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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.09.2021 bis 30.04.2022
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2022 CHF 20.08/Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (16.12.2021) / Verlängerung und Änderung der AVE per 1. September 2021: Erhöhung der Mindestlöhne und zusätzlicher Ferientag für das Jahr 2021Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.2 und 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.2 und 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.2 und 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebsleitende Angestellte und Arbeitnehmende mit Handlungsvollmacht im Sinne von Artikel 458 und 462 OR.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebsleitende Angestellte und Arbeitnehmende mit Handlungsvollmacht im Sinne von Artikel 458 und 462 OR.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebsleitende Angestellte und Arbeitnehmende mit Handlungsvollmacht im Sinne von Artikel 458 und 462 OR.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 40.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 40.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 40.2
Kontakt paritätische Organe
Einschlagweg 2
4932 Lotzwil
062 919 72 48
info@sem.ch
Kontakt paritätische Organe
Einschlagweg 2
4932 Lotzwil
062 919 72 48
info@sem.ch
Kontakt paritätische Organe
Einschlagweg 2
4932 Lotzwil
062 919 72 48
info@sem.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Theres Benz
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 2013 (per 1. Oktober 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | 18. Altersjahr | 19. Altersjahr | 20. Altersjahr - 1 Jahr Erfahrung | 2 Jahre Erfahrung | 3 Jahre Erfahrung | 4 Jahre Erfahrung | ab 5 Jahren Erfahrung |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Berufsleute: Berufsprüfung mit FA usw. (A1) | CHF 4'284.--/Monat, bzw. CHF 24.07/h | CHF 4'493.--/Monat, bzw. CHF 25.24/h | CHF 4'702.--/Monat, bzw. CHF 26.42/h | CHF 4'963.--/Monat, bzw. CHF 27.88/h | CHF 5'224.--/Monat, bzw. CHF 29.35/h | ||
Berufsleute: Lehre mit EFZ usw. (A2) | CHF 4'042.--/Monat, bzw. CHF 22.71/h | CHF 4'135.--/Monat, bzw. CHF 23.23/h | CHF 4'274.--/Monat, bzw. CHF 24.01/h | CHF 4'367.--/Monat, bzw. CHF 24.53/h | CHF 4'506.--/Monat, bzw. CHF 25.31/h | CHF 4'646.--/Monat, bzw. CHF 26.10/h | |
Berufsleute: Angelernte mit Weiterbildung, Attest, Praktikanten Gelernte mit minderwertiger Fkt (B1) | CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h | CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h | CHF 3'807.--/Monat, bzw. CHF 21.39/h | CHF 3'890.--/Monat, bzw. CHF 21.85/h | CHF 3'973.--/Monat, bzw. CHF 22.32/h | CHF 4'056.--/Monat, bzw. CHF 22.79/h | CHF 4'139.--/Monat, bzw. CHF 23.25/h |
Ungelernte Mitarbeiter: Hilfskräfte (B2) | CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h | CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h | CHF 3'589.--/Monat, bzw. CHF 20.16/h | CHF 3'700.--/Monat, bzw. CHF 20.79/h |
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.
Besondere Lohnverhältnisse
Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse.
In Fällen, die sich in Abschnitt 2 ergeben, sind die Vereinbarungen der Paritätischen Berufskommission (PARISEM) zu unterbreiten, die (...) darüber befindet. Solche Arbeitnehmende haben ebenfalls Anspruch auf teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
Bei Akkordarbeit wird den Arbeitnehmenden der mit ihnen vereinbarte Grundlohn garantiert. Massgebend ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis zweier aufeinanderfolgender Zahltagsperioden.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 6 und 7.1 – 7.3; Lohnstufen-Modell
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 2013 (per 1. Oktober 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | 18. Altersjahr | 19. Altersjahr | 20. Altersjahr - 1 Jahr Erfahrung | 2 Jahre Erfahrung | 3 Jahre Erfahrung | 4 Jahre Erfahrung | ab 5 Jahren Erfahrung |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Berufsleute: Berufsprüfung mit FA usw. (A1) | CHF 4'284.--/Monat, bzw. CHF 24.07/h | CHF 4'493.--/Monat, bzw. CHF 25.24/h | CHF 4'702.--/Monat, bzw. CHF 26.42/h | CHF 4'963.--/Monat, bzw. CHF 27.88/h | CHF 5'224.--/Monat, bzw. CHF 29.35/h | ||
Berufsleute: Lehre mit EFZ usw. (A2) | CHF 4'042.--/Monat, bzw. CHF 22.71/h | CHF 4'135.--/Monat, bzw. CHF 23.23/h | CHF 4'274.--/Monat, bzw. CHF 24.01/h | CHF 4'367.--/Monat, bzw. CHF 24.53/h | CHF 4'506.--/Monat, bzw. CHF 25.31/h | CHF 4'646.--/Monat, bzw. CHF 26.10/h | |
Berufsleute: Angelernte mit Weiterbildung, Attest, Praktikanten Gelernte mit minderwertiger Fkt (B1) | CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h | CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h | CHF 3'807.--/Monat, bzw. CHF 21.39/h | CHF 3'890.--/Monat, bzw. CHF 21.85/h | CHF 3'973.--/Monat, bzw. CHF 22.32/h | CHF 4'056.--/Monat, bzw. CHF 22.79/h | CHF 4'139.--/Monat, bzw. CHF 23.25/h |
Ungelernte Mitarbeiter: Hilfskräfte (B2) | CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h | CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h | CHF 3'589.--/Monat, bzw. CHF 20.16/h | CHF 3'700.--/Monat, bzw. CHF 20.79/h |
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.
Besondere Lohnverhältnisse
Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse.
