Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH – Unit Zürich

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (11.12.2023) / Erstmalige Publikation auf www.gav-service.ch
Get As PDF
Persönlicher Geltungsbereich
11943

Diese Bestimmungen gelten für

  • alle Mitarbeitenden im Stundenlohn
  • Mitarbeitende, die nach ihrer Pensionierung weiterbeschäftigt werden
  • Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von maximal 3 Monaten der Unit Zürich.

Ausgenommen sind Lernende.

Artikel 1.2

Persönlicher Geltungsbereich
12126

Diese Bestimmungen gelten für

  • alle Mitarbeitenden im Stundenlohn
  • Mitarbeitende, die nach ihrer Pensionierung weiterbeschäftigt werden
  • Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von maximal 3 Monaten der Unit Zürich.

Ausgenommen sind Lernende.

Artikel 1.2

Persönlicher Geltungsbereich
12138

Diese Bestimmungen gelten für

  • alle Mitarbeitenden im Stundenlohn
  • Mitarbeitende, die nach ihrer Pensionierung weiterbeschäftigt werden
  • Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von maximal 3 Monaten der Unit Zürich.

Ausgenommen sind Lernende.

Artikel 1.2

Persönlicher Geltungsbereich
12710

Diese Bestimmungen gelten für

  • alle Mitarbeitenden im Stundenlohn
  • Mitarbeitende, die nach ihrer Pensionierung weiterbeschäftigt werden
  • Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von maximal 3 Monaten der Unit Zürich.

Ausgenommen sind Lernende.

Artikel 1.2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11943

Diese Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende im Stundenlohn sind ab 1. Januar 2014 gültig und gelten auf unbestimmte Dauer. Der Vertrag kann von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens per 31. Dezember 2016 gekündigt werden. Änderungen einzelner Artikel können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des Vertrages vereinbart werden. Solche zusätzliche oder neue Vereinbarungen ergänzen als Vertragszusatz diese Anstellungsbedingungen.

Artikel 11

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12126

Diese Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende im Stundenlohn sind ab 1. Januar 2014 gültig und gelten auf unbestimmte Dauer. Der Vertrag kann von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens per 31. Dezember 2016 gekündigt werden. Änderungen einzelner Artikel können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des Vertrages vereinbart werden. Solche zusätzliche oder neue Vereinbarungen ergänzen als Vertragszusatz diese Anstellungsbedingungen.

Artikel 11

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12138

Diese Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende im Stundenlohn sind ab 1. Januar 2014 gültig und gelten auf unbestimmte Dauer. Der Vertrag kann von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens per 31. Dezember 2016 gekündigt werden. Änderungen einzelner Artikel können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des Vertrages vereinbart werden. Solche zusätzliche oder neue Vereinbarungen ergänzen als Vertragszusatz diese Anstellungsbedingungen.

Artikel 11

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12710

Diese Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende im Stundenlohn sind ab 1. Januar 2014 gültig und gelten auf unbestimmte Dauer. Der Vertrag kann von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens per 31. Dezember 2016 gekündigt werden. Änderungen einzelner Artikel können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des Vertrages vereinbart werden. Solche zusätzliche oder neue Vereinbarungen ergänzen als Vertragszusatz diese Anstellungsbedingungen.

Artikel 11

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11943

VPOD Sektion Luftverkehr

Sekretariat
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg

T 044 810 69 87
F 044 810 69 73
vpod.luftverkehr@bluewin.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12126

VPOD Sektion Luftverkehr

Sekretariat
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg

T 044 810 69 87
F 044 810 69 73
vpod.luftverkehr@bluewin.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12138

VPOD Sektion Luftverkehr

Sekretariat
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg

T 044 810 69 87
F 044 810 69 73
vpod.luftverkehr@bluewin.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12710

VPOD Sektion Luftverkehr

Sekretariat
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg

T 044 810 69 87
F 044 810 69 73
vpod.luftverkehr@bluewin.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung
11943

Gate Gourmet Switzerland GmbH

Borddienststrasse
8058 Zürich-Flughafen

 

Kontakt Arbeitgebervertretung
12126

Gate Gourmet Switzerland GmbH

Borddienststrasse
8058 Zürich-Flughafen

 

Kontakt Arbeitgebervertretung
12138

Gate Gourmet Switzerland GmbH

Borddienststrasse
8058 Zürich-Flughafen

 

Kontakt Arbeitgebervertretung
12710

Gate Gourmet Switzerland GmbH

Borddienststrasse
8058 Zürich-Flughafen

 

Löhne / Mindestlöhne
11943
Funktionen und Löhne per 1. Januar 2023  (für den Personalverleih gültig ab dem 22. Januar 2023)
Funktionen CHF/h brutto1
Betriebsmitarbeiter 1 CHF 24.08 2
Betriebsmitarbeiter 2, Cabin Service Tarmac, Hilfskoch mit Progresso CHF 25.57 2
Last Minute Fahrer / Logistiker / LW Chauffeur intern Kategorie B CHF 26.–
LW-Chauffeur Kategorie C CHF 28.– 
Koch, Patissier CHF 29.37 2


1 Inklusive Zuschlag für Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn
 der L-GAV Minimum wird eingehalten

Lohnvereinbarung 2023: Artikel 7.1

Löhne / Mindestlöhne
12126
Funktionen und Löhne per 1. Januar 2023  (für den Personalverleih gültig ab dem 22. Januar 2023)
Funktionen CHF/h brutto1
Betriebsmitarbeiter 1 CHF 24.08 2
Betriebsmitarbeiter 2, Cabin Service Tarmac, Hilfskoch mit Progresso CHF 25.57 2
Last Minute Fahrer / Logistiker / LW Chauffeur intern Kategorie B CHF 26.–
LW-Chauffeur Kategorie C CHF 28.– 
Koch, Patissier CHF 29.37 2


