Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Kontakt paritätische Organe
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
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Ulrike Mänzel
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Ulrike Mänzel
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Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Betriebsangestellte | CHF 4'000.-- |
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn) | CHF 4'332.-- |
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.
Artikel 5.1 und 5.3
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Betriebsangestellte | CHF 4'000.-- |
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn) | CHF 4'332.-- |
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.
Artikel 5.1 und 5.3
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Betriebsangestellte | CHF 4'000.-- |
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn) | CHF 4'332.-- |
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.
Artikel 5.1 und 5.3
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Betriebsangestellte | CHF 4'000.-- |
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn) | CHF 4'332.-- |
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.
Artikel 5.1 und 5.3
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Betriebsangestellte | CHF 4'000.-- |
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn) | CHF 4'332.-- |
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.
Artikel 5.1 und 5.3
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Betriebsangestellte | CHF 4'000.-- |
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn) | CHF 4'332.-- |
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.
Artikel 5.1 und 5.3
Lohnerhöhung
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Artikel 5.1
Artikel 5.1
Lohnerhöhung
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Artikel 5.1
Artikel 5.1
Lohnerhöhung
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Artikel 5.1
Artikel 5.1
Lohnerhöhung
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Artikel 5.1
Artikel 5.1
Lohnerhöhung
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Artikel 5.1
Artikel 5.1
Lohnerhöhung
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Artikel 5.1
Artikel 5.1
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohn und/oder Zeitzuschlag |
---|---|
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 100% davon 50% als Lohnzuschlag |
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr | 50% davon 25% als Lohnzuschlag |
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr | 50% als Zeitzuschlag |
vorübergehende Nachtschicht | 25% als Lohnzuschlag |
Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
Artikel 4.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohn und/oder Zeitzuschlag |
---|---|
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 100% davon 50% als Lohnzuschlag |
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr | 50% davon 25% als Lohnzuschlag |
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr | 50% als Zeitzuschlag |
vorübergehende Nachtschicht | 25% als Lohnzuschlag |
Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
Artikel 4.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohn und/oder Zeitzuschlag |
---|---|
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 100% davon 50% als Lohnzuschlag |
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr | 50% davon 25% als Lohnzuschlag |
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr | 50% als Zeitzuschlag |
vorübergehende Nachtschicht | 25% als Lohnzuschlag |
Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
Artikel 4.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohn und/oder Zeitzuschlag |
---|---|
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 100% davon 50% als Lohnzuschlag |
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr | 50% davon 25% als Lohnzuschlag |
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr | 50% als Zeitzuschlag |
vorübergehende Nachtschicht | 25% als Lohnzuschlag |
Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
Artikel 4.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohn und/oder Zeitzuschlag |
---|---|
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 100% davon 50% als Lohnzuschlag |
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr | 50% davon 25% als Lohnzuschlag |
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr | 50% als Zeitzuschlag |
vorübergehende Nachtschicht | 25% als Lohnzuschlag |
Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
Artikel 4.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohn und/oder Zeitzuschlag |
---|---|
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 100% davon 50% als Lohnzuschlag |
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr | 50% davon 25% als Lohnzuschlag |
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr | 50% als Zeitzuschlag |
vorübergehende Nachtschicht | 25% als Lohnzuschlag |
Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
Artikel 4.2
Schichtarbeit
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.
Artikel 5.7
Artikel 5.7
Schichtarbeit
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.
Artikel 5.7
Artikel 5.7
Schichtarbeit
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.
Artikel 5.7
Artikel 5.7
Schichtarbeit
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.
Artikel 5.7
Artikel 5.7
Schichtarbeit
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.
Artikel 5.7
Artikel 5.7
Schichtarbeit
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.
Artikel 5.7
Artikel 5.7
Pikettdienst
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.
Artikel 5.7
Artikel 5.7
Pikettdienst
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.
Artikel 5.7
Artikel 5.7
Pikettdienst
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.
Artikel 5.7
Artikel 5.7
Pikettdienst
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.
Artikel 5.7
Artikel 5.7
weitere Zuschläge
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.
Artikel 5.6
Artikel 5.6
weitere Zuschläge
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.
Artikel 5.6
Artikel 5.6
weitere Zuschläge
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.
Artikel 5.6
Artikel 5.6
weitere Zuschläge
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.
