GAV Swissport Basel
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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2025 ergänzt. (20.12.2024) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt (12.12.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt (29.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021). / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich 3407
Örtlicher Geltungsbereich 5309
Örtlicher Geltungsbereich 5615
Örtlicher Geltungsbereich 6017
Örtlicher Geltungsbereich 6575
Örtlicher Geltungsbereich 7180
Örtlicher Geltungsbereich 8045
Örtlicher Geltungsbereich 8897
Örtlicher Geltungsbereich 9505
Örtlicher Geltungsbereich 9986
Örtlicher Geltungsbereich 10156
Örtlicher Geltungsbereich 10443
Örtlicher Geltungsbereich 10795
Örtlicher Geltungsbereich 11070
Örtlicher Geltungsbereich 11491
Örtlicher Geltungsbereich 12716
Örtlicher Geltungsbereich 13353
Betrieblicher Geltungsbereich 3407
Betrieblicher Geltungsbereich 5309
Betrieblicher Geltungsbereich 5615
Betrieblicher Geltungsbereich 6017
Betrieblicher Geltungsbereich 6575
Betrieblicher Geltungsbereich 7180
Betrieblicher Geltungsbereich 8045
Betrieblicher Geltungsbereich 8897
Betrieblicher Geltungsbereich 9505
Betrieblicher Geltungsbereich 9986
Betrieblicher Geltungsbereich 10156
Betrieblicher Geltungsbereich 10443
Betrieblicher Geltungsbereich 10795
Betrieblicher Geltungsbereich 11070
Betrieblicher Geltungsbereich 11491
Betrieblicher Geltungsbereich 12716
Betrieblicher Geltungsbereich 13353
Persönlicher Geltungsbereich 3407
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 5309
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 5615
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 6017
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 6575
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 7180
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 8045
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 8897
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 9505
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 9986
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 10156
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 10443
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 10795
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 11070
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 11491
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 12716
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich 13353
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Kontakt paritätische Organe 3407
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vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe 5309
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Löhne / Mindestlöhne 3407
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 5309
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 5615
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 6017
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 6575
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 7180
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 8045
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 8897
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 9505
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 9986
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 10156
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 10443
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 10795
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 11070
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 11491
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 12716
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne 13353
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Lohnerhöhung 3407
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung 5309
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung 5615
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung 6017
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung 6575
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung 7180
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung 8045
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung 8897
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung 9505
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung 9986
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung 10156
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung 10443
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung 10795
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung 11070
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung 11491
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung 12716
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung 13353
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
13. Monatslohn 3407
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn 5309
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn 5615
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn 6017
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn 6575
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn 7180
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn 8045
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn 8897
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn 9505
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn 9986
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn 10156
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn 10443
Artikel 5.1.1
13. Monatslohn 10795
Artikel 5.1.1
13. Monatslohn 11070
Artikel 5.1.1
13. Monatslohn 11491
Artikel 5.1.1
13. Monatslohn 12716
Artikel 5.1.1
13. Monatslohn 13353
Artikel 5.1.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 3407
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 5309
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 5615
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 6017
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 6575
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 7180
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 8045
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 8897
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 9505
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 9986
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 10156
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 10443
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 10795
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 11070
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 11491
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 12716
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 13353
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Dienstaltersgeschenke 3407
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke 5309
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke 5615
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke 6017
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke 6575
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke 7180
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke 8045
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke 8897
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke 9505
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke 9986
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke 10156
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke 10443
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke 10795
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke 11070
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke 11491
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke 12716
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke 13353
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 3407
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 5309
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 5615
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 6017
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 6575
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 7180
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 8045
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 8897
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 9505
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 9986
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 10156
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 10443
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 10795
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11070
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11491
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 12716
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 13353
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Schichtarbeit 3407
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit 5309
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit 5615
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit 6017
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit 6575
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit 7180
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit 8045
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit 8897
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit 9505
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit 9986
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit 10156
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 3407
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 5309
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 5615
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 6017
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 6575
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 7180
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 8045
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 8897
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 9505
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 9986
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 10156
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 10443
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 10795
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 11070
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 11491
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 12716
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst 13353
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Spesenentschädigung 3407
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 5309
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 5615
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 6017
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 6575
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 7180
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 8045
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 8897
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 9505
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 9986
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 10156
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 10443
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 10795
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 11070
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 11491
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 12716
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung 13353
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
weitere Zuschläge 3407
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 5309
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 5615
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 6017
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 6575
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 7180
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 8045
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 8897
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 9505
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 9986
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 10156
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 10443
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 10795
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 11070
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 11491
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 12716
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge 13353
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Normalarbeitszeit 3407
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 5309
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 5615
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 6017
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 6575
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 7180
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 8045
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 8897
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 9505
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 9986
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 10156
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 10443
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 10795
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 11070
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 11491
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 12716
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit 13353
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Überstunden / Überzeit 3407
