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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2020 bis 31.05.2024
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (29.11.2023) / Neue Allgemeinverbindlicherklärung per 1. November 2020Örtlicher Geltungsbereich
Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge regeln die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern (Betriebe oder Betriebsteile), die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie Arbeiten in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.
Article 2.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge regeln die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern (Betriebe oder Betriebsteile), die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie Arbeiten in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.
Article 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge gelten für Arbeitnehmern (einschliesslich Lehrlingen), die in diesen Betrieben und Betriebsteilen beschäftigt sind – und zwar ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn).
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen sowie Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.
Arbeitnehmer im Monatslohn
Die im Monatslohn angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer speziellen Regelung, die in einem Anhang des vorliegenden GAV aufgeführt ist.
Artikel 2.3, 2.3 und 3
Persönlicher Geltungsbereich
Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge gelten für Arbeitnehmern (einschliesslich Lehrlingen), die in diesen Betrieben und Betriebsteilen beschäftigt sind – und zwar ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn).
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen sowie Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.
Arbeitnehmer im Monatslohn
Die im Monatslohn angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer speziellen Regelung, die in einem Anhang des vorliegenden GAV aufgeführt ist.
Artikel 2.3, 2.3 und 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparatur und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparatur und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehemer (einschliesslich Lehrlinge), die in diesen Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn), ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen sowie das Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehemer (einschliesslich Lehrlinge), die in diesen Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn), ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen sowie das Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission für das Ofenbau- und Cheminéebaugewebe im Kanton Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission für das Ofenbau- und Cheminéebaugewebe im Kanton Wallis
Walliser Handwerkerverband
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Postfach 141
1951 Sitten
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Löhne / Mindestlöhne
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Abrechnung im Stunden- oder Monatslohn.
Für Arbeitnehmer gelten folgende Mindestlöhne:
Kategorie | Erfahrung | Stundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierte Arbeitnehmer | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 27.-- |
im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 29.-- | |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 31.-- | |
Hilfsarbeiter | Arbeitnehmer im Alter von bis zu 20 Jahren mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung | CHF 20.-- |
über 20-jährige Arbeitnehmer mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung | CHF 23.50 | |
Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 25.-- | |
Spezialisierte Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 27.-- |
Für Lehrlinge gelten folgende Mindestlöhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
im 1. Lehrjahr | CHF 850.-- |
im 2. Lehrjahr | CHF 1'100.-- |
im 3. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem im Lohnabkommen vorgeschriebenen Mindestlohn liegt. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung ist schriftlich festzuhalten und sie muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.
Artikel 15.1 und 15.3; Lohnanhang: Artikel 2; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.1
Löhne / Mindestlöhne
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Abrechnung im Stunden- oder Monatslohn.
Für Arbeitnehmer gelten folgende Mindestlöhne:
Kategorie | Erfahrung | Stundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierte Arbeitnehmer | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 27.-- |
im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 29.-- | |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 31.-- | |
Hilfsarbeiter | Arbeitnehmer im Alter von bis zu 20 Jahren mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung | CHF 20.-- |
über 20-jährige Arbeitnehmer mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung | CHF 23.50 | |
Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 25.-- | |
Spezialisierte Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 27.-- |
Für Lehrlinge gelten folgende Mindestlöhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
im 1. Lehrjahr | CHF 850.-- |
im 2. Lehrjahr | CHF 1'100.-- |
im 3. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem im Lohnabkommen vorgeschriebenen Mindestlohn liegt. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung ist schriftlich festzuhalten und sie muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.
Artikel 15.1 und 15.3; Lohnanhang: Artikel 2; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.1
Lohnerhöhung
Diese sind Gegenstand eines Lohnabkommens. Das Lohnabkommen befindet sich in einem Anhang, der fester Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.
Artikel 15.2; Lohnanhang: Artikel 1; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.2
Lohnerhöhung
Diese sind Gegenstand eines Lohnabkommens. Das Lohnabkommen befindet sich in einem Anhang, der fester Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.
Artikel 15.2; Lohnanhang: Artikel 1; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.2
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33% des AHV-pflichtigen Lohnes entspricht. Der 13. Monatslohn wird im Dezember oder spätestens zusammen mit dem letzten Lohn des Jahres entrichtet. Gibt der Arbeitnehmer seine Stelle im Verlauf des Jahres auf, hat er bei seinem Weggang einen Pro-rata-Anspruch auf seinen 13. Monatslohn.
