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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Teuerungsausgleich ab 1. Juni 2023: Erhöhung der Effektivlöhne. Bereinigung Klauseln und Layout. MiLo-Konfig: Jahr 2023 und 2024 sowie Feiertage gemäss Art. 16.1 erfasst und die anderen Jahre entfernt, Ferien bereinigt.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zürich.
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe des Kaminfegergewerbes.
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmende (inkl. Lehrlinge) mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Geschäftsführer etc.
Artikel 1.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der GAV von keiner Seite drei Monate vor Ablauf (31.03.2017) gekündigt, so verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.
Artikel 27
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Lohnklasse | Mindestlöhne ab 1. April 2019 |
---|---|
A1 unter 1-jährige Berufserfahrung - in einem fremden Betrieb | CHF 4'200.– |
A2 unter 1-jährige Berufserfahrung - im Lehrbetrieb | CHF 4'350.– |
B ab vollendetem 1. Jahr Berufserfahrung | CHF 4'700.– |
C ab vollendetem 3. Jahr Berufserfahrung | CHF 5'220.– |
D ab vollendetem 6. Jahr Berufserfahrung | CHF 5'450.– |
E über 10-jährige Berufserfahrung | CHF 5'700.– |
Artikel 9.2; Anhang 1 Mindestlöhne 2019
Lohnkategorien
Das Absolvieren von einem Weiterbildungskurs mit eidg. Fachausweis und dem Bestehen der Prüfung berechtigt einmalig den Aufstieg in die nächst höhere Lohnklasse.
Das Absolvieren der Prüfung für das Meisterdiplom berechtigt zum Aufstieg in die übernächste Lohnklasse.
Stufenanstiege über mehr als 2 Stufen können während der Vertragsdauer nicht eingefordert werden.
Artikel 9.3
Lohnerhöhung
Teuerungsausleich
Auf den 1. Juni 2023 werden die Effektivlöhne der GAV-unterstellten Arbeitnehmer um 2.5% erhöht.
Zur Information
Über Lohnanpassungen werden jeweils jährlich Verhandlungen geführt.
Artikel 9.1; Teuerungsausgleich 2023
13. Monatslohn
Anspruch auf einen 13. Monatslohn
Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Wann | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (zwischen 18 und 6 Uhr) | 100% Zuschlag |
Sonntagsarbeit (von SA 18 bis MO 6 Uhr) | 100% Zuschlag |
Feier- und Ruhetagsarbeit | 100% Zuschlag |
Artikel 12
Spesenentschädigung
Mittagszulage (falls ausserhalb des 3-km-Kreises mit Fixpunkt Werkstatt und sofern Arbeitnehmende nicht zurückkehren können): CHF 20.–
Artikel 13
Normalarbeitszeit
42h/Woche
Von der aufgewendeten Zeit für die Erstellung der Rapporte, sowie für das Umkleiden, Baden oder Duschen, wird täglich eine halbe Stunde in die Arbeitszeit eingerechnet.
Artikel 6 und 8
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit
- Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer mit Zuschlag von 25%
- falls Kompensation nicht möglich: Lohnzuschlag von 50%
Artikel 11
Ferien
Alter/Dienstjahre | Ferienanspruch |
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bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen oder 10.64% |
ab 21. bis 35. Altersjahr | 4 Wochen oder 8.33% |
ab 36. bis 50. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren Betriebszugehörigkeit | 4.5 Wochen oder 9.48% |
ab 51. bis 65. Altersjahr oder 15 Jahre im selben Betrieb tätig | 5 Wochen oder 10.64% |
ab 51. bis 65. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren im Betrieb tätig | 5.5 Wochen oder 11.79% |
Artikel 15.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte freie Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall in der Familie, sofern der Verstorbene in der Familiengemeinschaft lebte (Ehefrau, Kinder, Geschwister, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern) | 3 Tage (1 Tag, falls nicht in der Familiengemeinschaft gelebt habend) |
Teilnahme an militärischen Inspektionen oder Ausmusterung | 1 Tag |
Artikel 17.1
Bezahlte Feiertage
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag, falls sie auf einen Arbeitstag fallen.
Artikel 16.1
Krankheit
Anspruch auf Krankentaggeld von 80% des Lohnes ab 1. Krankheitstag und für die Dauer von 720 Tagen innerhalb 900 Tagen. Dem Arbeitnehmer ist die Möglichkeit zu gewähren, sich freiwillig, die ersten 30 Tage für ein Taggeld von 100% ab 1. Krankheitstag bei der Kollektivkrankenkasse
des Betriebes zu versichern. Die Versicherungsprämien sind vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Arbeitnehmer beteiligt sich mit 50% an der Prämie, maximal jedoch mit 1.25% des individuellen Bruttolohnes. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Artikel 20
Unfall
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Artikel 19
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen zu 80% des bisherigen Lohnes
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 17.1 und 21.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Lohnentschädigung |
---|---|
Rekrutenschule, Kaderkurse und Abverdienen | 80% für Ledige, Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
andere obligatorische Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
für die darüber hinausgehende Zeit | 80% für Dienstleistende und für Durchdiener während max. 300 Tagen |
Artikel 18
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Parifonds des Kaminfegerverbandes im Kanton Zürich:
- Arbeitgeber und Arbeitnehmende: je CHF 20.–/Monat
Artikel 3.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitgeber verpflichtet sich alle nach Erfahrung notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Dem Arbeitnehmer sind zur Verfügung zu stellen:
- heizbarer Raum zum Umkleiden, Waschen und Duschen
- verschliessbarer Schrank für Zivilkleider
- Toilette
Artikel 6
Lernende
Unterstellung
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Ferien
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 15; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Ferien
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 15; OR 329e
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Über 50-Jährige mit mind. 10 Dienstjahren | 6 Monate |
Artikel 26
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
Paritätischer Fonds im Kaminfegergewerbe des Kantons Zürich
Verwendung des Fonds: Aus- und Weiterbildung, Rückerstattung der Arbeitnehmerbeiträge, Darlehen, GAV, Sitzungsentschädigung, zusätzliche Beiträge, bezugsberechtigte Personen und Inkasso
Reglement paritätischer Fonds
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission
- Zusammensetzung: je 3 Vertreter der vertragsschliessenden Parteien
- Aufgaben: Durchführung und Überwachung des GAV, Verwaltung und Führung des Paritätischen Fonds, Vermittlung zwischen Vertragsparteien bei Differenzen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern, Anordnung von Lohnbuchkontrollen bei Verdacht auf Verstösse gegen den GAV. Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer, welche die GAV-Verpflichtungen nicht einhalten, können mit einer Konventionalstrafe bis 30'000 CHF belegt werden. Er können Kontroll- und Verfahrenkosten erhoben werden. Genaueres regelt ein von der PBK Kaminfegergewerbe erlassenes Reglement.
Artikel 3
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Paritätische Berufskommission
2. Stufe: kantonales Einigungsamt
Artikel 3 und 4
Friedenspflicht
Während der Vertragsdauer gilt für die vertragsschliessenden Verbände, ihre Sektionen und die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Friedenspflicht gemäss Art. 357 a OR.
Artikel 2.1