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 5309
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 5615
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 6017
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 6575
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 7180
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 8045
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 8897
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 9505
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 9986
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 10156
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 10443
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 10795
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 11070
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 11491
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 12716
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit 13353
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Ferien 3407
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 5309
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 5615
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 6017
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 6575
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 7180
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 8045
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 8897
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 9505
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 9986
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 10156
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 10443
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 10795
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 11070
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 11491
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 12716
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien 13353
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 3407
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 5309
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 5615
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 6017
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 6575
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 7180
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 8045
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 8897
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 9505
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 9986
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 10156
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 10443
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 10795
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11070
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11491
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 12716
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 13353
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte Feiertage 3407
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 5309
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 5615
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 6017
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 6575
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 7180
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 8045
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 8897
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 9505
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 9986
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 10156
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 10443
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 10795
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 11070
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 11491
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 12716
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage 13353
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bildungsurlaub 3407
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 5309
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 5615
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 6017
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 6575
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 7180
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 8045
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 8897
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 9505
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 9986
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 10156
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 10443
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 10795
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 11070
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 11491
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 12716
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub 13353
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Krankheit 3407
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 5309
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 5615
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 6017
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 6575
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 7180
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 8045
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 8897
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 9505
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 9986
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 10156
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 10443
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 10795
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 11070
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 11491
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 12716
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit 13353
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 3407
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 5309
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 5615
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 6017
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 6575
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 7180
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 8045
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 8897
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 9505
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 9986
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 10156
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 10443
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 10795
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 11070
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 11491
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 12716
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall 13353
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 3407
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 5309
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 5615
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 6017
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 6575
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 7180
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 8045
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 8897
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 9505
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 9986
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 10156
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 10443
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 10795
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 11070
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 11491
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 12716
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 13353
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 3407
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 5309
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 5615
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 6017
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 6575
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 7180
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 8045
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 8897
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 9505
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 9986
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 10156
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 10443
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 10795
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11070
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11491
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 12716
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 13353
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Pensionsregelungen 3407
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen 5309
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen 5615
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen 6017
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen 6575
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen 7180
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen 8045
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen 8897
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen 9505
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen 9986
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen 10156
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 3407
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 5309
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 5615
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 6017
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 6575
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 7180
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 8045
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 8897
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 9505
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 9986
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 10156
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 10443
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 10795
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 11070
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 11491
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 12716
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung 13353
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 3407
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 5309
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 5615
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 6017
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 6575
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 7180
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 8045
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 8897
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 9505
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 9986
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 10156
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 10443
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 10795
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11070
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11491
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 12716
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 13353
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 3407
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 5309
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 5615
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 6017
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 6575
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 7180
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 8045
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 8897
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 9505
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 9986
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 10156
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 10443
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 10795
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 11070
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 11491
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 12716
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 13353
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Sexuelle Belästigung 3407
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung 5309
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung 5615
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung 6017
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung 6575
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung 7180
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung 8045
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung 8897
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung 9505
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung 9986
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung 10156
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung 10443
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung 10795