In Fällen, die sich in Abschnitt 2 ergeben, sind die Vereinbarungen der Paritätischen Berufskommission (PARISEM) zu unterbreiten, die (...) darüber befindet. Solche Arbeitnehmende haben ebenfalls Anspruch auf teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
Bei Akkordarbeit wird den Arbeitnehmenden der mit ihnen vereinbarte Grundlohn garantiert. Massgebend ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis zweier aufeinanderfolgender Zahltagsperioden.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 6 und 7.1 – 7.3; Lohnstufen-Modell
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 2013 (per 1. Oktober 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | 18. Altersjahr | 19. Altersjahr | 20. Altersjahr - 1 Jahr Erfahrung | 2 Jahre Erfahrung | 3 Jahre Erfahrung | 4 Jahre Erfahrung | ab 5 Jahren Erfahrung |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Berufsleute: Berufsprüfung mit FA usw. (A1) | CHF 4'284.--/Monat, bzw. CHF 24.07/h | CHF 4'493.--/Monat, bzw. CHF 25.24/h | CHF 4'702.--/Monat, bzw. CHF 26.42/h | CHF 4'963.--/Monat, bzw. CHF 27.88/h | CHF 5'224.--/Monat, bzw. CHF 29.35/h | ||
Berufsleute: Lehre mit EFZ usw. (A2) | CHF 4'042.--/Monat, bzw. CHF 22.71/h | CHF 4'135.--/Monat, bzw. CHF 23.23/h | CHF 4'274.--/Monat, bzw. CHF 24.01/h | CHF 4'367.--/Monat, bzw. CHF 24.53/h | CHF 4'506.--/Monat, bzw. CHF 25.31/h | CHF 4'646.--/Monat, bzw. CHF 26.10/h | |
Berufsleute: Angelernte mit Weiterbildung, Attest, Praktikanten Gelernte mit minderwertiger Fkt (B1) | CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h | CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h | CHF 3'807.--/Monat, bzw. CHF 21.39/h | CHF 3'890.--/Monat, bzw. CHF 21.85/h | CHF 3'973.--/Monat, bzw. CHF 22.32/h | CHF 4'056.--/Monat, bzw. CHF 22.79/h | CHF 4'139.--/Monat, bzw. CHF 23.25/h |
Ungelernte Mitarbeiter: Hilfskräfte (B2) | CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h | CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h | CHF 3'589.--/Monat, bzw. CHF 20.16/h | CHF 3'700.--/Monat, bzw. CHF 20.79/h |
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.
Besondere Lohnverhältnisse
Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse.
In Fällen, die sich in Abschnitt 2 ergeben, sind die Vereinbarungen der Paritätischen Berufskommission (PARISEM) zu unterbreiten, die (...) darüber befindet. Solche Arbeitnehmende haben ebenfalls Anspruch auf teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
Bei Akkordarbeit wird den Arbeitnehmenden der mit ihnen vereinbarte Grundlohn garantiert. Massgebend ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis zweier aufeinanderfolgender Zahltagsperioden.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 6 und 7.1 – 7.3; Lohnstufen-Modell
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Ausbildung | |
---|---|---|
A1 | Berufsleute mit Fachausweis (FA) | Berufsleute mit einem Aufgabenbereich, der wesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre (Abteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen, Vorarbeiter, Vorarbeiterinnen, Maschinenmeister, Maschinenmeisterinnen, Polstermeister, Polstermeisterinnen etc.). |
A2 | Berufsleute mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | branchenspezifischem Lehrabschluss nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen Lehre (bzw. Lehrabschluss gemäss Art. 41 BBG), sowie Arbeitnehmende mit einer gleichwertigen Ausbildung. |
B1 | Arbeitnehmende mit Berufsattest (EBA) | Praktikanten und Praktikantinnen und Arbeitnehmende, welche Arbeiten ausführen, die eine längere Anlernzeit und damit bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse über Werkstoffe und Betriebsmittel voraussetzen, sowie Berufsleute mit Funktionen, die den Anforderungen der Kategorie A2 nicht entsprechen. |
B2 | Ungelernte Mitarbeiter, Arbeitnehmende, die als Hilfskräfte eingesetzt werden. |
Artikel 6.2
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Ausbildung | |
---|---|---|
A1 | Berufsleute mit Fachausweis (FA) | Berufsleute mit einem Aufgabenbereich, der wesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre (Abteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen, Vorarbeiter, Vorarbeiterinnen, Maschinenmeister, Maschinenmeisterinnen, Polstermeister, Polstermeisterinnen etc.). |
A2 | Berufsleute mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | branchenspezifischem Lehrabschluss nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen Lehre (bzw. Lehrabschluss gemäss Art. 41 BBG), sowie Arbeitnehmende mit einer gleichwertigen Ausbildung. |
B1 | Arbeitnehmende mit Berufsattest (EBA) | Praktikanten und Praktikantinnen und Arbeitnehmende, welche Arbeiten ausführen, die eine längere Anlernzeit und damit bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse über Werkstoffe und Betriebsmittel voraussetzen, sowie Berufsleute mit Funktionen, die den Anforderungen der Kategorie A2 nicht entsprechen. |
B2 | Ungelernte Mitarbeiter, Arbeitnehmende, die als Hilfskräfte eingesetzt werden. |
Artikel 6.2
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Ausbildung | |
---|---|---|
A1 | Berufsleute mit Fachausweis (FA) | Berufsleute mit einem Aufgabenbereich, der wesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre (Abteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen, Vorarbeiter, Vorarbeiterinnen, Maschinenmeister, Maschinenmeisterinnen, Polstermeister, Polstermeisterinnen etc.). |
A2 | Berufsleute mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | branchenspezifischem Lehrabschluss nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen Lehre (bzw. Lehrabschluss gemäss Art. 41 BBG), sowie Arbeitnehmende mit einer gleichwertigen Ausbildung. |
B1 | Arbeitnehmende mit Berufsattest (EBA) | Praktikanten und Praktikantinnen und Arbeitnehmende, welche Arbeiten ausführen, die eine längere Anlernzeit und damit bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse über Werkstoffe und Betriebsmittel voraussetzen, sowie Berufsleute mit Funktionen, die den Anforderungen der Kategorie A2 nicht entsprechen. |
B2 | Ungelernte Mitarbeiter, Arbeitnehmende, die als Hilfskräfte eingesetzt werden. |
Artikel 6.2
Lohnerhöhung
Lohnerhöhung auf der Gesamtlohnsumme von 1.5%, davon 0.75% individuell und 0.75% generell. Für das Jahr 2019 gewährte Lohnerhöhungen können angerechnet werden.
Lehrlinge sind von dieser Lohnerhöhung ausgenommen.
Für Beschäftigte im Stundenlohn ist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden.
Mitarbeiter, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2019 eingetreten sind, haben auf individueller Basis plus 0.5% Lohnerhöhung.
