GAV in Globo (vormals: GAV Globus-Gruppe)

Vertragsdaten
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Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016
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Örtlicher Geltungsbereich
7003
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
7203
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
8049
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
8200
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
8261
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
9623
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
10145
Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
7003
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG

Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
7203
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG

Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
8049
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG

Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
8200
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG

Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
8261
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG

Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
9623
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG

Artikel 2.1; Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
10145
Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG

Artikel 2.1; Anhang 1
Persönlicher Geltungsbereich
7003
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.

Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
7203
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.

Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
8049
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.

Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
8200
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.

Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
8261
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.

Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
9623
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.

Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
10145
Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.

Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7003
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.

Artikel 69.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7203
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.

Artikel 69.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8049
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.

Artikel 69.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8200
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.

Artikel 69.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8261
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.

Artikel 69.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9623
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.

Artikel 69.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10145
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.

Artikel 69.2
Löhne / Mindestlöhne
7003
Magazine Globus AG:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2015
4-jährige Grundbildung CHF 4'200.--
3-jährige GrundbildungCHF 4'100.--
2-jährige Grundbildung CHF 4'000.--
ohne Ausbildung CHF 3'900.--

Interio und Office World:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros)
4-jährige Grundbildung CHF 4'100.--
3-jährige GrundbildungCHF 3'900.--
2-jährige Grundbildung CHF 3'800.--
ohne Ausbildung CHF 3'700.--

Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
7203
Magazine Globus AG:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2015
4-jährige Grundbildung CHF 4'200.--
3-jährige GrundbildungCHF 4'100.--
2-jährige Grundbildung CHF 4'000.--
ohne Ausbildung CHF 3'900.--

Interio und Office World:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros)
4-jährige Grundbildung CHF 4'100.--
3-jährige GrundbildungCHF 3'900.--
2-jährige Grundbildung CHF 3'800.--
ohne Ausbildung CHF 3'700.--

Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
8049
Magazine Globus AG:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2015
4-jährige Grundbildung CHF 4'200.--
3-jährige GrundbildungCHF 4'100.--
2-jährige Grundbildung CHF 4'000.--
ohne Ausbildung CHF 3'900.--

Interio und Office World:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros)
4-jährige Grundbildung CHF 4'100.--
3-jährige GrundbildungCHF 3'900.--
2-jährige Grundbildung CHF 3'800.--
ohne Ausbildung CHF 3'700.--

Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
8200
Magazine Globus AG:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2015
4-jährige Grundbildung CHF 4'200.--
3-jährige GrundbildungCHF 4'100.--
2-jährige Grundbildung CHF 4'000.--
ohne Ausbildung CHF 3'900.--

Interio und Office World:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros)
4-jährige Grundbildung CHF 4'100.--
3-jährige GrundbildungCHF 3'900.--
2-jährige Grundbildung CHF 3'800.--
ohne Ausbildung CHF 3'700.--

Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
8261
Magazine Globus AG:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2015
4-jährige Grundbildung CHF 4'200.--
3-jährige GrundbildungCHF 4'100.--
2-jährige Grundbildung CHF 4'000.--
ohne Ausbildung CHF 3'900.--

Interio und Office World:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros)
4-jährige Grundbildung CHF 4'100.--
3-jährige GrundbildungCHF 3'900.--
2-jährige Grundbildung CHF 3'800.--
ohne Ausbildung CHF 3'700.--

Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
9623
Magazine Globus AG:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2015
4-jährige Grundbildung CHF 4'200.--
3-jährige GrundbildungCHF 4'100.--
2-jährige Grundbildung CHF 4'000.--
ohne Ausbildung CHF 3'900.--

Interio und Office World:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros)
4-jährige Grundbildung CHF 4'100.--
3-jährige GrundbildungCHF 3'900.--
2-jährige Grundbildung CHF 3'800.--
ohne Ausbildung CHF 3'700.--

Artikel 46; Vereinbarung 2015
Löhne / Mindestlöhne
10145
Magazine Globus AG:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2015
4-jährige Grundbildung CHF 4'200.--
3-jährige GrundbildungCHF 4'100.--
2-jährige Grundbildung CHF 4'000.--
ohne Ausbildung CHF 3'900.--

Interio und Office World:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros)
4-jährige Grundbildung CHF 4'100.--
3-jährige GrundbildungCHF 3'900.--
2-jährige Grundbildung CHF 3'800.--
ohne Ausbildung CHF 3'700.--

Artikel 46; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
7003
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.

Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
7203
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.

Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
8049
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.

Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
8200
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.

Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
8261
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.

Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
9623
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.

Artikel 45; Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
10145
2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.

Artikel 45; Vereinbarung 2015
13. Monatslohn
7003
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
13. Monatslohn
7203
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
13. Monatslohn
8049
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
13. Monatslohn
8200
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
13. Monatslohn
8261
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
13. Monatslohn
9623
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
13. Monatslohn
10145
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7003
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7203
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8049
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8200
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8261
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9623
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10145
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
7003
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
7203
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
8049
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
8200
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
8261
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
9623
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Dienstaltersgeschenke
10145
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41
Normalarbeitszeit
7003
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche

Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.

Artikel 33
Normalarbeitszeit
7203
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche

Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.

Artikel 33
Normalarbeitszeit
8049
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche

Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.

Artikel 33
Normalarbeitszeit
8200
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche

Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.

Artikel 33
Normalarbeitszeit
8261
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche

Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.

Artikel 33
Normalarbeitszeit
9623
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche

Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.

Artikel 33
Normalarbeitszeit
10145
Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche

Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.

Artikel 33
Überstunden / Überzeit
7003
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.

Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
7203
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.

Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
8049
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.

Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
8200
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.

Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
8261
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.

Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
9623
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.

Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
10145
Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.

Artikel 34.1
Ferien
7003
AlterskategorieFerienwochen
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende6 Wochen
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr5 Wochen
Ab 50. Altersjahr6 Wochen

Artikel 35
Ferien
7203
AlterskategorieFerienwochen
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende6 Wochen
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr5 Wochen
Ab 50. Altersjahr6 Wochen

Artikel 35
Ferien
8049
AlterskategorieFerienwochen
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende6 Wochen
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr5 Wochen
Ab 50. Altersjahr6 Wochen

Artikel 35
Ferien
8200
AlterskategorieFerienwochen
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende6 Wochen
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr5 Wochen
Ab 50. Altersjahr6 Wochen

Artikel 35
Ferien
8261
AlterskategorieFerienwochen
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende6 Wochen
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr5 Wochen
Ab 50. Altersjahr6 Wochen

Artikel 35
Ferien
9623
AlterskategorieFerienwochen
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende6 Wochen
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr5 Wochen
Ab 50. Altersjahr6 Wochen

Artikel 35
Ferien
10145
AlterskategorieFerienwochen
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende6 Wochen
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr5 Wochen
Ab 50. Altersjahr6 Wochen

Artikel 35
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7003
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Tag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Tage
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Tag
Abgabe der militärischen Ausrüstung0.5 Tag

Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.

Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7203
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Tag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Tage
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Tag
Abgabe der militärischen Ausrüstung0.5 Tag

Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.

Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8049
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Tag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Tage
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Tag
Abgabe der militärischen Ausrüstung0.5 Tag

Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.

Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8200
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Tag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Tage
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Tag
Abgabe der militärischen Ausrüstung0.5 Tag

Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.

Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8261
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Tag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Tage
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Tag
Abgabe der militärischen Ausrüstung0.5 Tag

Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.

Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9623
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Tag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Tage
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Tag
Abgabe der militärischen Ausrüstung0.5 Tag

Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.

Artikel 22 und 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10145
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Tag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Tage
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Tag
Abgabe der militärischen Ausrüstung0.5 Tag

Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.

Artikel 22 und 39
Bildungsurlaub
7003
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.

Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.

Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
7203
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.

Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.

Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
8049
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.

Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.

Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
8200
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.

Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.

Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
8261
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.

Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.

Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
9623
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.

Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.

Artikel 28 und 29
Bildungsurlaub
10145
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.

Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.

Artikel 28 und 29
Krankheit
7003
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Krankheit
7203
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Krankheit
8049
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Krankheit
8200
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Krankheit
8261
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Krankheit
9623
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Krankheit
10145
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Unfall
7003
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Unfall
7203
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Unfall
8049
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Unfall
8200
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Unfall
8261
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Unfall
9623
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Unfall
10145
Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7003
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.

Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.

Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.

Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7203
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.

Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.

Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.

Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8049
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.

Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.

Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.

Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8200
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.

Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.

Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.

Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8261
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.

Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.

Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.

Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9623
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.

Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.

Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.

