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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
DSM Nutritional Products Schweiz erhöht die Lohnsumme 2021 an den Standorten Kaiseraugst (inkl. DNP Europe), Sisseln, Lalden und Pentapharm um 0.9% per 1. April 2021Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Angestellten der Firma DSM Nutritional Products AG im Kanton Wallis.
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Angestellten der Firma DSM Nutritional Products AG im Kanton Wallis.
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Firma DSM Nutritional Products AG in der Zweigniederlassung Werk Lalden (VS).
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Firma DSM Nutritional Products AG in der Zweigniederlassung Werk Lalden (VS).
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für folgende im Kanton Wallis angestellte Berufsgattungen: Automatiker, Elektriker, EMR-Monteur, Konstruktionsschlosser, Lagerist, Magaziner, Maschinenmechaniker, Polymechaniker, Regelmechaniker, Rohrschlosser, Schichtlaborant, Schlosser, Schweisser, Spengler, Operator, weitere Handwerks- und verwandte Berufe sowie gleichrangige technische Berufe.
Ausgenommen:
Aushilfen
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für folgende im Kanton Wallis angestellte Berufsgattungen: Automatiker, Elektriker, EMR-Monteur, Konstruktionsschlosser, Lagerist, Magaziner, Maschinenmechaniker, Polymechaniker, Regelmechaniker, Rohrschlosser, Schichtlaborant, Schlosser, Schweisser, Spengler, Operator, weitere Handwerks- und verwandte Berufe sowie gleichrangige technische Berufe.
Ausgenommen:
Aushilfen
Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser Vertrag gilt fest bis zum 31.12.2019. Wird er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so gilt er als um ein weiteres Jahr verlängert.
Artikel 13.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser Vertrag gilt fest bis zum 31.12.2019. Wird er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so gilt er als um ein weiteres Jahr verlängert.
Artikel 13.2
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Sektion Oberwallis
Furkastrasse 29
Postfach 697
3900 Brig
Martin Dremelj
027 948 12 80
martin.dremelj@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Sektion Oberwallis
Furkastrasse 29
Postfach 697
3900 Brig
Martin Dremelj
027 948 12 80
martin.dremelj@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Grundgehalt entsprechend Stellenbewertungsstufen von C-Level 34 bis 38 von DSM in der Schweiz sowie den entsprechenden 5 Gehaltsbändern.
Artikel 6
Löhne / Mindestlöhne
Grundgehalt entsprechend Stellenbewertungsstufen von C-Level 34 bis 38 von DSM in der Schweiz sowie den entsprechenden 5 Gehaltsbändern.
Artikel 6
Lohnerhöhung
2021 (per 1. April 2021)
DSM Nutritional Products hat mit den Arbeitnehmervertretungen DSM Angestellten Vereinigung (DAV), Angestelltenvertretung DSM Lalden (AVD & BK), Personalvertretung Pentapharm und Arbeiterkommission Sisseln (AK) eine Erhöhung der Lohnsumme um 0.9% für 2021 ausgehandelt. Diese Erhöhung wird zum 1. April 2021 umgesetzt.
Die Erhöhung der Lohnsumme wird für die individuelle, leistungsbezogene Erhöhung verwendet mit besonderer Gewichtung auf Leistungen (als Basis gilt die Leistungsbewertung von 2020) und unter Berücksichtigung des Compa-Ratio. Mitarbeitende mit der Leistungsbeurteilung „gut“ oder besser, deren Gehälter unter 105% Compa-Ratio liegen, werden eine moderate bis überdurchschnittliche Gehaltserhöhung erhalten. Auch Mitarbeitende mit einer guten oder besseren Leistungsbeurteilung, deren Compa-Ratio zwischen 105% - 120% liegt, werden wieder von einer Gehaltserhöhung profitieren. Mitarbeitende mit einem Compa-Ratio von über 120% werden keine Gehaltserhöhung erhalten.
2020
Individuelle Lohnerhöhung um 1.1%
2019 (per 1. April 2019)
Individuelle Lohnerhöhung um 1.3%
Zur Information
Das Grundgehalt wird nur einmal innerhalb eines Jahres erhöht - zeitgleich mit der jährlichen Pay for Performance Review (01. April). Ausserdem ist im Fall einer Beförderung eine zusätzliche Gehaltserhöhung möglich.
Artikel 6.2.5, Protokollvereinbarung 2019 und 2020
Lohnerhöhung
2021 (per 1. April 2021)
DSM Nutritional Products hat mit den Arbeitnehmervertretungen DSM Angestellten Vereinigung (DAV), Angestelltenvertretung DSM Lalden (AVD & BK), Personalvertretung Pentapharm und Arbeiterkommission Sisseln (AK) eine Erhöhung der Lohnsumme um 0.9% für 2021 ausgehandelt. Diese Erhöhung wird zum 1. April 2021 umgesetzt.
Die Erhöhung der Lohnsumme wird für die individuelle, leistungsbezogene Erhöhung verwendet mit besonderer Gewichtung auf Leistungen (als Basis gilt die Leistungsbewertung von 2020) und unter Berücksichtigung des Compa-Ratio. Mitarbeitende mit der Leistungsbeurteilung „gut“ oder besser, deren Gehälter unter 105% Compa-Ratio liegen, werden eine moderate bis überdurchschnittliche Gehaltserhöhung erhalten. Auch Mitarbeitende mit einer guten oder besseren Leistungsbeurteilung, deren Compa-Ratio zwischen 105% - 120% liegt, werden wieder von einer Gehaltserhöhung profitieren. Mitarbeitende mit einem Compa-Ratio von über 120% werden keine Gehaltserhöhung erhalten.
2020
Individuelle Lohnerhöhung um 1.1%
2019 (per 1. April 2019)
Individuelle Lohnerhöhung um 1.3%
Zur Information
Das Grundgehalt wird nur einmal innerhalb eines Jahres erhöht - zeitgleich mit der jährlichen Pay for Performance Review (01. April). Ausserdem ist im Fall einer Beförderung eine zusätzliche Gehaltserhöhung möglich.
