GAV PostLogistics AG

Vertragsdaten
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Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2020 bis 30.04.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
9794
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Örtlicher Geltungsbereich
10161
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Örtlicher Geltungsbereich
10475
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Örtlicher Geltungsbereich
10798
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Örtlicher Geltungsbereich
10976
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Betrieblicher Geltungsbereich
9794
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Betrieblicher Geltungsbereich
10161
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Betrieblicher Geltungsbereich
10475
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Betrieblicher Geltungsbereich
10798
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Betrieblicher Geltungsbereich
10976
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Persönlicher Geltungsbereich
9794
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostLogistics AG mit Arbeitsort in der Schweiz, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.

Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes und mittleres Kader KS3 und 4)
b. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
c. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
d. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%

Für die Mitarbeitenden gemäss Buchstaben c. und d. gelten weitergehende Bestimmungen.

Artikel 1.1 und 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
10161
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostLogistics AG mit Arbeitsort in der Schweiz, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.

Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes und mittleres Kader KS3 und 4)
b. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
c. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
d. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%

Für die Mitarbeitenden gemäss Buchstaben c. und d. gelten weitergehende Bestimmungen.

Artikel 1.1 und 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
10475
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostLogistics AG mit Arbeitsort in der Schweiz, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.

Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes und mittleres Kader KS3 und 4)
b. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
c. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
d. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%

Für die Mitarbeitenden gemäss Buchstaben c. und d. gelten weitergehende Bestimmungen.

Artikel 1.1 und 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
10798
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostLogistics AG mit Arbeitsort in der Schweiz, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.

Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes und mittleres Kader KS3 und 4)
b. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
c. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
d. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%

Für die Mitarbeitenden gemäss Buchstaben c. und d. gelten weitergehende Bestimmungen.

Artikel 1.1 und 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
10976
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostLogistics AG mit Arbeitsort in der Schweiz, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.

Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes und mittleres Kader KS3 und 4)
b. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
c. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
d. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%

Für die Mitarbeitenden gemäss Buchstaben c. und d. gelten weitergehende Bestimmungen.

Artikel 1.1 und 1.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9794
Dieser GAV tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10161
Dieser GAV tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10475
Dieser GAV tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10798
Dieser GAV tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10976
Dieser GAV tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.

Artikel 4
Löhne / Mindestlöhne
9794
Mindestlöhne (inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag sowie Anteil 13. ML) ab 1. Mai 2020 (für den Personalverleih gültig ab 01. Mai 2020)

KategorieMindestlohn in CHF mit 4 Wochen FerienMindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)(*1)20.4820.90
(*1) Während der ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses, danach gilt der höhere Mindestlohn gemäss Tabelle.

KategorieMindestlohn in CHF mit 5 Wochen FerienMindestlohn in CHF mit 5 Wochen +1 Tag FerienMindestlohn in CHF mit 6 Wochen +2 Tagen Ferien
Fachpersonal Lagerlogistik22.5522.6423.22
Administration mit KV27.2027.3228.01
Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice22.8922.9823.57
Fachspezialisten Verzollung26.1626.2626.93

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Löhne / Mindestlöhne
10161
Mindestlöhne (inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag sowie Anteil 13. ML) ab 1. Mai 2020 (für den Personalverleih gültig ab 01. Mai 2020)

KategorieMindestlohn in CHF mit 4 Wochen FerienMindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)(*1)20.4820.90
(*1) Während der ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses, danach gilt der höhere Mindestlohn gemäss Tabelle.

KategorieMindestlohn in CHF mit 5 Wochen FerienMindestlohn in CHF mit 5 Wochen +1 Tag FerienMindestlohn in CHF mit 6 Wochen +2 Tagen Ferien
Fachpersonal Lagerlogistik22.5522.6423.22
Administration mit KV27.2027.3228.01
Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice22.8922.9823.57
Fachspezialisten Verzollung26.1626.2626.93

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Löhne / Mindestlöhne
10475
Mindestlöhne (inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag sowie Anteil 13. ML) ab 1. Mai 2020 (für den Personalverleih gültig ab 01. Mai 2020)

KategorieMindestlohn in CHF mit 4 Wochen FerienMindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)(*1)20.4820.90
(*1) Während der ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses, danach gilt der höhere Mindestlohn gemäss Tabelle.