Artikel 40; Anhang zu Artikel 6
Lohnerhöhung
Lohnerhöhung auf der Gesamtlohnsumme von 1.5%, davon 0.75% individuell und 0.75% generell. Für das Jahr 2019 gewährte Lohnerhöhungen können angerechnet werden.
Lehrlinge sind von dieser Lohnerhöhung ausgenommen.
Für Beschäftigte im Stundenlohn ist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden.
Mitarbeiter, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2019 eingetreten sind, haben auf individueller Basis plus 0.5% Lohnerhöhung.
Artikel 40; Anhang zu Artikel 6
Lohnerhöhung
Lohnerhöhung auf der Gesamtlohnsumme von 1.5%, davon 0.75% individuell und 0.75% generell. Für das Jahr 2019 gewährte Lohnerhöhungen können angerechnet werden.
Lehrlinge sind von dieser Lohnerhöhung ausgenommen.
Für Beschäftigte im Stundenlohn ist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden.
Mitarbeiter, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2019 eingetreten sind, haben auf individueller Basis plus 0.5% Lohnerhöhung.
Artikel 40; Anhang zu Artikel 6
13. Monatslohn
Für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden bemisst sich der Monatslohn entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 1.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis, vorbehältlich Artikel 8, Absatz 1. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Prorata-Anspruch.
Werden Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Für die Zeit einer allfälligen Taggeldberechtigung besteht kein Anrecht auf einen Anteil am 13. Monatslohn. Dieser ist bereits im Taggeld miteinberechnet. Obligatorischer Militärdienst bis 4 Wochen wird nicht berücksichtigt.
Artikel 8.1 – 8.5
13. Monatslohn
Für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden bemisst sich der Monatslohn entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 1.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis, vorbehältlich Artikel 8, Absatz 1. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Prorata-Anspruch.
Werden Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Für die Zeit einer allfälligen Taggeldberechtigung besteht kein Anrecht auf einen Anteil am 13. Monatslohn. Dieser ist bereits im Taggeld miteinberechnet. Obligatorischer Militärdienst bis 4 Wochen wird nicht berücksichtigt.
Artikel 8.1 – 8.5
13. Monatslohn
Für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden bemisst sich der Monatslohn entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 1.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis, vorbehältlich Artikel 8, Absatz 1. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Prorata-Anspruch.
Werden Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Für die Zeit einer allfälligen Taggeldberechtigung besteht kein Anrecht auf einen Anteil am 13. Monatslohn. Dieser ist bereits im Taggeld miteinberechnet. Obligatorischer Militärdienst bis 4 Wochen wird nicht berücksichtigt.
Artikel 8.1 – 8.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 50% |
Sonntags- | 100% |
Artikel 5.4 und 5.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 50% |
Sonntags- | 100% |
Artikel 5.4 und 5.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 50% |
Sonntags- | 100% |
Artikel 5.4 und 5.5
Schichtarbeit
Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitnehmende am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz kommen und der Arbeitsbeginn vor 06.00 Uhr und/oder der Arbeitsschluss nach 18.00 Uhr festgelegt wird.
Artikel 6.5
Schichtarbeit
Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitnehmende am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz kommen und der Arbeitsbeginn vor 06.00 Uhr und/oder der Arbeitsschluss nach 18.00 Uhr festgelegt wird.
Artikel 6.5
Schichtarbeit
Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitnehmende am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz kommen und der Arbeitsbeginn vor 06.00 Uhr und/oder der Arbeitsschluss nach 18.00 Uhr festgelegt wird.
Artikel 6.5
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Morgenessen | CHF 10.-- |
Mittagessen | CHF 19.-- |
Nachtessen | CHF 19.-- |
Übernachtung | CHF 75.-- |
Total | CHF 123.-- |
Das Unternehmen hat Arbeitnehmenden die wegen ihrer auswärtigen Arbeit entstehenden Reiseauslagen zu ersetzen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützung Privatauto | CHF mind. -.65/km |
Benützung Motorrad | CHF -.35/km |
Benützung Motorfahrrad | CHF -.20/km |
Fälligkeit
Aufgrund der Abrechnung der Arbeitnehmenden ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten.
Artikel 17 – 19
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Morgenessen | CHF 10.-- |
Mittagessen | CHF 19.-- |
Nachtessen | CHF 19.-- |
Übernachtung | CHF 75.-- |
Total | CHF 123.-- |
Das Unternehmen hat Arbeitnehmenden die wegen ihrer auswärtigen Arbeit entstehenden Reiseauslagen zu ersetzen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützung Privatauto | CHF mind. -.65/km |
Benützung Motorrad | CHF -.35/km |
Benützung Motorfahrrad | CHF -.20/km |
Fälligkeit
Aufgrund der Abrechnung der Arbeitnehmenden ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten.
Artikel 17 – 19
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Morgenessen | CHF 10.-- |
Mittagessen | CHF 19.-- |
Nachtessen | CHF 19.-- |
Übernachtung | CHF 75.-- |
Total | CHF 123.-- |
Das Unternehmen hat Arbeitnehmenden die wegen ihrer auswärtigen Arbeit entstehenden Reiseauslagen zu ersetzen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützung Privatauto | CHF mind. -.65/km |
Benützung Motorrad | CHF -.35/km |
Benützung Motorfahrrad | CHF -.20/km |
Fälligkeit
Aufgrund der Abrechnung der Arbeitnehmenden ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten.
Artikel 17 – 19
Normalarbeitszeit
Durchschnitt pro Woche | Bandbreite pro Woche | Durchschnitt pro Monat | Jahressollstunden |
---|---|---|---|
41 Stunden | 32–45 Std. | 178 Std. | 2138 Std. |
Wird die Bandbreite der monatlich geleisteten Stunden von 139 Stunden ohne Verschulden der Arbeitnehmenden unterboten, so ist die Differenz zur Minimalbandbreite auf Kosten des Arbeitgebers auszugleichen.
(...)
Es gilt die 5-Tage-Woche.
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatlich gleichbleibende Lohnzahlung. Die durchschnittlichen Monatsstunden sind massgebend zur Berechnung
– der monatlich fixen Lohnzahlung;
– der Ferien und Feiertage;
– der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall;
– der Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst;
– der Lohnzahlung bei Absenzen gemäss Artikel 15
– der Lohnzahlung bei Kurzarbeit.
