GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
Aggiungere ai preferiti
Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro:
a partire dal 01.01.2019
fino al 30.04.2022
Ultime modifiche
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021)Avvertenza:
Tale versione non esiste in versione italiana. I testi non tradotti vengono pertanto visualizzati nella loro lingua originale.Campo d'applicazione geografico
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione geografico
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione geografico
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione geografico
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione geografico
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione geografico
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione aziendale
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Campo d'applicazione personale
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Campo d'applicazione personale
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Campo d'applicazione personale
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Campo d'applicazione personale
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Campo d'applicazione personale
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Campo d'applicazione personale
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Informazioni organo paritetico
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni organo paritetico
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Salari / salari minimi
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
| Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
|---|---|---|
| KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
| Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
| Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
| Funktionszulagen | pro Monat |
|---|---|
| PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
| LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
| Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
| GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
| Spezialreinigung | CHF 200.-- |
| SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salari / salari minimi
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
| Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
|---|---|---|
| KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
| Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
| Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
| Funktionszulagen | pro Monat |
|---|---|
| PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
| LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
| Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
| GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
| Spezialreinigung | CHF 200.-- |
| SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salari / salari minimi
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
| Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
|---|---|---|
| KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
| Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
| Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
| Funktionszulagen | pro Monat |
|---|---|
| PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
| LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
| Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
| GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
| Spezialreinigung | CHF 200.-- |
| SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salari / salari minimi
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
| Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
|---|---|---|
| KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
| Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
| Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
| Funktionszulagen | pro Monat |
|---|---|
| PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
| LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
| Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
| GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
| Spezialreinigung | CHF 200.-- |
| SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salari / salari minimi
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
| Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
|---|---|---|
| KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
| Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
| Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
| Funktionszulagen | pro Monat |
|---|---|
| PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
| LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
| Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
| GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
| Spezialreinigung | CHF 200.-- |
| SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Salari / salari minimi
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
| Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
|---|---|---|
| KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
| Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
| RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
| Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
| ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
| ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
| Funktionszulagen | pro Monat |
|---|---|
| PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
| LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
| Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
| GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
| Spezialreinigung | CHF 200.-- |
| SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Aumento salariale
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Tredicesima mensilità
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Tredicesima mensilità
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Tredicesima mensilità
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 29
Artikel 29
Tredicesima mensilità
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 29
Artikel 29
Tredicesima mensilità
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 29
Artikel 29
Tredicesima mensilità
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 29
Artikel 29
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Premio per anzianità di servizio
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Premio per anzianità di servizio
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Premio per anzianità di servizio
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 36
Artikel 36
Premio per anzianità di servizio
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 36
Artikel 36
Premio per anzianità di servizio
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 36
Artikel 36
Premio per anzianità di servizio
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 36
Artikel 36
Versamento del salario
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Versamento del salario
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Versamento del salario
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Versamento del salario
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Versamento del salario
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Versamento del salario
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
| Arbeit | Zulage |
|---|---|
| Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
| Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
| Arbeit | Zulage |
|---|---|
| Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
| Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
| Arbeit | Zulage |
|---|---|
| Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
| Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
| Arbeit | Zulage |
|---|---|
| Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
| Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
| Arbeit | Zulage |
|---|---|
| Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
| Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
| Arbeit | Zulage |
|---|---|
| Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
| Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Lavoro a turni
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Lavoro a turni
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Servizio di picchetto
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Servizio di picchetto
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Servizio di picchetto
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Servizio di picchetto
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Servizio di picchetto
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Servizio di picchetto
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Orario di lavoro
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Orario di lavoro
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Orario di lavoro
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Orario di lavoro
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Orario di lavoro
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Orario di lavoro
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Lavoro straordinario / ore supplementari
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Lavoro straordinario / ore supplementari
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Lavoro straordinario / ore supplementari
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Lavoro straordinario / ore supplementari
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Lavoro straordinario / ore supplementari
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Lavoro straordinario / ore supplementari
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Vacanze
| Alterskategorie | Wochen |
|---|---|
| Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
| Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
| ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
| ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Vacanze
| Alterskategorie | Wochen |
|---|---|
| Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
| Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
| ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
| ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Vacanze
| Alterskategorie | Wochen |
|---|---|
| Arbeitnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
| Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
| ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
| ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Vacanze
| Alterskategorie | Wochen |
|---|---|
| Arbeitnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
| Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
| ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
| ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Vacanze
| Alterskategorie | Wochen |
|---|---|
| Arbeitnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
| Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
| ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
| ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Vacanze
| Alterskategorie | Wochen |
|---|---|
| Arbeitnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
| Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
| ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
| ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 3 Tage |
| Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
| Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
| Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
| Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
| Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 3 Tage |
| Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
| Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
| Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
| Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
| Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 3 Tage |
| Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
| Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
| Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
| Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
| Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 3 Tage |
| Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
| Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
| Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
| Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
| Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 3 Tage |
| Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
| Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
| Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
| Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
| Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 3 Tage |
| Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
| Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
| Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
| Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
| Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Congedo di formazione
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Congedo di formazione
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Congedo di formazione
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Congedo di formazione
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Congedo di formazione
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Congedo di formazione
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Malattia
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Malattia
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Malattia
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Malattia
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Malattia
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Malattia
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Infortunio
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Infortunio
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Infortunio
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Infortunio
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Infortunio
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Infortunio
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Congedo maternità / paternità / parentale
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Congedo maternità / paternità / parentale
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Congedo maternità / paternità / parentale
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Congedo maternità / paternità / parentale
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Congedo maternità / paternità / parentale
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Congedo maternità / paternità / parentale
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Apprendisti
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprendisti
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprendisti
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprendisti
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprendisti
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Apprendisti
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Giovani dipendenti
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Termini di disdetta
| Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
| Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
| Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Termini di disdetta
| Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
| Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
| Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Termini di disdetta
| Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
| Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
| Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Termini di disdetta
| Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
| Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
| Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Termini di disdetta
| Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
| Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
| Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Termini di disdetta
| Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
| Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
| Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Protezione contro il licenziamento
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Protezione contro il licenziamento
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Protezione contro il licenziamento
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Protezione contro il licenziamento
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Protezione contro il licenziamento
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Protezione contro il licenziamento
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Rappresentanza dei lavoratori
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei lavoratori
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei lavoratori
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei lavoratori
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei lavoratori
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei lavoratori
VPOD Luftverkehr
Rappresentanza dei datori di lavoro
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Rappresentanza dei datori di lavoro
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Rappresentanza dei datori di lavoro
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Rappresentanza dei datori di lavoro
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Rappresentanza dei datori di lavoro
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Rappresentanza dei datori di lavoro
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
siehe Artikel 3
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
siehe Artikel 3
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
siehe Artikel 3
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
siehe Artikel 3
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
siehe Artikel 3
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
siehe Artikel 3
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Piani sociali
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Piani sociali
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Piani sociali
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Piani sociali
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Piani sociali
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Piani sociali
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Procedure di conciliazione e arbitrato
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Procedure di conciliazione e arbitrato
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Procedure di conciliazione e arbitrato
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Procedure di conciliazione e arbitrato
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Procedure di conciliazione e arbitrato
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Procedure di conciliazione e arbitrato
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Obbligo della pace
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
Obbligo della pace
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
Obbligo della pace
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
Obbligo della pace
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
Obbligo della pace
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
Obbligo della pace
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
contratti simili
GAV Swissport International AG, Station ZürichGAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% (vormals: GAV ISS Aviation AG Zürich - ständig beschäftigtes Personal mit BG mind. 50%)
GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn
GAV Swissport Basel
Nessuna informazione disponibile