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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2021: Anpassungen beim VollzugskostenbeitragKurzinfo Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 2.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind Kadermitarbeitende ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, admin. und technisches Personal, Verkaufspersonal, jugendlichen Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Artikel 2.1.3 und 2.1.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 27
Kontakt paritätische Organe
Geschäftsstelle
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | CHF | ab 2020 CHF | |
---|---|---|---|
Unterhaltsreinigung | UnterhaltsreinigerIn I | CHF 18.80 | CHF 19.20 |
UnterhaltsreinigerIn II | CHF 19.80 | CHF 20.20 | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell | |
Spezialreinigung | SpezialreinigerIn I | CHF 20.90 | CHF 21.50 |
SpezialreinigerIn II | CHF 21.90 | CHF 22.50 | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell | |
Spitalreinigung | SpitalreinigerIn I | CHF 19.50 | CHF 20.00 |
SpitalreinigerIn II | CHF 20.50 | CHF 21.00 | |
ObjektleiterInnen/Vorarbeiterinnen (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell | |
Fahrzeugreinigung | FahrzeugreinierIn I | CHF 20.20 | CHF 20.90 |
FahrzeugreinierIn II | CHF 21.20 | CHF 21.90 | |
ObjektleiterInnen/Vorarbeiterinnen (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell |
Mitarbeiterkategorie | CHF/Monat | CHF/Stunde |
---|---|---|
Mitarbeitende mit EBA | CHF 4'000.-- | 22.-- |
Mitarbeitende mit EFZ | CHF 4'500.-- | 24.75 |
Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorie | ab 2017 |
---|---|
UnterhaltsreinigerIn II | CHF 18.90 |
UnterhaltsreinigerIn III | CHF 19.20 |
ObjektleiterInnen/Vorarbeiterinnen (Verhandlungsbasis UnterhaltsreinigerIn III) | Individuell |
SpezialreinigerIn II | CHF 23.30 |
SpezialreinigerIn III | CHF 26.80 |
ObjektleiterInnen/Vorarbeiterinnen (Verhandlungsbasis SpezialreinigerIn III) | Individuell |
SpitalreinigerIn II | CHF 19.90 |
SpitalreinigerIn III | CHF 20.30 |
ObjektleiterInnen/Vorarbeiterinnen (Verhandlungsbasis SpitalreinigerIn III) | Individuell |
Artikel 4.7 und 5.1; Anhang 5 und 6
Lohnkategorien
Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
UnterhaltsreinigerIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen |
UnterhaltsreinigerIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt |
Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Einzelauftrages, in der Regel von verschiedenen Teams, ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es Spezialkenntnisse in Anwendungstechniken und im Umgang mit chemischen Produkten. Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden:
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | Angestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt |
Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akut-spitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen, Alters- und Pflegeheimen.
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
SpitalreinigerIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen |
SpitalreinigerIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reini-gungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt |
Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden, welche Reinigungsarbeiten aller Art durchführen.
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
FahrzeugreinigerIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen |
FahrzeugreinigerIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt |
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
EBA | Mitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest GeRe (EBA) verfügen |
EFZ | Mitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis GeRe (EFZ) verfügen |
Die in 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle Mitarbeitenden. Mitarbeitende, die aufgrund der früheren Fassung von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Unterhalts-, Spezial- oder Spitalreinigung hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die früheren Mindestlöhne gemäss Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.
Artikel 4
13. Monatslohn
Artikel 5.2 und 5.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 7.2
Krankheit
Krankheit
Der Arbeitgeber versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt. Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12.5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgeber die Leistungen gemäss Gesetz.
Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgeber über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.
Artikel 13.1 und 13.3.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80 % des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80 %. Weitergehende Ansprüche nach den Artikeln 324a und 324b OR sind vorbehalten.
Artikel 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | |
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Rekrutenschule und Kaderkurse | 50% | 75% |
Weitere Militärische Dienste; Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% | 100% |
Weitere Militärische Dienste; Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr)1 | 100% | 100% |
Artikel 10
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen)
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Artikel 2 und 15; OR 329a+e
Arbeitnehmervertretung
Syna – die Gewerkschaft
VPOD - Die Gewerkschaft im Service public
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
Die paritätische Kommission Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die zentrale und die regionalen paritätischen Kommissionen haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV’s
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten
Gegen Entscheide der regionalen paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen. Gegen erstmalige Entscheide der zentralen paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruchs auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der paritätischen Kommission.
Mitwirkungspflicht
Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tagen vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden. Stellt die regionale oder zentrale paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen Mitarbeitern die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die paritätische Kommission berechtigt, den Mitarbeiter über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem Mitarbeiter sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.
Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 sind auch in diesem Fall einzuhalten.
Artikel 24.4
Folge bei Vertragsverletzung
Die paritätische Kommission kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des GAV’s abgehalten werden.
b. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien.
1. Höhe der von den Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten GAV Bestimmungen;
3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat.
4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw., zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
c. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV’s kann eine maximale Konventionalstrafe von CHF 50’000.-- für den Arbeitgeber resp. CHF 5'000.-- für den Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
Kontrollkosten
Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV Verpflichtungen verletzen, (…) die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.
Verfahrenskosten
Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Artikel 357b OR auferlegen.
Artikel 24.7–24.9
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