KategorieMindestlohn in CHF mit 5 Wochen FerienMindestlohn in CHF mit 5 Wochen +1 Tag FerienMindestlohn in CHF mit 6 Wochen +2 Tagen Ferien
Fachpersonal Lagerlogistik22.5522.6423.22
Administration mit KV27.2027.3228.01
Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice22.8922.9823.57
Fachspezialisten Verzollung26.1626.2626.93

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Löhne / Mindestlöhne
10798
Mindestlöhne (inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag sowie Anteil 13. ML) ab 1. Mai 2020 (für den Personalverleih gültig ab 01. Mai 2020)

KategorieMindestlohn in CHF mit 4 Wochen FerienMindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)(*1)20.4820.90
(*1) Während der ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses, danach gilt der höhere Mindestlohn gemäss Tabelle.

KategorieMindestlohn in CHF mit 5 Wochen FerienMindestlohn in CHF mit 5 Wochen +1 Tag FerienMindestlohn in CHF mit 6 Wochen +2 Tagen Ferien
Fachpersonal Lagerlogistik22.5522.6423.22
Administration mit KV27.2027.3228.01
Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice22.8922.9823.57
Fachspezialisten Verzollung26.1626.2626.93

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Löhne / Mindestlöhne
10976

Mindestlöhne (inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag sowie Anteil 13. ML) ab 1. Mai 2020 (für den Personalverleih gültig ab 01. Mai 2020)
 

Kategorie Mindestlohn in CHF mit 4 Wochen Ferien Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)(*1) 20.48 20.90

(*1) Während der ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses, danach gilt der höhere Mindestlohn gemäss Tabelle.
 

Kategorie Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien Mindestlohn in CHF mit 5 Wochen +1 Tag Ferien Mindestlohn in CHF mit 6 Wochen +2 Tagen Ferien
Fachpersonal Lagerlogistik 22.55 22.64 23.22
Administration mit KV 27.20 27.32 28.01
Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice 22.89 22.98 23.57
Fachspezialisten Verzollung 26.16 26.26 26.93

 

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4

Lohnerhöhung
9794
Lohnverhandlungen:
Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.

Artikel 3.1
Lohnerhöhung
10161
Lohnverhandlungen:
Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.

Artikel 3.1
Lohnerhöhung
10475
Lohnverhandlungen:
Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.

Artikel 3.1
Lohnerhöhung
10798
Lohnverhandlungen:
Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.

Artikel 3.1
Lohnerhöhung
10976
Lohnverhandlungen:
Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.

Artikel 3.1
13. Monatslohn
9794
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.

Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahrebezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum
5 Jahre2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.--
10 Jahre4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.--
15 Jahre6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.--
20, 25 usw. Jahre8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.--

Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
13. Monatslohn
10161
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.

Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahrebezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum
5 Jahre2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.--
10 Jahre4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.--
15 Jahre6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.--
20, 25 usw. Jahre8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.--

Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
13. Monatslohn
10475

13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

Artikel 2.15.1

13. Monatslohn
10798

13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

Artikel 2.15.1

13. Monatslohn
10976

13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

Artikel 2.15.1

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9794
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.

Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahrebezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum
5 Jahre2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.--
10 Jahre4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.--
15 Jahre6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.--
20, 25 usw. Jahre8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.--

Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10161
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.

Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahrebezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum
5 Jahre2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.--
10 Jahre4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.--
15 Jahre6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.--
20, 25 usw. Jahre8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.--

Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10475

Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.

Artikel 2.15.5

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10798

Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.

Artikel 2.15.5

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10976

Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.

Artikel 2.15.5

Dienstaltersgeschenke
9794
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.

Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahrebezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum
5 Jahre2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.--
10 Jahre4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.--
15 Jahre6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.--
20, 25 usw. Jahre8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.--

Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
Dienstaltersgeschenke
10161
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.

Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahrebezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum
5 Jahre2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.--
10 Jahre4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.--
15 Jahre6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.--
20, 25 usw. Jahre8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.--

Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7
Dienstaltersgeschenke
10475
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum
5 Jahre 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.--
10 Jahre 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.--
15 Jahre 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.--
20, 25 usw. Jahre 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.--

Artikel 2.15.7
Dienstaltersgeschenke
10798
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum
5 Jahre 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.--
10 Jahre 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.--
15 Jahre 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.--
20, 25 usw. Jahre 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.--

Artikel 2.15.7
Dienstaltersgeschenke
10976
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum
5 Jahre 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.--
10 Jahre 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.--
15 Jahre 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.--
20, 25 usw. Jahre 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.--

Artikel 2.15.7
Schichtarbeit
9794
Pikettzulage: CHF 5.--/ Stunde, pro rata temporis

Artikel 2.11
Schichtarbeit
10161
Pikettzulage: CHF 5.--/ Stunde, pro rata temporis

Artikel 2.11
Pikettdienst
9794
Pikettzulage: CHF 5.--/ Stunde, pro rata temporis

Artikel 2.11
Pikettdienst
10161
Pikettzulage: CHF 5.--/ Stunde, pro rata temporis

Artikel 2.11
Pikettdienst
10475
Pikettzulage: CHF 5.--/ Stunde, pro rata temporis

Artikel 2.11
Pikettdienst
10798
Pikettzulage: CHF 5.--/ Stunde, pro rata temporis

Artikel 2.11
Pikettdienst
10976
Pikettzulage: CHF 5.--/ Stunde, pro rata temporis

Artikel 2.11
Normalarbeitszeit
9794
Das Arbeitspensum wird bei einem 100%-Pensum normalerweise in fünf Wochentagen, in der Produktion teilweise in sechs Wochentagen erbracht.
Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit (Jaz) erbracht.
Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 44 Stunden.

Für Chauffeurinnen/Chauffeure Kat. C und C/E gelten die Bestimmungen
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1).

Artikel 2.8.2
Normalarbeitszeit
10161
Das Arbeitspensum wird bei einem 100%-Pensum normalerweise in fünf Wochentagen, in der Produktion teilweise in sechs Wochentagen erbracht.
Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit (Jaz) erbracht.
Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 44 Stunden.

Für Chauffeurinnen/Chauffeure Kat. C und C/E gelten die Bestimmungen
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1).

Artikel 2.8.2
Normalarbeitszeit
10475
Das Arbeitspensum wird bei einem 100%-Pensum normalerweise in fünf Wochentagen, in der Produktion teilweise in sechs Wochentagen erbracht.
Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit (Jaz) erbracht.
Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 44 Stunden.

Für Chauffeurinnen/Chauffeure Kat. C und C/E gelten die Bestimmungen
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1).

Artikel 2.8.2
Normalarbeitszeit
10798
Das Arbeitspensum wird bei einem 100%-Pensum normalerweise in fünf Wochentagen, in der Produktion teilweise in sechs Wochentagen erbracht.
Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit (Jaz) erbracht.
Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 44 Stunden.

Für Chauffeurinnen/Chauffeure Kat. C und C/E gelten die Bestimmungen
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1).

Artikel 2.8.2
Normalarbeitszeit
10976
Das Arbeitspensum wird bei einem 100%-Pensum normalerweise in fünf Wochentagen, in der Produktion teilweise in sechs Wochentagen erbracht.
Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit (Jaz) erbracht.
Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 44 Stunden.

Für Chauffeurinnen/Chauffeure Kat. C und C/E gelten die Bestimmungen
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1).

Artikel 2.8.2
Überstunden / Überzeit
9794
Überstunden:
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der PostLogistics AG angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.

Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.8.3 und 2.8.4
Überstunden / Überzeit
10161
Überstunden:
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der PostLogistics AG angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.

Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.8.3 und 2.8.4
Überstunden / Überzeit
10475
Überstunden:
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der PostLogistics AG angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.

Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.8.3 und 2.8.4
Überstunden / Überzeit
10798
Überstunden:
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der PostLogistics AG angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.

Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.8.3 und 2.8.4
Überstunden / Überzeit
10976
Überstunden:
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der PostLogistics AG angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.

Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.8.3 und 2.8.4
Ferien
9794
KategorieAlterFerien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Nach dem vollendeten 20. Altersjahr4 Wochen
Fachpersonal Lagerlogistik, Administration mit KV, Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice, Fachspezialistin VerzollungBis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird5 Wochen
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird5 Wochen + 1 Tag
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird6 Wochen + 2 Tage

Artikel 2.12.1, Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Ferien
10161
KategorieAlterFerien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Nach dem vollendeten 20. Altersjahr4 Wochen
Fachpersonal Lagerlogistik, Administration mit KV, Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice, Fachspezialistin VerzollungBis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird5 Wochen
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird5 Wochen + 1 Tag
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird6 Wochen + 2 Tage

Artikel 2.12.1, Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Ferien
10475
KategorieAlterFerien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Nach dem vollendeten 20. Altersjahr4 Wochen
Fachpersonal Lagerlogistik, Administration mit KV, Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice, Fachspezialistin VerzollungBis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird5 Wochen
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird5 Wochen + 1 Tag
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird6 Wochen + 2 Tage

Artikel 2.12.1, Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Ferien
10798
KategorieAlterFerien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Nach dem vollendeten 20. Altersjahr4 Wochen
Fachpersonal Lagerlogistik, Administration mit KV, Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice, Fachspezialistin VerzollungBis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird5 Wochen
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird5 Wochen + 1 Tag
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird6 Wochen + 2 Tage

Artikel 2.12.1, Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Ferien
10976
KategorieAlterFerien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Nach dem vollendeten 20. Altersjahr4 Wochen
Fachpersonal Lagerlogistik, Administration mit KV, Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice, Fachspezialistin VerzollungBis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird5 Wochen
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird5 Wochen + 1 Tag
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird6 Wochen + 2 Tage

Artikel 2.12.1, Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9794
EreignisBezahlte Abwesenheit
a. Erfüllung gesetzlicher PflichtenNotwendige Zeit gemäss Aufgebot
b. Ausübung eines öffentlichen AmtesNach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage
c. Eigene Trauung / Eintragung einer Partnerschaft2 Tage
d. Teilnahme an der Trauung / Eintragung einer Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern1 Tag
e. Bei der Geburt eines Kindesfür den Vater 2 Tage
f. Für die Adoption eines Kindes2 Tage
g. Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind / den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordernBis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
h. Plötzliche Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindesnach Absprache, in der Regel bis 5 Tage
i. Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden.3 Tage
j. Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in anderen Fällen als Buchstabe iBis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
k. Eigener UmzugBis zu einem Tag
l. Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaftenbis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
m. Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werdenBis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren
n. Für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgebererforderliche Zeit

Artikel 2.14.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10161
EreignisBezahlte Abwesenheit
a. Erfüllung gesetzlicher PflichtenNotwendige Zeit gemäss Aufgebot
b. Ausübung eines öffentlichen AmtesNach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage
c. Eigene Trauung / Eintragung einer Partnerschaft2 Tage
d. Teilnahme an der Trauung / Eintragung einer Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern1 Tag
e. Bei der Geburt eines Kindesfür den Vater 2 Tage
f. Für die Adoption eines Kindes2 Tage
g. Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind / den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordernBis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
h. Plötzliche Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindesnach Absprache, in der Regel bis 5 Tage
i. Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden.3 Tage
j. Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in anderen Fällen als Buchstabe iBis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
k. Eigener UmzugBis zu einem Tag
l. Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaftenbis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
m. Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werdenBis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren
n. Für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgebererforderliche Zeit