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller Arbeitnehmenden zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während fünf Jahren aufzubewahren.
Am Jahresende bzw. an einem vereinbarten festen betrieblichen Stichtag kann ein maximaler Gleitzeitsaldo von 100 Plus- bzw. Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind gemäss Artikel 5 abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden der Arbeitnehmenden ergeben, verfallen zu Lasten des Unternehmens. Wählt das Unternehmen als Stichtag nicht das Jahresende, ist das Datum des von der Unternehmung festgelegten Stichtages an die Paritätische Berufskommission zu melden.
Die flexiblen Wochenarbeitszeiten sind mit der Belegschaft bzw. der Betriebskommission 1 Woche vor deren Einführung zu vereinbaren. Ebenso die Einteilung der täglichen Arbeitszeit. Es ist eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und Versorgen des Werkzeuges erfolgt, sofern die betreffenden Arbeitnehmenden dies zu besorgen haben, innerhalb der Arbeitszeit.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten. Versäumen sie die Arbeit unentschuldigt ohne Grund und ohne Bewilligung des Unternehmens, hat dies zur Folge, dass der Anteil des 13. Monatslohnes pro 41 Stunden Arbeitsversäumnis um 5% gekürzt wird, sofern die Ausfallstunden nicht nachgeholt werden.
Artikel 4.1 – 4.7
Normalarbeitszeit
Durchschnitt pro Woche | Bandbreite pro Woche | Durchschnitt pro Monat | Jahressollstunden |
---|---|---|---|
41 Stunden | 32–45 Std. | 178 Std. | 2138 Std. |
Wird die Bandbreite der monatlich geleisteten Stunden von 139 Stunden ohne Verschulden der Arbeitnehmenden unterboten, so ist die Differenz zur Minimalbandbreite auf Kosten des Arbeitgebers auszugleichen.
(...)
Es gilt die 5-Tage-Woche.
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatlich gleichbleibende Lohnzahlung. Die durchschnittlichen Monatsstunden sind massgebend zur Berechnung
– der monatlich fixen Lohnzahlung;
– der Ferien und Feiertage;
– der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall;
– der Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst;
– der Lohnzahlung bei Absenzen gemäss Artikel 15
– der Lohnzahlung bei Kurzarbeit.
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller Arbeitnehmenden zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während fünf Jahren aufzubewahren.
Am Jahresende bzw. an einem vereinbarten festen betrieblichen Stichtag kann ein maximaler Gleitzeitsaldo von 100 Plus- bzw. Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind gemäss Artikel 5 abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden der Arbeitnehmenden ergeben, verfallen zu Lasten des Unternehmens. Wählt das Unternehmen als Stichtag nicht das Jahresende, ist das Datum des von der Unternehmung festgelegten Stichtages an die Paritätische Berufskommission zu melden.
Die flexiblen Wochenarbeitszeiten sind mit der Belegschaft bzw. der Betriebskommission 1 Woche vor deren Einführung zu vereinbaren. Ebenso die Einteilung der täglichen Arbeitszeit. Es ist eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und Versorgen des Werkzeuges erfolgt, sofern die betreffenden Arbeitnehmenden dies zu besorgen haben, innerhalb der Arbeitszeit.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten. Versäumen sie die Arbeit unentschuldigt ohne Grund und ohne Bewilligung des Unternehmens, hat dies zur Folge, dass der Anteil des 13. Monatslohnes pro 41 Stunden Arbeitsversäumnis um 5% gekürzt wird, sofern die Ausfallstunden nicht nachgeholt werden.
Artikel 4.1 – 4.7
Normalarbeitszeit
Durchschnitt pro Woche | Bandbreite pro Woche | Durchschnitt pro Monat | Jahressollstunden |
---|---|---|---|
41 Stunden | 32–45 Std. | 178 Std. | 2138 Std. |
Wird die Bandbreite der monatlich geleisteten Stunden von 139 Stunden ohne Verschulden der Arbeitnehmenden unterboten, so ist die Differenz zur Minimalbandbreite auf Kosten des Arbeitgebers auszugleichen.
(...)
Es gilt die 5-Tage-Woche.
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatlich gleichbleibende Lohnzahlung. Die durchschnittlichen Monatsstunden sind massgebend zur Berechnung
– der monatlich fixen Lohnzahlung;
– der Ferien und Feiertage;
– der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall;
– der Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst;
– der Lohnzahlung bei Absenzen gemäss Artikel 15
– der Lohnzahlung bei Kurzarbeit.
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller Arbeitnehmenden zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während fünf Jahren aufzubewahren.
Am Jahresende bzw. an einem vereinbarten festen betrieblichen Stichtag kann ein maximaler Gleitzeitsaldo von 100 Plus- bzw. Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind gemäss Artikel 5 abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden der Arbeitnehmenden ergeben, verfallen zu Lasten des Unternehmens. Wählt das Unternehmen als Stichtag nicht das Jahresende, ist das Datum des von der Unternehmung festgelegten Stichtages an die Paritätische Berufskommission zu melden.
Die flexiblen Wochenarbeitszeiten sind mit der Belegschaft bzw. der Betriebskommission 1 Woche vor deren Einführung zu vereinbaren. Ebenso die Einteilung der täglichen Arbeitszeit. Es ist eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und Versorgen des Werkzeuges erfolgt, sofern die betreffenden Arbeitnehmenden dies zu besorgen haben, innerhalb der Arbeitszeit.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten. Versäumen sie die Arbeit unentschuldigt ohne Grund und ohne Bewilligung des Unternehmens, hat dies zur Folge, dass der Anteil des 13. Monatslohnes pro 41 Stunden Arbeitsversäumnis um 5% gekürzt wird, sofern die Ausfallstunden nicht nachgeholt werden.
Artikel 4.1 – 4.7
Überstunden / Überzeit
Erfolgt kein Ausgleich durch Freizeit, hat das Unternehmen folgende Zuschläge zu entrichten: für normale Überstunden/Überzeit 25%
Für Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen.
Beziehen Arbeitnehmende Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 178 Stunden.
Artikel 5.2, 5.4 und 5.6
Überstunden / Überzeit
Erfolgt kein Ausgleich durch Freizeit, hat das Unternehmen folgende Zuschläge zu entrichten: für normale Überstunden/Überzeit 25%
Für Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen.
