GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie

Vertragsdaten
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Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.02.2019 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
8956
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
9369
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
9455
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
10006
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
10893
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
10906
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
10965
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11097
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11266

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
8956
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9369
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9455
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10006
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10893
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10906
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10965
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11097
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11266

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1

Persönlicher Geltungsbereich
8956
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
9369
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
9455
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
10006
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
10893
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
10906
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
10965
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
11097
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
11266

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8956
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9369
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9455
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10006
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10893
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10906
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10965
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11097
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11266

Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22

Löhne / Mindestlöhne
8956
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)Ab 20 JahrenCHF 3'800.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Mit 5 Jahren ErfahrungCHF 4'050.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
GenfIn Ausbildung (6 Monate)CHF 3'665.--Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner JuraCHF 3'510.--Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
NeuenburgAb 19 JahrenCHF 3'750.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauAb 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'435.--
TessinCHF 3'120.--Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
WallisCHF 3'570.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/FreiburgAb 19 JahrenCHF 3'670.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau

Gelernte Arbeitnehmende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)EFZ 4 JahreCHF 4'515.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
EFZ 3 JahreCHF 4'215.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
GenfGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'630.--EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
Nach 3 Jahren PraxisCHF 4'900.--
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 4'305.--EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
FachkräfteCHF 4'170.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau
Jura/Berner JuraEFZCHF 4'060.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
NeuenburgEFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 JahrenCHF 4'520.--
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung)CHF 4'100.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauEFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 4'080.--
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'730.--
WallisEFZ 4 JahreCHF 4'520.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
EBA 2 JahreCHF 4'040.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/FreiburgGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'360.--Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 3'940.--Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs:
KantonVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
GenfBis 18. LebensjahrCHF 3'238.--Ferien inbegriffen
Ab 18 JahrenCHF 3'351.--Ferien inbegriffen
Ab 19 JahrenCHF 3'447.--Ferien inbegriffen
NeuenburgMit 15/16 JahrenCHF 2'625.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Mit 17 JahrenCHF 2'815.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Ab 18 JahrenCHF 3'375.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1.1.2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
9369
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)Ab 20 JahrenCHF 3'800.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Mit 5 Jahren ErfahrungCHF 4'050.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
GenfIn Ausbildung (6 Monate)CHF 3'665.--Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner JuraCHF 3'510.--Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
NeuenburgAb 19 JahrenCHF 3'750.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauAb 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'435.--
TessinCHF 3'120.--Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
WallisCHF 3'570.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/FreiburgAb 19 JahrenCHF 3'670.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau

Gelernte Arbeitnehmende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)EFZ 4 JahreCHF 4'515.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
EFZ 3 JahreCHF 4'215.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
GenfGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'630.--EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
Nach 3 Jahren PraxisCHF 4'900.--
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 4'305.--EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
FachkräfteCHF 4'170.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau
Jura/Berner JuraEFZCHF 4'060.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
NeuenburgEFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 JahrenCHF 4'520.--
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung)CHF 4'100.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauEFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 4'080.--
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'730.--
WallisEFZ 4 JahreCHF 4'520.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
EBA 2 JahreCHF 4'040.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/FreiburgGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'360.--Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 3'940.--Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs:
KantonVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
GenfBis 18. LebensjahrCHF 3'238.--Ferien inbegriffen
Ab 18 JahrenCHF 3'351.--Ferien inbegriffen
Ab 19 JahrenCHF 3'447.--Ferien inbegriffen
NeuenburgMit 15/16 JahrenCHF 2'625.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Mit 17 JahrenCHF 2'815.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Ab 18 JahrenCHF 3'375.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1.1.2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
9455
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)Ab 20 JahrenCHF 3'800.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Mit 5 Jahren ErfahrungCHF 4'050.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
GenfIn Ausbildung (6 Monate)CHF 3'665.--Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner JuraCHF 3'510.--Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
NeuenburgAb 19 JahrenCHF 3'750.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauAb 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'435.--
TessinCHF 3'120.--Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
WallisCHF 3'570.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/FreiburgAb 19 JahrenCHF 3'670.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau

Gelernte Arbeitnehmende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)EFZ 4 JahreCHF 4'515.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
EFZ 3 JahreCHF 4'215.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
GenfGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'630.--EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
Nach 3 Jahren PraxisCHF 4'900.--
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 4'305.--EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
FachkräfteCHF 4'170.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau
Jura/Berner JuraEFZCHF 4'060.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
NeuenburgEFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 JahrenCHF 4'520.--
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung)CHF 4'100.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauEFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 4'080.--
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'730.--
WallisEFZ 4 JahreCHF 4'520.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
EBA 2 JahreCHF 4'040.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/FreiburgGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'360.--Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 3'940.--Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs:
KantonVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
GenfBis 18. LebensjahrCHF 3'238.--Ferien inbegriffen
Ab 18 JahrenCHF 3'351.--Ferien inbegriffen
Ab 19 JahrenCHF 3'447.--Ferien inbegriffen
NeuenburgMit 15/16 JahrenCHF 2'625.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Mit 17 JahrenCHF 2'815.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Ab 18 JahrenCHF 3'375.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
10006
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.-- Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.-- Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.--  
Tessin   CHF 3'120.-- Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.-- Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit

Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.-- EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.--  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.-- EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.-- Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.--  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.--  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.--  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.-- Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.-- Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.-- Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.-- Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.-- Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
10893
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.-- Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.-- Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.--  
Tessin   CHF 3'120.-- Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.-- Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit

Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.-- EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.--  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.-- EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.-- Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.--  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.--  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.--  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.-- Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.-- Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.-- Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.-- Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.-- Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
10906
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.-- Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.-- Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.--  
Tessin   CHF 3'120.-- Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.-- Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit

Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.-- EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.--  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.-- EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.-- Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.--  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.--  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.--  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.-- Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.-- Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.-- Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.-- Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.-- Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
10965
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.-- Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.-- Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.--  
Tessin   CHF 3'120.-- Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.-- Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit

Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.-- EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.--  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.-- EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.-- Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.--  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.--  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.--  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.-- Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.-- Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.-- Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.-- Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.-- Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)


Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

 

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel

Löhne / Mindestlöhne
11097
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.-- Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.-- Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.--  
Tessin   CHF 3'120.-- Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.-- Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit

Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.-- EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.--  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.-- EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.-- Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.--  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.--  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.--  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.-- Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.-- Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.-- Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.-- Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.-- Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
 
Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Kanton Genf 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). 
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. 
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Minderjährige, Lernende sowie Praktikant*innen im Rahmen einer durch kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung vorgesehenen Schul- oder Berufsausbildung. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel; chapitre IVB LIRT Genève

Löhne / Mindestlöhne
11266
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019

 

Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.– Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.– Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.– Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.–)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.– Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.–  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.–  
Tessin   CHF 3'120.– Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.– Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.– Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
 
Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.– Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.– Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.– EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.–  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.– EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.– Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.– Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.–  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.–  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.–  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.–  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.– Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.– Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.– Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.– Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»
 
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.– Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.– Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.– Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.– Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.–)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.– Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.–)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.– Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.–)

Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Kanton Genf 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). 
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. 
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Minderjährige, Lernende sowie Praktikant*innen im Rahmen einer durch kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung vorgesehenen Schul- oder Berufsausbildung.  (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel; chapitre IVB LIRT Genève

Lohnkategorien
8956
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
9369
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
9455
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
10006
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
10893
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
10906
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
10965
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
11097
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
11266

Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:

  • ungelernte Mitarbeitende;
  • gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2

Lohnerhöhung
8956
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
9369
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
9455
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10006
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10893
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10906
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10965
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
11097
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.
 
Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
11266
2019

Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.– pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.– und CHF 6'527.–. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.– verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.–; solche mit Löhnen über CHF 6'527.– erhalten CH 78.– mehr.