Artikel 17
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33% des AHV-pflichtigen Lohnes entspricht. Der 13. Monatslohn wird im Dezember oder spätestens zusammen mit dem letzten Lohn des Jahres entrichtet. Gibt der Arbeitnehmer seine Stelle im Verlauf des Jahres auf, hat er bei seinem Weggang einen Pro-rata-Anspruch auf seinen 13. Monatslohn.
Artikel 17
Lohnauszahlung
Der Lohn, einschliesslich der Zuschläge und Spesen, wird dem Arbeitnehmer am Ende eines jeden Monats, jedoch bis spätestens am 5. des Folgemonats ausgerichtet. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Lohnauszahlung am letzten Arbeitstag.
Artikel 19
Lohnauszahlung
Der Lohn, einschliesslich der Zuschläge und Spesen, wird dem Arbeitnehmer am Ende eines jeden Monats, jedoch bis spätestens am 5. des Folgemonats ausgerichtet. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Lohnauszahlung am letzten Arbeitstag.
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Unter Vorbehalt von Ausnahmen ist Samstagsarbeit verboten. Allein die paritätische Berufskommission ist dafür zuständig, im Voraus Ausnahmen von dieser Regelung zu bewilligen.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Samstagsarbeit.
– 50% für vorübergehende Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.
Artikel 12 und 16.1 lit b und d, 16.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Unter Vorbehalt von Ausnahmen ist Samstagsarbeit verboten. Allein die paritätische Berufskommission ist dafür zuständig, im Voraus Ausnahmen von dieser Regelung zu bewilligen.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Samstagsarbeit.
– 50% für vorübergehende Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.
Artikel 12 und 16.1 lit b und d, 16.2
Spesenentschädigung
Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit
Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so bezahlt ihm der Arbeitgeber die im Lohnanhang festgesetzte Malzeitenentschädigung.
Benutzt der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf die im Lohnanhang festgesetzte Kilometerentschädigung inklusive aller Spesen und Versicherungen.
Bei auswärtigen Arbeiten wird die Zeit des Arbeitsweges vom Unternehmen zur Sammelstelle einer Baustelle und die entsprechende Zeit für die Rückfahrt zum normalen Stundenlohn berechnet. Überstunden, die der Zeit des Arbeitsweges entsprechen, werden als Arbeitszeit gutgeschrieben, doch diese Zeit des Arbeitsweges gibt keinen Anspruch auf den in Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages vorgesehenen Lohnzuschlag.
Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, werden die Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft vor Beginn der Arbeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitgeber hat mindestens für die effektiven Kosten aufzukommen.
Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, erstattet ihm der Arbeitgeber einmal pro Monat die unter Absatz 4 erwähnten Kosten, die aus der Ausführung der Arbeiten entstehen.
Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit:
– Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, ist die Malzeitenentschädigung von CHF 20.-- geschuldet.
– Die Kilometerentschädigung beträgt CHF -.70/km (Artikel 18 GAV).
Artikel 18; Lohnanhang: Artikel 3
Spesenentschädigung
Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit
Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so bezahlt ihm der Arbeitgeber die im Lohnanhang festgesetzte Malzeitenentschädigung.
Benutzt der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf die im Lohnanhang festgesetzte Kilometerentschädigung inklusive aller Spesen und Versicherungen.
Bei auswärtigen Arbeiten wird die Zeit des Arbeitsweges vom Unternehmen zur Sammelstelle einer Baustelle und die entsprechende Zeit für die Rückfahrt zum normalen Stundenlohn berechnet. Überstunden, die der Zeit des Arbeitsweges entsprechen, werden als Arbeitszeit gutgeschrieben, doch diese Zeit des Arbeitsweges gibt keinen Anspruch auf den in Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages vorgesehenen Lohnzuschlag.
Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, werden die Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft vor Beginn der Arbeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitgeber hat mindestens für die effektiven Kosten aufzukommen.
Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, erstattet ihm der Arbeitgeber einmal pro Monat die unter Absatz 4 erwähnten Kosten, die aus der Ausführung der Arbeiten entstehen.
Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit:
– Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, ist die Malzeitenentschädigung von CHF 20.-- geschuldet.
– Die Kilometerentschädigung beträgt CHF -.70/km (Artikel 18 GAV).
