GAV für die schweizerische Holzindustrie

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2020 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
11035
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11045
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11322
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11035
Gilt für die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Inhabern von Säge-, Hobel-, Holzleimbau-, Furnier- und Im-prägnierwerken, Massivholzplatten-, Kisten-, Paletten-, Harassen-, Zaun- und Holzwolleherstellern

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11045
Gilt für die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Inhabern von Säge-, Hobel-, Holzleimbau-, Furnier- und Im-prägnierwerken, Massivholzplatten-, Kisten-, Paletten-, Harassen-, Zaun- und Holzwolleherstellern

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11322
Gilt für die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Inhabern von Säge-, Hobel-, Holzleimbau-, Furnier- und Im-prägnierwerken, Massivholzplatten-, Kisten-, Paletten-, Harassen-, Zaun- und Holzwolleherstellern

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
11035
Gilt für die den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
11045
Gilt für die den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
11322
Gilt für die den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002.

Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11035
Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr

Artikel 33.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11045
Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr

Artikel 33.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11322
Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr

Artikel 33.2
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11035
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11045
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11322
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11035
Mindestlöhne ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020):
Kategorie pro Stunde pro Monat
Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte CHF 26.73 CHF 4'945.--
Angelernte CHF 23.93 CHF 4'427.--
Ungelernte CHF 21.44 CHF 3'967.--

Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZ Prozent des Mindestlohns für Berufsleute pro Monat
1. Berufsjahr 88% CHF 4'352.--
2. Berufsjahr 92% CHF 4'549.--
3. Berufsjahr 96% CHF 4'747.--
4. Berufsjahr 100% CHF 4'945.--
 
Einsteigerlöhne EBA Berufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute)
1. Berufsjahr CHF 3'917.--
2. Berufsjahr CHF 4'094.--
3. Berufsjahr CHF 4'272.--
4. Berufsjahr CHF 4'451.--

Mindestlöhne ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021):
Kategorie pro Stunde pro Monat
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte CHF 26.89 CHF 4'975.--
Angelernte CHF 24.07 CHF 4'454.--
Ungelernte CHF 21.57 CHF 3'991.--

Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZ Prozent des Mindestlohns für Berufsleute pro Monat
1. Berufsjahr 88% CHF 4'378.--
2. Berufsjahr 92% CHF 4'577.--
3. Berufsjahr 96% CHF 4'776.--
4. Berufsjahr 100% CHF 4'975.--
 
Einsteigerlöhne EBA pro Monat (90% des jeweiligen Mindestlohns für Berufsleute EFZ)
1. Berufsjahr CHF 3'940.--
2. Berufsjahr CHF 4'119.--
3. Berufsjahr CHF 4'298.--
4. Berufsjahr CHF 4'477.--

 

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Zusatzvereinbarung 2020 – 2021

Löhne / Mindestlöhne
11045
Mindestlöhne ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020):
Kategorie pro Stunde pro Monat
Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte CHF 26.73 CHF 4'945.--
Angelernte CHF 23.93 CHF 4'427.--
Ungelernte CHF 21.44 CHF 3'967.--

Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZ Prozent des Mindestlohns für Berufsleute pro Monat
1. Berufsjahr 88% CHF 4'352.--
2. Berufsjahr 92% CHF 4'549.--
3. Berufsjahr 96% CHF 4'747.--
4. Berufsjahr 100% CHF 4'945.--
 
Einsteigerlöhne EBA Berufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute)
1. Berufsjahr CHF 3'917.--
2. Berufsjahr CHF 4'094.--
3. Berufsjahr CHF 4'272.--
4. Berufsjahr CHF 4'451.--

Mindestlöhne ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021):
Kategorie pro Stunde pro Monat
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte CHF 26.89 CHF 4'975.--
Angelernte CHF 24.07 CHF 4'454.--
Ungelernte CHF 21.57 CHF 3'991.--

Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZ Prozent des Mindestlohns für Berufsleute pro Monat
1. Berufsjahr 88% CHF 4'378.--
2. Berufsjahr 92% CHF 4'577.--
3. Berufsjahr 96% CHF 4'776.--
4. Berufsjahr 100% CHF 4'975.--
 
Einsteigerlöhne EBA pro Monat (90% des jeweiligen Mindestlohns für Berufsleute EFZ)
1. Berufsjahr CHF 3'940.--
2. Berufsjahr CHF 4'119.--
3. Berufsjahr CHF 4'298.--
4. Berufsjahr CHF 4'477.--

 

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Zusatzvereinbarung 2020 – 2021

Löhne / Mindestlöhne
11322
Mindestlöhne ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020):
Kategorie pro Stunde pro Monat
Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte CHF 26.73 CHF 4'945.--
Angelernte CHF 23.93 CHF 4'427.--
Ungelernte CHF 21.44 CHF 3'967.--

Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZ Prozent des Mindestlohns für Berufsleute pro Monat
1. Berufsjahr 88% CHF 4'352.--
2. Berufsjahr 92% CHF 4'549.--
3. Berufsjahr 96% CHF 4'747.--
4. Berufsjahr 100% CHF 4'945.--
 
Einsteigerlöhne EBA Berufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute)
1. Berufsjahr CHF 3'917.--
2. Berufsjahr CHF 4'094.--
3. Berufsjahr CHF 4'272.--
4. Berufsjahr CHF 4'451.--

Mindestlöhne ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021):
Kategorie pro Stunde pro Monat
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte CHF 26.89 CHF 4'975.--
Angelernte CHF 24.07 CHF 4'454.--
Ungelernte CHF 21.57 CHF 3'991.--

Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZ Prozent des Mindestlohns für Berufsleute pro Monat
1. Berufsjahr 88% CHF 4'378.--
2. Berufsjahr 92% CHF 4'577.--
3. Berufsjahr 96% CHF 4'776.--
4. Berufsjahr 100% CHF 4'975.--
 
Einsteigerlöhne EBA pro Monat (90% des jeweiligen Mindestlohns für Berufsleute EFZ)
1. Berufsjahr CHF 3'940.--
2. Berufsjahr CHF 4'119.--
3. Berufsjahr CHF 4'298.--
4. Berufsjahr CHF 4'477.--

 

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Zusatzvereinbarung 2020 – 2021

Lohnkategorien
11035
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte: Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmen-den mit abgeschlossener Berufslehre (EFZ und EBA) in der Holz-, Forst-, Bau- oder Ausbau-Branche

Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben

Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt.

Artikel 9.2 und 9.3
Lohnkategorien
11045
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte: Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmen-den mit abgeschlossener Berufslehre (EFZ und EBA) in der Holz-, Forst-, Bau- oder Ausbau-Branche

Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben

Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt.

Artikel 9.2 und 9.3
Lohnkategorien
11322
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte: Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmen-den mit abgeschlossener Berufslehre (EFZ und EBA) in der Holz-, Forst-, Bau- oder Ausbau-Branche

Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben

Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt.

Artikel 9.2 und 9.3
Lohnerhöhung
11035
Generelle Lohnanpassung 2020
Ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 0.16CHF 30.--
AngelernteCHF 0.14CHF 27.--
UngelernteCHF 0.13CHF 24.--
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).

Generelle Lohnanpassung 2021
Ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 0.16CHF 30.--
AngelernteCHF 0.14CHF 27.--
UngelernteCHF 0.13CHF 24.--
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).

Zusatzvereinbarung 2020 - 2021
Lohnerhöhung
11045
Generelle Lohnanpassung 2020
Ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 0.16CHF 30.--
AngelernteCHF 0.14CHF 27.--
UngelernteCHF 0.13CHF 24.--
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).

Generelle Lohnanpassung 2021
Ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 0.16CHF 30.--
AngelernteCHF 0.14CHF 27.--
UngelernteCHF 0.13CHF 24.--
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).

Zusatzvereinbarung 2020 - 2021
Lohnerhöhung
11322
Generelle Lohnanpassung 2020
Ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 0.16CHF 30.--
AngelernteCHF 0.14CHF 27.--
UngelernteCHF 0.13CHF 24.--
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).

Generelle Lohnanpassung 2021
Ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 0.16CHF 30.--
AngelernteCHF 0.14CHF 27.--
UngelernteCHF 0.13CHF 24.--
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).

Zusatzvereinbarung 2020 - 2021
13. Monatslohn
11035
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)

Artikel 10
13. Monatslohn
11045
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)

Artikel 10
13. Monatslohn
11322
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11035
Art der ArbeitZuschlag zum Normallohn
Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) 25%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11045
Art der ArbeitZuschlag zum Normallohn
Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) 25%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11322
Art der ArbeitZuschlag zum Normallohn
Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) 25%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 6
Schichtarbeit
11035
Art der ArbeitZuschlag
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb Zuschlag CHF 2.30/h
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) Zuschlag CHF 5.00/h

Artikel 7
Schichtarbeit
11045
Art der ArbeitZuschlag
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb Zuschlag CHF 2.30/h
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) Zuschlag CHF 5.00/h

Artikel 7
Schichtarbeit
11322
Art der ArbeitZuschlag
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb Zuschlag CHF 2.30/h
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) Zuschlag CHF 5.00/h

Artikel 7
Normalarbeitszeit
11035
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42.5 Stunden

Artikel 4
Normalarbeitszeit
11045
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42.5 Stunden

Artikel 4
Normalarbeitszeit
11322
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42.5 Stunden

Artikel 4
Überstunden / Überzeit
11035
Angeordnete Überstunden können innert 14 Wochen durch Freizeit von mind. gleicher Dauer kompensiert werden; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag 25%