Beziehen Arbeitnehmende Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 178 Stunden.
Artikel 5.2, 5.4 und 5.6
Überstunden / Überzeit
Erfolgt kein Ausgleich durch Freizeit, hat das Unternehmen folgende Zuschläge zu entrichten: für normale Überstunden/Überzeit 25%
Für Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen.
Beziehen Arbeitnehmende Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 178 Stunden.
Artikel 5.2, 5.4 und 5.6
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Jugendliche und Auszubildende | 25 Arbeitstage |
Ab 1. Dienstjahr | 21 Arbeitstage |
40.-50. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Hat das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr weniger als 12 Monate gedauert, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Ferien pro rata temporis. Dauert das Arbeitsverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Arbeitstage, wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt.
Bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden von mehr als zwei Monaten besteht nur ein Pro-rata-Anspruch auf Ferien. Entsteht durch Krankheit, Unfall oder Militärdienst ein Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten, kann eine anteilmässige Kürzung des Ferienanspruches erfolgen. Die ersten 4 Wochen Militärdienst werden als Kürzungsgrund bei den Ferien nicht berücksichtigt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmenden einen Pro-rata-Anspruch.
Ein Ferientag wird mit 8,2 Stunden berechnet
Für Arbeitnehmende, die im Akkord beschäftigt werden, ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltagsperioden vor dem Ferienantritt massgebend.
In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage, für die nach Artikel 21 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage. Besteht nicht für die ganze Dauer der Betriebsferien Anspruch auf die Lohnzahlung (z. B. infolge unvollständigen Dienstjahres, Ferienvorbezug usw.), gelten die nicht entschädigungsberechtigten Tage als unbezahlter Urlaub, können aber vor- oder nachgeholt werden.
Artikel 20
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Jugendliche und Auszubildende | 25 Arbeitstage |
Ab 1. Dienstjahr | 21 Arbeitstage |
40.-50. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Hat das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr weniger als 12 Monate gedauert, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Ferien pro rata temporis. Dauert das Arbeitsverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Arbeitstage, wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt.
Bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden von mehr als zwei Monaten besteht nur ein Pro-rata-Anspruch auf Ferien. Entsteht durch Krankheit, Unfall oder Militärdienst ein Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten, kann eine anteilmässige Kürzung des Ferienanspruches erfolgen. Die ersten 4 Wochen Militärdienst werden als Kürzungsgrund bei den Ferien nicht berücksichtigt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmenden einen Pro-rata-Anspruch.
Ein Ferientag wird mit 8,2 Stunden berechnet
Für Arbeitnehmende, die im Akkord beschäftigt werden, ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltagsperioden vor dem Ferienantritt massgebend.
In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage, für die nach Artikel 21 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage. Besteht nicht für die ganze Dauer der Betriebsferien Anspruch auf die Lohnzahlung (z. B. infolge unvollständigen Dienstjahres, Ferienvorbezug usw.), gelten die nicht entschädigungsberechtigten Tage als unbezahlter Urlaub, können aber vor- oder nachgeholt werden.
Artikel 20
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Jugendliche und Auszubildende | 25 Arbeitstage |
Ab 1. Dienstjahr | 21 Arbeitstage |
40.-50. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Hat das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr weniger als 12 Monate gedauert, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Ferien pro rata temporis. Dauert das Arbeitsverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Arbeitstage, wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt.
Bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden von mehr als zwei Monaten besteht nur ein Pro-rata-Anspruch auf Ferien. Entsteht durch Krankheit, Unfall oder Militärdienst ein Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten, kann eine anteilmässige Kürzung des Ferienanspruches erfolgen. Die ersten 4 Wochen Militärdienst werden als Kürzungsgrund bei den Ferien nicht berücksichtigt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmenden einen Pro-rata-Anspruch.
Ein Ferientag wird mit 8,2 Stunden berechnet
Für Arbeitnehmende, die im Akkord beschäftigt werden, ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltagsperioden vor dem Ferienantritt massgebend.
In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage, für die nach Artikel 21 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage. Besteht nicht für die ganze Dauer der Betriebsferien Anspruch auf die Lohnzahlung (z. B. infolge unvollständigen Dienstjahres, Ferienvorbezug usw.), gelten die nicht entschädigungsberechtigten Tage als unbezahlter Urlaub, können aber vor- oder nachgeholt werden.
Artikel 20
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
eigene Heirat | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 3 Tag |
Tod des Lebenspartners und eigener Kinder | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern und Geschwister (*1) | 3 Tage |
Tod von Grosskindern, Schwager, Schwägerin und Grosseltern (*1) | 1 Tag |
Wohnungswechsel von Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | max 1x pro Jahr 1 Tag |
Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion | mind. 1/2 Tag |
Auf die Entschädigung gemäss Absatz 1 besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. Als Entschädigung ist der volle ausfallende Lohn mit dem laufenden Zahltag auszurichten.
Artikel 15.1 – 15.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
eigene Heirat | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 3 Tag |
Tod des Lebenspartners und eigener Kinder | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern und Geschwister (*1) | 3 Tage |
Tod von Grosskindern, Schwager, Schwägerin und Grosseltern (*1) | 1 Tag |
Wohnungswechsel von Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | max 1x pro Jahr 1 Tag |
Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion | mind. 1/2 Tag |
Auf die Entschädigung gemäss Absatz 1 besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. Als Entschädigung ist der volle ausfallende Lohn mit dem laufenden Zahltag auszurichten.
Artikel 15.1 – 15.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
eigene Heirat | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 3 Tag |
Tod des Lebenspartners und eigener Kinder | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern und Geschwister (*1) | 3 Tage |
Tod von Grosskindern, Schwager, Schwägerin und Grosseltern (*1) | 1 Tag |
Wohnungswechsel von Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | max 1x pro Jahr 1 Tag |
Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion | mind. 1/2 Tag |
Auf die Entschädigung gemäss Absatz 1 besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. Als Entschädigung ist der volle ausfallende Lohn mit dem laufenden Zahltag auszurichten.