Artikel 6.2.5, Protokollvereinbarung 2019 und 2020
Kinderzulagen
Mitarbeitende, die Kinder- und / oder Ausbildungszulagen von DSM erhalten, haben Anspruch auf eine Familienzulage. Sie wird so lange entrichtet, wie Anspruch auf mindestens eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage besteht.
Bei Teilzeit berechnet sie sich anteilig.
Die Familienzulage wird mit dem Monatsgrundgehalt ausbezahlt.
Mitarbeitende haben allfällig einen Anspruch auf eine Kinderzulage (bis zum erreichten 16. Altersjahr). Die Kinderzulage wird mit dem Monatsgrundgehalt ausbezahlt. Es gelten für die Kinderzulagen die gesetzlichen Bestimmungen des Kanton Wallis.
Artikel 6.6 und 6.7
Kinderzulagen
Mitarbeitende, die Kinder- und / oder Ausbildungszulagen von DSM erhalten, haben Anspruch auf eine Familienzulage. Sie wird so lange entrichtet, wie Anspruch auf mindestens eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage besteht.
Bei Teilzeit berechnet sie sich anteilig.
Die Familienzulage wird mit dem Monatsgrundgehalt ausbezahlt.
Mitarbeitende haben allfällig einen Anspruch auf eine Kinderzulage (bis zum erreichten 16. Altersjahr). Die Kinderzulage wird mit dem Monatsgrundgehalt ausbezahlt. Es gelten für die Kinderzulagen die gesetzlichen Bestimmungen des Kanton Wallis.
Artikel 6.6 und 6.7
Lohnauszahlung
Mitarbeitende haben Anspruch auf ein Jahresgehalt, welches in 12 Zahlungen ausgerichtet wird.
Artikel 6.14
Lohnauszahlung
Mitarbeitende haben Anspruch auf ein Jahresgehalt, welches in 12 Zahlungen ausgerichtet wird.
Artikel 6.14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeitzuschlag für Nachtarbeit
Für die Nachtschicht zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr (exkl. Pause) wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt.
Der Schichturlaub wird dem Zeitzuschlag angerechnet. Übersteigt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit den Schichturlaub, wird die Differenz auf dem Zeitkonto jährlich gutgeschrieben.
Die Höhe der individuellen Schichtzuschläge beträgt:
Nachtarbeit
Arbeit | Zeitraum | Schichtzuschläge |
---|---|---|
Montag bis Samstag | 20:00 - 06:00 | 50% |
Wochenendarbeit
Arbeit | Zeitraum | Schichtzuschläge |
---|---|---|
Sonntag und Feiertag im 2- oder 3-Schichtbetrieb1 | 00:00 - 24:00 | 75% |
Sonntag und Feiertag im ununterbrochenen Betrieb | 00:00 - 24:00 | 100% |
1(siehe unter 'Schichtarbeit / Pikettdienst')
Artikel 6.5 und 6.10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeitzuschlag für Nachtarbeit
Für die Nachtschicht zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr (exkl. Pause) wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt.
Der Schichturlaub wird dem Zeitzuschlag angerechnet. Übersteigt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit den Schichturlaub, wird die Differenz auf dem Zeitkonto jährlich gutgeschrieben.
Die Höhe der individuellen Schichtzuschläge beträgt:
Nachtarbeit
Arbeit | Zeitraum | Schichtzuschläge |
---|---|---|
Montag bis Samstag | 20:00 - 06:00 | 50% |
Wochenendarbeit
Arbeit | Zeitraum | Schichtzuschläge |
---|---|---|
Sonntag und Feiertag im 2- oder 3-Schichtbetrieb1 | 00:00 - 24:00 | 75% |
Sonntag und Feiertag im ununterbrochenen Betrieb | 00:00 - 24:00 | 100% |
1(siehe unter 'Schichtarbeit / Pikettdienst')
Artikel 6.5 und 6.10
Schichtarbeit
Es werden folgende Schichtpauschalen jährlich in 12 Zahlungen ausgerichtet:
2er Schicht ohne Sonntag | 2er Schicht (Srpinger) | 4er Schicht | |
---|---|---|---|
Pauschale (jährlich) | CHF 4'220.-- | CHF 10'660.-- | CHF 15'460.-- |
Bei dauerndem Einsatz in einem Schichtmodell werden Zuschläge grundsätzlich als Schichtpauschale ausgerichtet. Bei allen anderen Fällen von einem Einsatz im Schichtbetrieb werden die Zuschläge auf individueller Basis (gemäss Artikel 6.10) ausgerichtet.
Die Höhe der individuellen Schichtzuschläge beträgt:
Arbeit | Zeitraum | Schichtzuschläge |
---|---|---|
Montag bis Freitag | 06:00 - 20:00 | 3% |
Samstag im 2- oder 3-Schichtbetrieb1 | 06:00 - 20:00 | 25% |
Samstag im ununterbrochenen Betrieb | 06:00 - 20:00 | 50% |
1Der zwei- oder drei-Schichtbetrieb umschreibt einen regelmässigen Schichtbetrieb, dessen Arbeitseinsätze auch ausserhalb der normalen Tagesarbeitszeit von 06.00 und 20.00 Uhr liegen. Der ununterbrochene Schichtbetrieb versteht sich als durchgehender Schichtbetrieb von Montag bis Sonntag, jeweils zwischen 00.00 und 24.00.
Arbeitsfreie Tage
Für die Schichtarbeiter gehen die arbeitsfreien Tage aus den geltenden Schichtplänen hervor. Die 12 Kompensationstage (4-Schicht) pro Jahr für Schichtmitarbeiter sind in Einzeltagen oder in maximal zwei zusammenhängenden Tagen zu beziehen.
Schichturlaub
Der Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:
Schichtmodell | Tage Urlaub |
---|---|
für ein voll in ununterbrochenem Betrieb im 4-Schicht-Modell gearbeitetes Jahr | 5 Tage |
für ein voll in regelmässiger Zweierschicht mit Sonntag gearbeitetes Jahr | 3 Tage |
Pro Schichturlaubstag werden 8 Stunden gutgeschrieben.