Artikel 5.6
Artikel 5.6
weitere Zuschläge
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.
Artikel 5.6
Artikel 5.6
weitere Zuschläge
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.
Artikel 5.6
Artikel 5.6
Normalarbeitszeit
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Normalarbeitszeit
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Normalarbeitszeit
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Normalarbeitszeit
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Normalarbeitszeit
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Normalarbeitszeit
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.
Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).
Artikel 4.1 und 4.2
Überstunden / Überzeit
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Überstunden / Überzeit
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Überstunden / Überzeit
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Überstunden / Überzeit
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Überstunden / Überzeit
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Überstunden / Überzeit
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 4.2
Ferien
Alterskategorie | Anstellungsjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre | 25 | |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | weniger als 25 | 20 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 21 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 22 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 23 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 24 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird | 26 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird | 27 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird | 28 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird | 29 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 |
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.7 und 4.14
Ferien
Alterskategorie | Anstellungsjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre | 25 | |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | weniger als 25 | 20 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 21 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 22 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 23 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 24 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird | 26 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird | 27 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird | 28 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird | 29 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 |
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.7 und 4.14
Ferien
Alterskategorie | Anstellungsjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre | 25 | |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | weniger als 25 | 20 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 21 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 22 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 23 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 24 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird | 26 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird | 27 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird | 28 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird | 29 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 |
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.7 und 4.14
Ferien
Alterskategorie | Anstellungsjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre | 25 | |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | weniger als 25 | 20 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 21 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 22 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 23 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 24 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird | 26 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird | 27 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird | 28 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird | 29 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 |
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.7 und 4.14
Ferien
Alterskategorie | Anstellungsjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre | 25 | |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | weniger als 25 | 20 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 21 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 22 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 23 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 24 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird | 26 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird | 27 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird | 28 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird | 29 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 |
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.7 und 4.14
Ferien
Alterskategorie | Anstellungsjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre | 25 | |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | weniger als 25 | 20 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 21 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 22 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 23 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 24 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird | 26 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird | 27 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird | 28 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird | 29 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 |
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.7 und 4.14
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder) | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattung | bis 3 Tage |
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegereltern | bis 1 Tag |
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht | bis 1 Tag |
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 1 Tag |
Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.
Artikel 4.15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder) | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattung | bis 3 Tage |
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegereltern | bis 1 Tag |
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht | bis 1 Tag |
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 1 Tag |
Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.
Artikel 4.15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder) | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattung | bis 3 Tage |
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegereltern | bis 1 Tag |
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht | bis 1 Tag |
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 1 Tag |
Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.
Artikel 4.15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder) | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattung | bis 3 Tage |
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegereltern | bis 1 Tag |
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht | bis 1 Tag |
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 1 Tag |
Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.
Artikel 4.15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder) | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattung | bis 3 Tage |
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegereltern | bis 1 Tag |
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht | bis 1 Tag |
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 1 Tag |
Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.
Artikel 4.15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder) | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattung | bis 3 Tage |
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegereltern | bis 1 Tag |
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht | bis 1 Tag |
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 1 Tag |
Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.
Artikel 4.15
Bezahlte Feiertage
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Bezahlte Feiertage
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Bezahlte Feiertage
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Bezahlte Feiertage
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Bezahlte Feiertage
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Bezahlte Feiertage
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.
An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.
Artikel 4.13 und 4.14
Bildungsurlaub
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Bildungsurlaub
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Bildungsurlaub
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Bildungsurlaub
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Bildungsurlaub
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Bildungsurlaub
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.
Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Krankheit
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
wovon während der Probezeit | 1 Woche pro Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
Krankheit
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
wovon während der Probezeit | 1 Woche pro Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
Krankheit
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
wovon während der Probezeit | 1 Woche pro Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
Krankheit
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
wovon während der Probezeit | 1 Woche pro Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
Krankheit
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Artikel 6.1
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
wovon während der Probezeit | 1 Woche pro Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Artikel 6.1
Krankheit
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Artikel 6.1
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
wovon während der Probezeit | 1 Woche pro Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Artikel 6.1
Unfall
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
wovon während der Probezeit | 1 Woche pro Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
Unfall
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
wovon während der Probezeit | 1 Woche pro Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
Unfall
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
wovon während der Probezeit | 1 Woche pro Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
Unfall
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
wovon während der Probezeit | 1 Woche pro Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
Unfall
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.4
Unfall
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen
Artikel 6.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 4.15 und 6.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wer | Art des Dienstes | Entschädigung |
---|---|---|
Alle | Wiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen | 100% |
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkannt | Rekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 80% |
Ledige und Geschiedene | Rekrutenschule | 60% |
Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 70% |
Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.
