GAV Swissport Basel

Aggiungere ai preferiti
Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro: a partire dal 01.01.2012 fino al 30.06.2023
Ultime modifiche
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2026 ergänzt. (15.12.2025) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2025 ergänzt. (20.12.2024) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt (12.12.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt (29.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021). / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
Get As PDF
Campo d'applicazione geografico
3407
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
5309
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
5615
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
6017
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
6575
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
7180
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
8045
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
8897
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
9505
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
9986
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
10156
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
10443
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
10795
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
11070
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
11491
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
12716
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
13353
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione geografico
13882
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
3407
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
5309
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
5615
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
6017
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
6575
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
7180
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
8045
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
8897
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
9505
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
9986
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
10156
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
10443
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
10795
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
11070
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
11491
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
12716
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
13353
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione aziendale
13882
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Campo d'applicazione personale
3407
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
5309
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
5615
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
6017
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
6575
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
7180
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
8045
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
8897
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
9505
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
9986
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
10156
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
10443
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
10795
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
11070
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
11491
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
12716
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
13353
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Campo d'applicazione personale
13882
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Informazioni organo paritetico
3407
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
5309
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
5615
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
6017
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
6575
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
7180
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
8045
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
8897
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
9505
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
9986
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
10156
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
3407
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
5309
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
5615
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
6017
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
6575
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
7180
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
8045
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
8897
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9505
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9986
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10156
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10443
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10795
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11070
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11491
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
12716
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
3407
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
5309
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
5615
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
6017
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
6575
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
7180
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
8045
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
8897
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
9505
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
9986
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
10156
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Salari / salari minimi
3407
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
5309
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
5615
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
6017
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
6575
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
7180
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
8045
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
8897
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
9505
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
9986
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
10156
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
10443
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
10795
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
11070
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
11491
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
12716
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
13353
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salari / salari minimi
13882
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Aumento salariale
3407
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Aumento salariale
5309
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Aumento salariale
5615
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Aumento salariale
6017
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Aumento salariale
6575
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Aumento salariale
7180
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Aumento salariale
8045
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Aumento salariale
8897
2019:
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Aumento salariale
9505
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Aumento salariale
9986
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Aumento salariale
10156
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Aumento salariale
10443
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Aumento salariale
10795
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Aumento salariale
11070
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Aumento salariale
11491
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Aumento salariale
12716
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Aumento salariale
13353
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Aumento salariale
13882
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Tredicesima mensilità
3407
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Tredicesima mensilità
5309
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Tredicesima mensilità
5615
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Tredicesima mensilità
6017
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Tredicesima mensilità
6575
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Tredicesima mensilità
7180
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Tredicesima mensilità
8045
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Tredicesima mensilità
8897
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Tredicesima mensilità
9505
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Tredicesima mensilità
9986
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Tredicesima mensilità
10156
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Tredicesima mensilità
10443
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
Tredicesima mensilità
10795
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
Tredicesima mensilità
11070
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
Tredicesima mensilità
11491
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
Tredicesima mensilità
12716
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
Tredicesima mensilità
13353
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
Tredicesima mensilità
13882
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
3407
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
5309
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
5615
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
6017
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
6575
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
7180
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
8045
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
8897
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
9505
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
9986
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
10156
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
10443