Artikel 18; Lohnanhang: Artikel 3
Normalarbeitszeit
Arbeitsrapport und Meldepflicht
Der Arbeitnehmer hat täglich einen Arbeitsrapport zu erstellen. Darin ist Folgendes zu erwähnen: Namen der Baustellen und deren Standorte, Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Reisezeit. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen.
Wochenarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41,25 Stunden im Jahresmittel. Die in Absatz 1 festgelegte Arbeitszeit kann zwischen 36,25 und 46,25 Stunden variieren, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel eingehalten wird.
Artikel 9 und 11
Normalarbeitszeit
Arbeitsrapport und Meldepflicht
Der Arbeitnehmer hat täglich einen Arbeitsrapport zu erstellen. Darin ist Folgendes zu erwähnen: Namen der Baustellen und deren Standorte, Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Reisezeit. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen.
Wochenarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41,25 Stunden im Jahresmittel. Die in Absatz 1 festgelegte Arbeitszeit kann zwischen 36,25 und 46,25 Stunden variieren, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel eingehalten wird.
Artikel 9 und 11
Überstunden / Überzeit
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Überstundenarbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, die die normale wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet – vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Zusätzliche Mehrstunden müssen Ende des Folgemonats entschädigt oder durch Freizeit gemäss Absatz 3 dieses Artikels kompensiert werden.
– 25% für die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel übersteigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im untenstehenden Absatz 3.
Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist. Bei Arbeitsleistung, die die unter Artikel 11 des GAV festgelegte normale Arbeitszeit übersteigt, kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens 31. März des folgenden Jahres kompensieren. Andernfalls sind die vertraglichen Zuschläge zu entrichten.
Artikel 16.1 lit a und c, 16.2 und 16.3
Überstunden / Überzeit
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Überstundenarbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, die die normale wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet – vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Zusätzliche Mehrstunden müssen Ende des Folgemonats entschädigt oder durch Freizeit gemäss Absatz 3 dieses Artikels kompensiert werden.
– 25% für die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel übersteigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im untenstehenden Absatz 3.
Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist. Bei Arbeitsleistung, die die unter Artikel 11 des GAV festgelegte normale Arbeitszeit übersteigt, kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens 31. März des folgenden Jahres kompensieren. Andernfalls sind die vertraglichen Zuschläge zu entrichten.
Artikel 16.1 lit a und c, 16.2 und 16.3
Ferien
Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:
Alterskategorie | Ferientage |
---|---|
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 56. Altersjahr vollendet | 25 Tage |
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 57. Altersjahr vollendet | 30 Tage |
Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber; er nimmt jedoch, insofern es die Betriebsverhältnisse erlauben, auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht. Bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten bemüht sich der Arbeitgeber darum, die Ferien gleichzeitig mit den Ferien des Ehepartners und mit jenen der Kinder zu gewähren.
Artikel 13; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3
Ferien
Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:
Alterskategorie | Ferientage |
---|---|
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 56. Altersjahr vollendet | 25 Tage |
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 57. Altersjahr vollendet | 30 Tage |
Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber; er nimmt jedoch, insofern es die Betriebsverhältnisse erlauben, auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht. Bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten bemüht sich der Arbeitgeber darum, die Ferien gleichzeitig mit den Ferien des Ehepartners und mit jenen der Kinder zu gewähren.
Artikel 13; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die folgenden bezahlten Tage:
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
bei eigener Heirat | 2 Tage |
bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers | 1 Tag |
bei der Geburt eines Kindes | 2 Tage |
bei Tod der Ehegattin/des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, eines Schwiegerelternteils oder eines Geschwisters | 3 Tage |
bei Tod eines Grosselternteils | 1 Tag |
bei der Rekrutierung und der Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
bei Umzug des eigenen Haushaltes, höchstens einmal pro Jahr | 1 Tag |
Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden berechnet.
Artikel 20; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die folgenden bezahlten Tage:
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
bei eigener Heirat | 2 Tage |
bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers | 1 Tag |
bei der Geburt eines Kindes | 2 Tage |
bei Tod der Ehegattin/des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, eines Schwiegerelternteils oder eines Geschwisters | 3 Tage |
bei Tod eines Grosselternteils | 1 Tag |
bei der Rekrutierung und der Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
bei Umzug des eigenen Haushaltes, höchstens einmal pro Jahr | 1 Tag |
Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden berechnet.
Artikel 20; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3
Bezahlte Feiertage
Fallen die gesetzlichen Feiertage, sprich Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeier, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstag, auf einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.