Artikel 5.4, 6.3, 6.4 und 6.10
Schichtarbeit
Es werden folgende Schichtpauschalen jährlich in 12 Zahlungen ausgerichtet:
2er Schicht ohne Sonntag | 2er Schicht (Srpinger) | 4er Schicht | |
---|---|---|---|
Pauschale (jährlich) | CHF 4'220.-- | CHF 10'660.-- | CHF 15'460.-- |
Bei dauerndem Einsatz in einem Schichtmodell werden Zuschläge grundsätzlich als Schichtpauschale ausgerichtet. Bei allen anderen Fällen von einem Einsatz im Schichtbetrieb werden die Zuschläge auf individueller Basis (gemäss Artikel 6.10) ausgerichtet.
Die Höhe der individuellen Schichtzuschläge beträgt:
Arbeit | Zeitraum | Schichtzuschläge |
---|---|---|
Montag bis Freitag | 06:00 - 20:00 | 3% |
Samstag im 2- oder 3-Schichtbetrieb1 | 06:00 - 20:00 | 25% |
Samstag im ununterbrochenen Betrieb | 06:00 - 20:00 | 50% |
1Der zwei- oder drei-Schichtbetrieb umschreibt einen regelmässigen Schichtbetrieb, dessen Arbeitseinsätze auch ausserhalb der normalen Tagesarbeitszeit von 06.00 und 20.00 Uhr liegen. Der ununterbrochene Schichtbetrieb versteht sich als durchgehender Schichtbetrieb von Montag bis Sonntag, jeweils zwischen 00.00 und 24.00.
Arbeitsfreie Tage
Für die Schichtarbeiter gehen die arbeitsfreien Tage aus den geltenden Schichtplänen hervor. Die 12 Kompensationstage (4-Schicht) pro Jahr für Schichtmitarbeiter sind in Einzeltagen oder in maximal zwei zusammenhängenden Tagen zu beziehen.
Schichturlaub
Der Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:
Schichtmodell | Tage Urlaub |
---|---|
für ein voll in ununterbrochenem Betrieb im 4-Schicht-Modell gearbeitetes Jahr | 5 Tage |
für ein voll in regelmässiger Zweierschicht mit Sonntag gearbeitetes Jahr | 3 Tage |
Pro Schichturlaubstag werden 8 Stunden gutgeschrieben.
Artikel 5.4, 6.3, 6.4 und 6.10
Normalarbeitszeit
Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Basierend darauf ergeben sich unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeitsfreien Tage gemäss Artikel 8.3 (Feiertage) durchschnittlich 1'982 Stunden Jahresarbeitszeit.
Betriebszeit
Die Betriebszeit in der Tagesarbeit ist die Zeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr, in der die einzelnen Organisationseinheiten ihre Ansprechs- und Funktionszeiten definieren. Für angeordnete Arbeit ausserhalb der Betriebszeiten sowie am Samstag und ausserhalb bestehender Schichtmodelle werden Zuschläge gemäss Art. 6.10 (Individuelle Schichtzuschläge für Nach-, Samstags-, Sonn- und Freitagsarbeit) gewährt.
Arbeitsfreie Tage
Arbeitsfreie Tage in der Tagesarbeit sind der Sonntag und die Feiertage. Sofern im Rahmen der betrieblichen Ansprechs- und Funktionszeiten die Mitarbeitenden am Samstag arbeiten, wird das Prinzip der 5-Tage-Woche gewährleistet, indem ihnen innert eines Zeitraumes eines Monates 1 ganzer freier Ersatztag an einem anderen Werktag gewährt wird.
Artikel 5.1, 5.2, 5.4 und 8.3
Normalarbeitszeit
Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Basierend darauf ergeben sich unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeitsfreien Tage gemäss Artikel 8.3 (Feiertage) durchschnittlich 1'982 Stunden Jahresarbeitszeit.
Betriebszeit
Die Betriebszeit in der Tagesarbeit ist die Zeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr, in der die einzelnen Organisationseinheiten ihre Ansprechs- und Funktionszeiten definieren. Für angeordnete Arbeit ausserhalb der Betriebszeiten sowie am Samstag und ausserhalb bestehender Schichtmodelle werden Zuschläge gemäss Art. 6.10 (Individuelle Schichtzuschläge für Nach-, Samstags-, Sonn- und Freitagsarbeit) gewährt.
Arbeitsfreie Tage
Arbeitsfreie Tage in der Tagesarbeit sind der Sonntag und die Feiertage. Sofern im Rahmen der betrieblichen Ansprechs- und Funktionszeiten die Mitarbeitenden am Samstag arbeiten, wird das Prinzip der 5-Tage-Woche gewährleistet, indem ihnen innert eines Zeitraumes eines Monates 1 ganzer freier Ersatztag an einem anderen Werktag gewährt wird.
Artikel 5.1, 5.2, 5.4 und 8.3
Überstunden / Überzeit
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vom Vorgesetzten angeordneten Überstunden im Rahmen der behördlichen Bewilligung zu leisten.
Artikel 5.5
Überstunden / Überzeit
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vom Vorgesetzten angeordneten Überstunden im Rahmen der behördlichen Bewilligung zu leisten.
Artikel 5.5
Ferien
Der Ferienlohn ist im Jahreseinkommen enthalten.
Bemessung Ferienanspruch
Der Ferienanspruch für ein volles Kalenderjahr eines Tages- und Schichtarbeiters bei einem Arbeitspensum von 100% beträgt:
Alter | Arbeitstage / Arbeitsstunden |
---|---|
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 20. Altersjahr vollendet wird | 27 Tage resp. 216.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 45. Altersjahr vollendet wird | 25 Tage resp. 200.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wird | 26 Tage resp. 208.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | 27 Tage resp. 216.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | 28 Tage resp. 224.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | 29 Tage resp. 232.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 30 Tage resp. 240.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 35 Tage resp. 280.0 Stunden |
- Für Teilzeitmitarbeitende bemisst sich der Ferienanspruch in Stunden anteilig gemäss Beschäftigungsgrad.