1 Inklusive Zuschlag für Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn
 der L-GAV Minimum wird eingehalten

Lohnvereinbarung 2023: Artikel 7.1

Löhne / Mindestlöhne
12138
Funktionen und Löhne per 1. Januar 2023  (für den Personalverleih gültig ab dem 22. Januar 2023)
Funktionen CHF/h brutto1
Betriebsmitarbeiter 1 CHF 24.08 2
Betriebsmitarbeiter 2, Cabin Service Tarmac, Hilfskoch mit Progresso CHF 25.57 2
Last Minute Fahrer / Logistiker / LW Chauffeur intern Kategorie B CHF 26.–
LW-Chauffeur Kategorie C CHF 28.– 
Koch, Patissier CHF 29.37 2


1 Inklusive Zuschlag für Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn
 der L-GAV Minimum wird eingehalten

Lohnvereinbarung 2023: Artikel 7.1

Löhne / Mindestlöhne
12710
Funktionen und Löhne per 1. Januar 2023  (für den Personalverleih gültig ab dem 22. Januar 2023)
Funktionen CHF/h brutto1
Betriebsmitarbeiter 1 CHF 24.08 2
Betriebsmitarbeiter 2, Cabin Service Tarmac, Hilfskoch mit Progresso CHF 25.57 2
Last Minute Fahrer / Logistiker / LW Chauffeur intern Kategorie B CHF 26.–
LW-Chauffeur Kategorie C CHF 28.– 
Koch, Patissier CHF 29.37 2


1 Inklusive Zuschlag für Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn
 der L-GAV Minimum wird eingehalten

Lohnvereinbarung 2023: Artikel 7.1

Lohnerhöhung
11943
2023

Erhöhung der Basislöhne (exkl. Ferien-, Feiertagsanteil & 13. Monatslohn)

  Erhöhung (brutto)
Mitarbeitende mit Eintritt 2022 + 0.55 CHF/Stunde
Übrige Mitarbeitende mit Eintritt 2022 (BM1 und bisher 23.36 CHF/h) + 0.58 CHF/Stunde
Mitarbeitende mit Eintritt 2021 oder früher + 0.82 CHF/Stunde

 

Lohnvereinbarung 2023

Lohnerhöhung
12126
2023

Erhöhung der Basislöhne (exkl. Ferien-, Feiertagsanteil & 13. Monatslohn)

  Erhöhung (brutto)
Mitarbeitende mit Eintritt 2022 + 0.55 CHF/Stunde
Übrige Mitarbeitende mit Eintritt 2022 (BM1 und bisher 23.36 CHF/h) + 0.58 CHF/Stunde
Mitarbeitende mit Eintritt 2021 oder früher + 0.82 CHF/Stunde

 

Lohnvereinbarung 2023

Lohnerhöhung
12138
2023

Erhöhung der Basislöhne (exkl. Ferien-, Feiertagsanteil & 13. Monatslohn)

  Erhöhung (brutto)
Mitarbeitende mit Eintritt 2022 + 0.55 CHF/Stunde
Übrige Mitarbeitende mit Eintritt 2022 (BM1 und bisher 23.36 CHF/h) + 0.58 CHF/Stunde
Mitarbeitende mit Eintritt 2021 oder früher + 0.82 CHF/Stunde

 

Lohnvereinbarung 2023

Lohnerhöhung
12710
2023

Erhöhung der Basislöhne (exkl. Ferien-, Feiertagsanteil & 13. Monatslohn)

  Erhöhung (brutto)
Mitarbeitende mit Eintritt 2022 + 0.55 CHF/Stunde
Übrige Mitarbeitende mit Eintritt 2022 (BM1 und bisher 23.36 CHF/h) + 0.58 CHF/Stunde
Mitarbeitende mit Eintritt 2021 oder früher + 0.82 CHF/Stunde

 

Lohnvereinbarung 2023

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11943
Erfolgsbonus

Die GGZ will grundsätzlich alle Mitarbeitenden am Erfolg der Gesellschaft teilhaben lassen, sofern das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt und der Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Auszahlung noch bei GGZ tätig ist. Die Zielvorgaben für den Erfolgsbonus werden jährlich festgesetzt und bekanntgegeben. Eine allfällige Erfolgsbonus-Zahlung

  • erfolgt jeweils nach Verabschiedung des Jahresergebnisses durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH
  • beträgt bei Erreichen der Zielvorgabe sowie der eigenen, individuellen Leistung mindestens CHF 400 (Basis 42 Stundenwoche; d.h. dass Mitarbeitende einen anteilsmässigen Betrag gemäss effektiv geleisteten Arbeitsstunden erhalten)

Bei Überschreitung der Zielvorgabe kann ein höherer Bonus, welcher durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH festgelegt wird, zur Auszahlung gelangen. Bei Nichterreichen der Zielvorgaben wird in der Regel kein Erfolgsbonus ausbezahlt.