Artikel 2.14.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10475
EreignisBezahlte Abwesenheit
a. Erfüllung gesetzlicher PflichtenNotwendige Zeit gemäss Aufgebot
b. Ausübung eines öffentlichen AmtesNach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage
c. Eigene Trauung / Eintragung einer Partnerschaft2 Tage
d. Teilnahme an der Trauung / Eintragung einer Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern1 Tag
e. Bei der Geburt eines Kindesfür den Vater 2 Tage
f. Für die Adoption eines Kindes2 Tage
g. Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind / den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordernBis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
h. Plötzliche Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindesnach Absprache, in der Regel bis 5 Tage
i. Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden.3 Tage
j. Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in anderen Fällen als Buchstabe iBis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
k. Eigener UmzugBis zu einem Tag
l. Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaftenbis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
m. Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werdenBis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren
n. Für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgebererforderliche Zeit

Artikel 2.14.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10798
EreignisBezahlte Abwesenheit
a. Erfüllung gesetzlicher PflichtenNotwendige Zeit gemäss Aufgebot
b. Ausübung eines öffentlichen AmtesNach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage
c. Eigene Trauung / Eintragung einer Partnerschaft2 Tage
d. Teilnahme an der Trauung / Eintragung einer Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern1 Tag
e. Bei der Geburt eines Kindesfür den Vater 2 Tage
f. Für die Adoption eines Kindes2 Tage
g. Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind / den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordernBis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
h. Plötzliche Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindesnach Absprache, in der Regel bis 5 Tage
i. Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden.3 Tage
j. Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in anderen Fällen als Buchstabe iBis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
k. Eigener UmzugBis zu einem Tag
l. Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaftenbis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
m. Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werdenBis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren
n. Für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgebererforderliche Zeit

Artikel 2.14.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10976
EreignisBezahlte Abwesenheit
a. Erfüllung gesetzlicher PflichtenNotwendige Zeit gemäss Aufgebot
b. Ausübung eines öffentlichen AmtesNach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage
c. Eigene Trauung / Eintragung einer Partnerschaft2 Tage
d. Teilnahme an der Trauung / Eintragung einer Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern1 Tag
e. Bei der Geburt eines Kindesfür den Vater 2 Tage
f. Für die Adoption eines Kindes2 Tage
g. Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind / den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordernBis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
h. Plötzliche Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindesnach Absprache, in der Regel bis 5 Tage
i. Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden.3 Tage
j. Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in anderen Fällen als Buchstabe iBis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
k. Eigener UmzugBis zu einem Tag
l. Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaftenbis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
m. Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werdenBis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren
n. Für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgebererforderliche Zeit

Artikel 2.14.2
Bezahlte Feiertage
9794
Bezahlte Feiertage sind der Bundesfeiertag sowie höchstens 8 kantonale und am Arbeitsort übliche Feiertage. Fallen die Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen für die Mitarbeitenden arbeitsfreien Tag, so besteht kein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.

Artikel 2.13
Bezahlte Feiertage
10161
Bezahlte Feiertage sind der Bundesfeiertag sowie höchstens 8 kantonale und am Arbeitsort übliche Feiertage. Fallen die Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen für die Mitarbeitenden arbeitsfreien Tag, so besteht kein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.

Artikel 2.13
Bezahlte Feiertage
10475
Bezahlte Feiertage sind der Bundesfeiertag sowie höchstens 8 kantonale und am Arbeitsort übliche Feiertage. Fallen die Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen für die Mitarbeitenden arbeitsfreien Tag, so besteht kein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.

Artikel 2.13
Bezahlte Feiertage
10798
Bezahlte Feiertage sind der Bundesfeiertag sowie höchstens 8 kantonale und am Arbeitsort übliche Feiertage. Fallen die Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen für die Mitarbeitenden arbeitsfreien Tag, so besteht kein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.

