Die Leistungen an die Anspruchsberechtigten haben sich an den vorhandenen Mitteln auszurichten.
Es werden Leistungen erbracht, welche die Reduktion des Arbeitspensums oder den vollständigen frühzeitigen Altersrücktritt innerhalb der letzten 5 Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters ermöglichen bzw. finanziell abfedern.
Der Leistungszeitraum ist auf jeden Fall auf die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter beschränkt.
Leistungsarten
Es werden abschliessend folgende Leistungen erbracht:
a) Überbrückungsrenten – Artikel 15 GAV;
b) Zusätzlicher BVG-Sparbeitrag – Artikel 16 GAV;
c) Härtefallersatzleistungen – Artikel 19 GAV.
Die Leistungen der Stiftung VRM werden mit Ausnahme der Härtefallersatzleistungen gemäss Artikel 19 GAV nicht in Kapitalform ausgerichtet.
Anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende in einem … unterstellten Betrieb, wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) sie müssen 5 Jahre oder weniger vor der ordentlichen AHVPensionierung stehen und
b) ihre Erwerbstätigkeit in Abstimmung mit dem unterstellten Betrieb im erforderlichen Mindestmass reduzieren bzw. pro Jahr für eine minimale Anzahl von Monaten unterbrechen und
c) während mindestens 15 Jahren und davon die letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich gearbeitet und die Beitragspflicht gemäss GAV erfüllt haben und
d) zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme im Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig sind.
Ein Leistungsbezug ist frühestens ab dem 1. Januar 2018 möglich, sofern der Betrieb, in welchem der Leistungsbezüger unmittelbar vor dem Leistungsbezug angestellt ist, seit mindestens 12 Monaten unterstellt war.
Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt, d.h. in dieser Zeit während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen aber erfüllt (Art. 14.1 GAV), hat Anspruch auf eine ungekürzte Überbrückungsrente.
Fehlende Jahre der Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich können nicht eingekauft werden.
Eine Anspruchsberechtigung auf Vorruhestandsleistungen entsteht ausschliesslich auf Begehren der anspruchsberechtigten Person.
Ordentliche Überbrückungsrente
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente setzt sich aus folgenden 2 Bestandteilen zusammen:
1. dem der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechende Teil der minimalen einfachen AHV-Altersrente, welche zum Zeitpunkt des ersten Leistungsbezuges Gültigkeit hatte,
2. zuzüglich 50% des aufgrund der Reduktion des Beschäftigungsgrades entgangenen, leistungsbestimmenden Monatslohnes.
Details zur Leistungshöhe und deren Berechnung finden sich in Tabelle A im Anhang 1 GAV.
Aufgrund der Höhe des leistungsbestimmenden Monatslohnes zum Zeitpunkt des ersten Leistungsbezuges sowie der Leistungskomponenten gemäss Artikel 15.1, Ziffer 1. und 2. GAV ergibt sich eine maximale prozentuale Leistungshöhe, welche der Leistungsbezüger über die gesamte Dauer von maximal 5 Jahren
beziehen kann.
Bei einem weiteren Leistungsschritt wird der bereits bezogene Leistungsumfang entsprechend in Abzug gebracht.
Die Überbrückungsrente basiert über die gesamte Bezugsdauer auf dem leistungsbestimmenden Monatslohn (brutto, ohne Zuschläge und Überstundenentschädigungen), welcher vor der ersten Inanspruchnahme der Überbrückungsrente entrichtet wurde. Als leistungsbestimmender Monatslohn gilt 1/12 des SUVA-pflichtigen Jahreslohnes, jedoch höchstens das 3,30-fache der maximalen einfachen monatlichen AHV-Altersrente.
Unterlag der Beschäftigungsgrad innerhalb der letzten 15 Jahre grösseren Schwankungen, so wird der leistungsbestimmende Monatslohn auf 100% aufgerechnet und dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 15 Jahre angepasst.
Ausgenommen sind Reduktionen des Beschäftigungsgrades infolge Invalidität (vgl. Art. 17 Abs. 3 GAV). In diesem Fall bleibt der letzte effektive Monatslohn leistungsbestimmend.
