GAV für die Betriebsangestellten der ULTRA-BRAG AG

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
8162
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Örtlicher Geltungsbereich
8172
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Örtlicher Geltungsbereich
8907
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Örtlicher Geltungsbereich
9509
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Örtlicher Geltungsbereich
10007
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Örtlicher Geltungsbereich
10140
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
8162
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
8172
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
8907
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
9509
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
10007
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
10140
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Persönlicher Geltungsbereich
8162
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
8172
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
8907
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
9509
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
10140
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
10007
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Kontakt paritätische Organe
8162
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
8172
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
8907
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
9509
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8162
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8172
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8907
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9509
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10007
Unia:
Marco Trevisan
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10140
Unia:
Marco Trevisan
Kontakt Arbeitgebervertretung
8162
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8172
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8907
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9509
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
8162
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Löhne / Mindestlöhne
8172
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Löhne / Mindestlöhne
8907
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Löhne / Mindestlöhne
9509
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Löhne / Mindestlöhne
10140
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Löhne / Mindestlöhne
10007
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Lohnerhöhung
8162
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
Lohnerhöhung
8172
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
Lohnerhöhung
8907
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
Lohnerhöhung
9509
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
Lohnerhöhung
10007
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
Lohnerhöhung
10140
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
13. Monatslohn
8162
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
13. Monatslohn
8172
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
13. Monatslohn
8907
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
13. Monatslohn
9509
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
13. Monatslohn
10140
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
13. Monatslohn
10007
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8162
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8172
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8907
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9509
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Dienstaltersgeschenke
8162
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Dienstaltersgeschenke
8172
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Dienstaltersgeschenke
8907
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Dienstaltersgeschenke
9509
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Lohnauszahlung
8162
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Lohnauszahlung
8172
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Lohnauszahlung
8907
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Lohnauszahlung
9509
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Lohnauszahlung
10007
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Lohnauszahlung
10140
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8162
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8172
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8907
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9509
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10007
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10140
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Schichtarbeit
8162
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Schichtarbeit
8172
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Schichtarbeit
8907
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Schichtarbeit
9509
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Schichtarbeit
10007
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Schichtarbeit
10140
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Pikettdienst
8162
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Pikettdienst
8172
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Pikettdienst
8907
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Pikettdienst
9509
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
weitere Zuschläge
8162
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
weitere Zuschläge
8172
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
weitere Zuschläge
8907
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
weitere Zuschläge
9509
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
weitere Zuschläge
10007
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
weitere Zuschläge
10140
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
Normalarbeitszeit
8162
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Normalarbeitszeit
8172
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Normalarbeitszeit
8907
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Normalarbeitszeit
9509
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Normalarbeitszeit
10007
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Normalarbeitszeit
10140
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Überstunden / Überzeit
8162
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Überstunden / Überzeit
8172
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Überstunden / Überzeit
8907
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Überstunden / Überzeit
9509
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Überstunden / Überzeit
10007
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Überstunden / Überzeit
10140
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Ferien
8162
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Ferien
8172
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Ferien
8907
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Ferien
9509
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Ferien
10007
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Ferien
10140
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8162
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8172
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8907
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9509
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10007
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10140
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Bezahlte Feiertage
8162
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Bezahlte Feiertage
8172
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Bezahlte Feiertage
8907
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Bezahlte Feiertage
9509
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Bezahlte Feiertage
10007
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Bezahlte Feiertage
10140
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Bildungsurlaub
8162
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Bildungsurlaub
8172
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Bildungsurlaub
8907
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Bildungsurlaub
9509
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Bildungsurlaub
10007
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Bildungsurlaub
10140
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Krankheit
8162
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Krankheit
8172
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Krankheit
8907
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Krankheit
9509
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Krankheit
10007
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
 
Dienstjahr Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
wovon während der Probezeit 1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr 2 Monate
nach 3 Dienstjahren 3 Monate
nach 7 Dienstjahren 4 Monate
nach 11 Dienstjahren 5 Monate
nach 15 Dienstjahren 6 Monate
nach 19 Dienstjahren 7 Monate
nach 24 Dienstjahren 8 Monate

Artikel 6.1
Krankheit
10140
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
 
Dienstjahr Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
wovon während der Probezeit 1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr 2 Monate
nach 3 Dienstjahren 3 Monate
nach 7 Dienstjahren 4 Monate
nach 11 Dienstjahren 5 Monate
nach 15 Dienstjahren 6 Monate
nach 19 Dienstjahren 7 Monate
nach 24 Dienstjahren 8 Monate

Artikel 6.1
Unfall
8162
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Unfall
8172
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Unfall
8907
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Unfall
9509
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Unfall
10007

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.4

Unfall
10140

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.4

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8162
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8172
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8907
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9509
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10007
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10140
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8162
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8172
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8907
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9509
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10007
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10140
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8162
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8172
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8907
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9509
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10007
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10140
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Schutz der Persönlichkeit 
8162
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Schutz der Persönlichkeit 
8172
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Schutz der Persönlichkeit 
8907
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Schutz der Persönlichkeit 
9509
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Schutz der Persönlichkeit 
10007
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Schutz der Persönlichkeit 
10140
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8162
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8172
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8907
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9509
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10007
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10140
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
8162
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
8172
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
8907
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
9509
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
10007
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
10140
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8162
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8172
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8907
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9509
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10007
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10140
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Lernende
8162
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende
8172
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende
8907
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende
9509
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende
10007
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende
10140
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8162
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8172
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8907
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9509
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10007
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10140
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.7; OR 329a+e
Kündigungsfrist
8162
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Kündigungsfrist
8172
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Kündigungsfrist
8907
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Kündigungsfrist
9509
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Kündigungsfrist
10007
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Kündigungsfrist
10140
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Arbeitnehmervertretung
8162
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
8172
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
8907
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
9509
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10007
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10140
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
8162
Ultra-Brag AG
Arbeitgebervertretung
8172
Ultra-Brag AG
Arbeitgebervertretung
8907
Ultra-Brag AG
Arbeitgebervertretung
9509
Ultra-Brag AG
Arbeitgebervertretung
10007
Ultra-Brag AG
Arbeitgebervertretung
10140
Ultra-Brag AG
Aufgaben paritätische Organe
8162
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Aufgaben paritätische Organe
8172
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Aufgaben paritätische Organe
8907
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Aufgaben paritätische Organe
9509
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Aufgaben paritätische Organe
10007
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Aufgaben paritätische Organe
10140
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8162
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8172
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8907
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9509
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10007
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10140
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8162
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8172
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8907
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9509
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10007
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10140
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Schlichtungsverfahren
8162
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Schlichtungsverfahren
8172
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Schlichtungsverfahren
8907
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Schlichtungsverfahren
10007
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Schlichtungsverfahren
9509
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Schlichtungsverfahren
10140
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Friedenspflicht
8162
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
8172
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
8907
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
10007
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
9509
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
10140
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
2.10140 01.01.2018 01.01.2018