Zur Info

Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019

13. Monatslohn
8956
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
9369
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
9455
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
10006
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
10893
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
10906
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
10965
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
11097
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
11266

Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8956
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9369
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9455
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10006
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10893
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10906
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10965
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11097
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
8956
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
9369
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
9455
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
10006
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
10893
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
10906
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
10965
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
11097
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Kinderzulagen
8956
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
9369
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
9455
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
10006
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
10893
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
10906
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
10965
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
11097
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
11266
Art der Familienzulage Betrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland) CHF 200.– pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche Weiterbildung CHF 250.– pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsbildungszulage CHF 82.50 pro Monat
Geburtenzulage CHF 1'000.–


Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8956
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9369
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9455
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10006
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10893
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10906
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10965
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11097
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11266

Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4

Schichtarbeit
8956
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
9369
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
9455
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
10006
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
10893
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
10906
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
10965
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
11097
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
11266

Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4

Pikettdienst
8956
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
9369
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
9455
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
10006
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
10893
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
10906
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
10965
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
11097
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
11266

Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4

Normalarbeitszeit
8956
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
9369
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
9455
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
10006
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
10893
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
10906
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
10965
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
11097
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
11266

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1

Überstunden / Überzeit
8956
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
9369
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
9455
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
10006
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
10893
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
10906
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
10965
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
11097
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
11266

Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit

  • durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
  • oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3

Ferien
8956
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
9369
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
9455
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
10006
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
10893
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
10906
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
10965
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
11097
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
11266
Alterskategorie Ferienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr mindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr mindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahr mindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahr mindestens 6 Wochen


Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:

  • sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
  • sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.

Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8956
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9369
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9455
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10006
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10893
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10906
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10965
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11097
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11266
Berechtigte Absenzen Bezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils bis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:  
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben bis 3 Tage
andernfalls bis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht 1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion  
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen 0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann 1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister bis 3 Tage


Artikel 23.2.1 und 25

Bezahlte Feiertage
8956
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
9369
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
9455
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
10006
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
10893
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
10906
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
10965
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
11097
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
11266

Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.

Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.

Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.

Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16

Bildungsurlaub
8956
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
9369
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
9455
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
10006
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
10893
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
10906
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
10965
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
11097
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
11266
  • Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
  • Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Krankheit
8956
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
9369
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
9455
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
10006
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
10893
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
10906
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
10965
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
11097
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
11266

100% Lohnfortzahlung während:

Dienstjahre Dauer
Während des ersten Dienstjahres 1 Monat
Nach einem Dienstjahr 2 Monate
Nach drei Dienstjahren 3 Monate
Nach acht Dienstjahren 4 Monate
Nach zehn Dienstjahren 5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren 6 Monate


dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung

Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.– zu.

Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.

Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.– monatlich.

Artikel 21 und 22.3

Unfall
8956
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
9369
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
9455
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
10006
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
10893
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
10906
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
10965
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
11097
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
11266

100% Lohnfortzahlung während:

Dienstjahre Dauer
Während des ersten Dienstjahres 1 Monat
Nach einem Dienstjahr 2 Monate
Nach drei Dienstjahren 3 Monate
Nach acht Dienstjahren 4 Monate
Nach zehn Dienstjahren 5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren 6 Monate


dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung

Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.– zu.

Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.

Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.– monatlich.

Artikel 21 und 22.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8956
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9369
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9455
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10006
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10893
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10906
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10965
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11097
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11266
Mutterschaftsurlaub

100% Lohn,

  • entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
  • oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.
Vaterschaftsurlaub
  • Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
  • Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.

Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub

10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub

3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8956
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9369
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9455
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10006
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10893
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10906
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10965
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11097
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11266
Dienst Zulagen
Rekrutenschule:  
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:  
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:  
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes


Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24

Pensionsregelungen
8956
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
9369
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
9455
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
10006
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
10893
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
10906
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
10965
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
11097
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
11266
Etappenweise Pensionierung

Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:

  • zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
  • zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.

Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung

Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:

  • zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
  • zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.

Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.

Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28

Frühpensionierung
8956
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
9369
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
9455
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
10006
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
10893
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
10906
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
10965
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
11097
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
11266
Etappenweise Pensionierung

Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:

  • zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
  • zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.

Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung

Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:

  • zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
  • zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.

Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.

Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.– für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8956
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9369
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9455
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10006
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10893
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10906
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10965
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11097
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11266
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique)

Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.–, wovon CHF 4’828’000.– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.– für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3

Schutz der Persönlichkeit 
8956
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
9369
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
9455
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
10006
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
10893
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
10906
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
10965
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
11097
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
11266
Integration von Menschen mit Behinderung

Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8956
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9369
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9455
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10006
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10893
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10906
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10965
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11097
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11266
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis

Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.

Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.

Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Artikel 8

Sexuelle Belästigung
8956
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
9369
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
9455
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
10006
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
10893
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
10906
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
10965
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
11097
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
11266
Sexuelle Belästigung

Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 9.2

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8956
Der Betrieb bestimmt eine/n Sicherheitskoordinator/in. Diese/r fördert die Entwicklung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Er/sie berät Betriebsleitung und Personal bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Er/sie informiert über die Richtlinien und die von der Betriebsleitung dazu getroffenen Beschlüsse.

Mobbing:
Unter Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten zu verstehen, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert. Es handelt sich um ein Verhalten, das die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden verletzt, oder darauf ausgerichtet ist, den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.

Artikel 9.1 und 10.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9369
Der Betrieb bestimmt eine/n Sicherheitskoordinator/in. Diese/r fördert die Entwicklung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Er/sie berät Betriebsleitung und Personal bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Er/sie informiert über die Richtlinien und die von der Betriebsleitung dazu getroffenen Beschlüsse.

Mobbing:
Unter Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten zu verstehen, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert. Es handelt sich um ein Verhalten, das die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden verletzt, oder darauf ausgerichtet ist, den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.

Artikel 9.1 und 10.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9455
Der Betrieb bestimmt eine/n Sicherheitskoordinator/in. Diese/r fördert die Entwicklung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Er/sie berät Betriebsleitung und Personal bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Er/sie informiert über die Richtlinien und die von der Betriebsleitung dazu getroffenen Beschlüsse.

Mobbing:
Unter Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten zu verstehen, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert. Es handelt sich um ein Verhalten, das die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden verletzt, oder darauf ausgerichtet ist, den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.

Artikel 9.1 und 10.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10006
Der Betrieb bestimmt eine/n Sicherheitskoordinator/in. Diese/r fördert die Entwicklung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Er/sie berät Betriebsleitung und Personal bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Er/sie informiert über die Richtlinien und die von der Betriebsleitung dazu getroffenen Beschlüsse.

Mobbing:
Unter Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten zu verstehen, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert. Es handelt sich um ein Verhalten, das die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden verletzt, oder darauf ausgerichtet ist, den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.

Artikel 9.1 und 10.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10893
Der Betrieb bestimmt eine/n Sicherheitskoordinator/in. Diese/r fördert die Entwicklung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Er/sie berät Betriebsleitung und Personal bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Er/sie informiert über die Richtlinien und die von der Betriebsleitung dazu getroffenen Beschlüsse.

Mobbing:
Unter Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten zu verstehen, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert. Es handelt sich um ein Verhalten, das die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden verletzt, oder darauf ausgerichtet ist, den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.

Artikel 9.1 und 10.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10906
Der Betrieb bestimmt eine/n Sicherheitskoordinator/in. Diese/r fördert die Entwicklung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Er/sie berät Betriebsleitung und Personal bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Er/sie informiert über die Richtlinien und die von der Betriebsleitung dazu getroffenen Beschlüsse.