- Wird das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres begonnen oder aufgelöst, bemisst sich der Ferienanspruch nach dem Verhältnis der Dienstzeit zum vollen Kalenderjahr.
- Die Ferien dürfen nicht zu Erwerbszwecken verwendet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung entfällt der Gehaltsanspruch während den Ferien.
Berechnung der Altersjahre
Das Lebensalter ist massgebend, das im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres erfüllt wird.
Artikel 8.2.2 und 8.2.3
Ferien
Der Ferienlohn ist im Jahreseinkommen enthalten.
Bemessung Ferienanspruch
Der Ferienanspruch für ein volles Kalenderjahr eines Tages- und Schichtarbeiters bei einem Arbeitspensum von 100% beträgt:
Alter | Arbeitstage / Arbeitsstunden |
---|---|
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 20. Altersjahr vollendet wird | 27 Tage resp. 216.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 45. Altersjahr vollendet wird | 25 Tage resp. 200.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wird | 26 Tage resp. 208.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | 27 Tage resp. 216.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | 28 Tage resp. 224.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | 29 Tage resp. 232.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 30 Tage resp. 240.0 Stunden |
bis Ende Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 35 Tage resp. 280.0 Stunden |
- Für Teilzeitmitarbeitende bemisst sich der Ferienanspruch in Stunden anteilig gemäss Beschäftigungsgrad.
- Wird das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres begonnen oder aufgelöst, bemisst sich der Ferienanspruch nach dem Verhältnis der Dienstzeit zum vollen Kalenderjahr.
- Die Ferien dürfen nicht zu Erwerbszwecken verwendet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung entfällt der Gehaltsanspruch während den Ferien.
Berechnung der Altersjahre
Das Lebensalter ist massgebend, das im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres erfüllt wird.
Artikel 8.2.2 und 8.2.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
In folgenden fällen erfolgt für die ausfallende Arbeitszeit folgende Zeitgutschrift:
Beschreibung | Zeitgutschrift |
---|---|
Wohnungswechsel | 1 Tag (Keine Zeitgutschrift, falls ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder in die Ferien fällt) |
Wohnungswechsel Eltern, wenn im gleichen Haushalt lebend | 1 Tag |
Dienstjubiläum, zusätzlich zum Jubiläumsurlaub bei 25 und 40 Dienstjahren | 1 Tag |
Eigene Eheschliessung / eigene Eintragung der Partnerschaft | 2 Tage |
Teilnahme an der Hochzeit von eigenen Kindern und Eltern | 1 Tag (Keine Zeitgutschrift, falls ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder in die Ferien fällt) |
Todesfälle von Ehe oder Lebenspartner sowie Eltern und Kindern | 3 Tage |
Beerdigung von anderen Familienangehörigen (Geschwister, Grosseltern, Grosskinder, Schwiegereltern, Schwager/Schwägerin, Schwiegersohn/tochter) | 1 Tag (Keine Zeitgutschrift, falls ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder in die Ferien fällt) |
Beerdigung von Arbeitskollegen oder Kolleginnen aus dem Betrieb, wenn vom Arbeitgeber angeordnet | 1 Tag |
Militärische Aushebung, militärische Inspektion | effektive Zeit |
Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Artikel 8.4
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
In folgenden fällen erfolgt für die ausfallende Arbeitszeit folgende Zeitgutschrift:
Beschreibung | Zeitgutschrift |
---|---|
Wohnungswechsel | 1 Tag (Keine Zeitgutschrift, falls ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder in die Ferien fällt) |
Wohnungswechsel Eltern, wenn im gleichen Haushalt lebend | 1 Tag |
Dienstjubiläum, zusätzlich zum Jubiläumsurlaub bei 25 und 40 Dienstjahren | 1 Tag |
Eigene Eheschliessung / eigene Eintragung der Partnerschaft | 2 Tage |
Teilnahme an der Hochzeit von eigenen Kindern und Eltern | 1 Tag (Keine Zeitgutschrift, falls ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder in die Ferien fällt) |
Todesfälle von Ehe oder Lebenspartner sowie Eltern und Kindern | 3 Tage |
Beerdigung von anderen Familienangehörigen (Geschwister, Grosseltern, Grosskinder, Schwiegereltern, Schwager/Schwägerin, Schwiegersohn/tochter) | 1 Tag (Keine Zeitgutschrift, falls ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder in die Ferien fällt) |
Beerdigung von Arbeitskollegen oder Kolleginnen aus dem Betrieb, wenn vom Arbeitgeber angeordnet | 1 Tag |
Militärische Aushebung, militärische Inspektion | effektive Zeit |
Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Artikel 8.4
Bezahlte Feiertage
Die freien Tage und verkürzten Arbeitszeiten werden alljährlich für das Folgejahr mittels Aushang und im Intranet bekannt gegeben.
Schichtmitarbeiter
Schichtmitarbeitern wird als Entschädigung der individuelle Lohn von 8 Stunden ausbezahlt, sofern der Feiertag nicht auf einen Sonntag fällt.
Tagesarbeiter
Für Tagesarbeiter ist die Entschädigung im Jahreseinkommen enthalten. Schichtmitarbeiter können an einem Feiertag Ferien, Schichturlaub, einen Kompensationstag oder unbezahlten Urlaub beziehen, wenn der Ferientag laut Schichtplan auf einen Arbeitstag fällt.
Artikel 8.3
Bezahlte Feiertage
Die freien Tage und verkürzten Arbeitszeiten werden alljährlich für das Folgejahr mittels Aushang und im Intranet bekannt gegeben.
Schichtmitarbeiter
Schichtmitarbeitern wird als Entschädigung der individuelle Lohn von 8 Stunden ausbezahlt, sofern der Feiertag nicht auf einen Sonntag fällt.