Artikel 7.5

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
12126
Erfolgsbonus

Die GGZ will grundsätzlich alle Mitarbeitenden am Erfolg der Gesellschaft teilhaben lassen, sofern das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt und der Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Auszahlung noch bei GGZ tätig ist. Die Zielvorgaben für den Erfolgsbonus werden jährlich festgesetzt und bekanntgegeben. Eine allfällige Erfolgsbonus-Zahlung

  • erfolgt jeweils nach Verabschiedung des Jahresergebnisses durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH
  • beträgt bei Erreichen der Zielvorgabe sowie der eigenen, individuellen Leistung mindestens CHF 400 (Basis 42 Stundenwoche; d.h. dass Mitarbeitende einen anteilsmässigen Betrag gemäss effektiv geleisteten Arbeitsstunden erhalten)

Bei Überschreitung der Zielvorgabe kann ein höherer Bonus, welcher durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH festgelegt wird, zur Auszahlung gelangen. Bei Nichterreichen der Zielvorgaben wird in der Regel kein Erfolgsbonus ausbezahlt.

Artikel 7.5

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
12138
Erfolgsbonus

Die GGZ will grundsätzlich alle Mitarbeitenden am Erfolg der Gesellschaft teilhaben lassen, sofern das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt und der Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Auszahlung noch bei GGZ tätig ist. Die Zielvorgaben für den Erfolgsbonus werden jährlich festgesetzt und bekanntgegeben. Eine allfällige Erfolgsbonus-Zahlung

  • erfolgt jeweils nach Verabschiedung des Jahresergebnisses durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH
  • beträgt bei Erreichen der Zielvorgabe sowie der eigenen, individuellen Leistung mindestens CHF 400 (Basis 42 Stundenwoche; d.h. dass Mitarbeitende einen anteilsmässigen Betrag gemäss effektiv geleisteten Arbeitsstunden erhalten)

Bei Überschreitung der Zielvorgabe kann ein höherer Bonus, welcher durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH festgelegt wird, zur Auszahlung gelangen. Bei Nichterreichen der Zielvorgaben wird in der Regel kein Erfolgsbonus ausbezahlt.

Artikel 7.5

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
12710
Erfolgsbonus

Die GGZ will grundsätzlich alle Mitarbeitenden am Erfolg der Gesellschaft teilhaben lassen, sofern das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt und der Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Auszahlung noch bei GGZ tätig ist. Die Zielvorgaben für den Erfolgsbonus werden jährlich festgesetzt und bekanntgegeben. Eine allfällige Erfolgsbonus-Zahlung

  • erfolgt jeweils nach Verabschiedung des Jahresergebnisses durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH
  • beträgt bei Erreichen der Zielvorgabe sowie der eigenen, individuellen Leistung mindestens CHF 400 (Basis 42 Stundenwoche; d.h. dass Mitarbeitende einen anteilsmässigen Betrag gemäss effektiv geleisteten Arbeitsstunden erhalten)

Bei Überschreitung der Zielvorgabe kann ein höherer Bonus, welcher durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH festgelegt wird, zur Auszahlung gelangen. Bei Nichterreichen der Zielvorgaben wird in der Regel kein Erfolgsbonus ausbezahlt.

Artikel 7.5

Kinderzulagen
11943
Familienzulage

Sofern nicht anderweitig ein Anspruch besteht, haben Mitarbeitende Anrecht auf Familienzulagen gemäss kantonalen Bestimmungen.

Artikel 7.3

Kinderzulagen
12126
Familienzulage

Sofern nicht anderweitig ein Anspruch besteht, haben Mitarbeitende Anrecht auf Familienzulagen gemäss kantonalen Bestimmungen.

Artikel 7.3

Kinderzulagen
12138
Familienzulage

Sofern nicht anderweitig ein Anspruch besteht, haben Mitarbeitende Anrecht auf Familienzulagen gemäss kantonalen Bestimmungen.

Artikel 7.3

Kinderzulagen
12710
Familienzulage

Sofern nicht anderweitig ein Anspruch besteht, haben Mitarbeitende Anrecht auf Familienzulagen gemäss kantonalen Bestimmungen.

Artikel 7.3

Lohnauszahlung
11943

Die Lohnzahlung erfolgt bargeldlos jeweils in der ersten Hälfte des folgenden Monates für die im Vormonat geleisteten Stunden.

Das von der ersten Lohnzahlung für Firmenmaterial (Ausweise, Schlüssel, Arbeitskleider) zurückbehaltene Depot wird bei ordnungsgemässer Rückgabe des Materials bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses zurückbezahlt.

Artikel 10

Lohnauszahlung
12126

Die Lohnzahlung erfolgt bargeldlos jeweils in der ersten Hälfte des folgenden Monates für die im Vormonat geleisteten Stunden.

Das von der ersten Lohnzahlung für Firmenmaterial (Ausweise, Schlüssel, Arbeitskleider) zurückbehaltene Depot wird bei ordnungsgemässer Rückgabe des Materials bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses zurückbezahlt.

Artikel 10

Lohnauszahlung
12138

Die Lohnzahlung erfolgt bargeldlos jeweils in der ersten Hälfte des folgenden Monates für die im Vormonat geleisteten Stunden.

Das von der ersten Lohnzahlung für Firmenmaterial (Ausweise, Schlüssel, Arbeitskleider) zurückbehaltene Depot wird bei ordnungsgemässer Rückgabe des Materials bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses zurückbezahlt.

Artikel 10

Lohnauszahlung
12710

Die Lohnzahlung erfolgt bargeldlos jeweils in der ersten Hälfte des folgenden Monates für die im Vormonat geleisteten Stunden.

Das von der ersten Lohnzahlung für Firmenmaterial (Ausweise, Schlüssel, Arbeitskleider) zurückbehaltene Depot wird bei ordnungsgemässer Rückgabe des Materials bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses zurückbezahlt.