Artikel 6.6 und 6.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wer | Art des Dienstes | Entschädigung |
---|---|---|
Alle | Wiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen | 100% |
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkannt | Rekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 80% |
Ledige und Geschiedene | Rekrutenschule | 60% |
Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 70% |
Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.
Artikel 6.6 und 6.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wer | Art des Dienstes | Entschädigung |
---|---|---|
Alle | Wiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen | 100% |
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkannt | Rekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 80% |
Ledige und Geschiedene | Rekrutenschule | 60% |
Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 70% |
Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.
Artikel 6.6 und 6.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wer | Art des Dienstes | Entschädigung |
---|---|---|
Alle | Wiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen | 100% |
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkannt | Rekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 80% |
Ledige und Geschiedene | Rekrutenschule | 60% |
Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 70% |
Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.
Artikel 6.6 und 6.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wer | Art des Dienstes | Entschädigung |
---|---|---|
Alle | Wiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen | 100% |
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkannt | Rekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 80% |
Ledige und Geschiedene | Rekrutenschule | 60% |
Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 70% |
Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.
Artikel 6.6 und 6.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wer | Art des Dienstes | Entschädigung |
---|---|---|
Alle | Wiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen | 100% |
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkannt | Rekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 80% |
Ledige und Geschiedene | Rekrutenschule | 60% |
Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 70% |
Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.
Artikel 6.6 und 6.7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.
Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.
Artikel 1.11
Schutz der Persönlichkeit
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Schutz der Persönlichkeit
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Schutz der Persönlichkeit
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Schutz der Persönlichkeit
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Schutz der Persönlichkeit
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Schutz der Persönlichkeit
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.
Artikel 3.9
Artikel 3.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.
Artikel 3.9
Artikel 3.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.
Artikel 3.9
Artikel 3.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.
Artikel 3.9
Artikel 3.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.
Artikel 3.9
Artikel 3.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.
Artikel 3.9
Artikel 3.9
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.7; OR 329a+e
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.7; OR 329a+e
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.7; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) | 7 Tage auf einen beliebigen Termin |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.5
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) | 7 Tage auf einen beliebigen Termin |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.5
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) | 7 Tage auf einen beliebigen Termin |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.5
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) | 7 Tage auf einen beliebigen Termin |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.5
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) | 7 Tage auf einen beliebigen Termin |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.5
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) | 7 Tage auf einen beliebigen Termin |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.5
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Ultra-Brag AG
Arbeitgebervertretung
Ultra-Brag AG
Arbeitgebervertretung
Ultra-Brag AG
Arbeitgebervertretung
Ultra-Brag AG
Arbeitgebervertretung
Ultra-Brag AG
Arbeitgebervertretung
Ultra-Brag AG
Aufgaben paritätische Organe
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
Aufgaben paritätische Organe
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
Aufgaben paritätische Organe
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
Aufgaben paritätische Organe
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
Aufgaben paritätische Organe
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
Aufgaben paritätische Organe
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.
Artikel 1.5
Artikel 1.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.
Artikel 1.5
Artikel 1.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.
Artikel 1.5
Artikel 1.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.
Artikel 1.5
Artikel 1.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.
Artikel 1.5
Artikel 1.5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.
Artikel 1.5
Artikel 1.5
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Einigungsamt des Kantons Basel-Stadt |
Artikel 1.9 und 1.10
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Einigungsamt des Kantons Basel-Stadt |
Artikel 1.9 und 1.10
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Einigungsamt des Kantons Basel-Stadt |
Artikel 1.9 und 1.10
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Einigungsamt des Kantons Basel-Stadt |
Artikel 1.9 und 1.10
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Einigungsamt des Kantons Basel-Stadt |
Artikel 1.9 und 1.10
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Einigungsamt des Kantons Basel-Stadt |
Artikel 1.9 und 1.10
Friedenspflicht
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
Keine Auskünfte vorhanden