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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2020
bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2020 bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2020 bis 30.11.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
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Unia:
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031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
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031 350 23 54
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
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044 285 77 06
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Unia:
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Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
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Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
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Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.7.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Mitarbeiterkategorie pro Berufs-/Branchenerfahrung (1)(2) | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 25.65 | CHF 4'460.-- | CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn EFZ/MotorgerätemechanikerIn EFZ(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 22.45 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 23.45 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 24.45 | CHF 4'460.-- | CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 25.40 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr | CHF 26.40 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr | CHF 27.40 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(2): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied/Landmaschinenmechanik/Motorgerätemechanik)(2): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 19.45 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 20.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 21.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 21.90 | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 22.75 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
MetallbaupraktikerIn EBA(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.7.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Mitarbeiterkategorie pro Berufs-/Branchenerfahrung (1)(2) | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 25.65 | CHF 4'460.-- | CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn EFZ/MotorgerätemechanikerIn EFZ(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 22.45 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 23.45 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 24.45 | CHF 4'460.-- | CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 25.40 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr | CHF 26.40 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr | CHF 27.40 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(2): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied/Landmaschinenmechanik/Motorgerätemechanik)(2): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 19.45 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 20.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 21.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 21.90 | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 22.75 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
MetallbaupraktikerIn EBA(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.7.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Mitarbeiterkategorie pro Berufs-/Branchenerfahrung (1)(2) | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 25.65 | CHF 4'460.-- | CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn EFZ/MotorgerätemechanikerIn EFZ(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 22.45 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 23.45 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 24.45 | CHF 4'460.-- | CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 25.40 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr | CHF 26.40 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr | CHF 27.40 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(2): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied/Landmaschinenmechanik/Motorgerätemechanik)(2): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 19.45 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 20.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 21.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 21.90 | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 22.75 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
MetallbaupraktikerIn EBA(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.7.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Mitarbeiterkategorie pro Berufs-/Branchenerfahrung (1)(2) | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 25.65 | CHF 4'460.-- | CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn EFZ/MotorgerätemechanikerIn EFZ(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 22.45 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 23.45 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 24.45 | CHF 4'460.-- | CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 25.40 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr | CHF 26.40 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr | CHF 27.40 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(2): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied/Landmaschinenmechanik/Motorgerätemechanik)(2): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 19.45 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 20.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 21.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 21.90 | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 22.75 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
MetallbaupraktikerIn EBA(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.7.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Mitarbeiterkategorie pro Berufs-/Branchenerfahrung (1)(2) | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 25.65 | CHF 4'460.-- | CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn EFZ/MotorgerätemechanikerIn EFZ(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 22.45 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 23.45 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 24.45 | CHF 4'460.-- | CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 25.40 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr | CHF 26.40 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr | CHF 27.40 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(2): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied/Landmaschinenmechanik/Motorgerätemechanik)(2): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 19.45 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 20.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 21.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 21.90 | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 22.75 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
MetallbaupraktikerIn EBA(1): | |||
1. und 2. Jahr | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
3. und 4. Jahr | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- |
5. und 6. Jahr | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
7. und 8. Jahr | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- |
ab dem 9. Jahr | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Lohnkategorien
Arbeitnehmerkategorien:
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung
Artikel 37.6
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung
Artikel 37.6
Lohnkategorien
Arbeitnehmerkategorien:
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung
Artikel 37.6
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung
Artikel 37.6
Lohnkategorien
Arbeitnehmerkategorien:
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung
Artikel 37.6
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung
Artikel 37.6
Lohnkategorien
Arbeitnehmerkategorien:
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung
Artikel 37.6
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung
Artikel 37.6
Lohnkategorien
Arbeitnehmerkategorien:
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung
Artikel 37.6
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung
Artikel 37.6
Lohnerhöhung
2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.
Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.
Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Lohnerhöhung
2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.
Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.
Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Lohnerhöhung
2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.
Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.
Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Lohnerhöhung
2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.
Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.
Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Lohnerhöhung
2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.
Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.
Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.
Artikel 41.1 und 41.4
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- und Feiertage | 00h00-24h00 | 100% |
Ausstellungen/Messen an Sonntagen | 00h00-24h00 | 50% |
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr | 23h00-06h00 | 50% |
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.
Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.
Artikel 41.1 und 41.4
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- und Feiertage | 00h00-24h00 | 100% |
Ausstellungen/Messen an Sonntagen | 00h00-24h00 | 50% |
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr | 23h00-06h00 | 50% |
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.
Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.
Artikel 41.1 und 41.4
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- und Feiertage | 00h00-24h00 | 100% |
Ausstellungen/Messen an Sonntagen | 00h00-24h00 | 50% |
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr | 23h00-06h00 | 50% |
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.
Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.
Artikel 41.1 und 41.4
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- und Feiertage | 00h00-24h00 | 100% |
Ausstellungen/Messen an Sonntagen | 00h00-24h00 | 50% |
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr | 23h00-06h00 | 50% |
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.
Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.
Artikel 41.1 und 41.4
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- und Feiertage | 00h00-24h00 | 100% |
Ausstellungen/Messen an Sonntagen | 00h00-24h00 | 50% |
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr | 23h00-06h00 | 50% |
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.
Artikel 41.1 und 41.4
Schichtarbeit
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Schichtarbeit
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Mittagszulage für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) | CHF 15.-- |
Benützung Privatfahrzeug: | |
Auto | CHF -.60/km |
Motorrad >125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Motorrad <125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Mittagszulage für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) | CHF 15.-- |
Benützung Privatfahrzeug: | |
Auto | CHF -.60/km |
Motorrad >125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Motorrad <125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Mittagszulage für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) | CHF 15.-- |
Benützung Privatfahrzeug: | |
Auto | CHF --.60/km |
Motorrad >125 cm3 Hubraum | CHF --.35/km |
Motorrad <125 cm3 Hubraum | CHF --.30/km |
Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Mittagszulage für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) | CHF 15.-- |
Benützung Privatfahrzeug: | |
Auto | CHF --.60/km |
Motorrad >125 cm3 Hubraum | CHF --.35/km |
Motorrad <125 cm3 Hubraum | CHF --.30/km |
Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Mittagszulage für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) | CHF 15.-- |
Benützung Privatfahrzeug: | |
Auto | CHF --.60/km |
Motorrad >125 cm3 Hubraum | CHF --.35/km |
Motorrad <125 cm3 Hubraum | CHF --.30/km |
Artikel 42 und 43
weitere Zuschläge
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 44
Artikel 44
weitere Zuschläge
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 44
Artikel 44
weitere Zuschläge
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 44
Artikel 44
weitere Zuschläge
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 44
Artikel 44
weitere Zuschläge
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 44
Artikel 44
Normalarbeitszeit
Gewerbe | Täglich (Std) | Wöchentlich (Std) | Monatlich (Std) | Jährlich (Std) |
---|---|---|---|---|
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe. Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe | 8 | 40 | 174 | 2'086 |
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede | 8.4 | 42 | 182.5 | 2'190 |
Artikel 24
Normalarbeitszeit
Gewerbe | Täglich (Std) | Wöchentlich (Std) | Monatlich (Std) | Jährlich (Std) |
---|---|---|---|---|
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe. Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe | 8 | 40 | 174 | 2'086 |
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede | 8.4 | 42 | 182.5 | 2'190 |
Artikel 24
Normalarbeitszeit
Gewerbe | Täglich (Std) | Wöchentlich (Std) | Monatlich (Std) | Jährlich (Std) |
---|---|---|---|---|
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe. Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe | 8 | 40 | 174 | 2'086 |
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede | 8.4 | 42 | 182.5 | 2'190 |
Artikel 24
Normalarbeitszeit
Gewerbe | Täglich (Std) | Wöchentlich (Std) | Monatlich (Std) | Jährlich (Std) |
---|---|---|---|---|
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe. Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe | 8 | 40 | 174 | 2'086 |
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede | 8.4 | 42 | 182.5 | 2'190 |
Artikel 24
Normalarbeitszeit
Gewerbe | Täglich (Std) | Wöchentlich (Std) | Monatlich (Std) | Jährlich (Std) |
---|---|---|---|---|
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe. Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe | 8 | 40 | 174 | 2'086 |
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede | 8.4 | 42 | 182.5 | 2'190 |
Artikel 24
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
Anzahl Ferientage:
Artikel 28
Alterskategorie | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
---|---|---|---|---|---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 22 | 22 | 23 | 23 | 23 | 24 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 |
Artikel 28
Ferien
Anzahl Ferientage:
Artikel 28
Alterskategorie | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
---|---|---|---|---|---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 22 | 22 | 23 | 23 | 23 | 24 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 |
Artikel 28
Ferien
Anzahl Ferientage:
Artikel 28
Alterskategorie | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