Artikel 10

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11943
Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  Anspruch pro gearbeitete Stunde
Nachtarbeit 23.00 - 6.00 Uhr CHF 6.00/Stunde Mit diesem Betrag ist der Zeitzuschlag abgegolten.
Sonn-/Feiertagsarbeit 0.00 - 24.00 Uhr CHF 6.00/Stunde


Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.

Die Zulagen für Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit können nicht kumuliert werden.

Artikel 7.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12126
Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  Anspruch pro gearbeitete Stunde
Nachtarbeit 23.00 - 6.00 Uhr CHF 6.00/Stunde Mit diesem Betrag ist der Zeitzuschlag abgegolten.
Sonn-/Feiertagsarbeit 0.00 - 24.00 Uhr CHF 6.00/Stunde


Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.

Die Zulagen für Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit können nicht kumuliert werden.

Artikel 7.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12138
Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  Anspruch pro gearbeitete Stunde
Nachtarbeit 23.00 - 6.00 Uhr CHF 6.00/Stunde Mit diesem Betrag ist der Zeitzuschlag abgegolten.
Sonn-/Feiertagsarbeit 0.00 - 24.00 Uhr CHF 6.00/Stunde


Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.

Die Zulagen für Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit können nicht kumuliert werden.

Artikel 7.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12710
Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  Anspruch pro gearbeitete Stunde
Nachtarbeit 23.00 - 6.00 Uhr CHF 6.00/Stunde Mit diesem Betrag ist der Zeitzuschlag abgegolten.
Sonn-/Feiertagsarbeit 0.00 - 24.00 Uhr CHF 6.00/Stunde


Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.

Die Zulagen für Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit können nicht kumuliert werden.

Artikel 7.2

weitere Zuschläge
11943

Zulage für unvorhergesehenes Aufgebot

Aufgebot Anspruch
0 - 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme CHF 50.– pro Ereignis
Mehr als 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme Keine zusätzliche Vergütung


Artikel 7.4 

weitere Zuschläge
12126

Zulage für unvorhergesehenes Aufgebot

Aufgebot Anspruch
0 - 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme CHF 50.– pro Ereignis
Mehr als 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme Keine zusätzliche Vergütung


Artikel 7.4 

weitere Zuschläge
12138

Zulage für unvorhergesehenes Aufgebot

Aufgebot Anspruch
0 - 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme CHF 50.– pro Ereignis
Mehr als 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme Keine zusätzliche Vergütung


Artikel 7.4 

weitere Zuschläge
12710

Zulage für unvorhergesehenes Aufgebot

Aufgebot Anspruch
0 - 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme CHF 50.– pro Ereignis
Mehr als 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme Keine zusätzliche Vergütung


Artikel 7.4 

Normalarbeitszeit
11943

Die Einsätze erfolgen aufgrund des Dienstplanes oder auf Abruf.

Artikel 6

Normalarbeitszeit
12126

Die Einsätze erfolgen aufgrund des Dienstplanes oder auf Abruf.

Artikel 6

Normalarbeitszeit
12138

Die Einsätze erfolgen aufgrund des Dienstplanes oder auf Abruf.

Artikel 6

Normalarbeitszeit
12710

Die Einsätze erfolgen aufgrund des Dienstplanes oder auf Abruf.

Artikel 6

Probezeit
11943

Ohne anderslautende Vereinbarung gelten die ersten 3 Monate als Probezeit.

Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Artikel 2

Probezeit
12126

Ohne anderslautende Vereinbarung gelten die ersten 3 Monate als Probezeit.

Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Artikel 2

Probezeit
12138

Ohne anderslautende Vereinbarung gelten die ersten 3 Monate als Probezeit.

Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Artikel 2

Probezeit
12710

Ohne anderslautende Vereinbarung gelten die ersten 3 Monate als Probezeit.

Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Artikel 2

Ferien
11943

Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Vergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten. Während des Ferienbezugs erfolgt keine Lohnzahlung.

Artikel 4

Ferien
12126

Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Vergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten. Während des Ferienbezugs erfolgt keine Lohnzahlung.

Artikel 4

Ferien
12138

Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Vergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten. Während des Ferienbezugs erfolgt keine Lohnzahlung.

Artikel 4

Ferien
12710

Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Vergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten. Während des Ferienbezugs erfolgt keine Lohnzahlung.

Artikel 4

Bezahlte Feiertage
11943

Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Vergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten. Während des Ferienbezugs erfolgt keine Lohnzahlung.

Artikel 4

Bezahlte Feiertage
12126

Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Vergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten. Während des Ferienbezugs erfolgt keine Lohnzahlung.

Artikel 4

Bezahlte Feiertage
12138

Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Vergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten. Während des Ferienbezugs erfolgt keine Lohnzahlung.

Artikel 4

Bezahlte Feiertage
12710

Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Vergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten. Während des Ferienbezugs erfolgt keine Lohnzahlung.

Artikel 4

Krankheit
11943
Lohnfortzahlung bei Krankheit

Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit muss am ersten Tag so frühzeitig als möglich gemeldet werden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Kalendertage, so muss der Mitarbeitende unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beibringen. Dauert die Abwesenheit länger als 30 Tage, ist dem Arbeitgeber unaufgefordert monatlich ein Arztzeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber und / oder der Krankentaggeldversicherer haben das Recht, bei wiederholter ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers eine ärztliche Untersuchung sowie eine Begutachtung durch einen Vertrauensarzt zu verlangen. Vorgesetzte können in Einzelfällen (bei mehrmaligen Kurzabsenzen) ein Arztzeugnis ab dem 1. Tag verlangen.

