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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2024 bis 31.12.2025
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Mai 2024. Neue Zusatzvereinbarung per 1. Januar 2024: Erhöhungen der Mindestlöhne und generelle Lohnerhöhung.Örtlicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.
Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4 Buchstabe B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 24
Kontakt paritätische Organe
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Die Minimallöhne betragen für vollarbeitsfähige Arbeitnehmende über 19 Jahre (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Ungelernte Arbeitnehmende1 | CHF 4'025.– |
Angelernte Arbeitnehmende | CHF 4'175.– |
Berufsarbeitende: Orts- bzw. branchenüblicher Lohn, mindestens | CHF 4'375.– |
BetonwerkerIn EFZ | CHF 4'800.– |
1 Bei einer Neuanstellung kann der Lohn im ersten Dienstjahr um CHF 200.– unterschritten werden.
Die ArbeitnehmerInnen erhalten einen Monatslohn. Als Berechnungsbasis gelten 182.5 Stunden pro Monat.
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020
Lohnerhöhung
2022 (per 1. Juni 2022 allgemeinverbindlich erklärt)
Generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen von CHF 20.– pro Monat und Mitarbeiter/in. Zusätzlich wird die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um CHF 5.– pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden individuellen Lohnerhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist Sache des Arbeitgebers.
Per 1. Januar 2023 generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen von CHF 25.– pro Monat und Mitarbeiter/in. Zusätzlich wird die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um CHF 10.– pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden individuellen Lohnerhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist Sache des Arbeitgebers.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine generelle Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die generelle Lohnerhöhung nach Artikel 1 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung anrechnen.
Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2022/2023; Allgemeinverbindlicherklärung: III
13. Monatslohn
Artikel 4B
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Am Samstag wird in der Regel nicht gearbeitet. Ausserordentliche Samstagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% (Geld oder Freizeit) entschädigt, sofern in dieser Woche bereits 5 Normalarbeitstage geleistet wurden. Samstags-Zuschläge und Überzeitzuschläge werden nicht kumuliert.
Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Schichtarbeit
Im Zweischichtenbetrieb beträgt der Zuschlag CHF 1.50 pro Stunde.
Artikel 4.6
Normalarbeitszeit
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, was auf 5 Tage gerechnet einen Arbeitstag von 8.4 Stunden ergibt. Diese Tagessollarbeitszeit gilt auch für die Berechnung von Fehltagen (Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall, etc.).
Artikel 2
Überstunden / Überzeit
Überstunden (Art. 321c OR) sind innerhalb eines Jahres mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt so rasch als möglich.
Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission in regelmässigen Zyklen einen Arbeitsplan und informiert die Mitarbeiter/Innen, falls eine Kompensation innert eines Jahres ab geleisteten Überstunden nicht möglich ist. Können Überstunden nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden, erfolgt die Auszahlung ohne Zuschlag.
Angeordnete Überzeit (Art. 12 und 13 ArG) wird mit einem Zuschlag von 25% in Form von Geld oder Freizeit entschädigt. Kann Überzeit innerhalb eines Jahres nicht kompensiert werden, so erfolgt für diese die spätere Kompensation oder die Auszahlung mit einem Zuschlag von 25%.
Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Ferien
Kategorie | AnzahlFerientage |
---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr (gilt auch für Lehrlinge) | 30 Tage |
ab 1. Dienstjahr | 25 Tage |
nach 15 Dienstjahren im Betrieb | 27.5 Tage |
nach zurückgelegtem 50. Altersjahr | 30 Tage |
Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der eigenen Kinder | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Grosseltern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Militär, Inspektion, Rekrutierung | ½ Tag |
Beansprucht die Teilnahme mehr als ½ Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet.
Artikel 7 und Lohnvereinbarung 2017
Bezahlte Feiertage
Sämtliche Arbeitnehmer/Innen, einschliesslich die im Schichtbetrieb, haben Anrecht auf maximal 9 bezahlte gesetzliche und ortsübliche Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Massgebend ist der vom Betrieb erstellte Jahresarbeitszeit-Kalender.
Artikel 6
Krankheit
Die diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbestimmungen müssen die folgenden Mindestbestimmungcn einhalten:
- Versichert ist ein Taggeld von mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn);
- die Wartefrist bis zu den Leistungen der Taggeldversicherung beträgt mindestens 2 und höchstens 60 Tage;
- die Leistungen sind gemäss Artikel 72 KVG zu gewähren, d.h. für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen; bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung besteht Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern; die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung;
- im Falle einer Mutterschaft sind die Taggelder der Mutterschaftsversicherung derart zu ergänzen, dass die Leistungen gemäss Artikel 74 KVG erreicht werden; diese Leistungen dürfen nicht an die maximale Bezugsdauer angerechnet werden;
- Versicherte, die aus dem Kollektivvertrag ausscheiden, haben in jedem Fall das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung;
- Taggelder sind ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25% anteilsmässig zu erbringen;
- bei Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherungsdeckung sind die Leistungen unabhängig davon zu erbringen, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder nicht;
- während dem Bezug der Krankentaggelder ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
An die von der Versicherung effektiv in Rechnung gestellten Nettoprämien bezahlen die Arbeitnehmenden 30%, der Arbeitgeber 70%
Artikel 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
bis 4 Wochen/ Jahr sowie Rekrutenschule | 100% |
über 4 Wochen bis 21 Wochen/Jahr | 80% |
Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
ArbeitnehmerInnen | CHF 17.–/Monat |
Lehrlinge | CHF 5.–/Monat |
Arbeitgeber | CHF 6.– pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat |
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag zu leisten. Der Arbeitnehmer/innenbeitrag beträgt 17 Franken für jeden vertragsunterstellten Arbeitnehmenden pro Monat. Dem Vertrag unterstellte Lernende entrichten einen Beitrag von 5 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 6 Franken pro Monat pro vertragsunterstellten Mitarbeitenden inkl. Lernenden zu entrichten.
Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Paritätischen Kommission am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmer/innen einzureichen mit Angabe von Name, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge.
Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2021
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 18
Lernende
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).
Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Artikel 5; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
im 1. Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat |
im 2. bis 5. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
Syna – die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne – UFPB
Paritätische Fonds
PariFonds der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23
Der (...) Verein PariFonds ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (...).
Zweck des PariFonds: Der PariFonds bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des GAV sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der PariFonds (...) die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.
Zusatzvereinbarung 2021
Aufgaben paritätische Organe
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen;
b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt;
c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV);
d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten.
Artikel 20.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.
Artikel 18
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 20 und 22