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung 11070
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung 11491
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung 12716
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung 13353
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 3407
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 5309
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 5615
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 6017
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 6575
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 7180
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 8045
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 8897
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 9505
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 9986
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 10156
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 10443
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 10795
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11070
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11491
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 12716
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 13353
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Lernende 3407
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 5309
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 5615
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 6017
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 6575
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 7180
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 8045
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 8897
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 9505
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 9986
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 10156
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 10443
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 10795
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 11070
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 11491
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 12716
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende 13353
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 3407
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 5309
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 5615
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 6017
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 6575
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 7180
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 8045
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 8897
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 9505
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 9986
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 10156
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 10443
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 10795
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 11070
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 11491
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 12716
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende 13353
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.6; OR 329e
Kündigungsfrist 3407
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 5309
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 5615
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 6017
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 6575
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 7180
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 8045
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 8897
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 9505
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 9986
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 10156
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 10443
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 10795
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 11070
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 11491
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 12716
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist 13353
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsschutz 3407
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 5309
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 5615
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 6017
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 6575
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 7180
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 8045
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 8897
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 9505
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 9986
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 10156
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 10443
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 10795
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 11070
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 11491
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 12716
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz 13353
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung 3407
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 5309
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 5615
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 6017
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 6575
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 7180
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 8045
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 8897
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 9505
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 9986
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 10156
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 10443
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 10795
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 11070
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 11491
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 12716
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung 13353
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitgebervertretung 3407
Arbeitgebervertretung 5309
Arbeitgebervertretung 5615
Arbeitgebervertretung 6017
Arbeitgebervertretung 6575
Arbeitgebervertretung 7180
Arbeitgebervertretung 8045
Arbeitgebervertretung 8897
Arbeitgebervertretung 9505
Arbeitgebervertretung 9986
Arbeitgebervertretung 10156
Arbeitgebervertretung 10443
Arbeitgebervertretung 10795
Arbeitgebervertretung 11070
Arbeitgebervertretung 11491
Arbeitgebervertretung 12716
Arbeitgebervertretung 13353
Aufgaben paritätische Organe 3407
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 5309
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 5615
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 6017
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 6575
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 7180
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 8045
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 8897
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 9505
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 9986
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 10156
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 10443
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 10795
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 11070
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 11491
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 12716
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe 13353
Artikel 1.7
Freistellung für Verbandstätigkeit 3407
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 5309
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 5615
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 6017
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 6575
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 7180
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 8045
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 8897
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 9505
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 9986
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 10156
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 10443
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 10795
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 11070
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 11491
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 12716
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit 13353
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 3407
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 5309
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 5615
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 6017
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 6575
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 7180
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 8045
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 8897
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 9505
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 9986
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 10156
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 10443
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 10795
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11070
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11491
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 12716
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 13353
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 3407
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 5309
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 5615
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 6017
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 6575
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 7180
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 8045
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 8897
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 9505
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 9986
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 10156
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 10443
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 10795
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11070
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11491
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 12716
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 13353
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Sozialpläne 3407
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 5309
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 5615
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 6017
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 6575
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 7180
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 8045
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 8897
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 9505
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 9986
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 10156
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 10443
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 10795
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 11070
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 11491
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 12716
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne 13353
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Schlichtungsverfahren 3407
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 5309
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 5615
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 6017
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 6575
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 7180
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 8045
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 8897
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 9505
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 9986
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 10156
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 10443
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 10795
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 11070
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 11491
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 12716
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren 13353
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Friedenspflicht 3407
Artikel 1.4
Friedenspflicht 5309
Artikel 1.4
Friedenspflicht 5615
Artikel 1.4
Friedenspflicht 6017
Artikel 1.4
Friedenspflicht 6575
Artikel 1.4
Friedenspflicht 7180
Artikel 1.4
Friedenspflicht 8045
Artikel 1.4
Friedenspflicht 8897
Artikel 1.4
Friedenspflicht 9505
Artikel 1.4
Friedenspflicht 9986
Artikel 1.4
Friedenspflicht 10156
Artikel 1.4
Friedenspflicht 10443
Artikel 1.4
Friedenspflicht 10795
Artikel 1.4
Friedenspflicht 11070
Artikel 1.4
Friedenspflicht 11491
Artikel 1.4
Friedenspflicht 12716
Artikel 1.4
Friedenspflicht 13353
Artikel 1.4
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