GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2020 bis 30.11.2021
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
9727
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10356
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10606
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10722
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9727
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10356
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10606
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10722
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
9727
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
10356
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
10606
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
10722
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9727
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10356
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10606
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10722
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9727
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10356
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10606
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10722
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9727
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10356
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10606
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10722
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9727
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10356
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10606
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10722
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Kontakt paritätische Organe
9727
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
10356

Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
 

Kontakt paritätische Organe
10606

Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
 

Kontakt paritätische Organe
10722

Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
 

Kontakt Arbeitnehmervertretung
9727
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10356
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10606
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10722
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9727
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9727
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf (per 1. Oktober 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategoriepro Stunde bei 41 Std./Wochepro Stunde bei 42 Std./WochePro Monat
Arbeitnehmer mit EFZCHF 24.20CHF 23.63CHF 4'300.--
Arbeitnehmer mit EBACHF 21.81CHF 21.29CHF 3'875.--
Arbeitnehmer ohne LehrabschlussCHF 21.38CHF 20.88CHF 3'800.--
* Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.

Kanton Genf 2017 (per 1.6.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.--
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- nach 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'230.--
- nach 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--
- im 3. Jahr der LehreCHF 1'000.--
- im 4. Jahr der LehreCHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--

Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
10356
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf (per 1. Oktober 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategoriepro Stunde bei 41 Std./Wochepro Stunde bei 42 Std./WochePro Monat
Arbeitnehmer mit EFZCHF 24.20CHF 23.63CHF 4'300.--
Arbeitnehmer mit EBACHF 21.81CHF 21.29CHF 3'875.--
Arbeitnehmer ohne LehrabschlussCHF 21.38CHF 20.88CHF 3'800.--
* Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.

Kanton Genf 2017 (per 1.6.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.--
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- nach 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'230.--
- nach 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--
- im 3. Jahr der LehreCHF 1'000.--
- im 4. Jahr der LehreCHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--

Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
10606
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf (per 1. Oktober 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategoriepro Stunde bei 41 Std./Wochepro Stunde bei 42 Std./WochePro Monat
Arbeitnehmer mit EFZCHF 24.20CHF 23.63CHF 4'300.--
Arbeitnehmer mit EBACHF 21.81CHF 21.29CHF 3'875.--
Arbeitnehmer ohne LehrabschlussCHF 21.38CHF 20.88CHF 3'800.--
* Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.

Kanton Genf 2017 (per 1.6.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.--
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- nach 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'230.--
- nach 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--
- im 3. Jahr der LehreCHF 1'000.--
- im 4. Jahr der LehreCHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--

Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
10722
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf (per 1. Oktober 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategoriepro Stunde bei 41 Std./Wochepro Stunde bei 42 Std./WochePro Monat
Arbeitnehmer mit EFZCHF 24.20CHF 23.63CHF 4'300.--
Arbeitnehmer mit EBACHF 21.81CHF 21.29CHF 3'875.--
Arbeitnehmer ohne LehrabschlussCHF 21.38CHF 20.88CHF 3'800.--
* Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.

Kanton Genf 2017 (per 1.6.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.--
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- nach 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'230.--
- nach 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--
- im 3. Jahr der LehreCHF 1'000.--
- im 4. Jahr der LehreCHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--

Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
9727
MitarbeiterkategorieErfahrungBeschreibung
Arbeitnehmer mit EFZim ersten Jahr nach dem QVfür gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBAim ersten Jahr nach Abschlussfür Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss-für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr

EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
10356
MitarbeiterkategorieErfahrungBeschreibung
Arbeitnehmer mit EFZim ersten Jahr nach dem QVfür gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBAim ersten Jahr nach Abschlussfür Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss-für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr

EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
10606
MitarbeiterkategorieErfahrungBeschreibung
Arbeitnehmer mit EFZim ersten Jahr nach dem QVfür gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBAim ersten Jahr nach Abschlussfür Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss-für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr

EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
10722
MitarbeiterkategorieErfahrungBeschreibung
Arbeitnehmer mit EFZim ersten Jahr nach dem QVfür gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBAim ersten Jahr nach Abschlussfür Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss-für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr

EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8
Lohnerhöhung
9727
2019 (ausser Kanton Genf) (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Sämtliche … Unternehmen verwenden 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 36.2; Anhang 8
Lohnerhöhung
10356
2019 (ausser Kanton Genf) (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Sämtliche … Unternehmen verwenden 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 36.2; Anhang 8
Lohnerhöhung
10606
2019 (ausser Kanton Genf) (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Sämtliche … Unternehmen verwenden 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 36.2; Anhang 8
Lohnerhöhung
10722
2019 (ausser Kanton Genf) (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Sämtliche … Unternehmen verwenden 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 36.2; Anhang 8
13. Monatslohn
9727
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
10356
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
10606
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
10722
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9727
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Dienstaltersgeschenke
9727
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9727
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10356
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10606
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10722
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Spesenentschädigung
9727
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
10356
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
10606
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
10722
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Normalarbeitszeit
9727
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
10356
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
10606
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
10722
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Überstunden / Überzeit
9727
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
10356
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
10606
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
10722
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Ferien
9727
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27
Ferien
10356
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27
Ferien
10606
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27
Ferien
10722
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9727
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10356
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10606
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10722
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
9727
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.

Artikel 26.5 – 26.6, 29.1
Bezahlte Feiertage
10356
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.

Artikel 26.5 – 26.6, 29.1
Bezahlte Feiertage
10606
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.

Artikel 26.5 – 26.6, 29.1
Bezahlte Feiertage
10722
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.

Artikel 26.5 – 26.6, 29.1
Bildungsurlaub
9727
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Bildungsurlaub
10356
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Bildungsurlaub
10606
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Bildungsurlaub
10722
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Krankheit
9727
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.



Artikel 41 – 43
Krankheit
10356
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 und 42
Krankheit
10606
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 und 42
Krankheit
10722
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 und 42
Unfall
9727
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.



Artikel 41 – 43
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9727
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10356
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10606
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10722
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9727
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützunspflicht 50%
- Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen:
- bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
- danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10356
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützunspflicht 50%
- Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen:
- bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
- danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10606
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützunspflicht 50%
- Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen:
- bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
- danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10722
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützunspflicht 50%
- Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen:
- bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
- danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Pensionsregelungen
9727
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich

Artikel 31
Frühpensionierung
9727
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich

Artikel 31
Frühpensionierung
10356
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich

Artikel 31
Frühpensionierung
10606
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich

Artikel 31
Frühpensionierung
10722
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich

Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9727
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Arikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10356
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Arikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10606
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Arikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10722
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Arikel 18.1 – 18.3
Lernende
9727
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lernende
10356
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1.1.2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3; Artikel 27.1, OR 329a+e;
Lernende
10606
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1.1.2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3; Artikel 27.1, OR 329a+e;
Lernende
10722
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1.1.2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3; Artikel 27.1, OR 329a+e;
Junge Arbeitnehmende
9727
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Junge Arbeitnehmende
10356

Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1, OR 329a+e

Junge Arbeitnehmende
10606

Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1, OR 329a+e

Junge Arbeitnehmende
10722

Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1, OR 329a+e

Kündigungsfrist
9727
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Kündigungsfrist
10356
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Kündigungsfrist
10606
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Kündigungsfrist
10722
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Arbeitnehmervertretung
9727
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
10356
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
10606
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
10722
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
9727
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
10356
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
10606
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Arbeitgebervertretung
10722
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Aufgaben paritätische Organe
9727
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
10356
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
10606
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
10722
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Folge bei Vertragsverletzung
9727
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
10356
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
10606
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
10722
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Sozialpläne
9727
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen.
Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
10356
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen.
Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
10606
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen.
Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
10722
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen.
Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Schlichtungsverfahren
9727
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
10356
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
10606
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
10722
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.13088 26.08.2024 26.08.2024
16.13082 20.08.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12949 03.04.2024 03.04.2024
15.12946 28.03.2024 28.03.2024
15.12943 25.03.2024 01.07.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12877 20.02.2024 20.02.2024
14.12599 17.11.2023 17.11.2023
14.12561 07.11.2023 07.11.2023
14.12504 25.09.2023 25.09.2023
14.12393 27.06.2023 27.06.2023
14.12232 28.03.2023 28.03.2023
14.11896 28.12.2022 28.12.2022
14.11492 08.12.2021 08.12.2021
14.11473 30.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11206 12.02.2021 12.02.2021
13.11197 11.02.2021 11.02.2021
13.11122 01.01.2020 01.01.2020