10455
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (...) darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21
Friedenspflicht
10971
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (...) darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21
Friedenspflicht
11066
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (...) darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21
Friedenspflicht
11323
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (...) darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21
Friedenspflicht
11561
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (...) darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12923 14.03.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12690 06.12.2023 06.12.2023
6.12475 28.08.2023 28.08.2023
6.12474 25.08.2023 01.07.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12040 23.12.2022 23.12.2022
5.11833 27.09.2022 01.10.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11561 17.12.2021 17.12.2021
4.11323 23.06.2021 23.06.2021
4.11066 01.01.2020 01.01.2020