Artikel 15.1 – 15.3
Bezahlte Feiertage
Die Feier- und Ruhetage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im Voraus durch Verständigung zwischen Unternehmen und Belegschaft festzusetzen. Als Entschädigung ist der volle Lohn, der an diesen Tagen hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar jeweils mit dem laufenden Zahltag. Die Entschädigung ist nicht auszurichten, wenn Arbeitnehmende unmittelbar vor oder nach dem Feier- oder Ruhetag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind.
Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Die Feier- und Ruhetage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im Voraus durch Verständigung zwischen Unternehmen und Belegschaft festzusetzen. Als Entschädigung ist der volle Lohn, der an diesen Tagen hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar jeweils mit dem laufenden Zahltag. Die Entschädigung ist nicht auszurichten, wenn Arbeitnehmende unmittelbar vor oder nach dem Feier- oder Ruhetag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind.
Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Die Feier- und Ruhetage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im Voraus durch Verständigung zwischen Unternehmen und Belegschaft festzusetzen. Als Entschädigung ist der volle Lohn, der an diesen Tagen hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar jeweils mit dem laufenden Zahltag. Die Entschädigung ist nicht auszurichten, wenn Arbeitnehmende unmittelbar vor oder nach dem Feier- oder Ruhetag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind.
Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 21
Krankheit
Zur Ablösung der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht bei Krankheit (Art. 324a OR) hat das Unternehmen seine Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden. Den versicherten Arbeitnehmenden ist bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Übertritt in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Das Unternehmen kann den Beginn der Versicherungsleistung bis maximal 60 Tage hinausschieben und das entsprechende Risiko selber tragen. In einem solchen Falle sind die Arbeitnehmenden über den Aufschub der Taggeldversicherung zu informieren, und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden sind die im GAV festgelegten Krankentaggeldleistungen (Art. 12.2.) als Krankenlohnzahlung schriftlich zuzusichern.
Den austretenden Arbeitnehmenden ist nach 30 Tagen ebenfalls die Aufnahme in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Die Krankentaggeldversicherung muss mindestens 80% des Bruttolohnes decken, berechnet auf der Basis von 41 Wochenstunden. Die Krankentaggeldversicherung muss eine Genussdauer von 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage vorsehen. Es dürfen höchstens 2 Karenztage festgelegt werden.
Prämien der Krankentaggeldversicherung
Die Prämien der effektiv bezahlten Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 12.2. gehen je zur Hälfte zu Lasten des Unternehmens und des Arbeitnehmenden. Der Arbeitnehmeranteil darf dabei max. 0.5% des Bruttolohnes entsprechen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, so haben die Arbeitnehmenden unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
(...)
Artikel 12.1 – 12.4
Krankheit
Zur Ablösung der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht bei Krankheit (Art. 324a OR) hat das Unternehmen seine Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden. Den versicherten Arbeitnehmenden ist bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Übertritt in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Das Unternehmen kann den Beginn der Versicherungsleistung bis maximal 60 Tage hinausschieben und das entsprechende Risiko selber tragen. In einem solchen Falle sind die Arbeitnehmenden über den Aufschub der Taggeldversicherung zu informieren, und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden sind die im GAV festgelegten Krankentaggeldleistungen (Art. 12.2.) als Krankenlohnzahlung schriftlich zuzusichern.
Den austretenden Arbeitnehmenden ist nach 30 Tagen ebenfalls die Aufnahme in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Die Krankentaggeldversicherung muss mindestens 80% des Bruttolohnes decken, berechnet auf der Basis von 41 Wochenstunden. Die Krankentaggeldversicherung muss eine Genussdauer von 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage vorsehen. Es dürfen höchstens 2 Karenztage festgelegt werden.
Prämien der Krankentaggeldversicherung
Die Prämien der effektiv bezahlten Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 12.2. gehen je zur Hälfte zu Lasten des Unternehmens und des Arbeitnehmenden. Der Arbeitnehmeranteil darf dabei max. 0.5% des Bruttolohnes entsprechen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, so haben die Arbeitnehmenden unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
(...)
Artikel 12.1 – 12.4
Krankheit
Zur Ablösung der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht bei Krankheit (Art. 324a OR) hat das Unternehmen seine Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden. Den versicherten Arbeitnehmenden ist bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Übertritt in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Das Unternehmen kann den Beginn der Versicherungsleistung bis maximal 60 Tage hinausschieben und das entsprechende Risiko selber tragen. In einem solchen Falle sind die Arbeitnehmenden über den Aufschub der Taggeldversicherung zu informieren, und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden sind die im GAV festgelegten Krankentaggeldleistungen (Art. 12.2.) als Krankenlohnzahlung schriftlich zuzusichern.
Den austretenden Arbeitnehmenden ist nach 30 Tagen ebenfalls die Aufnahme in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Die Krankentaggeldversicherung muss mindestens 80% des Bruttolohnes decken, berechnet auf der Basis von 41 Wochenstunden. Die Krankentaggeldversicherung muss eine Genussdauer von 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage vorsehen. Es dürfen höchstens 2 Karenztage festgelegt werden.
Prämien der Krankentaggeldversicherung
Die Prämien der effektiv bezahlten Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 12.2. gehen je zur Hälfte zu Lasten des Unternehmens und des Arbeitnehmenden. Der Arbeitnehmeranteil darf dabei max. 0.5% des Bruttolohnes entsprechen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, so haben die Arbeitnehmenden unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
(...)
Artikel 12.1 – 12.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
---|---|---|
während der Rekrutenschule | 50% | 80% |
während Kaderschulen und Abverdienen | 50% | 80% |
während anderer Militärdienstleistungen | 80% | 100% |
während "Durchdienerphase" | 50% | 80% |
(...) Zivilschutzdienst gilt als Militärdienst.
Der Berechnung des Lohnausfalles werden die effektiv ausgefallene Arbeitszeit und der normale Verdienst zugrunde gelegt.
Artikel 14.1 – 14.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
---|---|---|
während der Rekrutenschule | 50% | 80% |
während Kaderschulen und Abverdienen | 50% | 80% |
während anderer Militärdienstleistungen | 80% | 100% |
während "Durchdienerphase" | 50% | 80% |
(...) Zivilschutzdienst gilt als Militärdienst.
Der Berechnung des Lohnausfalles werden die effektiv ausgefallene Arbeitszeit und der normale Verdienst zugrunde gelegt.
