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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.06.2019
bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2019 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2019 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, welche
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, welche
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, welche
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, welche
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, welche
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden.
Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 3.3 – 3.4
Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 3.3 – 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden.
Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 3.3 – 3.4
Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 3.3 – 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden.
Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 3.3 – 3.4
Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 3.3 – 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden.
Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 3.3 – 3.4
Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 3.3 – 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden.
Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 3.3 – 3.4
Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 3.3 – 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.
Artikel 15
Artikel 15
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.
Artikel 15
Artikel 15
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.
Artikel 15
Artikel 15
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.
Artikel 15
Artikel 15
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.
Artikel 15
Artikel 15
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
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Florian Kobler
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9004 St. Gallen
071 446 98 41
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Unia:
Florian Kobler
florian.kobler@unia.ch
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Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
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Löhne / Mindestlöhne
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Anhang 5: Artikel 1
Kategorie | Praxis | Monatslohn |
---|---|---|
Automobildiagnostiker/-in FA | nach Diplom | CHF 5'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 5'400.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 5'600.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 5'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 6'000.-- | |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker) | nach QV | CHF 4'200.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'600.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 5'200.-- | |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur) | nach QV | CHF 3'800.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'200.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 4'800.-- | |
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart) | nach QV | CHF 3'500.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
Hilfsarbeiter | ohne Berufspraxis | CHF 3'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'300.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'400.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'500.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 6 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 7 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
nach 8 Jahren Praxis | CHF 4'000.-- |
Anhang 5: Artikel 1
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Anhang 5: Artikel 1
Kategorie | Praxis | Monatslohn |
---|---|---|
Automobildiagnostiker/-in FA | nach Diplom | CHF 5'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 5'400.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 5'600.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 5'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 6'000.-- | |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker) | nach QV | CHF 4'200.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'600.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 5'200.-- | |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur) | nach QV | CHF 3'800.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'200.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 4'800.-- | |
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart) | nach QV | CHF 3'500.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
Hilfsarbeiter | ohne Berufspraxis | CHF 3'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'300.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'400.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'500.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 6 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 7 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
nach 8 Jahren Praxis | CHF 4'000.-- |
Anhang 5: Artikel 1
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Anhang 5: Artikel 1
Kategorie | Praxis | Monatslohn |
---|---|---|
Automobildiagnostiker/-in FA | nach Diplom | CHF 5'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 5'400.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 5'600.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 5'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 6'000.-- | |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker) | nach QV | CHF 4'200.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'600.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 5'200.-- | |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur) | nach QV | CHF 3'800.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'200.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 4'800.-- | |
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart) | nach QV | CHF 3'500.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
Hilfsarbeiter | ohne Berufspraxis | CHF 3'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'300.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'400.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'500.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 6 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 7 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
nach 8 Jahren Praxis | CHF 4'000.-- |
Anhang 5: Artikel 1
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Anhang 5: Artikel 1
Kategorie | Praxis | Monatslohn |
---|---|---|
Automobildiagnostiker/-in FA | nach Diplom | CHF 5'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 5'400.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 5'600.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 5'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 6'000.-- | |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker) | nach QV | CHF 4'200.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'600.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 5'200.-- | |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur) | nach QV | CHF 3'800.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'200.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 4'800.-- | |
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart) | nach QV | CHF 3'500.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
Hilfsarbeiter | ohne Berufspraxis | CHF 3'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'300.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'400.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'500.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 6 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 7 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
nach 8 Jahren Praxis | CHF 4'000.-- |
Anhang 5: Artikel 1
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Anhang 5: Artikel 1
Kategorie | Praxis | Monatslohn |
---|---|---|
Automobildiagnostiker/-in FA | nach Diplom | CHF 5'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 5'400.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 5'600.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 5'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 6'000.-- | |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker) | nach QV | CHF 4'200.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'600.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 5'200.-- | |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur) | nach QV | CHF 3'800.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'200.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 4'800.-- | |
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart) | nach QV | CHF 3'500.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
Hilfsarbeiter | ohne Berufspraxis | CHF 3'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'300.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'400.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'500.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 6 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 7 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
nach 8 Jahren Praxis | CHF 4'000.-- |
Anhang 5: Artikel 1
Lohnerhöhung
2019:
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
2019:
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
2019:
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
2019:
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
2019:
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Lohnauszahlung
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit bar oder durch rechtzeitige Bank- oder Postchecküberweisung in Landeswährung auszuzahlen. Der Arbeitnehmende muss auf jeden Fall Ende des Monats über den Lohn verfügen können.