Artikel 58, 59 und 61
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10145
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.

Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.

Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.

Artikel 58, 59 und 61
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7003
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.

Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7203
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.

Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8049
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.

Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8200
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.

Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8261
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.

Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9623
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.

Artikel 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10145
Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.

Artikel 52
Pensionsregelungen
7003
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Pensionsregelungen
7203
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Pensionsregelungen
8049
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Pensionsregelungen
8200
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Pensionsregelungen
8261
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Pensionsregelungen
9623
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Pensionsregelungen
10145
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Frühpensionierung
7003
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Frühpensionierung
7203
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Frühpensionierung
8049
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Frühpensionierung
8200
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Frühpensionierung
8261
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Frühpensionierung
9623
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Frühpensionierung
10145
Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64
Schutz der Persönlichkeit 
7003
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit 
7203
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit 
8049
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit 
8200
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit 
8261
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit 
9623
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Artikel 15.2
Schutz der Persönlichkeit 
10145
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Artikel 15.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
7003
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
7203
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8049
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8200
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8261
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9623
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10145
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
7003
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
7203
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
8049
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
8200
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
8261
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
9623
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Sexuelle Belästigung
10145
Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7003
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.

Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7203
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.

Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8049
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.

Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8200
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.

Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8261
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.

Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9623
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.

Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10145
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.

Artikel 19
Lernende
7003
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
7203
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
8049
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
8200
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
8261
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
9623
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Lernende
10145
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
7003
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
7203
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
8049
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
8200
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
8261
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
9623
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Junge Arbeitnehmende
10145
Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35
Kündigungsfrist
7003
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate
vom 10. Anstellungsjahr an 3 Monate

Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
7203
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate
vom 10. Anstellungsjahr an 3 Monate

Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
8049
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate
vom 10. Anstellungsjahr an 3 Monate

Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
8200
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate
vom 10. Anstellungsjahr an 3 Monate

Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
8261
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate
vom 10. Anstellungsjahr an 3 Monate

Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
9623
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate
vom 10. Anstellungsjahr an 3 Monate

Artikel 12 und 14
Kündigungsfrist
10145
AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate
vom 10. Anstellungsjahr an 3 Monate

Artikel 12 und 14
Arbeitnehmervertretung
7003
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
7203
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
8049
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
8200
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
8261
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
9623
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
Arbeitnehmervertretung
10145
Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz
Arbeitgebervertretung
7003
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
7203
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
8049
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
8200
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
8261
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
9623
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Arbeitgebervertretung
10145
Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG
Aufgaben paritätische Organe
7003
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.

Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
7203
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.

Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
8049
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.

Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
8200
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.

Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
8261
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.

Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
9623
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.

Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
10145
Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.

Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
7003
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.

Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
7203
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.

Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8049
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.

Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8200
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.

Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8261
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.

Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9623
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.

Artikel 20
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10145
Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.

Artikel 20
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
7003
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
7203
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8049
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8200
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8261
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9623
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Artikel 9 und Anhang 2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10145
Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Artikel 9 und Anhang 2
Sozialpläne
7003
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.

Artikel 68
Sozialpläne
7203
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.

Artikel 68
Sozialpläne
8049
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.

Artikel 68
Sozialpläne
8200
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.

Artikel 68
Sozialpläne
8261
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.

Artikel 68
Sozialpläne
9623
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.

Artikel 68
Sozialpläne
10145
Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.

Artikel 68
Schlichtungsverfahren
7003
StufeZuständige Instanz
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeSchiedsgericht

Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
7203
StufeZuständige Instanz
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeSchiedsgericht

Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
8049
StufeZuständige Instanz
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeSchiedsgericht

Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
8200
StufeZuständige Instanz
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeSchiedsgericht

Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
8261
StufeZuständige Instanz
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeSchiedsgericht

Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
9623
StufeZuständige Instanz
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeSchiedsgericht

Artikel 5 und 11
Schlichtungsverfahren
10145
StufeZuständige Instanz
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeSchiedsgericht

Artikel 5 und 11
Friedenspflicht
7003
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.

Artikel 8
Friedenspflicht
7203
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.

Artikel 8
Friedenspflicht
8049
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.

Artikel 8
Friedenspflicht
8200
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.

Artikel 8
Friedenspflicht
8261
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.

Artikel 8
Friedenspflicht
9623
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.

Artikel 8
Friedenspflicht
10145
Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.

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