Bei vorschriftsgemässer Erfüllung dieser Bestimmungen werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:

Anstellungsdauer Lohnfortzahlung
unter 3 Monate Keine
3 - 12 Monate 3 Wochen
im 2. Dienstjahr 8 Wochen
im 3. Dienstjahr 9 Wochen
im 4. Dienstjahr 10 Wochen
für jedes weitere Dienstjahr + 1 Wochen
15. Dienstjahr und mehr 21 Wochen


Die Höhe der Lohnfortzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten, bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche.

Für die Berechnung der Lohnfortzahlungsdauer gilt die am ersten Krankheitstag zurückgelegte Anstellungsdauer. Die im laufenden Dienstjahr vor Beginn einer neuen Erkrankung oder eines Rückfalles bezahlten Krankheitstage werden an die neu ermittelte Lohnfortzahlungsdauer angerechnet.

Artikel 9.1

Krankheit
12126
Lohnfortzahlung bei Krankheit

Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit muss am ersten Tag so frühzeitig als möglich gemeldet werden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Kalendertage, so muss der Mitarbeitende unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beibringen. Dauert die Abwesenheit länger als 30 Tage, ist dem Arbeitgeber unaufgefordert monatlich ein Arztzeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber und / oder der Krankentaggeldversicherer haben das Recht, bei wiederholter ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers eine ärztliche Untersuchung sowie eine Begutachtung durch einen Vertrauensarzt zu verlangen. Vorgesetzte können in Einzelfällen (bei mehrmaligen Kurzabsenzen) ein Arztzeugnis ab dem 1. Tag verlangen.

Bei vorschriftsgemässer Erfüllung dieser Bestimmungen werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:

Anstellungsdauer Lohnfortzahlung
unter 3 Monate Keine
3 - 12 Monate 3 Wochen
im 2. Dienstjahr 8 Wochen
im 3. Dienstjahr 9 Wochen
im 4. Dienstjahr 10 Wochen
für jedes weitere Dienstjahr + 1 Wochen
15. Dienstjahr und mehr 21 Wochen


Die Höhe der Lohnfortzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten, bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche.

Für die Berechnung der Lohnfortzahlungsdauer gilt die am ersten Krankheitstag zurückgelegte Anstellungsdauer. Die im laufenden Dienstjahr vor Beginn einer neuen Erkrankung oder eines Rückfalles bezahlten Krankheitstage werden an die neu ermittelte Lohnfortzahlungsdauer angerechnet.

Artikel 9.1

Krankheit
12138
Lohnfortzahlung bei Krankheit

Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit muss am ersten Tag so frühzeitig als möglich gemeldet werden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Kalendertage, so muss der Mitarbeitende unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beibringen. Dauert die Abwesenheit länger als 30 Tage, ist dem Arbeitgeber unaufgefordert monatlich ein Arztzeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber und / oder der Krankentaggeldversicherer haben das Recht, bei wiederholter ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers eine ärztliche Untersuchung sowie eine Begutachtung durch einen Vertrauensarzt zu verlangen. Vorgesetzte können in Einzelfällen (bei mehrmaligen Kurzabsenzen) ein Arztzeugnis ab dem 1. Tag verlangen.

Bei vorschriftsgemässer Erfüllung dieser Bestimmungen werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:

Anstellungsdauer Lohnfortzahlung
unter 3 Monate Keine
3 - 12 Monate 3 Wochen
im 2. Dienstjahr 8 Wochen
im 3. Dienstjahr 9 Wochen
im 4. Dienstjahr 10 Wochen
für jedes weitere Dienstjahr + 1 Wochen
15. Dienstjahr und mehr 21 Wochen


Die Höhe der Lohnfortzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten, bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche.

Für die Berechnung der Lohnfortzahlungsdauer gilt die am ersten Krankheitstag zurückgelegte Anstellungsdauer. Die im laufenden Dienstjahr vor Beginn einer neuen Erkrankung oder eines Rückfalles bezahlten Krankheitstage werden an die neu ermittelte Lohnfortzahlungsdauer angerechnet.

Artikel 9.1

Krankheit
12710
Lohnfortzahlung bei Krankheit

Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit muss am ersten Tag so frühzeitig als möglich gemeldet werden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Kalendertage, so muss der Mitarbeitende unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beibringen. Dauert die Abwesenheit länger als 30 Tage, ist dem Arbeitgeber unaufgefordert monatlich ein Arztzeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber und / oder der Krankentaggeldversicherer haben das Recht, bei wiederholter ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers eine ärztliche Untersuchung sowie eine Begutachtung durch einen Vertrauensarzt zu verlangen. Vorgesetzte können in Einzelfällen (bei mehrmaligen Kurzabsenzen) ein Arztzeugnis ab dem 1. Tag verlangen.

Bei vorschriftsgemässer Erfüllung dieser Bestimmungen werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:

Anstellungsdauer Lohnfortzahlung
unter 3 Monate Keine
3 - 12 Monate 3 Wochen
im 2. Dienstjahr 8 Wochen
im 3. Dienstjahr 9 Wochen
im 4. Dienstjahr 10 Wochen
für jedes weitere Dienstjahr + 1 Wochen
15. Dienstjahr und mehr 21 Wochen


Die Höhe der Lohnfortzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten, bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche.

Für die Berechnung der Lohnfortzahlungsdauer gilt die am ersten Krankheitstag zurückgelegte Anstellungsdauer. Die im laufenden Dienstjahr vor Beginn einer neuen Erkrankung oder eines Rückfalles bezahlten Krankheitstage werden an die neu ermittelte Lohnfortzahlungsdauer angerechnet.