Mobbing:
Unter Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten zu verstehen, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert. Es handelt sich um ein Verhalten, das die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden verletzt, oder darauf ausgerichtet ist, den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.

Artikel 9.1 und 10.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10965
Der Betrieb bestimmt eine/n Sicherheitskoordinator/in. Diese/r fördert die Entwicklung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Er/sie berät Betriebsleitung und Personal bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Er/sie informiert über die Richtlinien und die von der Betriebsleitung dazu getroffenen Beschlüsse.

Mobbing:
Unter Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten zu verstehen, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert. Es handelt sich um ein Verhalten, das die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden verletzt, oder darauf ausgerichtet ist, den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.

Artikel 9.1 und 10.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11097
Der Betrieb bestimmt eine/n Sicherheitskoordinator/in. Diese/r fördert die Entwicklung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Er/sie berät Betriebsleitung und Personal bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Er/sie informiert über die Richtlinien und die von der Betriebsleitung dazu getroffenen Beschlüsse.

Mobbing:
Unter Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten zu verstehen, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert. Es handelt sich um ein Verhalten, das die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden verletzt, oder darauf ausgerichtet ist, den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.

Artikel 9.1 und 10.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11266

Der Betrieb bestimmt eine/n Sicherheitskoordinator/in. Diese/r fördert die Entwicklung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Er/sie berät Betriebsleitung und Personal bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Er/sie informiert über die Richtlinien und die von der Betriebsleitung dazu getroffenen Beschlüsse.

Mobbing

Unter Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten zu verstehen, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert. Es handelt sich um ein Verhalten, das die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden verletzt, oder darauf ausgerichtet ist, den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.

Artikel 9.1 und 10.2

Lernende
8956
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Lernende
9369
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Lernende
9455
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Lernende
10006
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Lernende
10893
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Lernende
10906
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Lernende
10965
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Lernende
11097
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Lernende
11266
dem GAV unterstellt

Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge
Lehrjahr Lohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr 10-15%
2. Lehrjahr 15-20%
3. Lehrjahr 20-25%
4. Lehrjahr 25-30%

Ferien
Wer Ferienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr 7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr 6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt 1 Woche


Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:

  • die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
  • die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR

Junge Arbeitnehmende
8956
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Junge Arbeitnehmende
9369
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Junge Arbeitnehmende
9455
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Junge Arbeitnehmende
10006
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Junge Arbeitnehmende
10893
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Junge Arbeitnehmende
10906
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Junge Arbeitnehmende
10965
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Junge Arbeitnehmende
11097
dem GAV unterstellt:
Die Auszubildenden sind diesem GAV nicht unterstellt. Aber die Anwendung der Bestimmungen unter: Ferien, Militärdienst, Krankheit und Unfall, sowie Mutterschafts- und Familienschutz ist obligatorisch. Es wird empfohlen, ein Sonderstatut für Auszubildende geltend zu machen.

Monatslohn Auszubildende / Lehrlinge:
LehrjahrLohn: % vom Medianlohn in der Uhrenindustrie
1. Lehrjahr10-15%
2. Lehrjahr15-20%
3. Lehrjahr20-25%
4. Lehrjahr25-30%

Ferien:
WerFerienanspruch
Auszubildende, 1. Lehrjahr7 Wochen
Auszubildende, ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt1 Woche

Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:
– die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
– die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR
Junge Arbeitnehmende
11266

Ferien
Wer Ferienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 6 Wochen
Für freiwillige Jugendaktivitäten (bis zum 30. Lebensjahr), unbezahlt 1 Woche


Beim ersten Stellenantritt haben Jugendliche nach Abschluss der Lehre oder der Schulausbildung Anrecht auf:

  • die Ferien, die den Betriebsferien entsprechen, sofern die Stelle vor denselben angetreten wird;
  • die vollen Ferien des folgenden Jahres, wenn die Arbeit unmittelbar nach den Betriebsferien aufgenommen wird und der Betrieb als Berechnungsperiode das branchenübliche Geschäftsjahr der Uhrenindustrie verwendet.

Artikel 15.3, 15.10, 17; Art. 329e OR

Kündigungsfrist
8956
Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann durch schriftliche Abmachung auf maximal 3 Monate ausgedehnt werden.

DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 7.2
Kündigungsfrist
9369
Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann durch schriftliche Abmachung auf maximal 3 Monate ausgedehnt werden.

DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 7.2
Kündigungsfrist
9455
Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann durch schriftliche Abmachung auf maximal 3 Monate ausgedehnt werden.

DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 7.2
Kündigungsfrist
10006
Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann durch schriftliche Abmachung auf maximal 3 Monate ausgedehnt werden.

DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 7.2
Kündigungsfrist
10893
Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann durch schriftliche Abmachung auf maximal 3 Monate ausgedehnt werden.

DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 7.2
Kündigungsfrist
10906
Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann durch schriftliche Abmachung auf maximal 3 Monate ausgedehnt werden.

DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 7.2
Kündigungsfrist
10965
Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann durch schriftliche Abmachung auf maximal 3 Monate ausgedehnt werden.

DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 7.2
Kündigungsfrist
11097
Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann durch schriftliche Abmachung auf maximal 3 Monate ausgedehnt werden.

DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 7.2
Kündigungsfrist
11266

Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann durch schriftliche Abmachung auf maximal 3 Monate ausgedehnt werden.

Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Ab 2. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 7.2

Kündigungsschutz
8956
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- in den ersten 56 Krankheits- oder Unfalltagen im ersten Dienstjahr. Die Frist wird im Falle einer Krankheit, die nach Ausspruch der Kündigung eintritt, auf 30 Tage herabgesetzt;
- in den ersten 112 Krankheits- oder Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr;
- in den ersten 180 Krankheits- oder Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an;
- in den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an.

Artikel 12.2
Kündigungsschutz
9369
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- in den ersten 56 Krankheits- oder Unfalltagen im ersten Dienstjahr. Die Frist wird im Falle einer Krankheit, die nach Ausspruch der Kündigung eintritt, auf 30 Tage herabgesetzt;
- in den ersten 112 Krankheits- oder Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr;
- in den ersten 180 Krankheits- oder Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an;
- in den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an.

Artikel 12.2
Kündigungsschutz
9455
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- in den ersten 56 Krankheits- oder Unfalltagen im ersten Dienstjahr. Die Frist wird im Falle einer Krankheit, die nach Ausspruch der Kündigung eintritt, auf 30 Tage herabgesetzt;
- in den ersten 112 Krankheits- oder Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr;
- in den ersten 180 Krankheits- oder Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an;
- in den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an.

Artikel 12.2
Kündigungsschutz
10006
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- in den ersten 56 Krankheits- oder Unfalltagen im ersten Dienstjahr. Die Frist wird im Falle einer Krankheit, die nach Ausspruch der Kündigung eintritt, auf 30 Tage herabgesetzt;
- in den ersten 112 Krankheits- oder Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr;
- in den ersten 180 Krankheits- oder Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an;
- in den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an.

Artikel 12.2
Kündigungsschutz
10893
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- in den ersten 56 Krankheits- oder Unfalltagen im ersten Dienstjahr. Die Frist wird im Falle einer Krankheit, die nach Ausspruch der Kündigung eintritt, auf 30 Tage herabgesetzt;
- in den ersten 112 Krankheits- oder Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr;
- in den ersten 180 Krankheits- oder Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an;
- in den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an.