Tagesarbeiter
Für Tagesarbeiter ist die Entschädigung im Jahreseinkommen enthalten. Schichtmitarbeiter können an einem Feiertag Ferien, Schichturlaub, einen Kompensationstag oder unbezahlten Urlaub beziehen, wenn der Ferientag laut Schichtplan auf einen Arbeitstag fällt.
Artikel 8.3
Krankheit
Lohnzahlungen bei Krankheit / Unfall
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Krankheit oder Unfall, von der SUVA nicht versicherte Unfälle ausgenommen, gewährt DSM während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz.
Fortzahlung Schichtpauschale bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit oder Unfall
Die Fortzahlung der Schichtpauschale reduziert sich bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit oder Unfall stufenweise pro Kalendermonat wie folgt:
Kalendermonat | Fortzahlung Schichtpauschale in Prozent |
---|---|
Im laufenden Kalendermonat | 100% |
Im 2. Kalendermonat | 100% |
Im 3. Kalendermonat | 75% |
Im 4. Kalendermonat | 50% |
Im 5. Kalendermonat | 25% |
Ab 6. Kalendermonat | 0% |
Unfall, UVG
Die Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung werden von der Firma getragen. Im Übrigen gelten für die Unfallversicherungen die gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 6.3.2, 6.12 und 11.5
Krankheit
Lohnzahlungen bei Krankheit / Unfall
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Krankheit oder Unfall, von der SUVA nicht versicherte Unfälle ausgenommen, gewährt DSM während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz.
Fortzahlung Schichtpauschale bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit oder Unfall
Die Fortzahlung der Schichtpauschale reduziert sich bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit oder Unfall stufenweise pro Kalendermonat wie folgt:
Kalendermonat | Fortzahlung Schichtpauschale in Prozent |
---|---|
Im laufenden Kalendermonat | 100% |
Im 2. Kalendermonat | 100% |
Im 3. Kalendermonat | 75% |
Im 4. Kalendermonat | 50% |
Im 5. Kalendermonat | 25% |
Ab 6. Kalendermonat | 0% |
Unfall, UVG
Die Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung werden von der Firma getragen. Im Übrigen gelten für die Unfallversicherungen die gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 6.3.2, 6.12 und 11.5
Unfall
Lohnzahlungen bei Krankheit / Unfall
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Krankheit oder Unfall, von der SUVA nicht versicherte Unfälle ausgenommen, gewährt DSM während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz.
Fortzahlung Schichtpauschale bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit oder Unfall
Die Fortzahlung der Schichtpauschale reduziert sich bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit oder Unfall stufenweise pro Kalendermonat wie folgt:
Kalendermonat | Fortzahlung Schichtpauschale in Prozent |
---|---|
Im laufenden Kalendermonat | 100% |
Im 2. Kalendermonat | 100% |
Im 3. Kalendermonat | 75% |
Im 4. Kalendermonat | 50% |
Im 5. Kalendermonat | 25% |
Ab 6. Kalendermonat | 0% |
Unfall, UVG
Die Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung werden von der Firma getragen. Im Übrigen gelten für die Unfallversicherungen die gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 6.3.2, 6.12 und 11.5
Unfall
Lohnzahlungen bei Krankheit / Unfall
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Krankheit oder Unfall, von der SUVA nicht versicherte Unfälle ausgenommen, gewährt DSM während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz.
Fortzahlung Schichtpauschale bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit oder Unfall
Die Fortzahlung der Schichtpauschale reduziert sich bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit oder Unfall stufenweise pro Kalendermonat wie folgt:
Kalendermonat | Fortzahlung Schichtpauschale in Prozent |
---|---|
Im laufenden Kalendermonat | 100% |
Im 2. Kalendermonat | 100% |
Im 3. Kalendermonat | 75% |
Im 4. Kalendermonat | 50% |
Im 5. Kalendermonat | 25% |
Ab 6. Kalendermonat | 0% |
Unfall, UVG
Die Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung werden von der Firma getragen. Im Übrigen gelten für die Unfallversicherungen die gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 6.3.2, 6.12 und 11.5
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub
Der bezahlte Geburts- und Mutterschaftsurlaub dauert maximal 18 Wochen.
Der Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens 4 Wochen vor dem Datum der Niederkunft und dauert 18 Wochen.
Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen nur mit ihrem Einverständnis über die ordentliche Dauer der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
Absenzen infolge Schwangerschaftsbeschwerden sind der Krankheit gleich gestellt. Bei Krankheit während der Schwangerschaft besteht ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung jedoch längstens bis zum Beginn der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.
Vaterschaftsurlaub
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von total 6 Arbeitstagen.
Dabei ist 1 Tag bei Niederkunft, und die übrigen 5 Tage sind grundsätzlich zusammenhängend innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Geburt zu beziehen.
In Absprache mit dem Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Tagen zusätzlich unbezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Urlaubstagen beziehen.
Artikel 6.8 und 6.9
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub
Der bezahlte Geburts- und Mutterschaftsurlaub dauert maximal 18 Wochen.
Der Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens 4 Wochen vor dem Datum der Niederkunft und dauert 18 Wochen.
Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen nur mit ihrem Einverständnis über die ordentliche Dauer der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
Absenzen infolge Schwangerschaftsbeschwerden sind der Krankheit gleich gestellt. Bei Krankheit während der Schwangerschaft besteht ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung jedoch längstens bis zum Beginn der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.
Vaterschaftsurlaub
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von total 6 Arbeitstagen.
Dabei ist 1 Tag bei Niederkunft, und die übrigen 5 Tage sind grundsätzlich zusammenhängend innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Geburt zu beziehen.
In Absprache mit dem Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Tagen zusätzlich unbezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Urlaubstagen beziehen.