Artikel 14.1 – 14.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
---|---|---|
während der Rekrutenschule | 50% | 80% |
während Kaderschulen und Abverdienen | 50% | 80% |
während anderer Militärdienstleistungen | 80% | 100% |
während "Durchdienerphase" | 50% | 80% |
(...) Zivilschutzdienst gilt als Militärdienst.
Der Berechnung des Lohnausfalles werden die effektiv ausgefallene Arbeitszeit und der normale Verdienst zugrunde gelegt.
Artikel 14.1 – 14.4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitgeber
Der Unternehmungsbeitrag ist jährlich jeweils bis Ende März der Paritätischen Berufskommission einzuzahlen und beträgt CHF 500.-- pro Jahr, zuzüglich 120.- pro beschäftigte, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Arbeitnehmende. Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Beitrag pro Monat 1/12 der Jahresbeiträge.
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt für:
Lohnkategorie | pro Jahr | pro Monat |
---|---|---|
A1 | CHF 324.-- | CHF 27.-- |
A2 | CHF 312.-- | CHF 26.-- |
B1 | CHF 276.-- | CHF 23.-- |
B2 | CHF 216.-- | CHF 18.-- |
Auszubildende | CHF 60.-- | CHF 5.-- |
Die Inkassopflicht für die Arbeitnehmerbeiträge liegt beim Arbeitgeber. Ab Januar eines Jahres (bzw. mit Beginn einer Anstellung, die unter dem Jahr stattfindet) bringt der Arbeitgeber den der Lohnkategorie entsprechenden Beitrag monatlich auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers in Abzug. Bis 31. März eines Jahres stellt die Rechnungsstelle der Paritätischen Berufs- kommission Rechnung für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufgrund der eingereichten Arbeitnehmerlisten. Sämtliche Arbeitgeberbeiträge sind bis 30. April zu bezahlen. Die erste Hälfte der Arbeitnehmerbeiträge ist bis 30.4. und die zweite Hälfte ist bis 31.10. des Jahres zu bezahlen.
Zur Erhebung der Beiträge hat jedes Unternehmen der Rechnungsstelle der Paritätischen Berufskommission jährlich bis 31. Dezember ein Verzeichnis der im Folgejahr von ihm beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden (mit Angabe von Funktion, Lohnkategorie und Adresse aller Arbeitnehmenden) einzureichen. Unterlässt das Unternehmen trotz zweimaliger Mahnung die Meldung, haftet es für die dadurch entgangenen Beiträge sowie für die den Arbeitnehmenden entgangenen Leistungen. Der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag wird durch die Paritätische Berufskommission verwaltet.
Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitgeber
Der Unternehmungsbeitrag ist jährlich jeweils bis Ende März der Paritätischen Berufskommission einzuzahlen und beträgt CHF 500.-- pro Jahr, zuzüglich 120.- pro beschäftigte, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Arbeitnehmende. Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Beitrag pro Monat 1/12 der Jahresbeiträge.
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt für:
Lohnkategorie | pro Jahr | pro Monat |
---|---|---|
A1 | CHF 324.-- | CHF 27.-- |
A2 | CHF 312.-- | CHF 26.-- |
B1 | CHF 276.-- | CHF 23.-- |
B2 | CHF 216.-- | CHF 18.-- |
Auszubildende | CHF 60.-- | CHF 5.-- |
Die Inkassopflicht für die Arbeitnehmerbeiträge liegt beim Arbeitgeber. Ab Januar eines Jahres (bzw. mit Beginn einer Anstellung, die unter dem Jahr stattfindet) bringt der Arbeitgeber den der Lohnkategorie entsprechenden Beitrag monatlich auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers in Abzug. Bis 31. März eines Jahres stellt die Rechnungsstelle der Paritätischen Berufs- kommission Rechnung für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufgrund der eingereichten Arbeitnehmerlisten. Sämtliche Arbeitgeberbeiträge sind bis 30. April zu bezahlen. Die erste Hälfte der Arbeitnehmerbeiträge ist bis 30.4. und die zweite Hälfte ist bis 31.10. des Jahres zu bezahlen.
Zur Erhebung der Beiträge hat jedes Unternehmen der Rechnungsstelle der Paritätischen Berufskommission jährlich bis 31. Dezember ein Verzeichnis der im Folgejahr von ihm beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden (mit Angabe von Funktion, Lohnkategorie und Adresse aller Arbeitnehmenden) einzureichen. Unterlässt das Unternehmen trotz zweimaliger Mahnung die Meldung, haftet es für die dadurch entgangenen Beiträge sowie für die den Arbeitnehmenden entgangenen Leistungen. Der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag wird durch die Paritätische Berufskommission verwaltet.
Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitgeber
Der Unternehmungsbeitrag ist jährlich jeweils bis Ende März der Paritätischen Berufskommission einzuzahlen und beträgt CHF 500.-- pro Jahr, zuzüglich 120.- pro beschäftigte, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Arbeitnehmende. Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Beitrag pro Monat 1/12 der Jahresbeiträge.
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt für:
Lohnkategorie | pro Jahr | pro Monat |
---|---|---|
A1 | CHF 324.-- | CHF 27.-- |
A2 | CHF 312.-- | CHF 26.-- |
B1 | CHF 276.-- | CHF 23.-- |
B2 | CHF 216.-- | CHF 18.-- |
Auszubildende | CHF 60.-- | CHF 5.-- |
Die Inkassopflicht für die Arbeitnehmerbeiträge liegt beim Arbeitgeber. Ab Januar eines Jahres (bzw. mit Beginn einer Anstellung, die unter dem Jahr stattfindet) bringt der Arbeitgeber den der Lohnkategorie entsprechenden Beitrag monatlich auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers in Abzug. Bis 31. März eines Jahres stellt die Rechnungsstelle der Paritätischen Berufs- kommission Rechnung für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufgrund der eingereichten Arbeitnehmerlisten. Sämtliche Arbeitgeberbeiträge sind bis 30. April zu bezahlen. Die erste Hälfte der Arbeitnehmerbeiträge ist bis 30.4. und die zweite Hälfte ist bis 31.10. des Jahres zu bezahlen.