Artikel 12.2
Kündigungsschutz
10906
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- in den ersten 56 Krankheits- oder Unfalltagen im ersten Dienstjahr. Die Frist wird im Falle einer Krankheit, die nach Ausspruch der Kündigung eintritt, auf 30 Tage herabgesetzt;
- in den ersten 112 Krankheits- oder Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr;
- in den ersten 180 Krankheits- oder Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an;
- in den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an.

Artikel 12.2
Kündigungsschutz
10965
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- in den ersten 56 Krankheits- oder Unfalltagen im ersten Dienstjahr. Die Frist wird im Falle einer Krankheit, die nach Ausspruch der Kündigung eintritt, auf 30 Tage herabgesetzt;
- in den ersten 112 Krankheits- oder Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr;
- in den ersten 180 Krankheits- oder Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an;
- in den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an.

Artikel 12.2
Kündigungsschutz
11097
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- in den ersten 56 Krankheits- oder Unfalltagen im ersten Dienstjahr. Die Frist wird im Falle einer Krankheit, die nach Ausspruch der Kündigung eintritt, auf 30 Tage herabgesetzt;
- in den ersten 112 Krankheits- oder Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr;
- in den ersten 180 Krankheits- oder Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an;
- in den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an.

Artikel 12.2
Kündigungsschutz
11266

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • in den ersten 56 Krankheits- oder Unfalltagen im ersten Dienstjahr. Die Frist wird im Falle einer Krankheit, die nach Ausspruch der Kündigung eintritt, auf 30 Tage herabgesetzt;
  • in den ersten 112 Krankheits- oder Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr;
  • in den ersten 180 Krankheits- oder Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an;
  • in den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an.

Artikel 12.2

Arbeitnehmervertretung
8956
Gewerkschaft Unia

Information:
Es existiert auch ein GAV mit der Gewerkschaft Syna (ersichtlich unter Dokumente und Links).
Arbeitnehmervertretung
9369
Gewerkschaft Unia

Information:
Es existiert auch ein GAV mit der Gewerkschaft Syna (ersichtlich unter Dokumente und Links).
Arbeitnehmervertretung
9455
Gewerkschaft Unia

Information:
Es existiert auch ein GAV mit der Gewerkschaft Syna (ersichtlich unter Dokumente und Links).
Arbeitnehmervertretung
10006
Gewerkschaft Unia

Information:
Es existiert auch ein GAV mit der Gewerkschaft Syna (ersichtlich unter Dokumente und Links).
Arbeitnehmervertretung
10893
Gewerkschaft Unia

Information:
Es existiert auch ein GAV mit der Gewerkschaft Syna (ersichtlich unter Dokumente und Links).
Arbeitnehmervertretung
10906
Gewerkschaft Unia

Information:
Es existiert auch ein GAV mit der Gewerkschaft Syna (ersichtlich unter Dokumente und Links).
Arbeitnehmervertretung
10965
Gewerkschaft Unia

Information:
Es existiert auch ein GAV mit der Gewerkschaft Syna (ersichtlich unter Dokumente und Links).
Arbeitnehmervertretung
11097
Gewerkschaft Unia

Information:
Es existiert auch ein GAV mit der Gewerkschaft Syna (ersichtlich unter Dokumente und Links).
Arbeitnehmervertretung
11266

Gewerkschaft Unia

Information

Es existiert auch ein GAV mit der Gewerkschaft Syna (ersichtlich unter Dokumente und Links).

Arbeitgebervertretung
8956
Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie
Arbeitgebervertretung
9369
Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie
Arbeitgebervertretung
9455
Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie
Arbeitgebervertretung
10006
Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie
Arbeitgebervertretung
10893
Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie
Arbeitgebervertretung
10906
Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie
Arbeitgebervertretung
10965
Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie
Arbeitgebervertretung
11097
Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie
Arbeitgebervertretung
11266

Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie

Paritätische Fonds
8956
Stiftung der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie für Vorsorge (PREVHOR):
- Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende.
- Die Stiftung fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Artikel 3
Paritätische Fonds
9369
Stiftung der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie für Vorsorge (PREVHOR):
- Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende.
- Die Stiftung fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Artikel 3
Paritätische Fonds
9455
Stiftung der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie für Vorsorge (PREVHOR):
- Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende.
- Die Stiftung fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Artikel 3
Paritätische Fonds
10006
Stiftung der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie für Vorsorge (PREVHOR):
- Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende.
- Die Stiftung fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Artikel 3
Paritätische Fonds
10893
Stiftung der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie für Vorsorge (PREVHOR):
- Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende.
- Die Stiftung fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Artikel 3
Paritätische Fonds
10906
Stiftung der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie für Vorsorge (PREVHOR):
- Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende.
- Die Stiftung fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Artikel 3
Paritätische Fonds
10965
Stiftung der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie für Vorsorge (PREVHOR):
- Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende.
- Die Stiftung fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Artikel 3
Paritätische Fonds
11097
Stiftung der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie für Vorsorge (PREVHOR):
- Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende.
- Die Stiftung fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Artikel 3
Paritätische Fonds
11266

Stiftung der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie für Vorsorge (PREVHOR):

  • Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende.
  • Die Stiftung fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Artikel 3

Aufgaben paritätische Organe
8956
Die Kontrolle des richtigen Vollzugs des vorliegenden GAV fällt in die Kompetenz der zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre.

Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:
- Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des GAV durch ihre Mitglieder.
- Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.

Artikel 1.9
Aufgaben paritätische Organe
9369
Die Kontrolle des richtigen Vollzugs des vorliegenden GAV fällt in die Kompetenz der zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre.

Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:
- Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des GAV durch ihre Mitglieder.
- Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.

Artikel 1.9
Aufgaben paritätische Organe
9455
Die Kontrolle des richtigen Vollzugs des vorliegenden GAV fällt in die Kompetenz der zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre.

Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:
- Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des GAV durch ihre Mitglieder.
- Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.

Artikel 1.9
Aufgaben paritätische Organe
10006
Die Kontrolle des richtigen Vollzugs des vorliegenden GAV fällt in die Kompetenz der zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre.

Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:
- Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des GAV durch ihre Mitglieder.
- Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.

Artikel 1.9
Aufgaben paritätische Organe
10893
Die Kontrolle des richtigen Vollzugs des vorliegenden GAV fällt in die Kompetenz der zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre.

Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:
- Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des GAV durch ihre Mitglieder.
- Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.

Artikel 1.9
Aufgaben paritätische Organe
10906
Die Kontrolle des richtigen Vollzugs des vorliegenden GAV fällt in die Kompetenz der zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre.

Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:
- Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des GAV durch ihre Mitglieder.
- Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.

Artikel 1.9
Aufgaben paritätische Organe
10965
Die Kontrolle des richtigen Vollzugs des vorliegenden GAV fällt in die Kompetenz der zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre.

Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:
- Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des GAV durch ihre Mitglieder.
- Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.

Artikel 1.9
Aufgaben paritätische Organe
11097
Die Kontrolle des richtigen Vollzugs des vorliegenden GAV fällt in die Kompetenz der zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre.

Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:
- Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des GAV durch ihre Mitglieder.
- Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.

Artikel 1.9
Aufgaben paritätische Organe
11266

Die Kontrolle des richtigen Vollzugs des vorliegenden GAV fällt in die Kompetenz der zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre.

Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:

  • Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des GAV durch ihre Mitglieder.
  • Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.