Artikel 2.13
Bezahlte Feiertage
10976
Bezahlte Feiertage sind der Bundesfeiertag sowie höchstens 8 kantonale und am Arbeitsort übliche Feiertage. Fallen die Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen für die Mitarbeitenden arbeitsfreien Tag, so besteht kein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.

Artikel 2.13
Bildungsurlaub
9794
Die PostLogistics AG fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten.
Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung
den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit
angerechnet und finanziert.

Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren.

Artikel 2.14.4 und 2.14.2
Bildungsurlaub
10161
Die PostLogistics AG fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten.
Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung
den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit
angerechnet und finanziert.

Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren.

Artikel 2.14.4 und 2.14.2
Bildungsurlaub
10475
Die PostLogistics AG fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten.
Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung
den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit
angerechnet und finanziert.

Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren.

Artikel 2.14.4 und 2.14.2
Bildungsurlaub
10798
Die PostLogistics AG fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten.
Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung
den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit
angerechnet und finanziert.

Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren.

Artikel 2.14.4 und 2.14.2
Bildungsurlaub
10976
Die PostLogistics AG fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten.
Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung
den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit
angerechnet und finanziert.

Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren.

Artikel 2.14.4 und 2.14.2
Krankheit
9794
Krankheit:
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.

Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung

Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.

Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.

Artikel 2.16.5 und 2.16.6
Krankheit
10161
Krankheit:
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.

Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung

Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.

Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.

Artikel 2.16.5 und 2.16.6
Krankheit
10475
Krankheit:
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.

Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung

Artikel 2.16.5
Krankheit
10798
Krankheit:
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.

Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung

Artikel 2.16.5
Krankheit
10976
Krankheit:
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.

Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung

Artikel 2.16.5
Unfall
9794
Krankheit:
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.

Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung

Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.

Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.

Artikel 2.16.5 und 2.16.6
Unfall
10161
Krankheit:
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.

Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung

Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.

Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.

Artikel 2.16.5 und 2.16.6
Unfall
10475
Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.

Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.

Artikel 2.16.6
Unfall
10798
Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.

Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.

Artikel 2.16.6
Unfall
10976
Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.

Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.

Artikel 2.16.6
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9794
Mutterschaftsurlaub:
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 2.14.1 und 2.14.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10161
Mutterschaftsurlaub:
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 2.14.1 und 2.14.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10475
Mutterschaftsurlaub:
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 2.14.1 und 2.14.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10798
Mutterschaftsurlaub:
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 2.14.1 und 2.14.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10976
Mutterschaftsurlaub:
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 2.14.1 und 2.14.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9794
Während der Rekrutenschule und dieser gemäss EOG gleichgestellten Dienstzeiten: 50 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns bei normaler Arbeitstätigkeit sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 80 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohnes sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Mitarbeitenden mit Anspruch auf Kinderzulagen werden 100 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.16.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10161
Während der Rekrutenschule und dieser gemäss EOG gleichgestellten Dienstzeiten: 50 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns bei normaler Arbeitstätigkeit sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 80 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohnes sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Mitarbeitenden mit Anspruch auf Kinderzulagen werden 100 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.16.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10475
Während der Rekrutenschule und dieser gemäss EOG gleichgestellten Dienstzeiten: 50 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns bei normaler Arbeitstätigkeit sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 80 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohnes sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Mitarbeitenden mit Anspruch auf Kinderzulagen werden 100 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.16.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10798
Während der Rekrutenschule und dieser gemäss EOG gleichgestellten Dienstzeiten: 50 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns bei normaler Arbeitstätigkeit sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 80 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohnes sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Mitarbeitenden mit Anspruch auf Kinderzulagen werden 100 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.16.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10976
Während der Rekrutenschule und dieser gemäss EOG gleichgestellten Dienstzeiten: 50 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns bei normaler Arbeitstätigkeit sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 80 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohnes sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Mitarbeitenden mit Anspruch auf Kinderzulagen werden 100 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.16.8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9794
Vollzugskostenbeitrag:
Die PostLogistics AG erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– CHF 10.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
– CHF 5.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50%.