Artikel 5
Überstunden / Überzeit
11045
Angeordnete Überstunden können innert 14 Wochen durch Freizeit von mind. gleicher Dauer kompensiert werden; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag 25%

Artikel 5
Überstunden / Überzeit
11322
Angeordnete Überstunden können innert 14 Wochen durch Freizeit von mind. gleicher Dauer kompensiert werden; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag 25%

Artikel 5
Ferien
11035
AlterskategorieFerientage
Alle 20 Arbeitstage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage

Artikel 17
Ferien
11045
AlterskategorieFerientage
Alle 20 Arbeitstage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage

Artikel 17
Ferien
11322
AlterskategorieFerientage
Alle 20 Arbeitstage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11035
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt eigener Kinder 3 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern 3 Tage
Tod der Schwiegereltern und Geschwister 2 Tage
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) 1 Tag
Umzug 1 Tag

Artikel 16
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11045
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt eigener Kinder 3 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern 3 Tage
Tod der Schwiegereltern und Geschwister 2 Tage
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) 1 Tag
Umzug 1 Tag

Artikel 16
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11322
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt eigener Kinder 3 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern 3 Tage
Tod der Schwiegereltern und Geschwister 2 Tage
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) 1 Tag
Umzug 1 Tag

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
11035
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 18
Bezahlte Feiertage
11045
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 18
Bezahlte Feiertage
11322
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 18
Krankheit
11035
Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage

Artikel 13 
Krankheit
11045
Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage

Artikel 13 
Krankheit
11322
Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage

Artikel 13 
Unfall
11035
Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.

Artikel 14
Unfall
11045
Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.

Artikel 14
Unfall
11322
Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11035
Entschädigung des LohnausfallesLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete
Orientierungstag, Rekrutierungstage50%80%
während der Rekrutenschule als Rekrut50%80%
während Kaderschulen und Abverdienen 50%80%
während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen80%100%

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11045
Entschädigung des LohnausfallesLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete
Orientierungstag, Rekrutierungstage50%80%
während der Rekrutenschule als Rekrut50%80%
während Kaderschulen und Abverdienen 50%80%
während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen80%100%

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11322
Entschädigung des LohnausfallesLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete
Orientierungstag, Rekrutierungstage50%80%
während der Rekrutenschule als Rekrut50%80%
während Kaderschulen und Abverdienen 50%80%
während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen80%100%

Artikel 15
Lernende
11035
Unterstellung GAV:
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.

Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat

Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Lernende
11045
Unterstellung GAV:
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.

Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat

Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Lernende
11322
Unterstellung GAV:
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.

Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat

Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Junge Arbeitnehmende
11045
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 17
Junge Arbeitnehmende
11035
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 17
Junge Arbeitnehmende
11322
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 17
Kündigungsfrist
11035
DienstjahreKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 19
Kündigungsfrist
11045
DienstjahreKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 19
Kündigungsfrist
11322
DienstjahreKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 19
Kündigungsschutz
11035
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 20
Kündigungsschutz
11045
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 20
Kündigungsschutz
11322
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 20
Arbeitnehmervertretung
11035
Gewerkschaft Unia
SYNA - Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11045
Gewerkschaft Unia
SYNA - Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11322
Gewerkschaft Unia
SYNA - Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11035
Holzindustrie Schweiz
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)
Arbeitgebervertretung
11045
Holzindustrie Schweiz
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)
Arbeitgebervertretung
11322
Holzindustrie Schweiz
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)
Paritätische Fonds
11035
keiner
Paritätische Fonds
11045
keiner
Paritätische Fonds
11322
keiner
Aufgaben paritätische Organe
11035
Die vertragsschliessenden Verbände können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen. Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren. Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 29 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
11045
Die vertragsschliessenden Verbände können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen. Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren. Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 29 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
11322
Die vertragsschliessenden Verbände können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen. Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren. Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 29 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
11035
Konventionalstrafe, im Einzelfall nicht höher als CHF 600.--.

Artikel 29
Folge bei Vertragsverletzung
11045
Konventionalstrafe, im Einzelfall nicht höher als CHF 600.--.

Artikel 29
Folge bei Vertragsverletzung
11322
Konventionalstrafe, im Einzelfall nicht höher als CHF 600.--.

Artikel 29
Schlichtungsverfahren
11035
StufeZuständig
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 30 und 31
Schlichtungsverfahren
11045
StufeZuständig
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 30 und 31
Schlichtungsverfahren
11322
StufeZuständig
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 30 und 31
Friedenspflicht
11035
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

Artikel 32
Friedenspflicht
11045
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

Artikel 32
Friedenspflicht
11322
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

Artikel 32
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12674 04.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11965 16.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11503 09.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.11322 23.06.2021 23.06.2021
6.11045 01.12.2020 01.12.2020