Artikel 1.9

Folge bei Vertragsverletzung
8956
Verletzungen dieses GAV:
- durch Mitgliederfirmen der Arbeitgeberorganisationen können pro Unternehmen mit einer Konventionalstrafe von CHF 500.-- bis CHF 10’000.-- geahndet werden.
- durch Arbeitnehmer können pro Arbeitnehmer mit einer Konventionalstrafe von CHF 50.-- bis CHF 500.-- geahndet werden. Die Höchststrafe ist auf CHF 10’000.-- pro Fall festgelegt.

Im Wiederholungsfall können die Strafen verdoppelt werden.

Artikel 1.19
Folge bei Vertragsverletzung
9369
Verletzungen dieses GAV:
- durch Mitgliederfirmen der Arbeitgeberorganisationen können pro Unternehmen mit einer Konventionalstrafe von CHF 500.-- bis CHF 10’000.-- geahndet werden.
- durch Arbeitnehmer können pro Arbeitnehmer mit einer Konventionalstrafe von CHF 50.-- bis CHF 500.-- geahndet werden. Die Höchststrafe ist auf CHF 10’000.-- pro Fall festgelegt.

Im Wiederholungsfall können die Strafen verdoppelt werden.

Artikel 1.19
Folge bei Vertragsverletzung
9455
Verletzungen dieses GAV:
- durch Mitgliederfirmen der Arbeitgeberorganisationen können pro Unternehmen mit einer Konventionalstrafe von CHF 500.-- bis CHF 10’000.-- geahndet werden.
- durch Arbeitnehmer können pro Arbeitnehmer mit einer Konventionalstrafe von CHF 50.-- bis CHF 500.-- geahndet werden. Die Höchststrafe ist auf CHF 10’000.-- pro Fall festgelegt.

Im Wiederholungsfall können die Strafen verdoppelt werden.

Artikel 1.19
Folge bei Vertragsverletzung
10006
Verletzungen dieses GAV:
- durch Mitgliederfirmen der Arbeitgeberorganisationen können pro Unternehmen mit einer Konventionalstrafe von CHF 500.-- bis CHF 10’000.-- geahndet werden.
- durch Arbeitnehmer können pro Arbeitnehmer mit einer Konventionalstrafe von CHF 50.-- bis CHF 500.-- geahndet werden. Die Höchststrafe ist auf CHF 10’000.-- pro Fall festgelegt.

Im Wiederholungsfall können die Strafen verdoppelt werden.

Artikel 1.19
Folge bei Vertragsverletzung
10893
Verletzungen dieses GAV:
- durch Mitgliederfirmen der Arbeitgeberorganisationen können pro Unternehmen mit einer Konventionalstrafe von CHF 500.-- bis CHF 10’000.-- geahndet werden.
- durch Arbeitnehmer können pro Arbeitnehmer mit einer Konventionalstrafe von CHF 50.-- bis CHF 500.-- geahndet werden. Die Höchststrafe ist auf CHF 10’000.-- pro Fall festgelegt.

Im Wiederholungsfall können die Strafen verdoppelt werden.

Artikel 1.19
Folge bei Vertragsverletzung
10906
Verletzungen dieses GAV:
- durch Mitgliederfirmen der Arbeitgeberorganisationen können pro Unternehmen mit einer Konventionalstrafe von CHF 500.-- bis CHF 10’000.-- geahndet werden.
- durch Arbeitnehmer können pro Arbeitnehmer mit einer Konventionalstrafe von CHF 50.-- bis CHF 500.-- geahndet werden. Die Höchststrafe ist auf CHF 10’000.-- pro Fall festgelegt.

Im Wiederholungsfall können die Strafen verdoppelt werden.

Artikel 1.19
Folge bei Vertragsverletzung
10965
Verletzungen dieses GAV:
- durch Mitgliederfirmen der Arbeitgeberorganisationen können pro Unternehmen mit einer Konventionalstrafe von CHF 500.-- bis CHF 10’000.-- geahndet werden.
- durch Arbeitnehmer können pro Arbeitnehmer mit einer Konventionalstrafe von CHF 50.-- bis CHF 500.-- geahndet werden. Die Höchststrafe ist auf CHF 10’000.-- pro Fall festgelegt.

Im Wiederholungsfall können die Strafen verdoppelt werden.

Artikel 1.19
Folge bei Vertragsverletzung
11097
Verletzungen dieses GAV:
- durch Mitgliederfirmen der Arbeitgeberorganisationen können pro Unternehmen mit einer Konventionalstrafe von CHF 500.-- bis CHF 10’000.-- geahndet werden.
- durch Arbeitnehmer können pro Arbeitnehmer mit einer Konventionalstrafe von CHF 50.-- bis CHF 500.-- geahndet werden. Die Höchststrafe ist auf CHF 10’000.-- pro Fall festgelegt.

Im Wiederholungsfall können die Strafen verdoppelt werden.

Artikel 1.19
Folge bei Vertragsverletzung
11266

Verletzungen dieses GAV:

  • durch Mitgliederfirmen der Arbeitgeberorganisationen können pro Unternehmen mit einer Konventionalstrafe von CHF 500.– bis CHF 10’000.– geahndet werden.
  • durch Arbeitnehmer können pro Arbeitnehmer mit einer Konventionalstrafe von CHF 50.– bis CHF 500.– geahndet werden. Die Höchststrafe ist auf CHF 10’000.– pro Fall festgelegt.

Im Wiederholungsfall können die Strafen verdoppelt werden.

Artikel 1.19

Freistellung für Verbandstätigkeit
8956
Der Arbeitgeber gewährt Betriebsangehörigen, die von der Gewerkschaft Unia in ihre Verhandlungsdelegation, deren Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie in paritätische Kommissionen berufen werden, die für die Ausübung ihres Mandates notwendige Zeit.
Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie von der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit (grundsätzlich: 1 Tag pro Jahr).
Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.

Artikel 5
Freistellung für Verbandstätigkeit
9369
Der Arbeitgeber gewährt Betriebsangehörigen, die von der Gewerkschaft Unia in ihre Verhandlungsdelegation, deren Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie in paritätische Kommissionen berufen werden, die für die Ausübung ihres Mandates notwendige Zeit.
Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie von der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit (grundsätzlich: 1 Tag pro Jahr).
Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.

Artikel 5
Freistellung für Verbandstätigkeit
9455
Der Arbeitgeber gewährt Betriebsangehörigen, die von der Gewerkschaft Unia in ihre Verhandlungsdelegation, deren Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie in paritätische Kommissionen berufen werden, die für die Ausübung ihres Mandates notwendige Zeit.
Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie von der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit (grundsätzlich: 1 Tag pro Jahr).
Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.

Artikel 5
Freistellung für Verbandstätigkeit
10006
Der Arbeitgeber gewährt Betriebsangehörigen, die von der Gewerkschaft Unia in ihre Verhandlungsdelegation, deren Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie in paritätische Kommissionen berufen werden, die für die Ausübung ihres Mandates notwendige Zeit.
Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie von der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit (grundsätzlich: 1 Tag pro Jahr).
Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.

Artikel 5
Freistellung für Verbandstätigkeit
10893
Der Arbeitgeber gewährt Betriebsangehörigen, die von der Gewerkschaft Unia in ihre Verhandlungsdelegation, deren Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie in paritätische Kommissionen berufen werden, die für die Ausübung ihres Mandates notwendige Zeit.
Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie von der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit (grundsätzlich: 1 Tag pro Jahr).
Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.

Artikel 5
Freistellung für Verbandstätigkeit
10906
Der Arbeitgeber gewährt Betriebsangehörigen, die von der Gewerkschaft Unia in ihre Verhandlungsdelegation, deren Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie in paritätische Kommissionen berufen werden, die für die Ausübung ihres Mandates notwendige Zeit.
Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie von der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit (grundsätzlich: 1 Tag pro Jahr).
Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.