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
10795

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
11070

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
11491

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
12716

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
13353

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
13882

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Premio per anzianità di servizio
3407
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Premio per anzianità di servizio
5309
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Premio per anzianità di servizio
5615
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Premio per anzianità di servizio
6017
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Premio per anzianità di servizio
6575
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Premio per anzianità di servizio
7180
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Premio per anzianità di servizio
8045
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Premio per anzianità di servizio
8897
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Premio per anzianità di servizio
9505
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Premio per anzianità di servizio
9986
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Premio per anzianità di servizio
10156
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Premio per anzianità di servizio
10443
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Premio per anzianità di servizio
10795
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Premio per anzianità di servizio
11070
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Premio per anzianità di servizio
11491
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Premio per anzianità di servizio
12716
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Premio per anzianità di servizio
13353
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Premio per anzianità di servizio
13882
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
3407
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
5309
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
5615
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
6017
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
6575
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
7180
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
8045
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
8897
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9505
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9986
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10156
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10443
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10795
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11070
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11491
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
12716
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
13353
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
13882
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Lavoro a turni
3407
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Lavoro a turni
5309
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Lavoro a turni
5615
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Lavoro a turni
6017
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Lavoro a turni
6575
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Lavoro a turni
7180
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Lavoro a turni
8045
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Lavoro a turni
8897
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Lavoro a turni
9505
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Lavoro a turni
9986
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Lavoro a turni
10156
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
3407
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
5309
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
5615
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
6017
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
6575
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
7180
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
8045
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
8897
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
9505
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
9986
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
10156
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
10443
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
10795
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
11070
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
11491
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
12716
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
13353
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Servizio di picchetto
13882
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Rimborso spese
3407
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
5309
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
5615
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
6017
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
6575
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
7180
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
8045
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
8897
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
9505
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
9986
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
10156
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
10443
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
10795
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
11070
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
11491
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
12716
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
13353
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Rimborso spese
13882
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Altri supplementi
3407
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
5309
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
5615
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
6017
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
6575
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
7180
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
8045
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
8897
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
9505
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
9986
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
10156
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
10443
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
10795
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
11070
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
11491
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
12716
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
13353
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Altri supplementi
13882
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Orario di lavoro
3407
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
5309
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
5615
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
6017
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
6575
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
7180
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
8045
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
8897
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
9505
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
9986
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
10156
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
10443
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
10795
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
11070
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
11491
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
12716
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
13353
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Orario di lavoro
13882
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Lavoro straordinario / ore supplementari
3407
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
5309
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
5615
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
6017
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
6575
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
7180
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
8045
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
8897
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
9505
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
9986
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
10156
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
10443
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
10795
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
11070
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
11491
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
12716
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
13353
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
13882
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Vacanze
3407
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
5309
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
5615
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
6017
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
6575
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
7180
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
8045
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
8897
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
9505
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
9986
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
10156
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
10443
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
10795
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
11070
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
11491
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
12716
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
13353
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacanze
13882
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
3407
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
5309
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
5615
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
6017
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
6575
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
7180
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
8045
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
8897
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9505
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9986
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10156
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10443
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10795
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11070
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11491
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
12716
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
13353
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
13882
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Giorni festivi retribuiti
3407
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
5309
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
5615
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
6017
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
6575
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
7180
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
8045
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
8897
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
9505
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
9986
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
10156
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
10443
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
10795
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
11070
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
11491
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
12716
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
13353
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Giorni festivi retribuiti
13882
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Congedo di formazione
3407
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
5309
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
5615
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
6017
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
6575
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
7180
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
8045
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
8897
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
9505
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
9986
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
10156
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
10443
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
10795
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
11070
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
11491
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
12716
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
13353
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congedo di formazione
13882
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Malattia
3407
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
5309
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
5615
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
6017
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
6575
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
7180
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
8045
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
8897
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
9505
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
9986
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
10156
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
10443
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
10795
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
11070
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
11491
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
12716
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
13353
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Malattia
13882
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
3407
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
5309
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
5615
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
6017
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
6575
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
7180
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
8045
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
8897
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
9505
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
9986
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
10156
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
10443
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
10795
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
11070
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
11491
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
12716
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
13353
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Infortunio
13882
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Congedo maternità / paternità / parentale
3407
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
5309
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
5615
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
6017
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
6575
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
7180
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
8045
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
8897
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
9505
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
9986
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
10156
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
10443
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
10795
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
11070
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
11491
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
12716
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
13353
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congedo maternità / paternità / parentale
13882
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Servizio militare / civile / di protezione civile
3407
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
5309
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
5615
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
6017
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
6575
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
7180
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
8045
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
8897
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
9505
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
9986
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
10156
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
10443
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
10795
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
11070
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
11491
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
12716
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
13353
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Servizio militare / civile / di protezione civile
13882
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Regolamentazioni in materia di pensionamento
3407
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Regolamentazioni in materia di pensionamento
5309
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Regolamentazioni in materia di pensionamento
5615
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Regolamentazioni in materia di pensionamento
6017
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Regolamentazioni in materia di pensionamento
6575
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Regolamentazioni in materia di pensionamento
7180
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Regolamentazioni in materia di pensionamento
8045
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Regolamentazioni in materia di pensionamento
8897
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Regolamentazioni in materia di pensionamento
9505
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Regolamentazioni in materia di pensionamento
9986
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Regolamentazioni in materia di pensionamento
10156
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
3407
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
5309
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
5615
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
6017
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
6575
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
7180
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
8045
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
8897
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
9505