Artikel 22
Artikel 22
Lohnauszahlung
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit bar oder durch rechtzeitige Bank- oder Postchecküberweisung in Landeswährung auszuzahlen. Der Arbeitnehmende muss auf jeden Fall Ende des Monats über den Lohn verfügen können.
Artikel 22
Artikel 22
Lohnauszahlung
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit bar oder durch rechtzeitige Bank- oder Postchecküberweisung in Landeswährung auszuzahlen. Der Arbeitnehmende muss auf jeden Fall Ende des Monats über den Lohn verfügen können.
Artikel 22
Artikel 22
Lohnauszahlung
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit bar oder durch rechtzeitige Bank- oder Postchecküberweisung in Landeswährung auszuzahlen. Der Arbeitnehmende muss auf jeden Fall Ende des Monats über den Lohn verfügen können.
Artikel 22
Artikel 22
Lohnauszahlung
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit bar oder durch rechtzeitige Bank- oder Postchecküberweisung in Landeswährung auszuzahlen. Der Arbeitnehmende muss auf jeden Fall Ende des Monats über den Lohn verfügen können.
Artikel 22
Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.
Artikel 17.7 und 17.8
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00) | 50% |
Abendarbeit (20h00 bis 23h00) | 25% |
Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h.00) | 25% |
Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.
Artikel 17.7 und 17.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.
Artikel 17.7 und 17.8
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00) | 50% |
Abendarbeit (20h00 bis 23h00) | 25% |
Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h.00) | 25% |
Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.
Artikel 17.7 und 17.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.
Artikel 17.7 und 17.8
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00) | 50% |
Abendarbeit (20h00 bis 23h00) | 25% |
Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h.00) | 25% |
Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.
Artikel 17.7 und 17.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.
Artikel 17.7 und 17.8
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00) | 50% |
Abendarbeit (20h00 bis 23h00) | 25% |
Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h.00) | 25% |
Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.
Artikel 17.7 und 17.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.
Artikel 17.7 und 17.8
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00) | 50% |
Abendarbeit (20h00 bis 23h00) | 25% |
Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h.00) | 25% |
Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.
Artikel 17.7 und 17.8
Schichtarbeit
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.
Artikel 18
Artikel 18
Pikettdienst
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.
Artikel 18
Artikel 18
Pikettdienst
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.
Artikel 18
Artikel 18
Pikettdienst
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.
Artikel 18
Artikel 18
Pikettdienst
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.
Artikel 18
Artikel 18
Pikettdienst
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.
Artikel 18
Artikel 18
weitere Zuschläge
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.
Artikel 34
Artikel 34
weitere Zuschläge
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.
Artikel 34
Artikel 34
weitere Zuschläge
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.
Artikel 34
Artikel 34
weitere Zuschläge
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.
Artikel 34
Artikel 34
weitere Zuschläge
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.
Artikel 34
Artikel 34
Normalarbeitszeit
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.
Artikel 16
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.
Artikel 16
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.
Artikel 16
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.
Artikel 16
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.
Artikel 16
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.
Artikel 16
Überstunden / Überzeit
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu.
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.
Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.
Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.
Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.
Artikel 16.4, 16.5 und 17
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.
Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.
Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.
Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.
Artikel 16.4, 16.5 und 17
Überstunden / Überzeit
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu.
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.
Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.
Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.
Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.
Artikel 16.4, 16.5 und 17
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.
Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.
Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.
Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.
Artikel 16.4, 16.5 und 17
Überstunden / Überzeit
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu.
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.
Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.
Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.
Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.
Artikel 16.4, 16.5 und 17
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.
Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.
Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.
Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.
Artikel 16.4, 16.5 und 17
Überstunden / Überzeit
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu.
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.
Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.
Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.
Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.
Artikel 16.4, 16.5 und 17
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.
Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.
Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.
Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.
Artikel 16.4, 16.5 und 17
Überstunden / Überzeit
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu.