Artikel 5
Freistellung für Verbandstätigkeit
10965
Der Arbeitgeber gewährt Betriebsangehörigen, die von der Gewerkschaft Unia in ihre Verhandlungsdelegation, deren Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie in paritätische Kommissionen berufen werden, die für die Ausübung ihres Mandates notwendige Zeit.
Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie von der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit (grundsätzlich: 1 Tag pro Jahr).
Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.

Artikel 5
Freistellung für Verbandstätigkeit
11097
Der Arbeitgeber gewährt Betriebsangehörigen, die von der Gewerkschaft Unia in ihre Verhandlungsdelegation, deren Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie in paritätische Kommissionen berufen werden, die für die Ausübung ihres Mandates notwendige Zeit.
Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie von der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit (grundsätzlich: 1 Tag pro Jahr).
Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.

Artikel 5
Freistellung für Verbandstätigkeit
11266

Der Arbeitgeber gewährt Betriebsangehörigen, die von der Gewerkschaft Unia in ihre Verhandlungsdelegation, deren Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie in paritätische Kommissionen berufen werden, die für die Ausübung ihres Mandates notwendige Zeit.

Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie von der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit (grundsätzlich: 1 Tag pro Jahr).

Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.

Artikel 5

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8956
Personalkommission:
Eine Personalkommission wird in allen Betrieben ab 50 Arbeitnehmenden eingesetzt und funktioniert nach entsprechendem Reglement. Sie vertritt und verteidigt die materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Die aufgewendete Zeit für die Kommissionssitzungen wird bis höchstens vier Stunden pro Monat bezahlt, sofern die entsprechenden Sitzungen in die normale Arbeitszeit des Unternehmens fallen.

Artikel 4.1 bis 4.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9369
Personalkommission:
Eine Personalkommission wird in allen Betrieben ab 50 Arbeitnehmenden eingesetzt und funktioniert nach entsprechendem Reglement. Sie vertritt und verteidigt die materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Die aufgewendete Zeit für die Kommissionssitzungen wird bis höchstens vier Stunden pro Monat bezahlt, sofern die entsprechenden Sitzungen in die normale Arbeitszeit des Unternehmens fallen.

Artikel 4.1 bis 4.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9455
Personalkommission:
Eine Personalkommission wird in allen Betrieben ab 50 Arbeitnehmenden eingesetzt und funktioniert nach entsprechendem Reglement. Sie vertritt und verteidigt die materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Die aufgewendete Zeit für die Kommissionssitzungen wird bis höchstens vier Stunden pro Monat bezahlt, sofern die entsprechenden Sitzungen in die normale Arbeitszeit des Unternehmens fallen.

Artikel 4.1 bis 4.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10006
Personalkommission:
Eine Personalkommission wird in allen Betrieben ab 50 Arbeitnehmenden eingesetzt und funktioniert nach entsprechendem Reglement. Sie vertritt und verteidigt die materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Die aufgewendete Zeit für die Kommissionssitzungen wird bis höchstens vier Stunden pro Monat bezahlt, sofern die entsprechenden Sitzungen in die normale Arbeitszeit des Unternehmens fallen.

Artikel 4.1 bis 4.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10893
Personalkommission:
Eine Personalkommission wird in allen Betrieben ab 50 Arbeitnehmenden eingesetzt und funktioniert nach entsprechendem Reglement. Sie vertritt und verteidigt die materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Die aufgewendete Zeit für die Kommissionssitzungen wird bis höchstens vier Stunden pro Monat bezahlt, sofern die entsprechenden Sitzungen in die normale Arbeitszeit des Unternehmens fallen.

Artikel 4.1 bis 4.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10906
Personalkommission:
Eine Personalkommission wird in allen Betrieben ab 50 Arbeitnehmenden eingesetzt und funktioniert nach entsprechendem Reglement. Sie vertritt und verteidigt die materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Die aufgewendete Zeit für die Kommissionssitzungen wird bis höchstens vier Stunden pro Monat bezahlt, sofern die entsprechenden Sitzungen in die normale Arbeitszeit des Unternehmens fallen.

Artikel 4.1 bis 4.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10965
Personalkommission:
Eine Personalkommission wird in allen Betrieben ab 50 Arbeitnehmenden eingesetzt und funktioniert nach entsprechendem Reglement. Sie vertritt und verteidigt die materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Die aufgewendete Zeit für die Kommissionssitzungen wird bis höchstens vier Stunden pro Monat bezahlt, sofern die entsprechenden Sitzungen in die normale Arbeitszeit des Unternehmens fallen.

Artikel 4.1 bis 4.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11097
Personalkommission:
Eine Personalkommission wird in allen Betrieben ab 50 Arbeitnehmenden eingesetzt und funktioniert nach entsprechendem Reglement. Sie vertritt und verteidigt die materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Die aufgewendete Zeit für die Kommissionssitzungen wird bis höchstens vier Stunden pro Monat bezahlt, sofern die entsprechenden Sitzungen in die normale Arbeitszeit des Unternehmens fallen.

Artikel 4.1 bis 4.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11266
Personalkommission

Eine Personalkommission wird in allen Betrieben ab 50 Arbeitnehmenden eingesetzt und funktioniert nach entsprechendem Reglement. Sie vertritt und verteidigt die materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Die aufgewendete Zeit für die Kommissionssitzungen wird bis höchstens vier Stunden pro Monat bezahlt, sofern die entsprechenden Sitzungen in die normale Arbeitszeit des Unternehmens fallen.

Artikel 4.1 bis 4.3

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8956
Personalkommission:
Die Mitglieder der Personalkommission dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht entlassen werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten.

Gewerkschaftsvertretende:
Amtierende Gewerkschaftsvertretende und die Stellvertretenden dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertretende im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten. Solche Fälle werden zwischen den Arbeitgebersekretären, den Gewerkschaftssekretären und der Betriebsleitung besprochen.

Koalitionsfreiheit – Vertragsfreiheit:
Dem Personal wird die Koalitionsfreiheit sowohl in der Schweiz wie auch in Tochtergesellschaften von Schweizer Betrieben im Ausland zugesichert. Es darf insbesondere keine Massnahme irgendwelcher Art gegen Arbeitnehmende ergriffen werden, weil sie einer Gewerkschaft angehören.

Artikel 1.4 und 4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9369
Personalkommission:
Die Mitglieder der Personalkommission dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht entlassen werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten.

Gewerkschaftsvertretende:
Amtierende Gewerkschaftsvertretende und die Stellvertretenden dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertretende im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten. Solche Fälle werden zwischen den Arbeitgebersekretären, den Gewerkschaftssekretären und der Betriebsleitung besprochen.

Koalitionsfreiheit – Vertragsfreiheit:
Dem Personal wird die Koalitionsfreiheit sowohl in der Schweiz wie auch in Tochtergesellschaften von Schweizer Betrieben im Ausland zugesichert. Es darf insbesondere keine Massnahme irgendwelcher Art gegen Arbeitnehmende ergriffen werden, weil sie einer Gewerkschaft angehören.

Artikel 1.4 und 4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9455
Personalkommission:
Die Mitglieder der Personalkommission dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht entlassen werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten.