Die der Überbrückungsrente zu Grunde liegende Arbeitszeitreduktion bleibt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters der anspruchsberechtigten Person bestehen. Die einmal gewählte Arbeitszeitreduktion kann im Laufe der Anspruchsberechtigung erhöht, nicht aber rückgängig gemacht werden. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich nicht der Teuerung sowie der für die dem GAV Maler- und Gipsergewerbe unterstellten Betriebe jährlich beschlossenen Lohnerhöhung angepasst.
Die Inanspruchnahme ist möglich ab einer Reduktion der Erwerbstätigkeit (Reduktion der Jahresarbeitszeit) bzw. des Einkommens um mindestens 20% im unterstellten Betrieb (dieser Reduktion gleichgestellt ist die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit mit einem um mindestens 20% reduzierten Lohn in einem anderen unterstellten Betrieb). Jeder Reduktionsschritt im Beschäftigungsgrad hat grundsätzlich in vollen 10%-Schritten zu erfolgen.
Der Auszahlungsmodus der Überbrückungsrente ist immer
monatlich. Sofern die anspruchsberechtigte Person nicht in den
vollständigen vorzeitigen Ruhestand tritt, erhält sie nebst der
dem Lohnausfall entsprechenden monatlichen Überbrükkungsrente der Stiftung VRM vom Betrieb weiterhin eine gekürzte monatliche Lohnzahlung.
Bei Invalidität des Leistungsbezügers
Der Durchführungsstelle ist Meldung zu erstatten, wenn der Bezüger einer Überbrückungsrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters im Sinne der IV arbeitsunfähig oder invalid wird.
Wird der Bezüger einer Überbrückungsrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters krankheits- oder unfallbedingt invalid, so wird diese in unveränderter Höhe weiterbezahlt. Die Überbrückungsrente wird aufgrund einer ermittelten Überentschädigung nach Artikel 66 Absatz 2 ATSG aus den Leistungen des Unfallversicherers, der Eidgenössischen Invalidenversicherung
oder der beruflichen Vorsorge nicht gekürzt. Hingegen gilt die Überbrückungsrente als zu meldendes Ersatzeinkommen; im Falle einer erwiesenen Überentschädigung gemäss Artikel 66 Absatz 2 ATSG kann dies zu einer Kürzung der Leistungen des Unfallversicherers, der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge führen.
Hat eine anspruchsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität noch keine Überbrückungsrente bezogen, entsteht auf dem invaliden Teil ihres Lohnes auch innerhalb der für den Leistungsbezug möglichen 5 Jahre vor der ordentlichen AHV-Pensionierung kein Anspruch auf eine Überbrückungsrente. Auf dem weiterhin validen Teil des Lohnes sind weiterhin Beiträge fällig bzw. es kann bei teilweiser oder gesamter Aufgabe der verbleibenden Erwerbstätigkeit ein anteiliger Anspruch auf eine Überbrückungsrente geltend gemacht werden.
Beim Tod des Leistungsbezügers
Stirbt der Bezüger einer Überbrückungsrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters, so endet der Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsrente per Ende des Sterbemonats.
Beim Tod der anspruchsberechtigten Person verfällt der Anspruch auf den zusätzlichen Sparbeitrag per Ende des Sterbemonats.
Hat eine anspruchsberechtigte Person zum Zeitpunkt ihres Todes noch keine Überbrückungsrente bezogen oder einen Anspruch darauf geltend gemacht, erlischt mit ihrem Tod jeglicher Anspruch auf Leistungen aus diesem GAV.
Härtefallersatzleistungen
Anträge auf mögliche Härtefallersatzleistung können Arbeitnehmende stellen, die kumulativ:
- das 55. Altersjahr vollendet, jedoch noch mehr als 5 Jahre vom ordentlichen AHV-Pensionsalter entfernt sind,
- während 15 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich gearbeitet haben und
- unfreiwillig und endgültig aus dem Maler- und Gipsergewerbe (z.B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA) ausgeschieden sind.
Ein allfälliger Anspruch sowie Art und Höhe einer Härtefallersatzleistung wird im Einzelfall vom Stiftungsrat bestimmt. Die Ausrichtung erfolgt als einmalige Einlage in das BVG-Altersguthaben der antragstellenden Person. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2022 eintritt.
Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung VRM aus.
Artikel 12 – 19