Bei Arbeitern im Stundenlohn wird eine Feiertagsentschädigung von 3% zum Bruttojahreslohn (effektiv gearbeitete Stunden) addiert. Dieser Lohnzuschlag muss auf jedem Lohnblatt mit einer separaten Zeile ausgewiesen werden.
Article 14; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3
Bezahlte Feiertage
Fallen die gesetzlichen Feiertage, sprich Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeier, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstag, auf einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.
Bei Arbeitern im Stundenlohn wird eine Feiertagsentschädigung von 3% zum Bruttojahreslohn (effektiv gearbeitete Stunden) addiert. Dieser Lohnzuschlag muss auf jedem Lohnblatt mit einer separaten Zeile ausgewiesen werden.
Article 14; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3
Krankheit
Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer bei einem Versicherer seiner Wahl eine Taggeldversicherung gegen Lohneinbussen für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung abzuschliessen.
Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen nach Art. 72 KVG übereinstimmen oder sie müssen gleichwertig sein. Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:
– Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
– Für sämtliche Absenzen, die länger als zwei Tage andauern, hat der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorzulegen.
– Die ersten beiden Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
– Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während dieser Aufschubszeit hat er, vom dritten Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
– Die Taggelder für eine oder mehrere Krankheiten müssen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
– Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend herabgesetztes Taggeld festgelegt und während 720 Tagen entrichtet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Erwerbsfähigkeit bleibt erhalten.
– Falls das Taggeld infolge Überentschädigung gekürzt wird, so hat die arbeitsunfähige Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes werden entsprechend verlängert.
– Das Taggeld (für Kalendertage gerechnet) entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes. Die Ermittlung des Taggeldes erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes, multipliziert mit der Anzahl Wochenstunden gemäss GAV, anschliessend mit 52,14 multipliziert, erhöht um 8,33% und geteilt durch 365 Tage.
– Wenn ein Versicherter aus der Kollektivversicherung austreten muss, hat er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung durch die Kasse die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.
Artikel 23
Krankheit
Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer bei einem Versicherer seiner Wahl eine Taggeldversicherung gegen Lohneinbussen für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung abzuschliessen.
Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen nach Art. 72 KVG übereinstimmen oder sie müssen gleichwertig sein. Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:
– Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
– Für sämtliche Absenzen, die länger als zwei Tage andauern, hat der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorzulegen.
– Die ersten beiden Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
– Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während dieser Aufschubszeit hat er, vom dritten Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
– Die Taggelder für eine oder mehrere Krankheiten müssen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
– Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend herabgesetztes Taggeld festgelegt und während 720 Tagen entrichtet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Erwerbsfähigkeit bleibt erhalten.
– Falls das Taggeld infolge Überentschädigung gekürzt wird, so hat die arbeitsunfähige Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes werden entsprechend verlängert.
– Das Taggeld (für Kalendertage gerechnet) entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes. Die Ermittlung des Taggeldes erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes, multipliziert mit der Anzahl Wochenstunden gemäss GAV, anschliessend mit 52,14 multipliziert, erhöht um 8,33% und geteilt durch 365 Tage.
– Wenn ein Versicherter aus der Kollektivversicherung austreten muss, hat er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung durch die Kasse die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.
Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Bei Leistung von obligatorischem Militärdienst haben die Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Entschädigungen:
Dienstart | Dauer | Bedingung | Entschädigung |
---|---|---|---|
als Rekrut während der Rekrutenschule | Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
während der übrigen Militärdienstzeit | obligatorisch und bis zu vier Wochen | 100% des Lohnes | |
während länger andauernder Militärdienstzeit | von der 5. bis zur 17. Woche | Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Militärdienst am Stück und ohne Unterbruch (Durchdiener) bei einmaligem obligatorischem Militärdienst (10 Monate) | während der Zeit, die derjenigen der Rekrutenschule entspricht | Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
während der übrigen Militärdienstzeit | Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | |
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.
Die oben aufgeführten Löhne sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor dem Dienst während mindestens dreier Monate im Beruf tätig war oder wenn er im Besitz eines für mehr als drei Monate gültigen Arbeitsvertrages ist. Die Löhne werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden pro Tag berechnet.