Artikel 2.15.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10161
Vollzugskostenbeitrag:
Die PostLogistics AG erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– CHF 10.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
– CHF 5.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50%.

Artikel 2.15.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10475
Vollzugskostenbeitrag:
Die PostLogistics AG erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– CHF 10.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
– CHF 5.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50%.

Artikel 2.15.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10798
Vollzugskostenbeitrag:
Die PostLogistics AG erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– CHF 10.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
– CHF 5.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50%.

Artikel 2.15.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10976
Vollzugskostenbeitrag:
Die PostLogistics AG erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– CHF 10.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
– CHF 5.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50%.

Artikel 2.15.6
Schutz der Persönlichkeit 
9794
Die PostLogistics AG achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden.
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden.

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Artikel 2.18.6
Schutz der Persönlichkeit 
10161
Die PostLogistics AG achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden.
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden.

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Artikel 2.18.6
Schutz der Persönlichkeit 
10475
Die PostLogistics AG achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden.
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden.

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Artikel 2.18.6
Schutz der Persönlichkeit 
10798
Die PostLogistics AG achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden.
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden.

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Artikel 2.18.6
Schutz der Persönlichkeit 
10976
Die PostLogistics AG achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden.
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden.

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Artikel 2.18.6
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9794
Die PostLogistics AG schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 2.18.7
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10161
Die PostLogistics AG schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 2.18.7
Sexuelle Belästigung
9794
Die PostLogistics AG schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 2.18.7
Sexuelle Belästigung
10161
Die PostLogistics AG schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 2.18.7
Sexuelle Belästigung
10475
Die PostLogistics AG schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 2.18.7
Sexuelle Belästigung
10798
Die PostLogistics AG schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 2.18.7
Sexuelle Belästigung
10976
Die PostLogistics AG schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 2.18.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9794
Die PostLogistigs AG schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und
nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.

Artikel 2.18.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10161
Die PostLogistigs AG schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und
nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.

Artikel 2.18.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10475
Die PostLogistigs AG schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und
nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.

Artikel 2.18.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10798
Die PostLogistigs AG schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und
nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.

Artikel 2.18.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10976
Die PostLogistigs AG schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und
nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.

Artikel 2.18.7
Lernende
9794
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.

Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Lernende
10161
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.

Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Lernende
10475
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.

Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Lernende
10798
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.

Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Lernende
10976
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.

Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9794
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.

Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10161
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.

Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10475
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.

Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10798
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.

Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10976
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.

Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
9794
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
im 1. Anstellungsjahr1 Monat auf Monatsende
danach3 Monate auf Monatsende

Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate

Artikel 2.2 und 12.19.3
Kündigungsfrist
10161
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
im 1. Anstellungsjahr1 Monat auf Monatsende
danach3 Monate auf Monatsende

Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate

Artikel 2.2 und 12.19.3
Kündigungsfrist
10475
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
im 1. Anstellungsjahr1 Monat auf Monatsende
danach3 Monate auf Monatsende

Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate

Artikel 2.2 und 12.19.3
Kündigungsfrist
10798
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
im 1. Anstellungsjahr1 Monat auf Monatsende
danach3 Monate auf Monatsende

Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate

Artikel 2.2 und 12.19.3
Kündigungsfrist
10976
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
im 1. Anstellungsjahr1 Monat auf Monatsende
danach3 Monate auf Monatsende

Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate

Artikel 2.2 und 12.19.3
Arbeitnehmervertretung
9794
syndicom (ehemals: Gewerkschaft Kommunikation)
transfair
Arbeitnehmervertretung
10161
syndicom (ehemals: Gewerkschaft Kommunikation)
transfair
Arbeitnehmervertretung
10475
syndicom (ehemals: Gewerkschaft Kommunikation)
transfair
Arbeitnehmervertretung
10798
syndicom (ehemals: Gewerkschaft Kommunikation)
transfair
Arbeitnehmervertretung
10976
syndicom (ehemals: Gewerkschaft Kommunikation)
transfair
Arbeitgebervertretung
9794
PostLogistics AG
Arbeitgebervertretung
10161
PostLogistics AG
Arbeitgebervertretung
10475
PostLogistics AG
Arbeitgebervertretung
10798
PostLogistics AG
Arbeitgebervertretung
10976
PostLogistics AG
Paritätische Fonds
9794
Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.

Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.


Artikel 2.15.6
Paritätische Fonds
10161
Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.

Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.


Artikel 2.15.6
Paritätische Fonds
10475
Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.

Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.


Artikel 2.15.6
Paritätische Fonds
10798
Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.

Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.


Artikel 2.15.6
Paritätische Fonds
10976
Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.

Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.


Artikel 2.15.6
Aufgaben paritätische Organe
9794
Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8
Aufgaben paritätische Organe
10161
Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8
Aufgaben paritätische Organe
10475
Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8
Aufgaben paritätische Organe
10798
Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8
Aufgaben paritätische Organe
10976
Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8
Freistellung für Verbandstätigkeit
9794
-Für Mitglieder Gremien der vertragsschliessenden Gewerkschaften: bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr

-Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu 3 Tage innerhalb von 2 Jahren

Artikel 2.14.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
10161
-Für Mitglieder Gremien der vertragsschliessenden Gewerkschaften: bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr

-Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu 3 Tage innerhalb von 2 Jahren

Artikel 2.14.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
10475
-Für Mitglieder Gremien der vertragsschliessenden Gewerkschaften: bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr

-Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu 3 Tage innerhalb von 2 Jahren

Artikel 2.14.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
10798
-Für Mitglieder Gremien der vertragsschliessenden Gewerkschaften: bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr

-Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu 3 Tage innerhalb von 2 Jahren

Artikel 2.14.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
10976
-Für Mitglieder Gremien der vertragsschliessenden Gewerkschaften: bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr

-Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu 3 Tage innerhalb von 2 Jahren

Artikel 2.14.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9794
Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10161
Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10475
Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10798
Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10976
Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8
Schlichtungsverfahren
9794
Bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung des GAV können die GAV-Parteien die GAV-Vollzugskommission anrufen.
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.

Artikel 3.5
Schlichtungsverfahren
10161
Bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung des GAV können die GAV-Parteien die GAV-Vollzugskommission anrufen.
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.

Artikel 3.5
Schlichtungsverfahren
10475
Bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung des GAV können die GAV-Parteien die GAV-Vollzugskommission anrufen.
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.

Artikel 3.5
Schlichtungsverfahren
10798
Bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung des GAV können die GAV-Parteien die GAV-Vollzugskommission anrufen.
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.

Artikel 3.5
Schlichtungsverfahren
10976
Bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung des GAV können die GAV-Parteien die GAV-Vollzugskommission anrufen.
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.

Artikel 3.5
Friedenspflicht
9794
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer dieses GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten. Das Gebot des absoluten Arbeitsfriedens schliesst auch Gegenstände ein, die in diesem GAV nicht geregelt sind.

Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.

Artikel 3.3
Friedenspflicht
10161
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer dieses GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten. Das Gebot des absoluten Arbeitsfriedens schliesst auch Gegenstände ein, die in diesem GAV nicht geregelt sind.

Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.

Artikel 3.3
Friedenspflicht
10475
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer dieses GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten. Das Gebot des absoluten Arbeitsfriedens schliesst auch Gegenstände ein, die in diesem GAV nicht geregelt sind.

Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.

Artikel 3.3
Friedenspflicht
10798
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer dieses GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten. Das Gebot des absoluten Arbeitsfriedens schliesst auch Gegenstände ein, die in diesem GAV nicht geregelt sind.

Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.

Artikel 3.3
Friedenspflicht
10976
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer dieses GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten. Das Gebot des absoluten Arbeitsfriedens schliesst auch Gegenstände ein, die in diesem GAV nicht geregelt sind.

Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.

Artikel 3.3
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