Gewerkschaftsvertretende:
Amtierende Gewerkschaftsvertretende und die Stellvertretenden dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertretende im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten. Solche Fälle werden zwischen den Arbeitgebersekretären, den Gewerkschaftssekretären und der Betriebsleitung besprochen.

Koalitionsfreiheit – Vertragsfreiheit:
Dem Personal wird die Koalitionsfreiheit sowohl in der Schweiz wie auch in Tochtergesellschaften von Schweizer Betrieben im Ausland zugesichert. Es darf insbesondere keine Massnahme irgendwelcher Art gegen Arbeitnehmende ergriffen werden, weil sie einer Gewerkschaft angehören.

Artikel 1.4 und 4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10006
Personalkommission:
Die Mitglieder der Personalkommission dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht entlassen werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten.

Gewerkschaftsvertretende:
Amtierende Gewerkschaftsvertretende und die Stellvertretenden dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertretende im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten. Solche Fälle werden zwischen den Arbeitgebersekretären, den Gewerkschaftssekretären und der Betriebsleitung besprochen.

Koalitionsfreiheit – Vertragsfreiheit:
Dem Personal wird die Koalitionsfreiheit sowohl in der Schweiz wie auch in Tochtergesellschaften von Schweizer Betrieben im Ausland zugesichert. Es darf insbesondere keine Massnahme irgendwelcher Art gegen Arbeitnehmende ergriffen werden, weil sie einer Gewerkschaft angehören.

Artikel 1.4 und 4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10893
Personalkommission:
Die Mitglieder der Personalkommission dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht entlassen werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten.

Gewerkschaftsvertretende:
Amtierende Gewerkschaftsvertretende und die Stellvertretenden dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertretende im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten. Solche Fälle werden zwischen den Arbeitgebersekretären, den Gewerkschaftssekretären und der Betriebsleitung besprochen.

Koalitionsfreiheit – Vertragsfreiheit:
Dem Personal wird die Koalitionsfreiheit sowohl in der Schweiz wie auch in Tochtergesellschaften von Schweizer Betrieben im Ausland zugesichert. Es darf insbesondere keine Massnahme irgendwelcher Art gegen Arbeitnehmende ergriffen werden, weil sie einer Gewerkschaft angehören.

Artikel 1.4 und 4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10906
Personalkommission:
Die Mitglieder der Personalkommission dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht entlassen werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten.

Gewerkschaftsvertretende:
Amtierende Gewerkschaftsvertretende und die Stellvertretenden dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertretende im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten. Solche Fälle werden zwischen den Arbeitgebersekretären, den Gewerkschaftssekretären und der Betriebsleitung besprochen.

Koalitionsfreiheit – Vertragsfreiheit:
Dem Personal wird die Koalitionsfreiheit sowohl in der Schweiz wie auch in Tochtergesellschaften von Schweizer Betrieben im Ausland zugesichert. Es darf insbesondere keine Massnahme irgendwelcher Art gegen Arbeitnehmende ergriffen werden, weil sie einer Gewerkschaft angehören.

Artikel 1.4 und 4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10965
Personalkommission:
Die Mitglieder der Personalkommission dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht entlassen werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten.

Gewerkschaftsvertretende:
Amtierende Gewerkschaftsvertretende und die Stellvertretenden dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertretende im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten. Solche Fälle werden zwischen den Arbeitgebersekretären, den Gewerkschaftssekretären und der Betriebsleitung besprochen.

Koalitionsfreiheit – Vertragsfreiheit:
Dem Personal wird die Koalitionsfreiheit sowohl in der Schweiz wie auch in Tochtergesellschaften von Schweizer Betrieben im Ausland zugesichert. Es darf insbesondere keine Massnahme irgendwelcher Art gegen Arbeitnehmende ergriffen werden, weil sie einer Gewerkschaft angehören.

Artikel 1.4 und 4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11097
Personalkommission:
Die Mitglieder der Personalkommission dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht entlassen werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten.

Gewerkschaftsvertretende:
Amtierende Gewerkschaftsvertretende und die Stellvertretenden dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertretende im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten. Solche Fälle werden zwischen den Arbeitgebersekretären, den Gewerkschaftssekretären und der Betriebsleitung besprochen.

Koalitionsfreiheit – Vertragsfreiheit:
Dem Personal wird die Koalitionsfreiheit sowohl in der Schweiz wie auch in Tochtergesellschaften von Schweizer Betrieben im Ausland zugesichert. Es darf insbesondere keine Massnahme irgendwelcher Art gegen Arbeitnehmende ergriffen werden, weil sie einer Gewerkschaft angehören.

Artikel 1.4 und 4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11266
Personalkommission

Die Mitglieder der Personalkommission dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht entlassen werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten.

Gewerkschaftsvertretende

Amtierende Gewerkschaftsvertretende und die Stellvertretenden dürfen aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertretende im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; Fälle von Missbrauch bleiben vorbehalten. Solche Fälle werden zwischen den Arbeitgebersekretären, den Gewerkschaftssekretären und der Betriebsleitung besprochen.

Koalitionsfreiheit – Vertragsfreiheit

Dem Personal wird die Koalitionsfreiheit sowohl in der Schweiz wie auch in Tochtergesellschaften von Schweizer Betrieben im Ausland zugesichert. Es darf insbesondere keine Massnahme irgendwelcher Art gegen Arbeitnehmende ergriffen werden, weil sie einer Gewerkschaft angehören.

Artikel 1.4 und 4

Sozialpläne
8956
Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwendbar sind.
Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmenden Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Monatslöhnen entspricht.
Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidlich werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.

Artikel 6.3 und 6.4
Sozialpläne
9369
Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwendbar sind.
Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmenden Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Monatslöhnen entspricht.
Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidlich werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.

Artikel 6.3 und 6.4
Sozialpläne
9455
Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwendbar sind.
Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmenden Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Monatslöhnen entspricht.
Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidlich werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.

Artikel 6.3 und 6.4
Sozialpläne
10006
Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwendbar sind.
Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmenden Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Monatslöhnen entspricht.
Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidlich werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.

Artikel 6.3 und 6.4
Sozialpläne
10893
Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwendbar sind.
Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmenden Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Monatslöhnen entspricht.
Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidlich werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.

Artikel 6.3 und 6.4
Sozialpläne
10906
Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwendbar sind.
Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmenden Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Monatslöhnen entspricht.
Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidlich werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.

Artikel 6.3 und 6.4
Sozialpläne
10965
Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwendbar sind.
Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmenden Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Monatslöhnen entspricht.
Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidlich werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.

Artikel 6.3 und 6.4
Sozialpläne
11097
Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwendbar sind.
Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmenden Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Monatslöhnen entspricht.
Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidlich werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.

Artikel 6.3 und 6.4
Sozialpläne
11266

Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwendbar sind.

Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmenden Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Monatslöhnen entspricht.

Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidlich werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.