Artikel 21
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Bei Leistung von obligatorischem Militärdienst haben die Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Entschädigungen:
Dienstart | Dauer | Bedingung | Entschädigung |
---|---|---|---|
als Rekrut während der Rekrutenschule | Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
während der übrigen Militärdienstzeit | obligatorisch und bis zu vier Wochen | 100% des Lohnes | |
während länger andauernder Militärdienstzeit | von der 5. bis zur 17. Woche | Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Militärdienst am Stück und ohne Unterbruch (Durchdiener) bei einmaligem obligatorischem Militärdienst (10 Monate) | während der Zeit, die derjenigen der Rekrutenschule entspricht | Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
während der übrigen Militärdienstzeit | Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | |
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.
Die oben aufgeführten Löhne sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor dem Dienst während mindestens dreier Monate im Beruf tätig war oder wenn er im Besitz eines für mehr als drei Monate gültigen Arbeitsvertrages ist. Die Löhne werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden pro Tag berechnet.
Artikel 21
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Kündigungsfrist
Probezeit
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann. Mit schriftlicher Vereinbarung können die Vertragsparteien die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängern.
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage auf das Ende einer Arbeitswoche |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat je auf das Ende eines Monats |
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate je auf das Ende eines Monats |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate je auf das Ende eines Monats |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsfrist
Probezeit
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann. Mit schriftlicher Vereinbarung können die Vertragsparteien die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängern.
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage auf das Ende einer Arbeitswoche |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat je auf das Ende eines Monats |
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate je auf das Ende eines Monats |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate je auf das Ende eines Monats |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsschutz
Kündigung zur Unzeit
Arbeitgeber
b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr;
Artikel 5 und 6
Kündigungsschutz
Kündigung zur Unzeit
Arbeitgeber
b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr;
Artikel 5 und 6
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Christliche Gewerkschaft Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Christliche Gewerkschaft Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Cheminéebauer
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Cheminéebauer
Paritätische Fonds
Paritätische Fonds
Paritätische Organe
Es wird eine paritätische Berufskommission geschaffen, .
Artikel 28
Paritätische Organe
Es wird eine paritätische Berufskommission geschaffen, .
Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
Aufgaben und Zuständigkeiten der paritätischen Berufskommission
Der paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf,
f) sie verhängt Konventionalstrafen, zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Artikel 12 und 15 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.
Aufgaben und Zuständigkeiten der engeren paritätischen Berufskommission
die Durchführung von Kontrollen in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind;
Artikel 30 und 31
Aufgaben paritätische Organe
Aufgaben und Zuständigkeiten der paritätischen Berufskommission
Der paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf,
f) sie verhängt Konventionalstrafen, zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Artikel 12 und 15 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.
Aufgaben und Zuständigkeiten der engeren paritätischen Berufskommission
die Durchführung von Kontrollen in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind;
Artikel 30 und 31
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag verletzen, können mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen.
Bei einer Verletzung der Bestimmungen betreffend das Verbot der unerlaubten Arbeit kann der Arbeitnehmer mit einer Busse bis zu CHF 500.-- pro Verstoss belegt werden; der Arbeitgeber kann verwarnt oder mit einer Busse von CHF 500.-- pro beschäftigten Arbeitnehmer und pro Verstoss belegt werden.
Die Bussen und Verfahrenskosten sind innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu bezahlen. Der Ertrag aus den Bussgeldern deckt einen Teil der Vollzugskosten des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.
Inkasso und Verwaltung
Das Inkasso Die Kommission muss über den Eingang der Beiträge und Bussen sowie über deren Verwendung gesondert Buch führen. Sie legt den unterzeichneten Verbänden jährlich die entsprechende Abrechnung vor.
Artikel 35 und 36
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag verletzen, können mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen.
Bei einer Verletzung der Bestimmungen betreffend das Verbot der unerlaubten Arbeit kann der Arbeitnehmer mit einer Busse bis zu CHF 500.-- pro Verstoss belegt werden; der Arbeitgeber kann verwarnt oder mit einer Busse von CHF 500.-- pro beschäftigten Arbeitnehmer und pro Verstoss belegt werden.
Die Bussen und Verfahrenskosten sind innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu bezahlen. Der Ertrag aus den Bussgeldern deckt einen Teil der Vollzugskosten des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.
Inkasso und Verwaltung
Das Inkasso Die Kommission muss über den Eingang der Beiträge und Bussen sowie über deren Verwendung gesondert Buch führen. Sie legt den unterzeichneten Verbänden jährlich die entsprechende Abrechnung vor.
Artikel 35 und 36