Artikel 9.1

Unfall
11943
Berufsunfälle (BU)

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen besteht durch die Gate Gourmet Switzerland GmbH – Unit Zürich (GGZ) bei der SUVA eine Versicherung gegen die Folgen von Berufsunfällen. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle und sind durch diese Versicherung gedeckt.

Typ Prämie geht 100% zu Lasten
Berufsunfall BU Arbeitgeber

Nichtberufsunfälle (NBU)

Beträgt die geleistete Arbeitszeit pro Woche 8 Stunden oder mehr, besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die SUVA-Deckung auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen. Nichtberufsunfälle sind der GGZ in jedem Fall zu melden.

Typ Prämie geht 100% zu Lasten
Nichtberufsunfall NBU Arbeitnehmer

 

Lohnfortzahlung bei Unfall

Die Mitarbeitenden sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) sowie anerkannte Berufskrankheiten versichert.

Es werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:

Tag Lohnfortzahlungsanspruch
1-3 Tage (Unfalltag + 2 folgende Tage) 100% des Monatslohns
4 Tage - max. 720 Tage 90% des Monatslohns


Diese Leistungen werden erbracht bis zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer allfälligen Invalidenrente der SUVA, maximal aber 720 Tage.

Prämienaufteilung
Tag Prämie geht 100% zu Lasten
Berufsunfall BU Arbeitgeber
Nichtberufsunfall NBU Arbeitnehmer

 

Die GGZ behält sich vor, in Fällen, in welchen die SUVA ihre Leistungen kürzt oder ablehnt, eine hievon abweichende Regelung zu treffen.

Taggelder der SUVA und Leistungen anderer Versicherungen werden an die Leistungen der GGZ angerechnet.

Unfälle, auch Bagatellunfälle, sind unverzüglich zu melden. Ausserdem muss ein "Antrag Berufs- und Nichtberufsunfälle" ausgefüllt werden. Die Versicherung verlangt ab dem 3. Unfalltag ein Arztzeugnis.

Mitarbeitende treten Ersatzansprüche, die ihnen aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Dritten zustehen, im Umfang der zusätzlichen Leistungen der GGZ an diese ab.

Artikel 8.1, 8.2 und 9.2; Lohnvereinbarung 2023

Unfall
12126
Berufsunfälle (BU)

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen besteht durch die Gate Gourmet Switzerland GmbH – Unit Zürich (GGZ) bei der SUVA eine Versicherung gegen die Folgen von Berufsunfällen. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle und sind durch diese Versicherung gedeckt.

Typ Prämie geht 100% zu Lasten
Berufsunfall BU Arbeitgeber

Nichtberufsunfälle (NBU)

Beträgt die geleistete Arbeitszeit pro Woche 8 Stunden oder mehr, besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die SUVA-Deckung auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen. Nichtberufsunfälle sind der GGZ in jedem Fall zu melden.

Typ Prämie geht 100% zu Lasten
Nichtberufsunfall NBU Arbeitnehmer

 

Lohnfortzahlung bei Unfall

Die Mitarbeitenden sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) sowie anerkannte Berufskrankheiten versichert.

Es werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:

Tag Lohnfortzahlungsanspruch
1-3 Tage (Unfalltag + 2 folgende Tage) 100% des Monatslohns
4 Tage - max. 720 Tage 90% des Monatslohns


Diese Leistungen werden erbracht bis zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer allfälligen Invalidenrente der SUVA, maximal aber 720 Tage.

Prämienaufteilung
Tag Prämie geht 100% zu Lasten
Berufsunfall BU Arbeitgeber
Nichtberufsunfall NBU Arbeitnehmer

 

Die GGZ behält sich vor, in Fällen, in welchen die SUVA ihre Leistungen kürzt oder ablehnt, eine hievon abweichende Regelung zu treffen.

Taggelder der SUVA und Leistungen anderer Versicherungen werden an die Leistungen der GGZ angerechnet.

Unfälle, auch Bagatellunfälle, sind unverzüglich zu melden. Ausserdem muss ein "Antrag Berufs- und Nichtberufsunfälle" ausgefüllt werden. Die Versicherung verlangt ab dem 3. Unfalltag ein Arztzeugnis.

Mitarbeitende treten Ersatzansprüche, die ihnen aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Dritten zustehen, im Umfang der zusätzlichen Leistungen der GGZ an diese ab.

Artikel 8.1, 8.2 und 9.2; Lohnvereinbarung 2023

Unfall
12138
Berufsunfälle (BU)

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen besteht durch die Gate Gourmet Switzerland GmbH – Unit Zürich (GGZ) bei der SUVA eine Versicherung gegen die Folgen von Berufsunfällen. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle und sind durch diese Versicherung gedeckt.

Typ Prämie geht 100% zu Lasten
Berufsunfall BU Arbeitgeber

Nichtberufsunfälle (NBU)

Beträgt die geleistete Arbeitszeit pro Woche 8 Stunden oder mehr, besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die SUVA-Deckung auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen. Nichtberufsunfälle sind der GGZ in jedem Fall zu melden.

Typ Prämie geht 100% zu Lasten
Nichtberufsunfall NBU Arbeitnehmer

 

Lohnfortzahlung bei Unfall

Die Mitarbeitenden sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) sowie anerkannte Berufskrankheiten versichert.