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
9986
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
10156
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
10443
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
10795
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
11070
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
11491
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
12716
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
13353
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionamento anticipato
13882
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
3407
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
5309
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
5615
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
6017
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
6575
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
7180
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
8045
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
8897
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9505
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9986
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10156
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10443
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10795
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11070
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11491
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
12716
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
13353
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
13882
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
3407
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
5309
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
5615
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
6017
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
6575
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
7180
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
8045
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
8897
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
9505
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
9986
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
10156
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
10443
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
10795
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
11070
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
11491
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
12716
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
13353
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
13882
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Molestie sessuali
3407
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Molestie sessuali
5309
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Molestie sessuali
5615
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Molestie sessuali
6017
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Molestie sessuali
6575
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Molestie sessuali
7180
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Molestie sessuali
8045
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Molestie sessuali
8897
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Molestie sessuali
9505
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Molestie sessuali
9986
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Molestie sessuali
10156
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Molestie sessuali
10443
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Molestie sessuali
10795
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Molestie sessuali
11070
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Molestie sessuali
11491
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Molestie sessuali
12716
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Molestie sessuali
13353
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Molestie sessuali
13882
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
3407
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
5309
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
5615
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
6017
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
6575
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
7180
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
8045
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
8897
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
9505
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
9986
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
10156
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
10443
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
10795
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11070
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11491
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
12716
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
13353
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
13882
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Apprendisti
3407
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
5309
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
5615
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
6017
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
6575
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
7180
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
8045
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
8897
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
9505
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
9986
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
10156
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
10443
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
10795
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
11070
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
11491
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
12716
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
13353
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprendisti
13882
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
3407
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
5309
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
5615
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
6017
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
6575
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
7180
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
8045
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
8897
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
9505
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
9986
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
10156
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
10443
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
10795
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
11070
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
11491
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
12716
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
13353
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Giovani dipendenti
13882
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Termini di disdetta
3407
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
5309
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
5615
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
6017
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
6575
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
7180
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
8045
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
8897
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
9505
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
9986
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
10156
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
10443
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
10795
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
11070
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
11491
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
12716
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
13353
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Termini di disdetta
13882
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Protezione contro il licenziamento
3407
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
5309
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
5615
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
6017
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
6575
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
7180
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
8045
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
8897
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
9505
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
9986
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
10156
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
10443
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
10795
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
11070
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
11491
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
12716
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
13353
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protezione contro il licenziamento
13882
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Rappresentanza dei lavoratori
3407
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
5309
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
5615
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
6017
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
6575
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
7180
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
8045
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
8897
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
9505
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
9986
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
10156
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
10443
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
10795
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
11070
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
11491
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
12716
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
13353
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei lavoratori
13882
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Rappresentanza dei datori di lavoro
3407
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
5309
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
5615
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
6017
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
6575
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
7180
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
8045
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
8897
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
9505
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
9986
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
10156
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
10443
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
10795
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
11070
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
11491
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
12716
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
13353
Swissport International AG, Basel
Rappresentanza dei datori di lavoro
13882
Swissport International AG, Basel
Compiti organi paritetici
3407
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
5309
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
5615
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
6017
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
6575
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
7180
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
8045
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
8897
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
9505
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
9986
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
10156
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
10443
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
10795
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
11070
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
11491
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
12716
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
13353
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Compiti organi paritetici
13882
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Congedo per partecipare alle attività sindacali
3407
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
5309
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
5615
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
6017
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
6575
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
7180
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
8045
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
8897
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
9505
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
9986
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
10156
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
10443
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
10795
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
11070
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
11491
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
12716
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
13353
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Congedo per partecipare alle attività sindacali
13882
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
3407
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
5309
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
5615
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
6017
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
6575
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
7180
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
8045
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
8897
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
9505
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
9986
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
10156
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
10443
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
10795
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
11070
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
11491
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
12716
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
13353
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
13882
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
3407
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
5309
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
5615
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
6017
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
6575
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
7180
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
8045
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
8897
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
9505
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
9986
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
10156
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
10443
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
10795
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
11070
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
11491
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
12716
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
13353
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
13882
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Piani sociali
3407
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
5309
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
5615
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
6017
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
6575
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
7180
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
8045
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
8897
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
9505
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
9986
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
10156
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
10443
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
10795
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
11070
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
11491
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
12716
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
13353
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Piani sociali
13882
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Procedure di conciliazione e arbitrato
3407
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
5309
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
5615
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
6017
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
6575
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
7180
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
8045
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
8897
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
9505
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
9986
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
10156
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
10443
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
10795
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
11070
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
11491
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
12716
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
13353
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procedure di conciliazione e arbitrato
13882
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Obbligo della pace
3407
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
5309
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
5615
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
6017
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
6575
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
7180
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
8045
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
8897
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
9505
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
9986
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
10156
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
10443
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
10795
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
11070
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
11491
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
12716
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
13353
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
13882
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Nessuna informazione disponibile
Versioni archiviate
Edizione Pubblicato su servizioccl.ch il: Validità
4.13966 23.12.2025 01.07.2023
Edizione Pubblicato su servizioccl.ch il: Validità
3.13882 23.12.2025 23.12.2025
3.13353 20.12.2024 20.12.2024
3.12716 12.12.2023 12.12.2023
3.11491 10.12.2021 10.12.2021
3.11070 01.01.2012 01.01.2012