Artikel 6.8 und 6.9
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär- und Zivilschutzpflichtige haben während obligatorischer Dienste auf folgende Lohnersatzleistungen Anspruch:
Zeitraum | Kriterium | ausgezahltes Gehalt |
---|---|---|
Während der Rekrutenschule | Ledige Mitarbeitende | 80% |
Während der Rekrutenschule | Verheiratete Mitarbeitende | 100% |
Während Wiederholungs- bzw. Ergänzungskursen und anderen obligatorischen Dienstleistungen (Umschulungskurse, Schiesskurse, WK-Rekognoszierungen, Schiedsrichterdienste, Jugend- und Sportkurse usw.) sowie während Beförderungsdiensten | alle Mitarbeitenden | 100% |
Arbeitsende bzw. Arbeitsaufnahme bei Militär- und Zivilschutzdienst für Schichtmitarbeiter:
a) Arbeitsende vor dem Einrücken: | Falls der Einrückungstag ein Montag ist, ist die letzte noch zu arbeitende Schicht der Sonntags-Tag-Zwölfer (05.00-17.00 Uhr). |
b) Arbeitsaufnahme nach Entlassung: |
Falls der Entlassungstag (vor Arbeitsaufnahme) ein Samstag ist, ist die erste zu arbeitende Schicht der Sonntags-Tag-Zwölfer (05.00-17.00 Uhr). Falls der Entlassungstag (vor Arbeitsaufnahme) ein anderer Wochentag ist (also kein Samstag), ist die erste zu arbeitende Schicht die Morgenschicht des folgenden Tages. |
Artikel 6.11.1 und 6.11.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär- und Zivilschutzpflichtige haben während obligatorischer Dienste auf folgende Lohnersatzleistungen Anspruch:
Zeitraum | Kriterium | ausgezahltes Gehalt |
---|---|---|
Während der Rekrutenschule | Ledige Mitarbeitende | 80% |
Während der Rekrutenschule | Verheiratete Mitarbeitende | 100% |
Während Wiederholungs- bzw. Ergänzungskursen und anderen obligatorischen Dienstleistungen (Umschulungskurse, Schiesskurse, WK-Rekognoszierungen, Schiedsrichterdienste, Jugend- und Sportkurse usw.) sowie während Beförderungsdiensten | alle Mitarbeitenden | 100% |
Arbeitsende bzw. Arbeitsaufnahme bei Militär- und Zivilschutzdienst für Schichtmitarbeiter:
a) Arbeitsende vor dem Einrücken: | Falls der Einrückungstag ein Montag ist, ist die letzte noch zu arbeitende Schicht der Sonntags-Tag-Zwölfer (05.00-17.00 Uhr). |
b) Arbeitsaufnahme nach Entlassung: |
Falls der Entlassungstag (vor Arbeitsaufnahme) ein Samstag ist, ist die erste zu arbeitende Schicht der Sonntags-Tag-Zwölfer (05.00-17.00 Uhr). Falls der Entlassungstag (vor Arbeitsaufnahme) ein anderer Wochentag ist (also kein Samstag), ist die erste zu arbeitende Schicht die Morgenschicht des folgenden Tages. |
Artikel 6.11.1 und 6.11.3
Pensionsregelungen
Das Arbeitsverhältnis erlischt auf das Datum der alters- oder invaliditätsbedingten Pensionierung sowie im Todesfall des Arbeitnehmenden.
DMS-Pensionskasse
Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden gegenüber der DSM-Pensionskasse (PK) ergeben sich aus den entsprechenden Reglementen.
Artikel 10.3 und 11.6
Pensionsregelungen
Das Arbeitsverhältnis erlischt auf das Datum der alters- oder invaliditätsbedingten Pensionierung sowie im Todesfall des Arbeitnehmenden.
DMS-Pensionskasse
Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden gegenüber der DSM-Pensionskasse (PK) ergeben sich aus den entsprechenden Reglementen.
Artikel 10.3 und 11.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Zur Vertiefung der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern dient der Solidaritätsfonds, der durch Beiträge aller diesem Firmenarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer geäufnet wird. Die Einzelheiten dieses paritätischen Solidaritätsfonds werden in einem separaten Reglement festgelegt.
Artikel 12.3.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Zur Vertiefung der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern dient der Solidaritätsfonds, der durch Beiträge aller diesem Firmenarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer geäufnet wird. Die Einzelheiten dieses paritätischen Solidaritätsfonds werden in einem separaten Reglement festgelegt.
Artikel 12.3.3
Schutz der Persönlichkeit
Grundsatz der Gleichbehandlung
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot respektiert und eingehalten wird.
Eine Benachteiligung von einzelnen Arbeitnehmenden oder von einzelnen Gruppen von Arbeitnehmenden im Betrieb, d.h. deren unterschiedliche Behandlung ohne sachlichen Grund, stellt als Persönlichkeitsverletzung einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot dar. Dies ist dann der Fall, wenn jemand direkt oder indirekt wegen des Geschlechts, Behinderungen, der Herkunft, der Religionszugehörigkeit, der Nationalität, der politischen Einstellung oder sexuellen Ausrichtung benachteiligt wird und solche persönliche Eigenschaften im konkreten Fall keinerlei Einfluss auf die betrieblichen Gegebenheiten haben.
Gleichstellung von ausländischen Arbeitnehmenden
Die Firma fördert die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.
Artikel 3
Schutz der Persönlichkeit
Grundsatz der Gleichbehandlung
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot respektiert und eingehalten wird.
Eine Benachteiligung von einzelnen Arbeitnehmenden oder von einzelnen Gruppen von Arbeitnehmenden im Betrieb, d.h. deren unterschiedliche Behandlung ohne sachlichen Grund, stellt als Persönlichkeitsverletzung einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot dar. Dies ist dann der Fall, wenn jemand direkt oder indirekt wegen des Geschlechts, Behinderungen, der Herkunft, der Religionszugehörigkeit, der Nationalität, der politischen Einstellung oder sexuellen Ausrichtung benachteiligt wird und solche persönliche Eigenschaften im konkreten Fall keinerlei Einfluss auf die betrieblichen Gegebenheiten haben.
Gleichstellung von ausländischen Arbeitnehmenden
Die Firma fördert die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.
Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Arbeitnehmende werden auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Die Firma achtet besonders auf die Bedürfnisse von Arbeitnehmenden mit Familienpflichten.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dieser Grundsatz wird in DSM Lalden durch eine gleichstellungsgerechte, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht.
Artikel 3.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Arbeitnehmende werden auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Die Firma achtet besonders auf die Bedürfnisse von Arbeitnehmenden mit Familienpflichten.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dieser Grundsatz wird in DSM Lalden durch eine gleichstellungsgerechte, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht.
Artikel 3.1
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfristen werden wie folgt festgesetzt:
Zeipunkt | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (max. 3 Monate) | 14 Kalendertage |
Im ersten Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
Ab dem zweiten Dienstjahr bis zum 45. Geburtstag | 3 Monate auf Monatsende |
Ab dem 45. Geburtstag | 6 Monate auf Monatsende |
Ab dem 55. Geburtstag | 12 Monate (nach Vereinbarung) |
Artikel 10.4
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfristen werden wie folgt festgesetzt:
Zeipunkt | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (max. 3 Monate) | 14 Kalendertage |
Im ersten Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
Ab dem zweiten Dienstjahr bis zum 45. Geburtstag | 3 Monate auf Monatsende |
Ab dem 45. Geburtstag | 6 Monate auf Monatsende |
Ab dem 55. Geburtstag | 12 Monate (nach Vereinbarung) |
Artikel 10.4
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Lalden
Arbeitgebervertretung
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Lalden
Aufgaben paritätische Organe
Betriebskommission
Die Betriebskommission ist die legitimierte Vertretung aller diesem Firmenarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmern gegenüber der Firma. Sie hilft, das gegenseitige Vertrauen sowie das gute Einvernehmen zwischen der DSM und der Mitarbeiterschaft zu erhalten und zu fördern. Sie überwacht die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Firmenarbeitsvertrages innerhalb der DSM. Sie wirkt in allen Bereichen, in welchen die Mitbestimmungen gesetzlich, kollektiv-arbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt sind. Die Zusammenarbeit zwischen der Betriebskommission und der DSM beruht auf der Bereitschaft zur gegenseitigen Information und erfolgt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Einzelheiten wie Bestellung, Organisation, Aufgaben und Pflichten sind in einem Reglement über die Betriebskommission festgelegt.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten und Differenzen über die Anwendung des Firmenarbeitsvertrages werden direkt zwischen der Direktion und der Betriebskommission geregelt. Kommt es zu keiner Einigung, so werden die Vertragsgewerkschaften in die Verhandlungen eingeschaltet. Meinungsverschiedenheiten und Differenzen über die Auslegung des Firmenarbeitsvertrages werden zwischen der Direktion und den Vertragsgewerkschaften, unter Beizug der Betriebskommission, geregelt.
Schiedsgericht
Können sich die Parteien nicht einigen, so wird ein Schiedsgericht angerufen. Dieses Schiedsgericht ist paritätisch aus zwei Vertretern der DSM und je einem Vertreter der Vertragsgewerkschaften zusammengesetzt. Das Schiedsgericht einigt sich auf einen aussenstehenden Vorsitzenden. Können sich die Parteien nicht auf einen Präsidenten einigen, so wird der Präsident des Kantonalen Schiedsgerichtes zum Vorsitzenden berufen. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist in Visp. Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens von den beidseitigen Parteien je zur Hälfte getragen.
Artikel 12.1 und 12.2
Aufgaben paritätische Organe
Betriebskommission
Die Betriebskommission ist die legitimierte Vertretung aller diesem Firmenarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmern gegenüber der Firma. Sie hilft, das gegenseitige Vertrauen sowie das gute Einvernehmen zwischen der DSM und der Mitarbeiterschaft zu erhalten und zu fördern. Sie überwacht die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Firmenarbeitsvertrages innerhalb der DSM. Sie wirkt in allen Bereichen, in welchen die Mitbestimmungen gesetzlich, kollektiv-arbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt sind. Die Zusammenarbeit zwischen der Betriebskommission und der DSM beruht auf der Bereitschaft zur gegenseitigen Information und erfolgt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Einzelheiten wie Bestellung, Organisation, Aufgaben und Pflichten sind in einem Reglement über die Betriebskommission festgelegt.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten und Differenzen über die Anwendung des Firmenarbeitsvertrages werden direkt zwischen der Direktion und der Betriebskommission geregelt. Kommt es zu keiner Einigung, so werden die Vertragsgewerkschaften in die Verhandlungen eingeschaltet. Meinungsverschiedenheiten und Differenzen über die Auslegung des Firmenarbeitsvertrages werden zwischen der Direktion und den Vertragsgewerkschaften, unter Beizug der Betriebskommission, geregelt.
Schiedsgericht
Können sich die Parteien nicht einigen, so wird ein Schiedsgericht angerufen. Dieses Schiedsgericht ist paritätisch aus zwei Vertretern der DSM und je einem Vertreter der Vertragsgewerkschaften zusammengesetzt. Das Schiedsgericht einigt sich auf einen aussenstehenden Vorsitzenden. Können sich die Parteien nicht auf einen Präsidenten einigen, so wird der Präsident des Kantonalen Schiedsgerichtes zum Vorsitzenden berufen. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist in Visp. Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens von den beidseitigen Parteien je zur Hälfte getragen.
Artikel 12.1 und 12.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Unbezahlter Urlaub für gewerkschaftliche Funktionen und Schulungskurse
Gesuche für die Freistellung von Einzeltagen im Rahmen von Zentral-, Branchen-, Vorstands- und Regionalvorstands-Sitzungen sowie für den Besuch ein- oder mehrtätiger gewerkschaftlicher Schulungskurse sind vorgängig mittels euHReka (HR "self service" System) zu beantragen.
Beurlaubung für Mitglieder von Verhandlungsdelegationen
Die DSM-Vertreter in den Verhandlungsdelegationen werden für die Vorbereitung der Sitzung im Umfang von einem halben Tag und für die eigentliche Verhandlungssitzung von ihrer Arbeit freigestellt, sofern es die betrieblichen Gegebenheiten erlauben. Ihnen wird hierfür bezahlter Urlaub gewährt.