Zur Erhebung der Beiträge hat jedes Unternehmen der Rechnungsstelle der Paritätischen Berufskommission jährlich bis 31. Dezember ein Verzeichnis der im Folgejahr von ihm beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden (mit Angabe von Funktion, Lohnkategorie und Adresse aller Arbeitnehmenden) einzureichen. Unterlässt das Unternehmen trotz zweimaliger Mahnung die Meldung, haftet es für die dadurch entgangenen Beiträge sowie für die den Arbeitnehmenden entgangenen Leistungen. Der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag wird durch die Paritätische Berufskommission verwaltet.
Artikel 36
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Paritätische Berufskommission setzt sich mit Fragen des Gesundheits- und Unfallschutzes auseinander.
Artikel 31
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Paritätische Berufskommission setzt sich mit Fragen des Gesundheits- und Unfallschutzes auseinander.
Artikel 31
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Paritätische Berufskommission setzt sich mit Fragen des Gesundheits- und Unfallschutzes auseinander.
Artikel 31
Lernende
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt - Ausnahme bildet Artikel 6 (Löhne).
Vollzugsbeiträge:
Jahresbeitrag Auszubildende: CHF 60.--
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.
Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Lernende
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt - Ausnahme bildet Artikel 6 (Löhne).
Vollzugsbeiträge:
Jahresbeitrag Auszubildende: CHF 60.--
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.
Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Lernende
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt - Ausnahme bildet Artikel 6 (Löhne).
Vollzugsbeiträge:
Jahresbeitrag Auszubildende: CHF 60.--
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.
Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.
Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.
Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.
Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (1 Monat) | 7 Tage auf Ende Woche |
Im 1. Dienstjahr | 4 Wochen (auf Ende einer Arbeitswoche) |
Im 2. bis 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 7. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 23 und 24
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (1 Monat) | 7 Tage auf Ende Woche |
Im 1. Dienstjahr | 4 Wochen (auf Ende einer Arbeitswoche) |
Im 2. bis 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 7. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 23 und 24
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (1 Monat) | 7 Tage auf Ende Woche |
Im 1. Dienstjahr | 4 Wochen (auf Ende einer Arbeitswoche) |
Im 2. bis 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 7. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 23 und 24
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
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Syna - die Gewerkschaft
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Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Überwachung des Inkassos und Verwaltung der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeiträge.
(...)
Artikel 32.1 und 32.2
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Überwachung des Inkassos und Verwaltung der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeiträge.
(...)
Artikel 32.1 und 32.2
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Überwachung des Inkassos und Verwaltung der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeiträge.
(...)
Artikel 32.1 und 32.2
Folge bei Vertragsverletzung
Die Konventionalstrafe bemisst sich in deren Höhe nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der vom Unternehmen ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsverzraglichen Mindestlöhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
3. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Unternehmens;
6. Umstand, ob fehlbare Unternehmen oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Unternehmen von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
Die Paritätische Berufskommission kann Unternehmen und/oder Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens der Paritätischen Berufskommission) auferlegen.
Die Paritätische Berufskommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.
Artikel 33
Folge bei Vertragsverletzung
Die Konventionalstrafe bemisst sich in deren Höhe nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der vom Unternehmen ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsverzraglichen Mindestlöhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
3. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Unternehmens;
6. Umstand, ob fehlbare Unternehmen oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Unternehmen von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
Die Paritätische Berufskommission kann Unternehmen und/oder Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens der Paritätischen Berufskommission) auferlegen.
Die Paritätische Berufskommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.
Artikel 33
Folge bei Vertragsverletzung
Die Konventionalstrafe bemisst sich in deren Höhe nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der vom Unternehmen ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsverzraglichen Mindestlöhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
3. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Unternehmens;
6. Umstand, ob fehlbare Unternehmen oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Unternehmen von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
Die Paritätische Berufskommission kann Unternehmen und/oder Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens der Paritätischen Berufskommission) auferlegen.
Die Paritätische Berufskommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.
Artikel 33
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Betriebskommission wird in einem Wahlverfahren, zu dem sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden des Unternehmens mit gleichen Rechten und Pflichten zugelassen werden, gewählt und soll mindestens 3 Mitglieder umfassen.
Die Betriebskommission wird vom Unternehmen über alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen informiert. Die Betriebskommission hat die Aufgabe, sich aus dem GAV ergebende Fragen mit dem Unternehmen zu besprechen, und ist ermächtigt, die Arbeitnehmenden im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des GAV und des Arbeitsgesetzes zu vertreten und entsprechende Abmachungen zu treffen.
Artikel 29.1 – 29.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Betriebskommission wird in einem Wahlverfahren, zu dem sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden des Unternehmens mit gleichen Rechten und Pflichten zugelassen werden, gewählt und soll mindestens 3 Mitglieder umfassen.
Die Betriebskommission wird vom Unternehmen über alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen informiert. Die Betriebskommission hat die Aufgabe, sich aus dem GAV ergebende Fragen mit dem Unternehmen zu besprechen, und ist ermächtigt, die Arbeitnehmenden im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des GAV und des Arbeitsgesetzes zu vertreten und entsprechende Abmachungen zu treffen.
Artikel 29.1 – 29.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Betriebskommission wird in einem Wahlverfahren, zu dem sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden des Unternehmens mit gleichen Rechten und Pflichten zugelassen werden, gewählt und soll mindestens 3 Mitglieder umfassen.
Die Betriebskommission wird vom Unternehmen über alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen informiert. Die Betriebskommission hat die Aufgabe, sich aus dem GAV ergebende Fragen mit dem Unternehmen zu besprechen, und ist ermächtigt, die Arbeitnehmenden im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des GAV und des Arbeitsgesetzes zu vertreten und entsprechende Abmachungen zu treffen.
Artikel 29.1 – 29.3
Sozialpläne
Artikel 29.4
Sozialpläne
Artikel 29.4
Sozialpläne
Artikel 29.4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Erste Stufe | Betriebsebene |
Zweite Stufe | paritätische Berufskommission |
Artikel 34 und 35
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Erste Stufe | Betriebsebene |
Zweite Stufe | paritätische Berufskommission |
Artikel 34 und 35
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Erste Stufe | Betriebsebene |
Zweite Stufe | paritätische Berufskommission |
Artikel 34 und 35
Friedenspflicht
Artikel 37
Friedenspflicht
Artikel 37
Friedenspflicht
Artikel 37