GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%

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Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro: a partire dal 01.01.2019 fino al 30.04.2022
Ultime modifiche
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021)

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Campo d'applicazione geografico
9294
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione geografico
10154
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione geografico
10431
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione geografico
11055
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione geografico
11487
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione geografico
11932
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
9294
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
10154
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
10431
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
11055
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
11487
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
11932
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione personale
9294
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Campo d'applicazione personale
10154
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Campo d'applicazione personale
10431
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Campo d'applicazione personale
11055
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Campo d'applicazione personale
11487
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Campo d'applicazione personale
11932
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
9294
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
10154
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
10431
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11055
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11487
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11932
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Informazioni organo paritetico
9294
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
10154
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9294
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10154
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10431
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11055
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11487
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11932
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
9294
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
10154
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Salari / salari minimi
9294
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salari / salari minimi
10154
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salari / salari minimi
10431
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salari / salari minimi
11055
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salari / salari minimi
11487
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salari / salari minimi
11932
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
9294
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
10154
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
10431
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
11055
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
11932
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
11487
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Tredicesima mensilità
9294
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Tredicesima mensilità
10154
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Tredicesima mensilità
10431
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 29
Tredicesima mensilità
11055
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 29
Tredicesima mensilità
11487
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 29
Tredicesima mensilità
11932
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 29
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
9294
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
10154
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Premio per anzianità di servizio
9294
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Premio per anzianità di servizio
10154
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Premio per anzianità di servizio
10431
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36
Premio per anzianità di servizio
11055
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36
Premio per anzianità di servizio
11487
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36
Premio per anzianità di servizio
11932
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36
Versamento del salario
9294
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Versamento del salario
10154
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Versamento del salario
10431
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Versamento del salario
11055
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Versamento del salario
11487
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Versamento del salario
11932
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9294
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10154
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10431
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11055
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11487
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11932
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro a turni
9294
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Lavoro a turni
10154
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Servizio di picchetto
9294
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Servizio di picchetto
10154
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Servizio di picchetto
10431
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Servizio di picchetto
11055
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Servizio di picchetto
11487
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Servizio di picchetto
11932
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Orario di lavoro
9294
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Orario di lavoro
10154
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Orario di lavoro
10431
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Orario di lavoro
11055
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Orario di lavoro
11487
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Orario di lavoro
11932
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Lavoro straordinario / ore supplementari
9294
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Lavoro straordinario / ore supplementari
10154
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Lavoro straordinario / ore supplementari
10431
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Lavoro straordinario / ore supplementari
11055
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Lavoro straordinario / ore supplementari
11487
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Lavoro straordinario / ore supplementari
11932
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Vacanze
9294
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Artikel 23
Vacanze
10154
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Artikel 23
Vacanze
10431
Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen

Artikel 23
Vacanze
11055
Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen

Artikel 23
Vacanze
11487
Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen

Artikel 23
Vacanze
11932
Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9294
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10154
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10431
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11055
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11487
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11932
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Giorni festivi retribuiti
9294
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
10154
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
10431
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
11055
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
11487
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
11932
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Congedo di formazione
9294
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Congedo di formazione
10154
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Congedo di formazione
10431
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Congedo di formazione
11055
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Congedo di formazione
11487
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Congedo di formazione
11932
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Malattia
9294
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 38 und 39
Malattia
10154
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 38 und 39
Malattia
10431
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Artikel 38
Malattia
11055
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Artikel 38
Malattia
11487
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Artikel 38
Malattia
11932
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Artikel 38
Infortunio
9294
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 38 und 39
Infortunio
10154
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 38 und 39
Infortunio
10431
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39
Infortunio
11055
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39
Infortunio
11487
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39
Infortunio
11932
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39
Congedo maternità / paternità / parentale
9294
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Congedo maternità / paternità / parentale
10154
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Congedo maternità / paternità / parentale
10431
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Congedo maternità / paternità / parentale
11055
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Congedo maternità / paternità / parentale
11932
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Congedo maternità / paternità / parentale
11487
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9294
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10154
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10431
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11055
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11487
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11932
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
9294
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
10154
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
10431
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11055
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11487
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11932
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Apprendisti
9294
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprendisti
10154
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprendisti
10431
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprendisti
11055
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprendisti
11487
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprendisti
11932
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
9294
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
10154
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
10431
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
11055
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
11487
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
11932
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e
Termini di disdetta
9294
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Termini di disdetta
10154
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Termini di disdetta
10431
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Termini di disdetta
11055
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Termini di disdetta
11487
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Termini di disdetta
11932
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Protezione contro il licenziamento
9294
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Protezione contro il licenziamento
10154
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Protezione contro il licenziamento
10431
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Protezione contro il licenziamento
11055
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Protezione contro il licenziamento
11487
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Protezione contro il licenziamento
11932
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Rappresentanza dei lavoratori
9294
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei lavoratori
10154
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei lavoratori
10431
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei lavoratori
11055
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei lavoratori
11487
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei lavoratori
11932
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei datori di lavoro
9294
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Rappresentanza dei datori di lavoro
10154
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Rappresentanza dei datori di lavoro
10431
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Rappresentanza dei datori di lavoro
11055
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Rappresentanza dei datori di lavoro
11487
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Rappresentanza dei datori di lavoro
11932
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
9294
siehe Artikel 3
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
10154
siehe Artikel 3
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
10431
siehe Artikel 3
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
11055
siehe Artikel 3
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
11932
siehe Artikel 3
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
11487
siehe Artikel 3
Congedo per partecipare alle attività sindacali
9294
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Congedo per partecipare alle attività sindacali
10154
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Congedo per partecipare alle attività sindacali
10431
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Congedo per partecipare alle attività sindacali
11055
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Congedo per partecipare alle attività sindacali
11932
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Congedo per partecipare alle attività sindacali
11487
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
9294
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
10154
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
10431
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
11055
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
11932
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
11487
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Piani sociali
9294
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Piani sociali
10154
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Piani sociali
10431
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Piani sociali
11055
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Piani sociali
11932
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Piani sociali
11487
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Procedure di conciliazione e arbitrato
9294
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Procedure di conciliazione e arbitrato
10154
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Procedure di conciliazione e arbitrato
10431
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Procedure di conciliazione e arbitrato
11055
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Procedure di conciliazione e arbitrato
11932
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Procedure di conciliazione e arbitrato
11487
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Obbligo della pace
9294
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
Obbligo della pace
10154
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
Obbligo della pace
10431
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
Obbligo della pace
11055
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
Obbligo della pace
11932
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
Obbligo della pace
11487
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
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9.13355 19.12.2024 19.12.2024
9.12758 18.12.2023 01.01.2024
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8.12717 12.12.2023 12.12.2023
8.11968 16.12.2022 16.12.2022
8.11927 09.12.2022 01.05.2022
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7.11932 09.12.2022 09.12.2022
7.11487 10.12.2021 10.12.2021
7.11055 01.01.2019 01.01.2019