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.
Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.
Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.
Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.
Artikel 16.4, 16.5 und 17
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.
Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.
Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.
Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.
Artikel 16.4, 16.5 und 17
Ferien
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Artikel 19
Alterskategorie, bzw. Dienstjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem 21. Altersjahr | 22 Tage |
Ab dem 50. Altersjahr | 28 Tage |
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 30 Tage |
Artikel 19
Ferien
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Artikel 19
Alterskategorie, bzw. Dienstjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem 21. Altersjahr | 22 Tage |
Ab dem 50. Altersjahr | 28 Tage |
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 30 Tage |
Artikel 19
Ferien
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Artikel 19
Alterskategorie, bzw. Dienstjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem 21. Altersjahr | 22 Tage |
Ab dem 50. Altersjahr | 28 Tage |
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 30 Tage |
Artikel 19
Ferien
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Artikel 19
Alterskategorie, bzw. Dienstjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem 21. Altersjahr | 22 Tage |
Ab dem 50. Altersjahr | 28 Tage |
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 30 Tage |
Artikel 19
Ferien
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Artikel 19
Alterskategorie, bzw. Dienstjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem 21. Altersjahr | 22 Tage |
Ab dem 50. Altersjahr | 28 Tage |
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 30 Tage |
Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder | 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Militärische Aushebungstage sind bezahlt.
Artikel 26
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder | 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Militärische Aushebungstage sind bezahlt.
Artikel 26
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder | 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Militärische Aushebungstage sind bezahlt.
Artikel 26
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder | 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Militärische Aushebungstage sind bezahlt.
Artikel 26
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder | 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Militärische Aushebungstage sind bezahlt.
Artikel 26
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
Bildungsurlaub
Für die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage.
Artikel 28
Artikel 28
Bildungsurlaub
Für die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage.
Artikel 28
Artikel 28
Bildungsurlaub
Für die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage.
Artikel 28
Artikel 28
Bildungsurlaub
Für die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage.
Artikel 28
Artikel 28
Bildungsurlaub
Für die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage.
Artikel 28
Artikel 28
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 29 und 30
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 29 und 30
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Artikel 29
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Artikel 29
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Artikel 29
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Artikel 29
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Artikel 29
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Artikel 29
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Artikel 29
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Artikel 29
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 29 und 30
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)
Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 29 und 30
Unfall
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 30
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 30
Unfall
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 30
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 30
Unfall
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 30
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 30
Unfall
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 30
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | |
Durchdiener-RS | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und Frauendienst | Bis zu einem Monat/Kalenderjahr | 100% des Lohnes |
Für die darüber hinausgehende Zeit | ||
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% des Lohnes | |
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% des Lohnes |
Artikel 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | |
Durchdiener-RS | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und Frauendienst | Bis zu einem Monat/Kalenderjahr | 100% des Lohnes |
Für die darüber hinausgehende Zeit | ||
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% des Lohnes | |
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% des Lohnes |
Artikel 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | |
Durchdiener-RS | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und Frauendienst | Bis zu einem Monat/Kalenderjahr | 100% des Lohnes |
Für die darüber hinausgehende Zeit | ||
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% des Lohnes | |
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% des Lohnes |
Artikel 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | |
Durchdiener-RS | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und Frauendienst | Bis zu einem Monat/Kalenderjahr | 100% des Lohnes |
Für die darüber hinausgehende Zeit | ||
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% des Lohnes | |
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% des Lohnes |
Artikel 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | |
Durchdiener-RS | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und Frauendienst | Bis zu einem Monat/Kalenderjahr | 100% des Lohnes |
Für die darüber hinausgehende Zeit | ||
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% des Lohnes | |
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% des Lohnes |
Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11; Anhang 2
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11; Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11; Anhang 2
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11; Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11; Anhang 2
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11; Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11; Anhang 2
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11; Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11; Anhang 2
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11; Anhang 2
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Artikel 38.1 und 39.4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Artikel 38.1 und 39.4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Artikel 38.1 und 39.4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Artikel 38.1 und 39.4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Artikel 38.1 und 39.4
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Arbeitgebervertretung
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Arbeitgebervertretung
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Arbeitgebervertretung
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Arbeitgebervertretung
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
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