Es werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:

Tag Lohnfortzahlungsanspruch
1-3 Tage (Unfalltag + 2 folgende Tage) 100% des Monatslohns
4 Tage - max. 720 Tage 90% des Monatslohns


Diese Leistungen werden erbracht bis zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer allfälligen Invalidenrente der SUVA, maximal aber 720 Tage.

Prämienaufteilung
Tag Prämie geht 100% zu Lasten
Berufsunfall BU Arbeitgeber
Nichtberufsunfall NBU Arbeitnehmer

 

Die GGZ behält sich vor, in Fällen, in welchen die SUVA ihre Leistungen kürzt oder ablehnt, eine hievon abweichende Regelung zu treffen.

Taggelder der SUVA und Leistungen anderer Versicherungen werden an die Leistungen der GGZ angerechnet.

Unfälle, auch Bagatellunfälle, sind unverzüglich zu melden. Ausserdem muss ein "Antrag Berufs- und Nichtberufsunfälle" ausgefüllt werden. Die Versicherung verlangt ab dem 3. Unfalltag ein Arztzeugnis.

Mitarbeitende treten Ersatzansprüche, die ihnen aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Dritten zustehen, im Umfang der zusätzlichen Leistungen der GGZ an diese ab.

Artikel 8.1, 8.2 und 9.2; Lohnvereinbarung 2023

Unfall
12710
Berufsunfälle (BU)

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen besteht durch die Gate Gourmet Switzerland GmbH – Unit Zürich (GGZ) bei der SUVA eine Versicherung gegen die Folgen von Berufsunfällen. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle und sind durch diese Versicherung gedeckt.

Typ Prämie geht 100% zu Lasten
Berufsunfall BU Arbeitgeber

Nichtberufsunfälle (NBU)

Beträgt die geleistete Arbeitszeit pro Woche 8 Stunden oder mehr, besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die SUVA-Deckung auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen. Nichtberufsunfälle sind der GGZ in jedem Fall zu melden.

Typ Prämie geht 100% zu Lasten
Nichtberufsunfall NBU Arbeitnehmer

 

Lohnfortzahlung bei Unfall

Die Mitarbeitenden sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) sowie anerkannte Berufskrankheiten versichert.

Es werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:

Tag Lohnfortzahlungsanspruch
1-3 Tage (Unfalltag + 2 folgende Tage) 100% des Monatslohns
4 Tage - max. 720 Tage 90% des Monatslohns


Diese Leistungen werden erbracht bis zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer allfälligen Invalidenrente der SUVA, maximal aber 720 Tage.

Prämienaufteilung
Tag Prämie geht 100% zu Lasten
Berufsunfall BU Arbeitgeber
Nichtberufsunfall NBU Arbeitnehmer

 

Die GGZ behält sich vor, in Fällen, in welchen die SUVA ihre Leistungen kürzt oder ablehnt, eine hievon abweichende Regelung zu treffen.

Taggelder der SUVA und Leistungen anderer Versicherungen werden an die Leistungen der GGZ angerechnet.

Unfälle, auch Bagatellunfälle, sind unverzüglich zu melden. Ausserdem muss ein "Antrag Berufs- und Nichtberufsunfälle" ausgefüllt werden. Die Versicherung verlangt ab dem 3. Unfalltag ein Arztzeugnis.

Mitarbeitende treten Ersatzansprüche, die ihnen aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Dritten zustehen, im Umfang der zusätzlichen Leistungen der GGZ an diese ab.

Artikel 8.1, 8.2 und 9.2; Lohnvereinbarung 2023

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11943
  Lohnfortzahlungsanspruch
Mutterschaftsurlaub 90% des Monatslohns während 98 Tagen
Vaterschaftsurlaub 90% des Monatslohns während 14 Tagen

 

Lohnvereinbarung 2023

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12126
  Lohnfortzahlungsanspruch
Mutterschaftsurlaub 90% des Monatslohns während 98 Tagen
Vaterschaftsurlaub 90% des Monatslohns während 14 Tagen

 

Lohnvereinbarung 2023

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12138
  Lohnfortzahlungsanspruch
Mutterschaftsurlaub 90% des Monatslohns während 98 Tagen
Vaterschaftsurlaub 90% des Monatslohns während 14 Tagen

 

Lohnvereinbarung 2023

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12710
  Lohnfortzahlungsanspruch
Mutterschaftsurlaub 90% des Monatslohns während 98 Tagen
Vaterschaftsurlaub 90% des Monatslohns während 14 Tagen

 

Lohnvereinbarung 2023

Berufliche Vorsorge BVG
11943
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Grundprinzip

Resultiert ein Jahreseinkommen, welches das vom Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) festgelegte Minimum („Eintrittsschwelle“) überschreitet, wird der Mitarbeitende in die Pensionskasse der Gate Gourmet („PGG“) auf den 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr aufgenommen. Details sind im PGG-Reglement beschrieben.

Vorgehen bei Neueintritten

Bei Neueintritten wird der zu erwartende Jahreslohn berechnet und falls dieser über der Eintrittsschwelle liegt, erfolgt die Aufnahme in die Pensionskasse. Diese Einstufung wird halbjährlich geprüft und angepasst.

Altersgutschriften
Alter Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
25 - 44 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag sind gleich hoch
45 - Pensionierung Arbeitgeberbeitrag ist 2 Prozentpunkte höher als der Arbeitnehmerbeitrag

Risikoversicherung (Tod und Invalidität)
Typ Prämie geht zu Lasten
Risikoversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%


Artikel 8.3 

Berufliche Vorsorge BVG
12126
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Grundprinzip

Resultiert ein Jahreseinkommen, welches das vom Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) festgelegte Minimum („Eintrittsschwelle“) überschreitet, wird der Mitarbeitende in die Pensionskasse der Gate Gourmet („PGG“) auf den 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr aufgenommen. Details sind im PGG-Reglement beschrieben.