Artikel 6.3 und 6.4

Schlichtungsverfahren
8956
Kontroll- und SchlichtungsebeneKompetenz / Zuständigkeit
1. Stufezuständige Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre
2. Stufezuständige regionale Mediatoren
3. StufeSchiedsgericht

Artikel 1.9 bis 1.14
Schlichtungsverfahren
9369
Kontroll- und SchlichtungsebeneKompetenz / Zuständigkeit
1. Stufezuständige Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre
2. Stufezuständige regionale Mediatoren
3. StufeSchiedsgericht

Artikel 1.9 bis 1.14
Schlichtungsverfahren
9455
Kontroll- und SchlichtungsebeneKompetenz / Zuständigkeit
1. Stufezuständige Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre
2. Stufezuständige regionale Mediatoren
3. StufeSchiedsgericht

Artikel 1.9 bis 1.14
Schlichtungsverfahren
10006
Kontroll- und SchlichtungsebeneKompetenz / Zuständigkeit
1. Stufezuständige Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre
2. Stufezuständige regionale Mediatoren
3. StufeSchiedsgericht

Artikel 1.9 bis 1.14
Schlichtungsverfahren
10893
Kontroll- und SchlichtungsebeneKompetenz / Zuständigkeit
1. Stufezuständige Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre
2. Stufezuständige regionale Mediatoren
3. StufeSchiedsgericht

Artikel 1.9 bis 1.14
Schlichtungsverfahren
10906
Kontroll- und SchlichtungsebeneKompetenz / Zuständigkeit
1. Stufezuständige Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre
2. Stufezuständige regionale Mediatoren
3. StufeSchiedsgericht

Artikel 1.9 bis 1.14
Schlichtungsverfahren
10965
Kontroll- und SchlichtungsebeneKompetenz / Zuständigkeit
1. Stufezuständige Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre
2. Stufezuständige regionale Mediatoren
3. StufeSchiedsgericht

Artikel 1.9 bis 1.14
Schlichtungsverfahren
11097
Kontroll- und SchlichtungsebeneKompetenz / Zuständigkeit
1. Stufezuständige Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre
2. Stufezuständige regionale Mediatoren
3. StufeSchiedsgericht

Artikel 1.9 bis 1.14
Schlichtungsverfahren
11266
Kontroll- und Schlichtungsebene Kompetenz / Zuständigkeit
1. Stufe zuständige Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre
2. Stufe zuständige regionale Mediatoren
3. Stufe Schiedsgericht


Artikel 1.9 bis 1.14

Friedenspflicht
8956
Zur Vermeidung sozialer Konflikte, die sich gegen die Interessen des Landes und der von dieser Vereinbarung betroffenen Bevölkerung auswirken könnten, verpflichten sich der Arbeitgeberverband, die Arbeitgeberorganisationen und deren Mitglieder einerseits, die Gewerkschaft Unia und deren Mitglieder andererseits, während der Dauer des vorliegenden GAV auf jede Massnahme zu verzichten, welche die guten Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden stören könnte. Insbesondere verpflichten sie sich, weder von Aussperrung noch Streik – in welcher Form auch immer – Gebrauch zu machen.

Artikel 1.3
Friedenspflicht
9369
Zur Vermeidung sozialer Konflikte, die sich gegen die Interessen des Landes und der von dieser Vereinbarung betroffenen Bevölkerung auswirken könnten, verpflichten sich der Arbeitgeberverband, die Arbeitgeberorganisationen und deren Mitglieder einerseits, die Gewerkschaft Unia und deren Mitglieder andererseits, während der Dauer des vorliegenden GAV auf jede Massnahme zu verzichten, welche die guten Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden stören könnte. Insbesondere verpflichten sie sich, weder von Aussperrung noch Streik – in welcher Form auch immer – Gebrauch zu machen.

Artikel 1.3
Friedenspflicht
9455
Zur Vermeidung sozialer Konflikte, die sich gegen die Interessen des Landes und der von dieser Vereinbarung betroffenen Bevölkerung auswirken könnten, verpflichten sich der Arbeitgeberverband, die Arbeitgeberorganisationen und deren Mitglieder einerseits, die Gewerkschaft Unia und deren Mitglieder andererseits, während der Dauer des vorliegenden GAV auf jede Massnahme zu verzichten, welche die guten Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden stören könnte. Insbesondere verpflichten sie sich, weder von Aussperrung noch Streik – in welcher Form auch immer – Gebrauch zu machen.

Artikel 1.3
Friedenspflicht
10006
Zur Vermeidung sozialer Konflikte, die sich gegen die Interessen des Landes und der von dieser Vereinbarung betroffenen Bevölkerung auswirken könnten, verpflichten sich der Arbeitgeberverband, die Arbeitgeberorganisationen und deren Mitglieder einerseits, die Gewerkschaft Unia und deren Mitglieder andererseits, während der Dauer des vorliegenden GAV auf jede Massnahme zu verzichten, welche die guten Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden stören könnte. Insbesondere verpflichten sie sich, weder von Aussperrung noch Streik – in welcher Form auch immer – Gebrauch zu machen.

Artikel 1.3
Friedenspflicht
10893
Zur Vermeidung sozialer Konflikte, die sich gegen die Interessen des Landes und der von dieser Vereinbarung betroffenen Bevölkerung auswirken könnten, verpflichten sich der Arbeitgeberverband, die Arbeitgeberorganisationen und deren Mitglieder einerseits, die Gewerkschaft Unia und deren Mitglieder andererseits, während der Dauer des vorliegenden GAV auf jede Massnahme zu verzichten, welche die guten Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden stören könnte. Insbesondere verpflichten sie sich, weder von Aussperrung noch Streik – in welcher Form auch immer – Gebrauch zu machen.

Artikel 1.3
Friedenspflicht
10906
Zur Vermeidung sozialer Konflikte, die sich gegen die Interessen des Landes und der von dieser Vereinbarung betroffenen Bevölkerung auswirken könnten, verpflichten sich der Arbeitgeberverband, die Arbeitgeberorganisationen und deren Mitglieder einerseits, die Gewerkschaft Unia und deren Mitglieder andererseits, während der Dauer des vorliegenden GAV auf jede Massnahme zu verzichten, welche die guten Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden stören könnte. Insbesondere verpflichten sie sich, weder von Aussperrung noch Streik – in welcher Form auch immer – Gebrauch zu machen.

Artikel 1.3
Friedenspflicht
10965
Zur Vermeidung sozialer Konflikte, die sich gegen die Interessen des Landes und der von dieser Vereinbarung betroffenen Bevölkerung auswirken könnten, verpflichten sich der Arbeitgeberverband, die Arbeitgeberorganisationen und deren Mitglieder einerseits, die Gewerkschaft Unia und deren Mitglieder andererseits, während der Dauer des vorliegenden GAV auf jede Massnahme zu verzichten, welche die guten Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden stören könnte. Insbesondere verpflichten sie sich, weder von Aussperrung noch Streik – in welcher Form auch immer – Gebrauch zu machen.

Artikel 1.3
Friedenspflicht
11097
Zur Vermeidung sozialer Konflikte, die sich gegen die Interessen des Landes und der von dieser Vereinbarung betroffenen Bevölkerung auswirken könnten, verpflichten sich der Arbeitgeberverband, die Arbeitgeberorganisationen und deren Mitglieder einerseits, die Gewerkschaft Unia und deren Mitglieder andererseits, während der Dauer des vorliegenden GAV auf jede Massnahme zu verzichten, welche die guten Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden stören könnte. Insbesondere verpflichten sie sich, weder von Aussperrung noch Streik – in welcher Form auch immer – Gebrauch zu machen.

Artikel 1.3
Friedenspflicht
11266

Zur Vermeidung sozialer Konflikte, die sich gegen die Interessen des Landes und der von dieser Vereinbarung betroffenen Bevölkerung auswirken könnten, verpflichten sich der Arbeitgeberverband, die Arbeitgeberorganisationen und deren Mitglieder einerseits, die Gewerkschaft Unia und deren Mitglieder andererseits, während der Dauer des vorliegenden GAV auf jede Massnahme zu verzichten, welche die guten Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden stören könnte. Insbesondere verpflichten sie sich, weder von Aussperrung noch Streik – in welcher Form auch immer – Gebrauch zu machen.

Artikel 1.3

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