Artikel 12.4.2 und 12.4.3
Freistellung für Verbandstätigkeit
Unbezahlter Urlaub für gewerkschaftliche Funktionen und Schulungskurse
Gesuche für die Freistellung von Einzeltagen im Rahmen von Zentral-, Branchen-, Vorstands- und Regionalvorstands-Sitzungen sowie für den Besuch ein- oder mehrtätiger gewerkschaftlicher Schulungskurse sind vorgängig mittels euHReka (HR "self service" System) zu beantragen.
Beurlaubung für Mitglieder von Verhandlungsdelegationen
Die DSM-Vertreter in den Verhandlungsdelegationen werden für die Vorbereitung der Sitzung im Umfang von einem halben Tag und für die eigentliche Verhandlungssitzung von ihrer Arbeit freigestellt, sofern es die betrieblichen Gegebenheiten erlauben. Ihnen wird hierfür bezahlter Urlaub gewährt.
Artikel 12.4.2 und 12.4.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Information der Gewerkschaften
Die an diesem Firmenarbeitsvertrag beteiligten Gewerkschaften können Einladungen zu Sitzungen und Versammlungen an ihre Mitglieder im Werk an hierfür bezeichneter Stelle anschlagen.
Artikel 12.4
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Information der Gewerkschaften
Die an diesem Firmenarbeitsvertrag beteiligten Gewerkschaften können Einladungen zu Sitzungen und Versammlungen an ihre Mitglieder im Werk an hierfür bezeichneter Stelle anschlagen.
Artikel 12.4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit wird von den Vertragspartnern anerkannt. Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu Arbeitnehmerverbänden keine Nachteile erwachsen.
Artikel 12.3
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit wird von den Vertragspartnern anerkannt. Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu Arbeitnehmerverbänden keine Nachteile erwachsen.
Artikel 12.3
Sozialpläne
Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen
Bei einem beabsichtigten Abbau einer grösseren Zahl von Arbeitsplätzen hat die Firma
- die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig zu konsultieren
- der Arbeitnehmervertretung alle zweckdienlichen Auskünfte, namentlich über die Gründe der Entlassungen, die Anzahl Betroffener sowie den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen, zu erteilen
- der Arbeitnehmervertretung die Möglichkeit zu geben, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigung vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.
Die Details sind firmenintern zu regeln.
Massenentlassungen im Sinne des Obligationenrechts
Bei Massenentlassungen sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mindestens vier Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich zu informieren.
Artikel 10.8
Sozialpläne
Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen
Bei einem beabsichtigten Abbau einer grösseren Zahl von Arbeitsplätzen hat die Firma
- die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig zu konsultieren
- der Arbeitnehmervertretung alle zweckdienlichen Auskünfte, namentlich über die Gründe der Entlassungen, die Anzahl Betroffener sowie den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen, zu erteilen
- der Arbeitnehmervertretung die Möglichkeit zu geben, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigung vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.
Die Details sind firmenintern zu regeln.
Massenentlassungen im Sinne des Obligationenrechts
Bei Massenentlassungen sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mindestens vier Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich zu informieren.
Artikel 10.8
Schlichtungsverfahren
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten und Differenzen über die Anwendung des Firmenarbeitsvertrages werden direkt zwischen der Direktion und der Betriebskommission geregelt. Kommt es zu keiner Einigung, so werden die Vertragsgewerkschaften in die Verhandlungen eingeschaltet. Meinungsverschiedenheiten und Differenzen über die Auslegung des Firmenarbeitsvertrages werden zwischen der Direktion und den Vertragsgewerkschaften, unter Beizug der Betriebskommission, geregelt.
Schiedsgericht
Können sich die Parteien nicht einigen, so wird ein Schiedsgericht angerufen. Dieses Schiedsgericht ist paritätisch aus zwei Vertretern der DSM und je einem Vertreter der Vertragsgewerkschaften zusammengesetzt. Das Schiedsgericht einigt sich auf einen aussenstehenden Vorsitzenden. Können sich die Parteien nicht auf einen Präsidenten einigen, so wird der Präsident des Kantonalen Schiedsgerichtes zum Vorsitzenden berufen. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist in Visp. Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens von den beidseitigen Parteien je zur Hälfte getragen.
Artikel 12.2
Schlichtungsverfahren
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten und Differenzen über die Anwendung des Firmenarbeitsvertrages werden direkt zwischen der Direktion und der Betriebskommission geregelt. Kommt es zu keiner Einigung, so werden die Vertragsgewerkschaften in die Verhandlungen eingeschaltet. Meinungsverschiedenheiten und Differenzen über die Auslegung des Firmenarbeitsvertrages werden zwischen der Direktion und den Vertragsgewerkschaften, unter Beizug der Betriebskommission, geregelt.
Schiedsgericht
Können sich die Parteien nicht einigen, so wird ein Schiedsgericht angerufen. Dieses Schiedsgericht ist paritätisch aus zwei Vertretern der DSM und je einem Vertreter der Vertragsgewerkschaften zusammengesetzt. Das Schiedsgericht einigt sich auf einen aussenstehenden Vorsitzenden. Können sich die Parteien nicht auf einen Präsidenten einigen, so wird der Präsident des Kantonalen Schiedsgerichtes zum Vorsitzenden berufen. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist in Visp. Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens von den beidseitigen Parteien je zur Hälfte getragen.
Artikel 12.2
Friedenspflicht
Die Vertragspartner und Arbeitnehmer unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Kampfmassnahmen wie Streik, Sperre oder Aussperrung sind für die Dauer dieses Vertrags ausgeschlossen.
Artikel 4.2
Friedenspflicht
Die Vertragspartner und Arbeitnehmer unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Kampfmassnahmen wie Streik, Sperre oder Aussperrung sind für die Dauer dieses Vertrags ausgeschlossen.
Artikel 4.2
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