Vorgehen bei Neueintritten

Bei Neueintritten wird der zu erwartende Jahreslohn berechnet und falls dieser über der Eintrittsschwelle liegt, erfolgt die Aufnahme in die Pensionskasse. Diese Einstufung wird halbjährlich geprüft und angepasst.

Altersgutschriften
Alter Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
25 - 44 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag sind gleich hoch
45 - Pensionierung Arbeitgeberbeitrag ist 2 Prozentpunkte höher als der Arbeitnehmerbeitrag

Risikoversicherung (Tod und Invalidität)
Typ Prämie geht zu Lasten
Risikoversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%


Artikel 8.3 

Berufliche Vorsorge BVG
12138
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Grundprinzip

Resultiert ein Jahreseinkommen, welches das vom Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) festgelegte Minimum („Eintrittsschwelle“) überschreitet, wird der Mitarbeitende in die Pensionskasse der Gate Gourmet („PGG“) auf den 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr aufgenommen. Details sind im PGG-Reglement beschrieben.

Vorgehen bei Neueintritten

Bei Neueintritten wird der zu erwartende Jahreslohn berechnet und falls dieser über der Eintrittsschwelle liegt, erfolgt die Aufnahme in die Pensionskasse. Diese Einstufung wird halbjährlich geprüft und angepasst.

Altersgutschriften
Alter Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
25 - 44 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag sind gleich hoch
45 - Pensionierung Arbeitgeberbeitrag ist 2 Prozentpunkte höher als der Arbeitnehmerbeitrag

Risikoversicherung (Tod und Invalidität)
Typ Prämie geht zu Lasten
Risikoversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%


Artikel 8.3 

Berufliche Vorsorge BVG
12710
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Grundprinzip

Resultiert ein Jahreseinkommen, welches das vom Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) festgelegte Minimum („Eintrittsschwelle“) überschreitet, wird der Mitarbeitende in die Pensionskasse der Gate Gourmet („PGG“) auf den 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr aufgenommen. Details sind im PGG-Reglement beschrieben.

Vorgehen bei Neueintritten

Bei Neueintritten wird der zu erwartende Jahreslohn berechnet und falls dieser über der Eintrittsschwelle liegt, erfolgt die Aufnahme in die Pensionskasse. Diese Einstufung wird halbjährlich geprüft und angepasst.

Altersgutschriften
Alter Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
25 - 44 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag sind gleich hoch
45 - Pensionierung Arbeitgeberbeitrag ist 2 Prozentpunkte höher als der Arbeitnehmerbeitrag

Risikoversicherung (Tod und Invalidität)
Typ Prämie geht zu Lasten
Risikoversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%


Artikel 8.3 

Kündigungsfrist
11943

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich und unter Einhaltung nachstehender Fristen zu erfolgen:

Anstellungsdauer Kündigungsfrist
während der Probezeit 7 Tage
bei befristeten Arbeitsverträgen 7 Tage
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Ende eines Kalendermonats
im 2. - 9. Dienstjahr 2 Monate auf Ende eines Kalendermonats
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Ende eines Kalendermonats


Während der Kündigungsfrist ist der Mitarbeitende verpflichtet, ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzuweisen.

Gemäss Artikel 337 OR kann das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe beidseits fristlos aufgelöst werden.

Artikel 3.1

Kündigungsfrist
12126

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich und unter Einhaltung nachstehender Fristen zu erfolgen:

Anstellungsdauer Kündigungsfrist
während der Probezeit 7 Tage
bei befristeten Arbeitsverträgen 7 Tage
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Ende eines Kalendermonats
im 2. - 9. Dienstjahr 2 Monate auf Ende eines Kalendermonats
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Ende eines Kalendermonats


Während der Kündigungsfrist ist der Mitarbeitende verpflichtet, ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzuweisen.

Gemäss Artikel 337 OR kann das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe beidseits fristlos aufgelöst werden.

Artikel 3.1

Kündigungsfrist
12138

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich und unter Einhaltung nachstehender Fristen zu erfolgen:

Anstellungsdauer Kündigungsfrist
während der Probezeit 7 Tage
bei befristeten Arbeitsverträgen 7 Tage
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Ende eines Kalendermonats
im 2. - 9. Dienstjahr 2 Monate auf Ende eines Kalendermonats
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Ende eines Kalendermonats


Während der Kündigungsfrist ist der Mitarbeitende verpflichtet, ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzuweisen.

Gemäss Artikel 337 OR kann das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe beidseits fristlos aufgelöst werden.

Artikel 3.1

Kündigungsfrist
12710

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich und unter Einhaltung nachstehender Fristen zu erfolgen:

Anstellungsdauer Kündigungsfrist
während der Probezeit 7 Tage
bei befristeten Arbeitsverträgen 7 Tage
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Ende eines Kalendermonats
im 2. - 9. Dienstjahr 2 Monate auf Ende eines Kalendermonats
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Ende eines Kalendermonats


Während der Kündigungsfrist ist der Mitarbeitende verpflichtet, ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzuweisen.

Gemäss Artikel 337 OR kann das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe beidseits fristlos aufgelöst werden.

Artikel 3.1

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
1.12710 11.12.2023 11.12.2023
1.12138 11.01.2023 11.01.2023
1.12126 09.01.2023 09.01.2023
1.11943 23.12.2022 01.01.2023