---|---|---|---|---|---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 22 | 22 | 23 | 23 | 23 | 24 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 |
Artikel 28
Ferien
Anzahl Ferientage:
Artikel 28
Alterskategorie | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
---|---|---|---|---|---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 22 | 22 | 23 | 23 | 23 | 24 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 |
Artikel 28
Ferien
Anzahl Ferientage:
Artikel 28
Alterskategorie | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
---|---|---|---|---|---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 22 | 22 | 23 | 23 | 23 | 24 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 |
Artikel 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 3 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 3 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 3 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 3 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 3 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte Feiertage
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.
Artikel 30
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.
Artikel 30
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.
Artikel 30
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.
Artikel 30
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.
Artikel 30
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.
Artikel 30
Bildungsurlaub
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 48 - 50
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 48 - 50
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 48 - 50
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 48 - 50
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 48 - 50
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 48 - 50
Unfall
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
Unfall
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
Unfall
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 50 - 53
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 50 - 53
Unfall
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 50 - 53
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 50 - 53
Unfall
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 50 - 53
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 50 - 53
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst: | |
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% |
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden | 80% |
Rekrutenschule: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% |
Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst: | |
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% |
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden | 80% |
Rekrutenschule: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% |
Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst: | |
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% |
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden | 80% |
Rekrutenschule: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% |
Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst: | |
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% |
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden | 80% |
Rekrutenschule: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% |
Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst: | |
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% |
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden | 80% |
Rekrutenschule: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% |
Artikel 54.2
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende/r | CHF 20.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n |
Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende/r | CHF 20.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n |
Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende/r | CHF 20.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n |
Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende/r | CHF 20.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n |
Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende/r | CHF 20.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n |
Artikel 19.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 28.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 28.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 28.3; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) | 7 Tage |
Danach: | |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 60 und 61
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) | 7 Tage |
Danach: | |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 60 und 61
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) | 7 Tage |
Danach: | |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 60 und 61
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) | 7 Tage |
Danach: | |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 60 und 61
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) | 7 Tage |
Danach: | |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 60 und 61
Kündigungsschutz
Artikel 62.2
Kündigungsschutz
Artikel 62.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Schweizerische Metall-Union (SMU)
Artikel 1
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Schweizerische Metall-Union (SMU)
Artikel 1
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Schweizerische Metall-Union (SMU)
Artikel 1
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Schweizerische Metall-Union (SMU)
Artikel 1
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Schweizerische Metall-Union (SMU)
Artikel 1
Artikel 1
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).
Artikel 10.2 und 11.5
b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).
Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).
Artikel 10.2 und 11.5
b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).
Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).
Artikel 10.2 und 11.5
b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).
Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).
Artikel 10.2 und 11.5
b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).
Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).
Artikel 10.2 und 11.5
b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).
Artikel 10.2 und 11.5
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände
Artikel 23.1
Artikel 23.1
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